Beschluss
22 L 4293/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:1027.22L4293.17A.00
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Leitsätze
Einzelfall eines alleinstehenden 22-jährigen Syrers, bei dem das Gericht jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Rumänien sah, weil dieser nicht gesund, sondern anscheinend nicht unerheblich traumatisiert sein dürfte (Diagnose einer schweren PTBS nach Extrembelastung).
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 14868/17.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. August 2017 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines alleinstehenden 22-jährigen Syrers, bei dem das Gericht jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Rumänien sah, weil dieser nicht gesund, sondern anscheinend nicht unerheblich traumatisiert sein dürfte (Diagnose einer schweren PTBS nach Extrembelastung). Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 14868/17.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. August 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 28. August 2017 gestellte Antrag mit dem aus dem Tenor ersichtlichen sinngemäßen Begehren hat Erfolg. Diese Auslegung gemäß § 88 VwGO ergibt sich daraus, dass die im wörtlich gestellten Antrag benannte aufschiebende Wirkung der Klage gegen „die Abschiebungsandrohung“ keinen Sinn hat, weil der angegriffene Bescheid eine Abschiebungs anordnung enthält. Der so verstandene Antrag ist nach § 80 Absatz 5 VwGO, § 34a Abs. 2 S. 1 Asylgesetz (AsylG) zulässig. Insbesondere ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides (hier: am 23. August 2017) gewahrt. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides erweist sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch derzeit nicht erfüllt. Zwar bestehen derzeit keine greifbaren Zweifel daran, dass die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers begründet wurde. Insofern ist das Vorbringen des Antragstellers, er habe in Rumänien keinen Asylantrag stellen wollen, unerheblich. Für die Zuständigkeit Rumäniens gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO reicht eine Registrierung durch Abgabe von Fingerabdrücken aus, ohne dass die Stellung eines Asylantrages von Bedeutung wäre. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass die Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen wäre. Die Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Rumänien mit Schreiben vom 17. August 2017 liegt weniger als sechs Monate zurück und wurde zudem durch den fristgerechten Eilantrag unterbrochen, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15.15 ‑, Rdn. 11, Beschluss vom 22. August 2016 ‑ 1 B 95.16 u.a. ‑, Rdn. 8, beide juris. Offen bleiben kann im vorliegenden Eilverfahren, ob die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers gemäߠArt. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen ist, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in Rumänien systemische Schwachstellen aufweisen, die für den anscheinend nicht unerheblich psychisch erkrankten Antragsteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächten, wenn er nach Rumänien überstellt würde, vgl. zu systemischen Schwachstellen der rumänischen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (diese annehmend) VG Schwerin, Beschluss vom 27. März 2015 – 3 B 236/15 As –, juris; für anerkannte Flüchtlinge vgl. Beschluss des Einzelrichters vom 23. Oktober 2017 – 22 L 1955/17.A –, zur Veröffentlichung in www.nrwe.de vorgesehen, und kein anderer Staat als zuständiger Staat für die Prüfung des Asylantrages bestimmt werden kann. Dies wird erforderlichenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Denn die Abschiebungsanordnung stellt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls deshalb als rechtswidrig dar, weil nach gegenwärtigem Erkenntnisstand entgegen den Vorgaben des § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG derzeit nicht feststeht, dass der Antragsteller nach Rumänien abgeschoben werden kann. Dem Bundesamt obliegt vor Erlass der Abschiebungsanordnung die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse sowie inlandsbezogener Vollzugshindernisse und Duldungsgründe. Für eine diesbezüglich originäre Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde ist daneben kein Raum, auch wenn solche der Abschiebung entgegenstehende Gründe erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftreten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014, ‑ 2 BvR 1795/14 ‑, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rdn. 4 und vom 3. März 2015 und ‑ 14 B 102/15.A ‑, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, juris Rdn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rdn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rdn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rdn. 4 ff. Ein Duldungsgrund (§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG) liegt