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Urteil

22 K 6279/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0912.22K6279.16.00
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Tenor

Der Erstattungsbescheid des Beklagten Jobcenters vom 3. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2015 wird aufgehoben.

Das beklagte Jobcenter trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Jobcenter kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Erstattungsbescheid des Beklagten Jobcenters vom 3. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2015 wird aufgehoben. Das beklagte Jobcenter trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Jobcenter kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger verpflichtete sich am 14. März 2014 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt O. , für den Lebensunterhalt seines Schwagers, dessen Ehefrau und drei ihrer Kinder aufzukommen. Am 18. September 2014 verpflichtete sich der Kläger zudem, für den Lebensunterhalt eines weiteren Sohnes seines Schwagers und dessen Ehefrau aufzukommen. Alle betreffenden Angehörigen des Klägers sind syrische Staatsangehörige. Auf allen formularmäßigen Verpflichtungserklärungen ist im Feld „Dauer der Verpflichtung“ angegeben: „Ab bis zur endgültigen Ausreise“. Im Feld „Aufenthaltszweck“ ist die Auswahloption „Familienzusammenführung“ angekreuzt. Ferner befindet sich auf allen vom Kläger unterzeichneten Verpflichtungserklärungen die von einem Mitarbeiter der Ausländerbehörde der Stadt O. unterzeichnete Stellungnahme, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichtungserklärenden sei nachgewiesen worden. Im Feld Bemerkungen ist auf den Verpflichtungserklärungen vom 14. März 2014 eingetragen, dass diese aufgrund der Anordnung des Ministeriums für Inneres und kommunales des Landes NRW nach § 23 Abs. 1 AufenthG vom 26. September 2013 nicht die Haftung für Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG umfasst. In der Verpflichtungserklärung vom 18. September 2014 fehlt diese Eintragung. Zusätzlich zu allen Verpflichtungserklärungen unterzeichnete der Kläger eine vorformulierte Erklärung zur Bestätigung, dass er vor Abgabe der Verpflichtungserklärung auf die in dieser Erklärung im Einzelnen benannten Punkte ausdrücklich hingewiesen worden sei. Zum Umfang der eingegangenen Verpflichtungen heißt es dort: „Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (…)“ Im Abschnitt „Freiwilligkeit der Angaben“ heißt es am Ende: „Weiterhin bestätige ich, zu der Verpflichtung aufgrund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein und erkläre, dass ich keine weiteren Verpflichtungen eingegangen bin, die die Garantiewirkung der aktuellen Verpflichtungserklärung gefährden.“ In den Ausländerakten der von den Verpflichtungserklärungen vom 14. März 2014 begünstigten Personen befinden sich jeweils drei Gehaltsabrechnungen des Klägers (für die Monate Dezember 2013 bis Februar 2014). Aus diesen geht hervor, dass der Kläger ein gesetzliches Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 2.999,36 € (Januar und Februar 2014) bzw. 3.067,35 € (Dezember 2013) bezog. Ferner ist darauf vermerkt, dass ein Anteil des Einkommens mit dem Vermerk „Überweisung Pfändung/Abt.“ auf eine Bankverbindung der „X. & D. Insolvenz GbR“ überwiesen wurde. In einem behördlicher Vermerk vom 14. März 2014 mit der Überschrift „Berechnung Sicherung des Lebensunterhaltes gem. Erlass MIK NRW v. 26.09.2013“ wird ein Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 4.816,00 € benannt, hiervon fünfmal ein Regelsatz von jeweils 318,00 € abgezogen und das Ergebnis von 3226,00 € als „pfändbares Einkommen“ bezeichnet. Abschließend wird festgehalten: „nach ZPO-Liste vom 01.07.2013 kann eine VE für zwei Personen abgegeben werden“. In der Ausländerakte der von der Verpflichtungserklärung vom 18. September 2014 begünstigten weiteren Person befinden sich drei Gehaltsabrechnungen des Klägers (für die Monate Juni bis August 2014). Aus diesen geht ebenfalls hervor, dass ein Teil des Einkommens in Abzug gebracht wird, und zwar mit dem Zusatz „Überweisung Abtretung“ sowie „Bearb.