Gerichtsbescheid
12 K 4286/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0918.12K4286.17A.00
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Leitsätze
Dublin-Verfahren, Zielstaat: Belgien
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dublin-Verfahren, Zielstaat: Belgien Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. Mai 1996 geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger, dem Stamm bzw. Clan der Tumal zugehörig und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 4. Dezember 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8. Dezember 2016 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) stellte aufgrund eines Eurodac-Treffers (BE1870103082205) am 5. Dezember 2016 fest, dass der Kläger am 8. Juni 2015 in Belgien einen Asylantrag gestellt hatte. Es richtete daraufhin am 3. Februar 2017 ein Wiederaufnahmegesuch an die belgischen Behörden. Die belgischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 6. Februar 2017 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-Verordnung. Mit Bescheid vom 14. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Belgien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung lautet unter anderem, gegen den Bescheid könne innerhalb einer Woche nach Zustellung Klage erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit sei der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend. Die Klage müsse den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. Der Bescheid wurde dem Kläger am 16. Februar 2017 zugestellt. Der Kläger hat am 13. März 2017 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (12 L 1181/17.A). Zur Begründung trägt er vor, er sei gehindert gewesen, die Klagefrist einzuhalten. Er habe die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden. Über einen Bekannten habe er am Tag zuvor einen Dolmetscher getroffen, der ihm den Bescheid und die Rechtsmittelbelehrung übersetzt und vor allem erklärt habe. Zur Begründung im Übrigen nehme er zunächst auf das bisherige Vorbringen Bezug, das sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2017 aufzuheben. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 14. Juli 2017 hat das Gericht in dem Verfahren 12 L 1181/17.A den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig, da verspätet gestellt, und unabhängig davon und selbständig tragend auch als unbegründet abgelehnt. Der Kläger ist am 3. August 2017 nach Belgien abgeschoben worden. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 L 1181/17.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 9. August 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Unschädlich ist insoweit, dass die Anhörung zum Gerichtsbescheid dem Kläger unter der letzten dem Gericht bekannten Anschrift nicht zugestellt werden konnte, sondern mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurückkam. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Wenn er dies – wie der Kläger im vorliegenden Verfahren – nicht tut, muss er gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er – wie der Kläger – für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung – wie hier – als unzustellbar zurückkommt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Sie ist zwar nicht innerhalb einer Woche nach der Zustellung des Bescheides am 16. Februar 2017 erhoben worden. Dies führt aber nicht zur Unzulässigkeit der Klage, denn die einwöchige Klagefrist aus §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 34a Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG ist nicht in Gang gesetzt worden. Es fehlt an der hierfür gemäß § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung. Die dem angefochtenen Bescheid vom 14. Februar 2017 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist insoweit unrichtig erteilt, als sie bestimmt, die Klage müsse in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Klageerhebung ist daher gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe zulässig. Diese Frist hat der Kläger gewahrt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht nur dann unrichtig erteilt im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn sie die wesentlichen, zwingenden Angaben nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht enthält, sondern auch dann, wenn sie allgemein dazu geeignet ist, bei dem Rechtssuchenden einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2015 - 2 B 61/14 -, juris, Rdn. 8; Urteil vom 21.März 2002 ‑ 4 C 2/01 -, juris, Rdn. 12; Beschluss vom 14. Februar 2000 - 7 B 200/99 -, juris, Rdn. 3 m.w.N. Mit der Formulierung, die Klage müsse in deutscher Sprache abgefasst sein, ist die Rechtsbehelfsbelehrung geeignet, bei dem Betroffenen den Eindruck zu erwecken, dass die Klage gegen den Bundesamtsbescheid bei dem Verwaltungsgericht schriftlich und in deutscher Sprache eingereicht werden muss und dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen hat. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 – A 9 S 333/17 -, juris, Rdn. 28 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2016 – 12 K 8585/16.A, und Beschluss vom 27. September 2016 – 22 L 3177/16.A -. Dieser Eindruck ist falsch. Er steht in Widerspruch zu § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann die Klage beim Verwaltungsgericht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Der fehlerhafte Hinweis auf die Schriftform erschwert dem Betroffenen die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Es liegt nicht fern, dass sich der Betroffene dem Erfordernis der schriftlichen Abfassung selbst nicht gewachsen fühlt, er aber auch den Aufwand und die Kosten scheut, die mit einer Inanspruchnahme von Hilfe durch Rechtskundige verbunden sind, und er deshalb von der Klageerhebung absieht. vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188, 190 (zu den gleichartigen Formerfordernissen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 – A 9 S 333/17 -, juris, Rdn. 30. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Hinweis auf die Notwendigkeit der Abfassung in deutscher Sprache zusätzlich deshalb irreführend ist, weil es bei der Erhebung der Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle regelmäßig genügt, wenn der Rechtsschutzsuchende diesem gegenüber – etwa durch konkludentes Verhalten mit Bezug auf vorgelegte Schriftstücke und die bruchstückhafte Verwendung deutschsprachiger Begriffe – noch hinreichend verständlich zu erkennen gibt, er wolle einen Rechtsbehelf einlegen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 – A 9 S 333/17 -, juris, Rdn. 32; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 – 22 K 4119/15.A -, juris, Rdn. 64; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Juni 2016 – 3a K 4187/15.A –, juris, Rn. 17; VG Augsburg, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – Au 7 S 14.50321 –, juris, Rn. 26. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob dem streitgegenständlichen Bescheid zusätzlich eine Rechtsbehelfsbelehrung in der Sprache Somali beigefügt war und welchen Inhalt diese Rechtsbehelfsbelehrung hatte. Das Bundesamt weist insoweit ausdrücklich darauf hin, dass nicht die Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung, sondern ausschließlich die in der Amtssprache Deutsch verfasste Rechtsbehelfsbelehrung maßgeblich sei. Unerheblich ist schließlich, ob die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im vorliegenden Fall für die Verspätung der Klageerhebung kausal gewesen ist. § 58 VwGO macht den Lauf der Fristen in allen Fällen von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob dem Betroffenen die Möglichkeit und die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe tatsächlich unbekannt waren und ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kausal für das Unterbleiben oder die Verspätung des Rechtsbehelfs war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 3 C 23.08 -, BVerwGE 134, 41, Rdn. 17 und juris, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 – A 9 S 333/17 -, juris, Rdn. 33, jeweils m.w.N. Ist die Klagefrist mithin als gewahrt anzusehen, bedarf es keiner Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist. Dem Kläger fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage, obwohl er zwischenzeitlich nach Belgien überstellt worden ist. Durch die Überstellung nach Belgien hat sich der Bescheid weder insgesamt noch hinsichtlich der Abschiebungsanordnung erledigt. Die Abschiebungsanordnung bildet weiterhin die Rechtsgrundlage für die vollzogene Abschiebung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A -, juris, Rdn. 21 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Januar 2017 – 12 K 9475/16.A -. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 14. Februar 2017 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt. Hier liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (im Folgenden: Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III‑Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung ist Belgien für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung. Danach ist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat bzw. – wenn sich dieser Mitgliedstaat nicht feststellen lässt – der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde. Der Kläger hat in Belgien einen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Beklagte, die einen Treffer der Kategorie 1 ergeben hat (Eurodac-Treffer: BE1870103082205). Die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylbegehrens des Klägers ist nicht wegen Ablaufs der Frist für das Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-Verordnung auf die Beklagte übergegangen. Danach ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Abs. 2 festgesetzten Frist erfolgt. Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung bestimmt, dass ein Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac‑Treffermeldung zu stellen ist. Diese Frist ist im vorliegenden Fall eingehalten. Das Bundesamt hat Belgien am 3. Februar 2017 und damit innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung am 5. Dezember 2016 um Wiederaufnahme des Klägers ersucht. Belgien hat innerhalb der hier maßgeblichen Frist von zwei Wochen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung) am 6. Februar 2017 dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben. Im Zeitpunkt der Überstellung des Klägers am 3. August 2017 war die Zuständigkeit Belgiens auch noch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war am 3. August 2017 noch nicht abgelaufen. Sie begann gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die belgischen Behörden am 6. Februar 2017 und endete damit frühestens am 6. August 2017. Durch den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde die Überstellungsfrist nicht unterbrochen, denn eine Unterbrechung der Frist kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) setzt einen rechtzeitig gestellten Antrag voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rdn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rdn. 24ff. Der vom Kläger gestellte Antrag war aber nicht rechtzeitig gestellt worden. Zur Begründung wird insoweit auf den Beschluss des Gerichts vom 14. Juli 2017 in dem Verfahren 12 L 1181/17.A Bezug genommen. Die Antragsgegnerin war auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III‑Verordnung daran gehindert, den Kläger nach Belgien zu überstellen. Hierfür müsste es wesentliche Gründe für die Annahme geben, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. In Bezug auf Belgien sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass in Belgien systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen bestehen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. März 2017 – 12 L 377/17.A –, vom 21. April 2015 ‑ 8 L 1316/15.A –, vom 4. März 2015 – 22 L 88/15.A – und vom 13. Oktober 2014 – 13 L 2298/14.A –; VG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 8 B 94/17 -, juris, Rdn. 34; VG Ansbach, Beschluss vom 17. Mai 2017 – AN 14 S 17.50448 -, juris, Rdn. 25 m.w.N. Der Kläger hat auch keine Umstände vorgetragen, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die trotz der Zuständigkeit Belgiens eine Verpflichtung der Beklagten begründen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht aus Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Hierfür ist weder konkret etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger hat gegenüber dem Bundesamt zwar angegeben, er habe in Somalia eine Kopfverletzung erlitten, seine Augen tränten und er leide an starkem Nasenbluten. Er hat aber weder substantiiert dargelegt noch durch die Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste glaubhaft gemacht, dass es sich hierbei um schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen handeln könnte, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Unabhängig davon ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in Belgien nicht behandelt werden könnten. Anhaltspunkte für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einer Abschiebung als solcher gesundheitliche Gründe entgegenstehen könnten. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Gegen die Rechtmäßigkeit der auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützten Abschiebungsanordnung mit dem Zielstaat Belgien bestehen aus den oben dargelegten Gründen keine rechtlichen Bedenken. Die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 2 AufenthG begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Befristung auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die Beklagte kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot grundsätzlich auf bis zu fünf Jahre befristen. Der Kläger hat keine persönlichen Bindungen im Bundesgebiet geltend gemacht, die von der Beklagten bei der Befristung hätten berücksichtigt werden müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.