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Beschluss

12 L 2824/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0728.12L2824.17A.00
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Leitsätze

1. Die Einlegung der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung des angefochtenen Bescheides in ein städtisches Postfach, bei dem noch einmal ersichtlich ist, wo sich dieses befindet, genügt nicht den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ersatzzustellung.

2. Die Wohnung des Asylbewerbers ist nicht die Gemeinschaftsunterkunft als solche, sondern das Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft, das ihm zugewiesen wurde und in dem er schläft.

3. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen.

4. Solange der Antragsteller sich dem spanischen Asylsystem nicht entzieht, ist seine Gesundheitsfürsorge dort in ausreichendem Maß gesicher

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einlegung der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung des angefochtenen Bescheides in ein städtisches Postfach, bei dem noch einmal ersichtlich ist, wo sich dieses befindet, genügt nicht den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ersatzzustellung. 2. Die Wohnung des Asylbewerbers ist nicht die Gemeinschaftsunterkunft als solche, sondern das Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft, das ihm zugewiesen wurde und in dem er schläft. 3. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen. 4. Solange der Antragsteller sich dem spanischen Asylsystem nicht entzieht, ist seine Gesundheitsfürsorge dort in ausreichendem Maß gesicher Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 6. Juni 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 10309/17.A hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2017 anzuordnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Maßnahmen zur Abschiebung des Antragstellers nach Spanien vorläufig auszusetzen und hierüber die zuständige Ausländerbehörde zu benachrichtigen, hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Dabei geht das Gericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte zugunsten des Antragstellers davon aus, dass er den angefochtenen Bescheid nicht vor dem 30. Mai 2017 erhalten hat. Dem steht nicht entgegen, dass ausweislich der Postzustellungsurkunde bereits am 26. Mai 2017 eine Ersatzzustellung durch Niederlegung in der Postfiliale I.----straße 165 in I1. erfolgt ist, denn diese Ersatzzustellung ist unwirksam. Der Postzusteller hat in der Postzustellungsurkunde vermerkt, die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung sei in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben, nämlich in das Postfach der Stadt I1. eingelegt worden. Dies entspricht nicht den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ersatzzustellung. Die Niederlegung ist dem Antragsteller nicht in einer den Anforderungen des § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO genügenden Weise mitgeteilt worden. Die Vorschrift findet über §§ 31 Abs. 1 Satz 3, 10 Abs. 5 AsylG, § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG im vorliegenden Fall Anwendung. Sie bestimmt, dass über die Niederlegung eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Dabei ist die Wohnung des Asylbewerbers nicht die Gemeinschaftsunterkunft als solche, sondern das Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft, das ihm zugewiesen wurde und in dem er schläft. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. April 2002 – 15 ZB 01.30409 –, juris, Rn. 4. Die Abgabe der Mitteilung durch Einlegung in ein städtisches Postfach, bei dem noch einmal ersichtlich ist, wo sich dieses befindet, genügt diesen Maßgaben ersichtlich nicht. Vgl. zur Übergabe der Mitteilung an einen Hausmeister der Unterkunft: VG Arnsberg, Urteil vom 30. März 2017 – 5 K 2282/16.A –, juris, Rn. 10; VG München, Urteil vom 24. März 2017 ‑ M 6 K 16.50627 –, juris, Rn. 29f., und Beschluss vom 20. Oktober 2016 – M 6 S 16.50628 –, juris, Rn. 22f.; VG Minden, Beschluss vom 20. März 2015 – 10 L 117/15.A –, juris, Rn. 19. Der Zustellungsmangel ist allerdings gemäß § 8 VwZG geheilt. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument in den Fällen, in denen es – wie hier – unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten – wir hier – tatsächlich zugegangen ist. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zum Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A –, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5. Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Spanien auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei Anlegung dieses Maßstabs keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (im Folgenden Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Spanien ist nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung. Nach dieser Vorschrift ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die spanische Grenze am 12. Juli 2016 illegal überschritten. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Antragsgegnerin (Eurodac‑Treffer: ES21834841708). Die Zuständigkeit Spaniens ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung erloschen. Danach endet die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Dabei ist von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Der Antragsteller hat am 20. August 2016 und damit innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts in der Schweiz erstmals einen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Antragsgegnerin (Eurodac-Treffer: CH19130102367). Spanien hat auf das Aufnahmegesuch des Bundesamtes vom 16. Februar 2017, das fristgemäß im Sinne von Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung erfolgte, am 27. März 2017 geantwortet und sich bereit erklärt, den Antragsteller aufzunehmen. Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrages noch nicht abgelaufen und ist seitdem unterbrochen. Denn die Frist wird bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24ff. Es ergibt sich auch keine Zuständigkeit der Antragsgegnerin aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 i.V.m. UAbs. 2 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften gilt: Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Es liegen keine Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt wäre. Dies setzte voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Spanien aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär wären, dass anzunehmen ist, dass dem Antragsteller im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte (systemische Mängel). Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9. In Bezug auf Spanien ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung in dieses Land eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im oben beschriebenen Sinn droht. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. Dezember 2016 – 12 L 3673/16.A –, m.w.N., vom 2. August 2016 – 12 L 2466/16.A –, juris, und vom 7. April 2015 – 8 L 822/15.A –, juris, sowie Urteil vom 8. Oktober 2014 – 11 K 900/14.A –, juris; VG München, Urteil vom 10. Mai 2016 ‑ M 12 K 15.50782 –, juris, Rn. 32; VG Aachen, Beschluss vom 27. Februar 2015 – 4 L 68/15.A –, juris; VG Minden, Urteil vom 14. März 2014 – 10 K 55/14.A –, juris. Antragsteller erhalten dort Schutz und soziale Versorgung zur Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse von der Asylantragstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. In aller Regel sind Unterkünfte in ausreichender Kapazität verfügbar. Wegen vorübergehender Engpässe bei der Unterbringung infolge eines Anstiegs der Flüchtlingszahlen im September 2015 sind die Unterbringungskapazitäten entsprechend erhöht worden. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2017 – 12 L 1829/17.A –, juris, Rn. 38; VG München, Beschluss vom 9. Februar 2017 – M 8 S 17.50165 –, juris, Rn. 27 m.w.N. Weitere Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Antragsgegnerin, insbesondere aus Art. 17 Dublin III-Verordnung, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Es liegen weder zielstaatsbezogene noch inlandsbezogene Abschiebungsverbote vor. Insbesondere liegt kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Attestes des Facharztes für Allgemeinmedizin I2. T. aus I1. vom 12. Juni 2017. Eine behandlungsbedürftige Erkrankung des Antragstellers ist hierdurch bereits nicht hinreichend substantiiert darlegt. Nach dem aus zwei Sätzen bestehenden Attest leidet der Antragsteller unter Schmerzen und psychischen Problemen. Es zeigten sich multiple ältere Narben am ganzen Körper. Eine ausführliche Anamnese habe wegen Verständigungsproblemen nicht erhoben werden können. Es seien Überweisungen an einen Arzt für Chirurgie und einen Arzt für Neurologie und Psychiatrie ausgestellt worden. Unabhängig davon stünde ein Leiden unter Schmerzen und psychischen Problemen einer Überstellung nach Spanien nicht entgegen. Dem Antragsteller drohte dort aufgrund dessen keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben. Solange der Antragsteller sich dem spanischen Asylsystem nicht entzieht, ist seine Gesundheitsfürsorge dort in ausreichendem Maß gesichert. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Mai 2017 – 12 L 1829/17.A –, juris, Rn. 38, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2016 – 7a K 411/16.A –, juris, Rn. 31 m.w.N. Zudem ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Asylbewerber müssen sich – ebenso wie anerkannte Flüchtlinge –grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, selbst wenn dieser nicht dem hiesigen Niveau entsprechen sollte. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 2. Mai 2016 – 12 K 673/16.A – und vom 17. Februar 2015 ‑ 17 K 6764/14.A –, juris, Rn. 30 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 11. Mai 2015 – 14 K 799/15.A –, juris, Rn. 37. Es besteht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein rechtliches Abschiebungsverbot liegt unter anderem vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 23. August 2016 – 10 CE 15.2784 –, juris, Rn. 7, und vom 31. Mai 2016 – 10 CE 16.838 –, juris Rn. 7; VG München, Urteil vom 25. Mai 2016 ‑ M 17 K 14.30166 ‑, juris, Rn. 38, m.w.N. Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Die Vermutung des § 60a Abs. 2c AufenthG ist im vorliegenden Fall nicht durch das vorgelegte ärztliche Attest widerlegt. Denn dieses erfüllt ersichtlich nicht die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne der Vorschrift. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG analog). Der Hilfsantrag ist unzulässig. Er ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Nach dieser Vorschrift gelten die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO über den Erlass einstweiliger Anordnungen für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO nicht. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller begehrt im Rahmen des Hilfsantrages den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO. Es liegt jedoch – wie zuvor ausgeführt – ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).