vor, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Vorliegend stehen der Abschiebung rechtliche Gründe entgegen. Nach den insofern geltenden Maßstäben liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Rumänien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies ergibt sich aus folgender Lageeinschätzung: Im Jahr 2005 hatte die EU-Kommission in einem umfassenden Monitoring-Bericht für die Vorbereitung des EU-Beitritts von Rumänien noch ausgeführt, dass der grundlegende rechtliche Rahmen für das Asylrecht und Aufnahmekapazitäten für Asylsuchende zwar geschaffen worden sei, es aber noch einer weiteren Angleichung der Rechtsvorschriften an die Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden, die damals geltende Dublin II-Verordnung sowie an die Konzepte des internationalen und des vorübergehenden Schutzes bedürfe. Vgl. Umfassender Monitoring-Bericht 2005 {KOM (2005) 534 endg.}, S. 83 f., abrufbar unter: http://www.pedz.uni-mannheim.de/daten/edz-k/gde/05/sec1354_cmr_master_ro_college_de.pdf. Nach dem EU-Beitritt Rumäniens zum 1. Januar 2007 ist die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf das Unionsrecht erfolgt. Die Kommission hat die Entwicklung Rumäniens nach dem Beitritt weiter überwacht und die Ergebnisse in jährlichen Monitoring-Berichten festgehalten. In dem Zeitraum von 2007 bis 2017 ist die Kommission dabei in keiner Form auf noch bestehende Defizite des Asylverfahrens eingegangen. Dies lässt den Schluss zu, dass aus ihrer Sicht systemische Mängel in Rumänien weder hinsichtlich der rechtlichen Regelungen noch des tatsächlichen Vollzugs vorliegen. Vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 17. August 2015 - 8 L 607/15.A -, juris, Rdn. 32; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2014 - 17 L 2289/14.A -, juris Rdn. 34. Darüber hinaus arbeitet die rumänische Regierung mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge (einschließlich Personen mit subsidiärem Schutz), Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Flüchtlinge mit einem Schutztitel erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt, trotz Schwierigkeiten können sie Wohnraum erlangen, grundsätzlich stehen anerkannten Schutzberechtigten bei der medizinischen Versorgung dieselben Rechte wie rumänischen Staatsangehörigen zu. Die Aktivitäten des UNHCR lassen keine grundlegenden Verletzungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) oder der EMRK erkennen. Vgl. U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2015, Executive Summary, Section 2d), S. 16 ff., http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265464; ECRI Report on Romania, fourth monitoring cycle, 3. Juni 2014, S. 46, https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0ahUKEwjM9uWqoY_TAhUMNxQKHX4fDMIQFggaMAA&url=https%3A%2F%2Fwww.coe.int%2Ft%2Fdghl%2Fmonitoring%2Fecri%2FCountry-by-country%2FRomania%2FROM-CbC-IV-2014-019-ENG.pdf&usg=AFQjCNHktsbX6noIa13orodGet0tK1JORw&bvm=bv.151426398,d.d24. Ein systemischer Mangel des rumänischen Asylsystems liegt auch nicht darin begründet, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung nach Rumänien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, grundlos inhaftiert zu werden. Soweit einem aktuellen Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2016 zu entnehmen ist, dass Dublin-Rückkehrer nach wie vor ohne Grundlage in Gewahrsam gehalten würden, vgl. Amnesty Report 2016 Rumänien, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/rumaenien, widerspricht dies dem Bericht des U.S. Department of State von 2015. Danach dürfen Asylsuchende in Folge einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2015 nur aus bestimmten Gründen – insbesondere zum Schutz der nationalen Sicherheit, um einen Missbrauch des Asylverfahrens zu bekämpfen oder weil sie illegal eingereist sind – in Haft genommen werden. U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2015, Executive Summary, Section 2d), S. 19 f., http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265464. Das Österreichische Bundesverwaltungsgericht (ÖstBVwG) geht in Entscheidungen aus den Jahren 2014 und 2017 zwar davon aus, dass Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren vollständig abgeschlossen worden seien, bevor sie Rumänien verließen, als illegale Einwanderer betrachtet und an der Grenze festgenommen würden, vgl. ÖstBVwG, Erkenntnisse vom 9. Mai 2014 - W149 1438620-1 - und vom 8. Februar 2017 - W168 2127455-1 -, jeweils abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/ (u.a. in Bezug auf Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren vor dem Verlassen Rumäniens bereits vollständig abgeschlossen war); ebenso: Dublin II Regulation National Report, European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation, Romania, November 2012, S. 19, http://www.refworld.org/type,COUNTRYREP,COECRI,ROM,584e9ee64,0.html. Dies unterstellt wäre auch der Antragsteller im Falle einer Überstellung