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Beschluss

8 L 1199/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0915.8L1199.17A.00
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Tenor

Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Einzelrichterin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der am 7. März 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 3906/17.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten. Der angefochtene Bescheid ist am 28. Februar 2017 als Einschreiben zur Post gegeben worden, so dass die Antragstellung bei Gericht am 7. März 2017 jedenfalls fristgerecht erfolgte. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 71 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Falle eines Folgeantrags nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, NVwZ 1996, 678. Stellen sich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als offen dar, ist dieser Umstand in eine vorzunehmende Interessenabwägung einzubeziehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvR 2013/16 –, juris Rn. 17, 18. Nach Maßgabe dessen besteht kein Grund, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung des § 75 AsylG aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist offen (I.). Die Interessenabwägung fällt jedoch zu Lasten des Antragstellers aus (II.). I. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Der Antragsteller hat im Nachgang zu einem ersten Asylantrag im Bundesgebiet vom 21. August 2014, rechtskräftig abgelehnt nach § 26a AsylVfG a.F. unter Verweis auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz in Bulgarien, am 13. Oktober 2015 einen Folgeantrag im Sinne von § 71 AsylG gestellt. Unter einem solchen Folgeantrag ist nach der Legaldefinition in § 71 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG ein Antrag zu verstehen, der nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellt wird. Dass der Asylerstantrag vorliegend ohne Sachprüfung nach § 26a AsylVfG a.F. abgelehnt wurde, steht der Annahme eines Folgeantrags nicht entgegen. Als unanfechtbare Ablehnung des Asylantrags im Sinne dieser Vorschrift ist jede Ablehnung zu qualifizieren, ohne Rücksicht darauf, ob eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags stattgefunden hat. Vgl. VG München, Beschluss vom 4. April 2016 – M 1 K 16.50007 –, juris Rn. 14; Hailbronner, AuslR, Stand Oktober 2016, § 71 AsylG Rn. 30; BeckOK AuslR/Schönenbroicher, § 71 AsylG Rn. 5; a.A.: Diesterhöft, HTK-AuslR/§ 71 AsylG/Folgeantrag, Stand 22.09.2016, Rn. 12. Ein weiteres Asylverfahren ist im Falle eines – wie vorliegend gegebenen – Folgeantrags nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG). Bei der Prüfung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG ist nach allgemeiner verwaltungsverfahrensrechtlicher Dogmatik zwischen der Zulässigkeit und Begründetheit zu differenzieren. Nur wenn der Antrag auf Wiederaufgreifen zulässig und begründet ist, entscheidet die Behörde erneut auf der Grundlage des materiellen Rechts über die Sache. Der hiervon zu unterscheidende materielle Asylantrag im Sinne von § 13 AsylG ist dementsprechend gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Asylgesetz auch dann als unzulässig abzulehnen, wenn der Antrag auf Wiederaufgreifen zwar zulässig, aber unbegründet ist. Vgl. BeckOK AuslR/Heusch, § 29 AsylG Rn. 83. Die Zulässigkeit des Wiederaufgreifensantrags erfordert bei dem Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG die schlüssige und fristgerechte Behauptung, dass sich die Sach- oder Rechtslage geändert habe. Begründet ist der Antrag sodann, wenn eine Änderung der Sach- und Rechtslage tatsächlich vorliegt und diese geeignet ist, eine neue für den Asylbewerber günstigere Sachentscheidung herbeizuführen. Vgl. BeckOK AuslR/Schönenbroicher, § 71 AsylG Rn. 18. Die Zulässigkeit eines auf ein neues Beweismittel gestützten Antrags auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG setzt voraus, dass der Betroffene die Eignung des Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darlegt. Begründet ist der Antrag nur, wenn feststeht, dass das neue Beweismittel tatsächlich eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 8 C 75/80 –, juris Rn. 10 ff. Ob hiernach die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen, ist gegenwärtig offen. Den neueren Erkenntnissen zur Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien, die den vom Antragsteller benannten Entscheidungen des VG Gelsenkirchen (Urteil vom 19. Februar 2016 – 2a K 2466/15.A –) und des VGH Kassel (Urteil vom 4. November 2016 – 3 A 1292/16.A –) zugrunde gelegen haben, kann nicht ohne Weiteres die Eignung als neues Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG abgesprochen werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 BvR 273/16 –, juris Rn. 11. Allein die Auswertung der neueren Erkenntnisse, insbesondere der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015 und der Auskunft der Frau Dr. Ilareva an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015, führt nach Auffassung des beschließenden Gerichts nicht zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung (a). Es stellen sich jedoch unionsrechtlich ungeklärte Rechtsfragen, auf deren Beantwortung es vorliegend entscheidungserheblich ankommt (b). a) An der Einschätzung, dass der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, ist auch angesichts der Erkenntnisse, die dem Gericht zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) vorliegen, festzuhalten. Zwar ist die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien nach wie vor schwierig. Nach den vorliegenden Erkenntnissen stellen sich die Lebensverhältnisse anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien allerdings nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend dar. Vgl. OVG Saarlouis, Urteile vom 25. Oktober 2016 – 2 A 91/16 u.a. – und vom 16. November 2016 – 2 A 89/16 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 – 12 K 5984/16.A – und Urteil vom 6. April 2016 – 13 K 4468/15.A; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2016 – 3 L 94/16 –; VG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2015 – 9 A 399/14 -, alle abrufbar unter juris; a.A: HessVGH, Urteil vom 4. November 2016 – 3 A 1292/16.A –, juris. International Schutzberechtigte sind in Bulgarien nach dem Gesetz zunächst bulgarischen Staatsangehörigen, etwa hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe und zu medizinischer Versorgung, grundsätzlich gleichgestellt. Vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Fragen 2, 3 und 5; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das VG Stuttgart, zu Frage 2. Allerdings sind für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien bisher noch keine staatlichen Unterkunfts-, Hilfs- oder Integrationsprogramme eingerichtet, so dass sie mangels entsprechender Hilfen bei der Integration nur sehr eingeschränkt in der Lage sind, ihre Rechte auch in Anspruch zu nehmen. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. November 2015 an das VG Hamburg, zu Frage 1. „Dreh- und Angelpunkt“ ist für die Schutzberechtigten in Bulgarien das Erreichen des Zugangs zu einer Meldeadresse („Meldebestätigung“), die eine Unterkunft und eine zivile Adressregistrierung voraussetzt. Mit einer Anmeldebestätigung kann ein Ausweisdokument beantragt werden. Ein Ausweisdokument ist Voraussetzung für eine Registrierung beim Jobcenter und für einen Antrag auf Sozialhilfe. Vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Fragen 2 und 3; OVG Saarlouis, Urteil vom 16. November 2016 – 2 A 89/16 –, juris Rdn. 31. Das Gericht verkennt nicht, dass es für international Schutzberechtigte schwierig ist, in Bulgarien eine Unterkunft zu finden. International Schutzberechtigte können in kommunalen Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen kein Obdach finden, weil hierfür mindestens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen muss. Die einzig verbleibende Möglichkeit ist, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden. Dies ist jedenfalls für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die keine Arbeit haben und über keine finanzielle Unterstützung durch Angehörige oder Freunde verfügen, nur schwer möglich. Unterstützung bei der Wohnungssuche erhält nur ein verschwindend geringer Teil. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das VG Stuttgart, zu Frage 2. Administrative und sprachliche Hürden können in Einzelfällen allerdings durch Hilfe aus der Zivilgesellschaft oder Unterstützung z.B. durch andere Flüchtlinge überwunden werden. Das bulgarische Recht sieht zudem Rechtsschutzmöglichkeiten vor. Vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Frage 6. Bulgarien verfügt – im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland – über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Verhalten jedes Einzelnen geprägt. Dementsprechend muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich in der Lage sein, sich den unbestreitbar schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 – 12 K 5984/16.A –, juris, Rdn. 42, und Urteil vom 6. April 2016 – 13 K 4468/15.A, juris, Rdn. 91; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2016 – 3 L 94/16 –; VG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2015 – 9 A 399/14 -, juris, Rdn. 46. Das ist bei dem Antragsteller der Fall. Es sind keine individuellen, in der Person des Antragstellers liegenden besonderen Bedürfnisse ersichtlich, die auf eine Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK schließen lassen könnten. Der 29jährige Antragsteller ist ein alleinstehender gesunder junger Mann, von dem erwartet werden kann, dass er durch hohe Eigeninitiative für eine Unterkunft sorgt und seinen Lebensunterhalt sicherstellt. Es ist ihm zudem zuzumuten, seine Rechte in Bulgarien notfalls mithilfe eines bulgarischen Rechtsbeistands oder der Unterstützung der in Bulgarien tätigen Flüchtlingsorganisationen durchzusetzen – auch vor den dortigen Gerichten. b) Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind jedoch deshalb gegenwärtig offen, weil unionsrechtlich ungeklärt ist, ob die Unzulässigkeitsentscheidung auch dann Bestand haben kann, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat, den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QRL –) nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 3 EMRK zu verstoßen, und, bejahendenfalls, dies auch dann gilt, wenn zwar die Rechte nach Art. 20 ff. QRL gewährt werden, die anerkannten Flüchtlinge aber faktisch erschwerten Zugang zu den damit verbundenen Leistungen haben. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 27. Juni 2017, juris. Auf die Beantwortung dieser Rechtsfragen, die das Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, kommt es vorliegend entscheidungserheblich an, da die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien angesichts der vorstehenden Ausführungen nach der aktuellen Erkenntnislage nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. QRL entsprechen – ein der Vorgabe aus Art. 34 QRL entsprechendes Integrationsprogramm für anerkannte Schutzberechtigte hat Bulgarien noch nicht umgesetzt, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das VG Stuttgart, zu Frage 1 - bzw. anerkannte Flüchtlinge zu den durch die Rechte nach Art. 26 QRL (Zugang zur Beschäftigung), Art. 29 QRL (Sozialhilfeleistungen) und Art. 32 QRL (Zugang zu Wohnraum) vermittelten Leistungen faktisch nur erschwerten Zugang haben. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das VG Stuttgart, zu Frage 2; Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Fragen 2, 3 und 4. II. Bei dieser Sachlage ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der der Umstand der Klärungsbedürftigkeit in die Abwägung des Bleibeinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzubeziehen ist. Ein Überwiegen des Suspensivinteresses ist bei einer unionsrechtlich ungeklärten Rechtsfrage nur dann zu bejahen, wenn besondere, in der Person des Asylbewerbers liegende Gründe die Rücküberstellung in einen anderen Mitgliedstaat unzumutbar erscheinen lassen. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvR 2013/16 –, juris Rn. 18, 19. Hiernach fällt die Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher vorstehender Gesichtspunkte zu Lasten des Antragstellers aus. Dem 29jährigen gesunden Antragsteller, der nicht zu dem in Art. 20 Abs. 2 QRL benannten vulnerablen Personenkreis zählt und bei dem auch keine sonstigen besonderen persönlichen Gründe gegen die Rücküberstellung sprechen, ist es zuzumuten, die Klärung der rechtserheblichen unionsrechtlichen Fragen in Bulgarien abzuwarten. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 71 Abs. 4 Hs. 2, 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG. Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung stehen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich des Zielstaats Bulgarien entgegen (vgl. §§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Insbesondere besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).