OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 L 3003/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0717.22L3003.17A.00
10Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Es begegnet ernstlichen rechtlichen Zweifeln, einen Asylantrag mit Blick auf die Gewährung internationalen Schutzes in Italien als unzulässig abzulehnen, solange unionsrechtlich nicht geklärt ist, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung auch getroffen werden darf, obwohl die Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Italien den Anforderungen der Art. 20 ff. der RL 2011/95/EU nicht entsprechen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 10896/17.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2017 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es begegnet ernstlichen rechtlichen Zweifeln, einen Asylantrag mit Blick auf die Gewährung internationalen Schutzes in Italien als unzulässig abzulehnen, solange unionsrechtlich nicht geklärt ist, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung auch getroffen werden darf, obwohl die Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Italien den Anforderungen der Art. 20 ff. der RL 2011/95/EU nicht entsprechen. Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 10896/17.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2017 wird angeordnet . Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 12. Juni 2017 bei Gericht anhängig gemachte Antrag mit dem aus dem Tenor ersichtlichen sinngemäßen Begehren hat Erfolg. Der Antrag ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872), zulässig, insbesondere ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe (hier am 9. Juni 2017) gewahrt. Der Antrag ist auch begründet. Aus Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG folgt, dass in Fällen, in denen der Asylantrag – wie vorliegend – nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, das heißt, der Erfolg einer Klage gegen sie zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rdn. 99; BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1981 - 8 C 83/81 -, BeckRS 1981, 31249755 (in Bezug auf § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nach diesen Maßstäben bestehen im vorliegenden Fall zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die Abschiebungsandrohung ihre Rechtsgrundlage in den hier allein in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG findet. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Der Erlass der Abschiebungsandrohung setzt ferner nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG voraus, dass (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Vorliegend bestehen nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel daran, dass sämtliche vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zwar liegen die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2a AsylG erforderlichen ablehnenden Entscheidungen des Bundesamtes vor. Denn das Bundesamt hat den Asylantrag der Antragsteller in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Obwohl das Bundesamt den Asylantrag der Antragsteller nicht materiell geprüft hat, hat es mit dieser Unzulässigkeitsentscheidung eine negative Entscheidung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 2a AsylG getroffen. Diese Unzulässigkeitsentscheidung begegnet indes ernstlichen rechtlichen Zweifeln. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gewährt hat. Zwar sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall jedenfalls in Bezug auf die Antragstellerin zu 1. erfüllt. Denn dieser wurde ausweislich der Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom 5. Mai 2017 bereits in Italien der Flüchtlingsstatus („refugee status“) und damit internationaler Schutz i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt. Die Antragsteller sind dem auch nicht entgegengetreten. Die Unzulässigkeitsentscheidung begegnet gleichwohl ernstlichen rechtlichen Zweifeln. Denn im vorliegenden Fall sind Umstände gegeben, unter denen sich die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung letztlich nicht ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof beantworten lässt, vgl. zum Maßstab im Eilverfahren bei unionsrechtliche klärungsbedürftigen Fragen: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2013/16 ‑, Asylmagazin 2017 S. 161 = juris. Wie das Bundesverwaltungsgericht, vgl. Presseerklärung vom 27. Juni 2017 zum Vorlagebeschluss gleichen Datums im Verfahren 1 C 26.16, bverwg.de, sieht es das Gericht in Fällen, in denen die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (hier: Italien) zwar nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen, aber - keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, die anerkannten Flüchtlinge insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates, oder - ein Zugang zu den in Art. 20 ff. der EU-Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) gewährleisten Rechten entweder faktisch nicht besteht oder faktisch erschwert wird, als klärungsbedürftig an, ob auch unter diesen Umständen eine Unzulässigkeitsentscheidung getroffen werden darf. Diese Fragen stellen sich auch im vorliegenden Fall. Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass international Schutzberechtigten aktuell in Italien keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, obgleich sie insoweit nicht anders behandelt werden als italienische Staatsangehörige. Zudem ist aktuell nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Zugang zu den in Art. 20 ff. der EU-Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) gewährleisteten Rechten für international Schutzberechtigte in Italien jedenfalls faktisch erschwert ist. Dies folgt aus dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden aktuellen Auskünfte und Erkenntnisse über die Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Italien. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Wiedergabe des Inhalts dieser Auskünfte und Erkenntnisse in den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2016 ‑ 13 A 1490/13.A ‑ Rdn. 89 - 135, juris, und vom 24. August 2016 ‑ 13 A 63/16.A ‑, Rdn. 53 - 91, juris, verwiesen, vgl. ferner: VGH BW, Beschluss vom 15. März 2017 – A 11 S 2151/16 –, Rdn. 26, juris. Dabei kann offen bleiben, ob den Antragstellern unter diesen Umständen bei einer Rückkehr nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht. Die Unzulässigkeitsentscheidung lässt sich auch nicht auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit Hinweis auf eine eventuelle Aufnahmebereitschaft Italiens aufrechterhalten. Denn Italien stellt als Mitgliedstaat der Union keinen Drittstaat im Sinne dieser Vorschrift dar. Sichere Drittstaaten sind in unionsrechtskonformer Auslegung dieser Regelung nur Staaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind; die Asylverfahrensrichtlinie unterscheidet klar zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 ‑ 1 C 20.16 ‑, Rdn. 12 ff., juris. Unterliegt mithin die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ernstlichen rechtlichen Zweifeln, so führt dies dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien mit einer Ausreisefrist von einer Woche in Ziffer 4 des Bescheides anzuordnen ist. Denn abgesehen von den eine rechtmäßige Unzulässigkeitsentscheidung voraussetzenden §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG ist eine Ermächtigungsgrundlage im AsylG, auf die sich die Abschiebungsandrohung vorliegend stützen ließe, nicht ersichtlich. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die gegenüber den Antragstellern ergangene Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes (§ 37 Abs. 1 AsylG) infolge der stattgebenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unwirksam werden und das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).