-Gebühr Pfändung“. Ferner wurde eine vom Kläger und von der Wohnungsvermieterin unterzeichnete Wohnbescheinigung zur Akte genommen, aus der hervorgeht, dass die betreffende Person in die Wohnung des Klägers aufgenommen werden soll. Die durch die Verpflichtungserklärungen vom 14. März 2014 begünstigten fünf Angehörigen des Klägers reisten am 7. November 2014 mit den ihnen am 11. September 2014 durch die deutsche Botschaft in Beirut erteilten Visa in das Bundesgebiet ein. Sie erhielten am 11. November 2014 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Der weitere, durch die Verpflichtungserklärung vom 18. September 2014 begünstigte Angehörige des Klägers reiste am 6. Dezember 2014 mit dem ihm am 2. Dezember 2014 erteilten Visum in das Bundesgebiet ein. Diesem wurde am 12. Dezember 2014 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG erteilt. Mit Erstattungsbescheid vom 20. Januar 2015 nahm das beklagte Jobcenter den Kläger für Erstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 3.885,44 € gemäß § 103 SGB X in Anspruch. Dieser Betrag umfasse Leistungen nach dem SGB II, Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung an Herrn P. T. im Zeitraum vom 11. November 2014 bis zum 31. Januar 2015. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27. Januar 2015, beim beklagten Jobcenter eingegangen am 2. Februar 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er sei insolvent. Seit dem Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2013 unterliege sein Einkommen der Pfändung durch den Insolvenzverwalter. Ihm selbst und seiner Familie bleibe lediglich der unpfändbare Anteil. Dies gehe auch aus seinen bei der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit den Verpflichtungserklärungen vorgelegten Gehaltsabrechnungen hervor. Mit Bescheid vom 3. Februar 2015 nahm das beklagte Jobcenter den Bescheid vom 20. Januar 2015 zurück, da dieser auf eine nicht einschlägige Rechtsnorm gestützt und demnach rechtswidrig sei. Mit Bescheid gleichen Datums (3. Februar 2015) forderte das beklagte Jobcenter von dem Kläger nunmehr die Erstattung von Leistungen in Höhe von 5.989,61 Euro, die es in der Zeit vom 11. November 2014 bis zum 28. Februar 2015 an Herrn P. T. gezahlt habe. Dieser Betrag setze sich zusammen aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 5.494,44 €, Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 430,01 € sowie Beiträgen zur Pflegeversicherung in Höhe von 65,16 €. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei gemäß § 68 AufenthG erstattungspflichtig. Im Rahmen der Ermessensausübung seien die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gebührend berücksichtigt worden. Er habe zwar vorgetragen, sich derzeit in der Privatinsolvenz zu befinden, Nachweise jedoch nicht beigebracht. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält der Bescheid nicht. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruchsschreiben vom 13. Februar 2015, beim beklagten Jobcenter eingegangen am 18. Februar 2015 und legte eine Kopie des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2013, Az. 512 IK 1/13 vor. Mit diesem wurde wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2015 wies das beklagte Jobcenter den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Das Privatinsolvenzverfahren könne keine Berücksichtigung finden, da der Kläger in Kenntnis der Privatinsolvenz die Verpflichtungserklärung abgegeben habe. Es sei nicht nachträglich zu einer Änderung seiner wirtschaftlichen Lage gekommen. Die Belastung sei schon deswegen nicht unzumutbar, da er diese bewusst selbst gewählt habe. Entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hat der Kläger am 26. Juni 2015 beim Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. April 2016 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen worden. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor: Die von ihm übernommene Haftung für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen sei unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit völlig unangemessen, da er bereits bei Abgabe der Verpflichtungserklärung insolvent gewesen sei. Er sei bei Abgabe der Erklärung einer psychischen Zwangslage ausgesetzt gewesen. Er habe gehandelt, um das Leben seiner Verwandten zu retten. In Bezug auf die Erstattungsforderung habe die Behörde zudem Ermessen ausüben müssen. Es liege kein Regelfall vor, bei dem eine Ermessensausübung entbehrlich gewesen wäre. Ein solcher Regelfall sei nur dann gegeben, wenn die Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden seien und nichts dafür spreche, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könne. Eine solche Prüfung der finanziellen Belastbarkeit des Klägers habe gerade nicht stattgefunden. Zudem sei der Kläger über Inhalt und Reichweite der Haftungsverpflichtung nicht ausreichend aufgeklärt worden. Von dem betreffenden Bediensteten sei ihm vielmehr erklärt worden, dass die vorformulierte Erklärung nur der Form halber unterschrieben werden müsse, um den Weg zum Aufenthalt seiner Verwandten aus humanitären Gründen in NRW zu ebnen. Er habe der Aufforderung entsprechend drei Gehaltsabrechnungen vorgelegt. Bereits aus diesem gehe hervor, dass Teile seines Gehalts gepfändet seien. Die Kläger beantragt, den Erstattungsbescheid des beklagten Jobcenters vom 3. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2015 aufzuheben. Das beklagte Jobcenter beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht es sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Jobcenters und der Ausländerbehörde der Stadt Mönchengladbach Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Erstattungsbescheid des beklagten Jobcenters vom 3. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der streitgegenständliche Erstattungsbescheid findet keine Rechtsgrundlage in der als Ermächtigungsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Norm hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Nach Abs. 2 der Vorschrift bedarf die Verpflichtungserklärung der Schriftform; sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Dies befugt die öffentliche Stelle, die die Mittel aufgewendet hat, die Erstattung durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend zu machen, BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 1 C 4/13 - und vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - (zu § 84 AuslG 1990), beide in juris. Es kann offen bleiben, ob die Verpflichtungserklärungen vom 14. März 2014 und 18. September 2014 wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam sind. Insofern bestehen Zweifel angesichts der irreführenden Angabe zum Aufenthaltszweck (Familienzusammenführung anstelle des tatsächlich beabsichtigten humanitären Aufenthalts) sowie der widersprüchlichen Angaben zum Umfang der Haftung (Kosten für Krankheit und Pflege). Der angefochtene Erstattungsbescheid ist jedenfalls rechtswidrig, weil er den Anspruch des Klägers auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt, § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO. Zwar verlangen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit regelmäßig, dass die öffentliche Hand die ihr zustehenden Geldleistungsansprüche durchzusetzen hat. Von dieser Regel ist jedoch in atypischen Ausnahmefällen und unter Rücksichtnahme auf die individuelle Leistungsfähigkeit abzusehen, BVerwG, Urteile vom 18. April 2013 ‑ 10 C 10.12 ‑ und vom 26. Januar 2017 ‑ 1 C 10/16 ‑, Rdn. 35, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2016 ‑ 18 A 539/15 ‑ und vom 12. Oktober 2015 ‑ 17 A 1137/14 ‑, beide nicht veröffentlicht. Diese Grundsätze sind auf die Erstattungspflicht aus § 68 Abs. 1 AufenthG zu übertragen. Demnach ist der Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es dahin gehender Ermessenserwägungen bedürfte. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1998 ‑ 1 C 33/97 ‑ und vom 26. Januar 2017 ‑ 1 C 10/16 ‑, Rdn. 35, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 2013 ‑ 13 LC 197/11 ‑, beide in juris. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend kein Regelfall gegeben. Die ausländerbehördlichen Stellungnahmen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichtungserklärenden sei nachgewiesen, entsprechen nicht dem Ergebnis einer nachvollziehbaren Prüfung. Vielmehr weist die von der Ausländerbehörde angestellte Berechnung der verfügbaren Mittel des Klägers zahlreiche durchgreifende Mängel auf und trägt auch nach dem eigenen Ergebnis nicht den Inhalt der dienstlichen Stellungnahmen. Die auf dem Berechnungsbogen dokumentierte Annahme, der Kläger verfüge über ein pfändbares Einkommen in Höhe von 3226,00 € monatlich, geht schon nicht von dem im Ausgangspunkt anzusetzenden monatlichen Nettoeinkommen des Klägers aus, wie es den vorgelegten Lohnabrechnungen entnommen werden kann. Vielmehr wurde ein um ca. 1800 € überhöhter Betrag als vermeintliches Nettoeinkommen eingesetzt, wobei es sich tatsächlich um das Bruttoeinkommen des Klägers (ohne Sonderzahlungen und ohne vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers) handelt. Ferner wurden bei dieser Berechnung des pfändbaren Einkommens des Klägers dessen persönlichen Verhältnisse (verheiratet und vier Kinder) nicht berücksichtigt. Für die vom Kläger für seine Frau und seine Kinder aufzubringenden Unterhaltsleistungen hätten entsprechende Abzüge von dessen Nettoeinkommen gemacht werden müssen. Darüber hinaus wurde nicht beachtet, dass ein monatlicher Gehaltsanteil in Höhe von 297,63 € (Dezember 2013) bzw. 157,09 € (Januar und Februar 2014) nicht an den Kläger ausgezahlt, sondern ausweislich der vom Kläger vorgelegten Lohnabrechnungen mit der Angabe „Überweisung Pfändung/Abt.“ auf das Konto „X. & D. Insolvenz GbR“ überwiesen wurde. Aus welchen Gründen diese finanzielle Belastung des Klägers bei der Berechnung seiner Leistungsfähigkeit unberücksichtigt blieb, lässt sich anhand der Ausländerakten nicht nachvollziehen. Diese Belastung war für die Ausländerbehörde jedenfalls auch ohne ausdrücklichen Hinweis des Klägers auf das über sein Vermögen eröffnete Insolvenzverfahren hinreichend erkennbar. Der entsprechende Eintrag in der Lohnabrechnung von Dezember 2013 ist sogar durch eine handschriftliche Umkreisung besonders hervorgehoben. Weiterhin fehlt es an der erforderlichen Gegenüberstellung des pfändbaren monatlichen Einkommens des Klägers mit dem Umfang der von ihm übernommenen Haftung. Hier wäre zu beachten gewesen, dass der Kläger die Haftung für sämtliche öffentliche Mittel übernahm, die für den Lebensunterhalt der betreffenden Angehörigen einschließlich der Versorgung mit Wohnraum aufgewendet werden. Inwieweit die Haftung auch Leistungen für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit umfasst (insoweit besteht ein Widerspruch zwischen dem Inhalt der formularmäßigen Verpflichtungserklärungen vom 14. März 2014 und der zusätzlich vom Kläger unterzeichneten Erklärung), bedarf hier keiner Klärung. Bei den Überlegungen der Ausländerbehörde zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers anlässlich der Verpflichtungserklärungen vom 14. März 2014 wurde jedenfalls nur der Regelsatz nach dem AsylbLG in Höhe von 318,00 € für fünf Personen in den Blick genommen - die Versorgung mit Wohnraum fehlt. Schließlich kommt auch diese das Einkommen des Klägers zu hoch und seine Belastung zu gering ansetzende Berechnung zu dem Ergebnis, der Kläger könne eine Verpflichtungserklärung nur für zwei Personen abgeben. Weshalb sodann in fünf Verpflichtungserklärungen die Stellungnahme abgegeben wird, der Kläger habe die Leistungsfähigkeit nachgewiesen, ist nicht nachvollziehbar. Vor Entgegennahme der weiteren Verpflichtungserklärung vom 18. September 2014 hat ‑ soweit ersichtlich ‑ keine (erneute) Berechnung der Leistungsfähigkeit des Klägers stattgefunden, so dass auch die hierauf vermerkte Stellungnahme einer nachgewiesenen Leistungsfähigkeit des Klägers die Grundlage fehlt. Angesichts dessen hatte das beklagte Jobcenter im Wege einer dem Zweck des § 68 AufenthG entsprechenden pflichtgemäßen Ermessensausübung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darüber zu entscheiden, ob der Kläger von seiner Verpflichtung ganz oder zumindest zu einem großen Teil freizustellen ist, § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO. Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Bescheid nicht gerecht. Zwar hat das beklagte Jobcenter die Eröffnung des Ermessensspielraumes erkannt. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Leistungen hält sich indes nicht innerhalb der durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gezogenen Grenzen der Ermessensausübung. Denn das beklagte Jobcenter hat die Tatsache, dass der Kläger die Kosten, für die er herangezogen wird, erkennbar gegenwärtig und in absehbarer Zeit nicht aufbringen kann, ausdrücklich für nicht berücksichtigungsfähig gehalten, mit der Begründung, dieser sei die Verpflichtung in Kenntnis seiner Privatinsolvenz eingegangen. Damit wird das Risiko des Haftungsausfalles in unverhältnismäßiger Weise auf den Kläger abgewälzt. Nach dem Zweck des § 68 AufenthG obliegt es der Ausländerbehörde in dem von ihr geführten ausländerrechtlichen Verfahren, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichtungserklärenden zu prüfen. Hängt die Erteilung eines Visums an die durch die Verpflichtungserklärung begünstige Person ‑ wie hier ‑ von der Sicherung ihres Lebensunterhalts ab, wird das Visum überhaupt nur bei einem positivem Ergebnis dieser behördlichen Überprüfung erteilt. Damit führen erst die behördlichen Maßnahmen der Ausländerbehörde und der für die Visumserteilung zuständigen Auslandsvertretung dazu, dass es zu einer Leistungsgewährung an die begünstigte Person in Deutschland kommen kann. Bestätigt die Ausländerbehörde die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichtungserklärenden, ohne dies nachvollziehbar geprüft zu haben bzw. sogar im Gegensatz zu dem Ergebnis der eigenen Berechnungen, ist es unverhältnismäßig, die öffentliche Hand nicht zumindest mit einem hohen Anteil an dem finanziellen Risiko zu beteiligen, das die Ausländerbehörde in einer dem Zweck des § 68 AufenthG zuwiderlaufenden Weise geschaffen hat. So liegt der Fall hier. Die dienstlichen Stellungnahmen der Ausländerbehörde auf den Verpflichtungserklärungsformularen, der Kläger habe seine finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen, entbehrten einer entsprechenden Tatsachengrundlage. Dieser war erkennbar (und auch nach dem eigenen Ergebnis der Ausländerbehörde) finanziell nicht in der Lage, die von ihm übernommenen Verpflichtungen für den Lebensunterhalt von insgesamt sechs Personen zu tragen. Das von der Ausländerbehörde geschaffene Risiko des Haftungsausfalls hat sich schließlich auch realisiert. Die finanziellen Möglichkeiten des Klägers haben sich nicht verbessert. Er vermag weiterhin die Mittel für eine Kostenerstattung nicht aufzubringen. Die Tatsache, dass der Kläger in der den Verpflichtungserklärungen beigefügten vorformulierten Erklärung, versicherte, zu der Verpflichtung aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein und keine weiteren Verpflichtungen eingegangen zu sein, die die Garantiewirkung der aktuellen Verpflichtungserklärung gefährden, steht dem nicht entgegen. Diese von der Behörde vorformulierte pauschale Erklärung entband die Ausländerbehörde nicht von ihrer aus § 68 AufenthG folgenden Verpflichtung zur Prüfung der Leistungsfähigkeit des Klägers im Einzelfall, vgl. zu der erforderlichen Berechnung im Einzelnen auch: Erlass des Ministeriums für Inneres und kommunales des Landes NRW vom 26. September 2013 15-39.12.03-1-13-100(2603), auf den die Verpflichtungserklärungen vom 14. März 2014 Bezug nehmen. Davon ging erkennbar auch die Ausländerbehörde der Stadt O. nicht aus. Denn sie hat Lohnbescheinigungen vom Kläger angefordert und - wenn auch fehlerbehaftete - Erwägungen zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers angestellt. Offen bleiben kann, ob Ansprüche der öffentlichen Hand aus einer vermeintlichen Täuschung des Klägers über seine finanziellen und persönlichen Verhältnisse erwachsen könnten. Denn hierauf gestützte Ansprüche können jedenfalls nicht im Wege des (hier streitgegenständlichen) Leistungsbescheides durchgesetzt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.