von einer Inhaftierung bedroht. Denn ausweislich des Schreibens der rumänischen Behörden vom 17. August 2017 sei er nach der Beantragung internationalen Schutzes untergetaucht („absconded“), sein Asylverfahren sei danach eingestellt oder sonstwie beendet worden („his case was closed“). Immerhin erhalten Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren in Rumänien bereits beendet wurde, auch im Falle ihrer Inhaftierung die Möglichkeit, ein neues Schutzgesuch vorzubringen. Vgl. Dublin II Regulation National Report, European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation, Romania, November 2012, S. 19 f., http://www.refworld.org/type,COUNTRYREP,COECRI,ROM,584e9ee64,0.html. Zudem erhalten negativ beschiedene Asylbewerber, die vor der Weiterreise kein persönliches Interview hatten – wie der Antragsteller nach der Angabe der rumänischen Dublin-Unit im Schreiben vom 17. August 2017 –, die Möglichkeit, nach ihrer Dublin-Rückkehr nach Rumänien ein neues Asylverfahren zu beginnen, vgl. ÖstBVwG, Erkenntnis vom 8. Februar 2017, Erkenntnis vom 8. Februar 2017 - W168 2127455-1 -, abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/. Ausweislich der European Commission against Racism and Intolerance (ECRI) werden inhaftierte Asylsuchende, die ein erneutes Schutzgesuch vorbringen, automatisch aus der Haft entlassen, vgl. ECRI Report on Romania, fourth monitoring cycle, 3. Juni 2014, S. 46, https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0ahUKEwjM9uWqoY_TAhUMNxQKHX4fDMIQFggaMAA&url=https%3A%2F%2Fwww.coe.int%2Ft%2Fdghl%2Fmonitoring%2Fecri%2FCountry-by-country%2FRomania%2FROM-CbC-IV-2014-019-ENG.pdf&usg=AFQjCNHktsbX6noIa13orodGet0tK1JORw&bvm=bv.151426398,d.d24. Dies gilt nur dann nicht, wenn illegale Einwanderer, die wegen Missbrauchs des Asylsystems inhaftiert wurden, in der Haft erstmals ein Asylgesuch vorbringen. In diesen Fällen werden die inhaftierten Asylsuchenden erst entlassen, nachdem ihnen Zugang zum ordentlichen Asylverfahren gewährt wurde. Vgl. U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2015, Executive Summary, Section 2d), S. 20, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265464. Dies trifft indes auf den Antragsteller, der ausweislich des vorliegenden EURODAC-Treffers der Kategorie 1 bereits zuvor in Rumänien einen Asylantrag gestellt haben soll, nicht zu. Ein systemischer Mangel des rumänischen Asylsystems bzw. eine dem Antragsteller bei Rückkehr drohende Gefahr, die ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot begründet, folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Asylsuchenden und anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nicht ausreichend wären, um das Existenzminimum zu decken. Soweit einzelne Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen darauf abstellen, dass Asylsuchenden in Rumänien monatlich nur maximal 36,60 Euro zur Verfügung stünden, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 5a L 1881/15.A -, juris, Rdn. 20 f. mit Bezugnahme u.a. auf VG Schwerin, Beschluss vom 27. März 2015 - 3 B 236/15 -, juris Rn. 13; ÖstBVwG, Erkenntnis vom 8. Februar 2017 - W168 2127455-1 -, unter Bezugnahme auf die dort genannten Quellen, https://www.ris.bka.gv.at/; Pro Asyl, Flüchtlinge im Labyrinth, Die vergebliche Suche nach Schutz im europäischen Dublin-System, S. 23; Flüchtlinge in Rumänien, Bericht vom 9. Oktober 2015, http://www.sagwas.net/fluechtlinge-in-rumaenien; Dublin II Regulation: National Report: European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation - Romania, http://www.refworld.org/docid/514059432.html, S. 39. dürfte dies auf überholten Erkenntnissen beruhen. Aktuellen Berichten ist zu entnehmen, dass die finanzielle Hilfe für Asylsuchende in den letzten zwei Jahren wesentlich erhöht wurde. So geht aus dem aktuellen Länderbericht des U.S. State Department hervor, dass die finanzielle Hilfe für Asylsuchende in Rumänien im Laufe des Jahres 2015 von ca. einem Dollar pro Tag auf vier Dollar pro Tag angestiegen sei. U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2015, Executive Summary, Section 2d), S. 21, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265464. Bei einer durchschnittlichen Anzahl von 30,5 Tagen pro Monat führt dies zu einer finanziellen Hilfe von insgesamt 122,00 Dollar (umgerechnet rund 114,00 Euro) pro Monat. In Anbetracht des durchschnittlichen Nettoverdienstes in Rumänien in Höhe von umgerechnet 462,00 Euro im Jahr 2016, Eures, Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität, Lebens- und Arbeitsbedingungen, https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8681&acro=living&lang=de&parentId=7826&countryId=RO&living=, und des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von rund 275,00 Euro pro Monat im Jahr 2017, Eurostat, Monthly minimum wages - bi-annual data, http://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/show.do?dataset=earn_mw_cur&lang=en, erscheinen die