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Urteil

28 K 8137/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0823.28K8137.16A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziff. 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2016 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziff. 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2016 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Der am 00.00.1974 in L. T. /Syrien geborene verheiratete Kläger zu 1. sowie sein minderjähriger Sohn, der am 00.00.2001 in E. /Syrien geborene Kläger zu 2., sind staatenlose Palästinenser mit gewöhnlichem Aufenthalt zuletzt in Syrien und islamischer Religionszugehörigkeit. Ausweislich ihrer Angaben reisten die Kläger am 8. September 2015 aus Syrien aus, reisten am 26. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 20. Juni 2016 Asylanträge. Am 22. Juni 2016 wurden die Kläger vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden Bundesamt – angehört; auf die Niederschrift über die Anhörung wird Bezug genommen. Zu seinen Ausreisegründen befragt, stützte sich der Kläger zu 1., der bereits von 1994 bis 1998 Wehrdienst geleistet hat, im Wesentlichen darauf, er habe seine Heimatstadt E. wegen der Luftangriffe der Regimeseite sowie der Angriffe der Freien syrischen Armee und der Al Nusra verlassen. Sein Haus sei komplett ruiniert worden. Er sei als Taxifahrer ständig vom Geheimdienst kontrolliert worden. Wenn er angehalten worden sei, habe er einen Großteil seines verdienten Geldes abgeben müssen. Im Jahr 2015 sei er auch nochmals zum Wehrdienst einberufen worden. Bei der Beantragung eines Reisepasses für seinen Sohn habe man ihm gesagt, dass er spätestens zum 16. November 2015 den Wehrdienst antreten müsse. Es habe einen Beschluss des Präsidenten gegeben, dass man bis zum Ende des 42. Lebensjahres noch einmal zum Wehrdienst müsse. Er habe das nicht schriftlich bekommen, diesen Beschluss könne man aber auch im Internet nachlesen. Des Weiteren trug er vor, dass es in E. keine Sicherheit mehr gebe. Seine Frau und ein weiteres Kind seien noch in Syrien. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, dass er zum Wehrdienst müsse. Er wolle keine Leute umbringen. Auch der Kläger zu 2. laufe Gefahr, in Kürze zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Im Verwaltungsverfahren legten die Kläger ferner einen „Family Record“ des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten – im Folgenden UNRWA – vom 23. Juli 2013 vor, wonach die Kläger durch das UNRWA registriert wurden. Mit Bescheid vom 5. Juli 2016 erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu (Ziff. 1), im Übrigen wurden die Asylanträge abgelehnt (Ziff. 2). Auf die Gründe dieses Bescheides wird verwiesen. Die Kläger haben am 12. Juli 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich darauf berufen, dass der Kläger zu 1., sich der Einberufung zum Wehrdienst entzogen habe. Somit sei er fahnenflüchtig und gefährdet, zum Armeedienst gezwungen zu werden, wenn er nach Syrien zurückkehren würde. Auch habe er mit einer besonders harten Bestrafung wegen Fahnenflucht zu rechnen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Ziff. 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 5. Juli 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit der Bescheid des Bundesamtes dem entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei richtlinienkonformer Auslegung bzw. Rechtsfortbildung aus § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95) i. V. m. Art. 1 Abschnitt D Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar (§ 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2011/95 – auch als Qualifikationsrichtlinie bezeichnet – bestimmt, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie (Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95). Schließlich regelt Art. 1 Abschnitt D Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, dass die Konvention keine Anwendung auf Personen findet, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen der Konvention. 1. Die Kläger genossen den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Organisation bzw. Institution im Sinne der vorgenannten Bestimmungen ist hier das UNRWA. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 -, juris Rn. 22; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl., § 33 Rn. 1 ff. Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es, wenn die Betroffenen durch das UNRWA förmlich registriert wurden. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, Rs. C-364/11, El Karem El Kott u. a., ECLI:EU:C:2012:826 Rn. 52; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 -, juris Rn. 22. Dabei ist die Flüchtlingseigenschaft nicht auf den im Jahr 1948 betroffenen und in der Folge registrierten Personenkreis beschränkt, sondern bezieht insbesondere alle Abkömmlinge mit ein. Vgl. UNHCR, Note on UNHCR’s Interpretation of Article 1D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection, S. 2 f.; EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010, Rs. C-31/09, Bolbol, Slg. 2010, I-5539 Rn. 47 f.; Marx, AsylG, 9. Aufl., § 3 Rn. 70; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 -, juris Rn. 22. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere aufgrund des von den Klägern im Verwaltungsverfahren vorgelegten „Family Record“ des UNRWA vom 23. Juli 2013, des in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Registerauszuges sowie aufgrund ihrer weiteren glaubhaften Schilderung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger als palästinensische Volkszugehörige zunächst den Schutz des UNRWA genossen hatten. 