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Beschluss

22 L 1857/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0712.22L1857.17A.00
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Leitsätze

Angesichts der Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien begegnet die Ablehung des Asylantrages eines in Bulgarien Schutzberechtigten als unzulässig bis zur Klärung der durch das BVerwG mit Beschluss vom 27. Juni 2017 dem EuGH vorgelegten unionsrechtlichen Fragen ernstlichen Zweifeln.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6886/17.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Angesichts der Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien begegnet die Ablehung des Asylantrages eines in Bulgarien Schutzberechtigten als unzulässig bis zur Klärung der durch das BVerwG mit Beschluss vom 27. Juni 2017 dem EuGH vorgelegten unionsrechtlichen Fragen ernstlichen Zweifeln. Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6886/17.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2016 wird angeordnet . Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 8. März 2017 beim Verwaltungsgericht Arnsberg gestellte und am 21. April 2017 an das erkennende Gericht verwiesene Antrag mit dem aus dem Tenor ersichtlichen sinngemäßen Begehren hat Erfolg. Der Antrag ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872), zulässig, insbesondere ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe (hier nach Angaben der Antragstellerin am 2. März 2017) gewahrt. Eine frühere Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides lässt sich den beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Insbesondere vermochte der durch Postzustellungsurkunde vom 1. Dezember 2016 dokumentierte Zustellversuch des Bescheides an die Antragstellerin unter der Anschrift X. 9 in M. weder eine wirksame Zustellung noch eine Zustellungsfiktion nach § 10 AsylG zu bewirken. Denn aus der Postzustellungsurkunde geht nicht hervor, dass der Zusteller eine Übergabe des Schriftstücks an der Anschrift der Antragstellerin überhaupt versucht hat. Vielmehr wurde die Sendung ausweislich der Eintragungen in der Postzustellungsurkunde niedergelegt und die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung an die Stadt M. weitergeleitet, weil die Einlegung in einen Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung unter der im Bescheid angegebenen Anschrift nicht möglich war. Die Stadt M. teilte dem Verwaltungsgericht Arnsberg unter dem 10. April 2017 mit, dass eine Zustellung der Niederlegungsmitteilung an die Antragstellerin nicht ausgeführt werden konnte. Der Antrag ist auch begründet. Aus Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG folgt, dass in Fällen, in denen der Asylantrag – wie vorliegend – nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, das heißt, der Erfolg einer Klage gegen sie zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rdn. 99; BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1981 - 8 C 83/81 -, BeckRS 1981, 31249755 (in Bezug auf § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nach diesen Maßstäben bestehen im vorliegenden Fall zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die Abschiebungsandrohung ihre Rechtsgrundlage in den hier allein in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG findet. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Der Erlass der Abschiebungsandrohung setzt ferner nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG voraus, dass (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Vorliegend bestehen nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel daran, dass sämtliche vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zwar liegen die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2a AsylG erforderlichen ablehnenden Entscheidungen des Bundesamtes vor. Denn das Bundesamt hat den Asylantrag der Antragstellerin in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Obwohl das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin nicht materiell geprüft hat, hat es mit dieser Unzulässigkeitsentscheidung eine negative Entscheidung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 2a AsylG getroffen. Diese Unzulässigkeitsentscheidung begegnet indes ernstlichen rechtlichen Zweifeln. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gewährt hat. Zwar sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt. Denn der Antragstellerin wurde ausweislich der Mitteilung der bulgarischen Flüchtlingsbehörde vom 27. März 2017 bereits am 30. Dezember 2014 in Bulgarien der Flüchtlingsstatus („refugee status“) und damit internationaler Schutz i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt. Die Antragstellerin ist dem auch nicht entgegengetreten. Die Unzulässigkeitsentscheidung begegnet gleichwohl ernstlichen rechtlichen Zweifeln. Denn im vorliegenden Fall sind Umstände gegeben, unter denen sich die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung letztlich nicht ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof beantworten lässt, vgl. zum Maßstab im Eilverfahren bei unionsrechtliche klärungsbedürftigen Fragen: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2013/16 ‑, Asylmagazin 2017 S. 161 = juris. Wie das Bundesverwaltungsgericht, vgl. Presseerklärung vom 27. Juni 2017 zum Vorlagebeschluss gleichen Datums im Verfahren 1 C 26.16, bverwg.de, sieht es das Gericht in Fällen, in denen die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (hier: Bulgarien), den Anforderungen der Art. 20 ff. der EU-Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) nicht genügen, ohne bereits gegen Art. 3 EMRK zu verstoßen, als klärungsbedürftig an, ob auch unter diesen Umständen eine Unzulässigkeitsentscheidung getroffen werden darf. Die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien entsprechen nach Überzeugung des Gerichts nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. der Anerkennungsrichtlinie. Dies folgt aus dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden aktuellen Auskünfte und Erkenntnisse über die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Wiedergabe des Inhalts dieser Auskünfte und Erkenntnisse im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2016 ‑ 3 A 1292/16.A ‑, Rdn. 36 - 39, juris, verwiesen. Es kann offen bleiben, ob der Antragstellerin unter diesen Umständen bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, so: VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 ‑ 8 K 2119/14.A ‑, Rdn. 110 ff., juris und Beschluss vom 28. März 2017 ‑ 8 L 382/17.A ‑, juris. Denn die Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Bulgarien entsprechen aktuell bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. der Anerkennungsrichtlinie. Schon dies führt zur der unionsrechtlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage, ob der Asylantrag der Antragstellerin mit Verweis auf die Gewährung des Flüchtlingsstatus in Bulgarien als unzulässig abgewiesen werden darf, vgl. BVerwG, Presseerklärung vom 27. Juni 2017 zum Vorlagebeschluss gleichen Datums im Verfahren 1 C 26.16, bverwg.de. Die Unzulässigkeitsentscheidung lässt sich auch nicht auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit Hinweis auf eine eventuelle Aufnahmebereitschaft Bulgariens aufrechterhalten. Denn Bulgarien stellt als Mitgliedstaat der Union keinen Drittstaat im Sinne dieser Vorschrift dar. Sichere Drittstaaten sind in unionsrechtskonformer Auslegung dieser Regelung nur Staaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind; die Asylverfahrensrichtlinie unterscheidet klar zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 ‑ 1 C 20.16 ‑, Rdn. 12 ff., juris. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die gegenüber der Antragstellerin ergangene Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes (§ 37 Abs. 1 AsylG) infolge der stattgebenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unwirksam werden und das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).