Asylsuchenden zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nicht derart gering, dass sie das Vorliegen systemischer Mängeln begründen könnten. Dies folgt auch aus einem aktuellen Bericht der Friedrich-Ebert-Stiftung aus dem Jahr 2016. Danach sei, abweichend von dem vorgenannten Bericht des U.S. Department of State, der tägliche Leistungssatz für Lebensmittel durch eine gesetzliche Neuregelung Mitte Januar 2016 umgerechnet zwar auf nur 2,20 Euro erhöht worden; hinzu kämen Pauschalen für Kleidung. Damit lägen die aktuellen Bezüge aber dennoch über denen rumänischer Sozialhilfeempfänger, Friedrich-Ebert-Stiftung, Silviu Mihai, Rumänien: Flüchtlinge im Land der Auswanderer?, Februar 2016, S. 2, http://library.fes.de/pdf-files/id-moe/12332.pdf. Insgesamt müssen die jeweiligen Asylbewerber oder Schutzberechtigten grundsätzlich in der Lage sein, sich den schwierigen Bedingungen in Rumänien zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Nach diesen Erkenntnissen und unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Antragstellers spricht Überwiegendes dafür, dass er im Falle einer Rückkehr nach Rumänien nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen und eine drohende existenzielle Notlage aus eigener Kraft abzuwenden. Es handelt sich bei ihm nämlich anders als in der Entscheidung des erkennenden Gerichts, Beschluss vom 10. April 2017 – 22 L 668/17.A –, juris, nicht um einen alleinstehenden gesunden jungen Mann, sondern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit um eine Person, die aufgrund einer nicht unerheblichen psychiatrischen Erkrankung in ihrer Erwerbsfähigkeit nach unterstellter zwangsweiser Rückführung nach Rumänien deutlich eingeschränkt sein dürfte. Eine solche Person erscheint mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, sich den dortigen herausfordernden Lebensbedingungen zu stellen und unter Anspannung aller körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte den eigenen Lebensunterhalt ergänzend zu den eher geringen staatlichen Unterstützungsleistungen sicherzustellen und sich dort „durchzuschlagen“. Nach der ärztlichen Bescheinigung der Internistin und Arbeitsmedizinerin Dr. med. Inge Zeller aus Dortmund vom 29. August 2017, welches ausreichend detailliert ist und den Anforderungen des §§ 60 a Abs. 2 c) Satz 2 und Satz 3 AufenthG entsprechen dürfte, soll bei ihm eine „Posttraumatische Belastungsstörung nach extremer Belastung durch Verfolgung in Syrien und der Flucht über Rumänien nach Deutschland“ sowie eine „Mangelernährung mit Kachexie durch die Flucht und durch den Aufenthalt im rumänischen Lager“ vorliegen. Insbesondere die psychiatrische Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) führt die Fachfrau im psychischen Befund auf die vom Antragsteller angegebenen Albträume, Schlaflosigkeit, innere Unruhe und depressive Verstimmungen, einhergehend mit Traurigkeit und Antriebslosigkeit, zurück, die sie als typische Symptome einer PTBS mit Ursachen in der zweijährigen Flucht in Syrien und den sich daran anschließenden lebensgefährlichen Bedingungen der Flucht bis nach Deutschland haben dürfte. Prognostisch sieht sie für den Fall einer Trennung von seinen hier lebenden Familienangehörigen (drei Brüder und eine Schwester in Nordrhein-Westfalen) und einer Rückführung nach Rumänien einen psychischen und physischen Zusammenbruch, da die hier erfolgte Stabilisierung, unter anderem durch familiären Halt, hinfällig sei; jedenfalls müssten seine posttraumatischen Störungen psychotherapeutisch behandelt werden. Ob diese Diagnose zutrifft und auch die prognostischen psychiatrischen Einschätzungen der Ärztin tragfähig sind, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Bei der notwendigen Folgenabwägung ist in diesem Eilverfahren bei summarischer Prüfung jedoch dem Schutz vor den lebensbedrohlichen Gefahren in Rumänien für den anscheinend nicht unerheblich psychisch eingeschränkten Antragsteller der Vorrang vor der Durchsetzung der Ausreisepflicht von abgelehnten Asylbewerbern einzuräumen. Vor diesem Hintergrund dürfte in Bezug auf Rumänien auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Auf Grund seiner wohl nicht unerheblich eingeschränkten Erwerbsfähigkeit aufgrund der dargestellten psychiatrischen Erkrankung kann derzeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr dorthin in absehbarer Zeit in eine lebensgefährliche existenzielle Notlage, d.h. in eine extreme Gefahrenlage geraten könnte, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet. Die abschließende Klärung der Frage, inwieweit der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Rumänien in der Lage sein wird, für sich eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen und Zugang zum rumänischen Gesundheitssystem zu bekommen, um dort psychotherapeutische und insbesondere traumabezogene Behandlung zu erhalten, bedarf der weiteren Aufklärung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).