2. Der Schutz oder Beistand wird auch nicht mehr gewährt im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 1. Halbs. AsylG, ohne dass die Lage der Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist allerdings die bloße Abwesenheit der Betreffenden vom Gebiet der Schutzgewährung oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, regelmäßig unzureichend, um die Annahme zu rechtfertigen, der Schutz sei weggefallen. Hinzukommen muss, dass der Wegfall, insbesondere die Ausreise aus dem Schutzgebiet durch Umstände bzw. Zwänge verursacht wurde, die vom Willen der Betroffenen unabhängig sind, wobei für die Beurteilung im Einzelnen die Maßstäbe des Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2004/83) bzw. der Richtlinie 2011/95 sinngemäß herangezogen werden können. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, Rs. C-364/11, El Karem El Kott u. a., ECLI:EU:C:2012:826 Rn. 59 bis 64; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 -, juris Rn. 23. Angesichts des Ziels von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 bzw. Richtlinie 2011/95 ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, Rs. C-364/11, El Karem El Kott u. a., ECLI:EU:C:2012:826 Rn. 63. Dass der Schutz oder Beistand im hier maßgeblichen Gebiet des gewöhnlichen Aufenthalts, vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, Rs. C-364/11, El Karem El Kott u. a., ECLI:EU:C:2012:826 Rn. 77, nämlich Syrien, aus Umständen weggefallen ist, die vom Willen der Kläger unabhängig waren, folgt unschwer aus der Tatsache, dass ihnen – zu Recht – wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien die subsidiäre Schutzberechtigung zugesprochen wurde. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 -, juris Rn. 24; ebenso VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2017 - 5 K 1174/16 -, juris Rn. 17. Ferner wurde die Lage der Palästinenser bis heute nicht endgültig geklärt. 3. Die Rechtsfolge des § 3 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. AsylG, wonach die Absätze 1 und 2 anwendbar sind, ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen bzw. fortzubilden, dass die Kläger „ipso facto“ als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Dies bedeutet, dass die Vorschrift in solchen Fällen einschränkend dahingehend anzuwenden ist, dass staatenlosen Palästinensern, welche die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 1. Halbs. AsylG erfüllen, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, wenn sie einen Antrag beim Bundesamt gestellt haben, kein Fall des § 3 Abs. 2 AsylG vorliegt und eine Rückkehr in das Einsatzgebiet des UNRWA unzumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die nationalen Gerichte aufgrund des Umsetzungsgebots gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV verpflichtet, bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlinie erlassenen Regelung, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004, Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u. a., ECLI:EU:C:2004:584 Rn. 113, m. w. N. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als bloße Auslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre. Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden, denn der Gerichtshof unterscheidet terminologisch nicht zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung. Vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 -, BGHZ 201, 101 Rn. 20, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 -, N&R 2017, 174 = juris Rn. 29. Die sich aus dem Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung sind erst dann überschritten, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers beiseite geschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 -, BVerfGE 82, 6 (12 f.); BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 -, N&R 2017, 174 = juris Rn. 29. b) Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die Rechtsfolge des § 3 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. AsylG richtlinienkonform auszulegen bzw. fortzubilden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 -, juris Rn. 23 f.; ebenso VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2017 - 5 K 1174/16 -, juris Rn. 13 ff. aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist die Wendung „genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie“ in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83, welcher Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 entspricht, als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft aufzufassen, da sonst dieser Unterschied zwischen dem durch die Genfer Konvention und dem durch diese Richtlinie gewährten Schutz verkannt würde; diese Bestimmung geht nämlich auf Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention zurück, in deren Licht diese Richtlinie auszulegen ist. Die Formulierung ist im Einklang mit Art. 1 Abschnitt D Abs. 2 der Genfer Konvention auszulegen, also dahin, dass der Betroffene „ipso facto“ in den Genuss der Regelung dieser Konvention und der durch sie gewährten „Vergünstigungen“ gelangt. Daher kann sich der Anspruch, der sich daraus ergibt, dass der Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird und der Ausschlussgrund entfällt, nicht auf die bloße Möglichkeit des Betroffenen beschränken, die Anerkennung als Flüchtling auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 (nunmehr Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95) zu beantragen, da diese Möglichkeit bereits den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen offensteht, die sich im Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten befinden. Die Klarstellung am Ende von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 (bzw. Richtlinie 2011/95), wonach der Betroffene „ipso facto den Schutz dieser Richtlinie [genießt]“, wäre überflüssig und hätte keine praktische Wirksamkeit, wenn sie keine andere Bedeutung hätte, als daran zu erinnern, dass sich die Personen, die nicht mehr durch Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie berufen können, um zu erreichen, dass ihr Antrag auf Anerkennung als Flüchtling gemäß Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie geprüft wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, Rs. C-364/11, El Karem El Kott u. a., ECLI:EU:C:2012:826 Rn. 67 bis 73. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass der Umstand, dass eine Person im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie ipso facto deren Schutz genießt, keinen bedingungslosen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling begründet. So braucht zwar, wer berechtigt ist, ipso facto den Schutz der Richtlinie 2004/83 zu genießen, nicht notwendigerweise nachzuweisen, dass er Verfolgung im Sinne von deren Art. 2 Buchst. c (nunmehr Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95) fürchtet, er muss jedoch einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling stellen, der von den zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats zu prüfen ist. Im Rahmen dieser Prüfung müssen diese nicht nur untersuchen, ob der Antragsteller tatsächlich den Beistand des UNRWA in Anspruch genommen hat, vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010, Rs. C-31/09, Bolbol, Slg. 2010, I-5539 Rn. 52, und dieser Beistand nicht länger gewährt wird, sondern auch, ob bei diesem Antragsteller nicht einer der Ausschlussgründe in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b oder Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie vorliegt. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, Rs. C-364/11, El Karem El Kott u. a., ECLI:EU:C:2012:826 Rn. 75 f. Hinzu kommt noch, dass Art. 11 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2004/83 (bzw. Richtlinie 2011/95) in Verbindung mit deren Art. 14 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen erlischt, wenn er – nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist – in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, Rs. C-364/11, El Karem El Kott u. a., ECLI:EU:C:2012:826 Rn. 77., unter Bezugnahme auf Urteil vom 2. März 2010, Rs. C‑175/08, C‑176/08, C‑178/08 und C‑179/08, Salahadin Abdulla u. a., Slg. 2010, I‑1493 Rn. 76. bb) Zwar lässt sich das Gebot richtlinienkonformer Auslegung vorliegend nicht im Wege einfacher Gesetzesauslegung im engeren Sinn umsetzen, da § 3 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. AsylG ausdrücklich auf Absatz 1 verweist. Art. 288 Abs. 3 AEUV kann hier jedoch durch eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung Geltung verschafft werden, und zwar in der Weise, dass die Verweisungsnorm des § 3 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. AsylG im Wege der teleologischen Reduktion auf eine Verweisung auf Absatz 2 beschränkt wird. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten unter anderem dann zu, wenn diese nach ihrem Normtext Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Liegt eine solche Lücke vor, ist sie durch Hinzufügung einer dem gesetzgeberischen Plan entsprechenden Einschränkung zu schließen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2012 -5 C 10.11 -, BVerwGE 142, 10 Rn. 15, vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 -, NJW 2013, 2775 = juris Rn. 9, m. w. N., vom 25. März 2014 - 5 C 13.13 -, NVwZ-RR 2014, 601 = juris Rn. 25, und vom 22. Mai 2014 - 5 C 27.13 -, LKV 2014, 457 = juris Rn. 22. So liegen die Dinge hier. § 3 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. AsylG ist planwidrig unvollständig. Es liegt eine verdeckte Regelungslücke vor, weil die Verweisung in § 3 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. AsylG auch auf Absatz 1 verweist und damit zu prüfen wäre, ob der Ausländer sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Diese Unvollständigkeit des Gesetzes ist planwidrig. Es ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber § 3 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. AsylG in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Vorschrift nicht im Einklang mit der Richtlinie 2004/83 (nunmehr Richtlinie 2011/95) steht. Die konkrete Regelungsabsicht hinsichtlich des Flüchtlingsschutzes staatenloser Palästinenser steht nicht lediglich im Widerspruch zu einem generellen, allgemein formulierten Umsetzungswillen. Vielmehr besteht ein Widerspruch zur konkret geäußerten, von der Annahme der Richtlinienkonformität getragenen Umsetzungsabsicht des Gesetzgebers. Dieser wollte mit Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) die Richtlinie 2004/83 umsetzen, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, in der es heißt: „Absatz 3 setzt Artikel 12 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie in das nationale Recht um. Die Regelung beinhaltet, dass Ausländer, die bereits den Schutz der Vereinten Nationen nach Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießen, keine Flüchtlinge im Sinne des Satzes 1 sind. Dies betrifft gegenwärtig nur palästinensische Flüchtlinge, die dem Mandat der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) unterstehen.“ Vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 214. Die bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bestehende verdeckte Regelungslücke ist durch eine einschränkende Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. AsylG für staatenlose Palästinenser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien zu schließen. Vgl. grundlegend zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 -, BGHZ 179, 27 Rn. 22 ff.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 -, N&R 2017, 174 = juris Rn. 29. c) Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger vorliegend. Sie haben die Asylanträge am 20. Juni 2016 gestellt und es sind weder Ausschlussgründe im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG ersichtlich noch wären die Kläger (derzeit) in der Lage, nach Syrien zurückzukehren. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 RVG.