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Gerichtsbescheid

12 K 259/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0613.12K259.17A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Der Kläger, geboren am 00.00.1958 und die Klägerin, geboren am 00.00.1962, sind nach eigenen Angaben armenische Staatsangehörige. Sie reisten am 6. November 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14. November 2016 Asylanträge. Das Bundesamt stellte fest, dass die Kläger zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Deutschland über gültige Visa Polens verfügten. Es richtete daraufhin am 18. November 2016 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-Verordnung an Polen. Die polnischen Behörden erklärten sich mit Schreiben vom 22. November 2016 bereit, die Kläger wieder aufzunehmen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), ordnete ihre Abschiebung nach Polen an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Bescheid wurde am 23. Dezember 2016 als Einschreiben zur Post gegeben. Die Kläger haben am 6. Januar 2017 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (12 L 78/17.A). Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 8. Februar 2017 als verfristet abgelehnt. Mit Beschluss vom 4. Mai 2017 hat das Gericht einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (12 L 1538/17.A) abgelehnt. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2016 aufzuheben. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten 12 L 78/17.A und 12 L 1538/17.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde des Kreises O. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 23. Mai 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann nach Anhörung der Kläger ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheides verzichtet. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben. Es kann dahinstehen, wann der Bescheid den Klägern zugestellt wurde. Es gilt die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. VwGO. Denn die dem angefochtenen Bescheid angefügte Rechtsbehelfsbelehrung wurde unrichtig erteilt. Sie ist wegen der Formulierung „Die Klage muss […] in deutscher Sprache abgefasst sein“ geeignet, bei einem Betroffenen den Eindruck zu erwecken, dass eine Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes ausschließlich schriftlich und in deutscher Sprache beim Verwaltungsgericht eingereicht werden kann, wobei der Betroffene selbst für diese Schriftform zu sorgen hat. Dieser Eindruck ist falsch. Er steht in Widerspruch zu § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann beim Verwaltungsgericht die Klage auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Zudem genügt es, wenn die Eingabe einen noch verständlichen Hinweis in deutscher Sprache enthält, es werde ein Rechtsbehelf eingelegt. Vgl. ausführlich: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 – A 9 S 333/17 –, juris, Rn. 28 m.w.N.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 – 22 K 4119/15.A –, juris, Rn. 44ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Juni 2016 – 3a K 4187/15.A –, juris, Rn. 17. Die Kläger haben die Jahresfrist gewahrt, denn sie haben am 6. Januar 2017 gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2016 Klage erhoben. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid erweist sich im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Diese Voraussetzungen liegen nicht (mehr) vor. Zwar bestand eine Zuständigkeit Polens aufgrund von Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung, weil die Kläger zum Zeitpunkt ihrer Asylanträge in Deutschland über gültige Visa Polens verfügten. Die Zuständigkeit ist jedoch gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn die sechsmonatige Überstellungsfrist ist am 22. Mai 2017 abgelaufen. Sie begann mit der Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Kläger am 22. November 2016 zu laufen. Die Überstellungsfrist ist nicht durch den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unterbrochen worden. Eine Unterbrechung der Überstellungsfrist mit der Folge ihres Neubeginns nach Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bewirkt nur ein rechtzeitig gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24ff. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die Kläger haben den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 12 L 78/17.A nicht rechtzeitig gestellt. Sie haben die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht eingehalten. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes galt auch – anders als in der Hauptsache – nicht die Jahresfrist analog § 58 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. VwGO, weil die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf die Frist für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG enthielt. Hierdurch wurden Lauf und Länge der Frist nicht berührt. Denn § 58 VwGO ist auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG – jedenfalls bei einer unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung – nicht analog anwendbar. Vgl. gegen die pauschale entsprechende Anwendung von § 58 VwGO auf Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO: BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Juli 1998 – 1 BvR 781/94 –, juris, Rn. 18f.; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Auflage, § 58, Rn. 4 m.w.N.; Schmidt, in: Eyermann (Hrsg.) VwGO, § 58 Rn. 3ff.; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Auflage, § 58, Rn. 6; a.A.: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 58, Rn. 5, Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 58, Rn. 23; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO Band I, Stand: Juni 2016, § 58, Rn. 25. Es fehlt an einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke. In Fällen, in denen der Gesetzgeber ausnahmsweise eine besondere Belehrung über Möglichkeit und Fristen des Eilrechtsschutzes als erforderlich erachtet hat, ist eine solche in den betreffenden Fachgesetzen ausdrücklich vorgesehen und die entsprechende Anwendbarkeit von § 58 VwGO ausdrücklich angeordnet. Vgl. § 17e Abs. 3 Sätze 2 und 3 FStrG, hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2008 – 9 VR 10/08 –, juris, Rn. 3; § 18e Abs. 3 Sätze 2 und 3 AEG, § 10 Abs. 4 Satz 3 LuftVG, § 14e Abs. 3 Sätze 2 und 3 WaStrG, § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG. Der Gesetzgeber hat im Asylgesetz solche Anforderungen für Fälle der Abschiebungsanordnung in § 34a Abs. 2 AsylG gerade nicht vorgesehen, sondern allein für Fälle der Abschiebungsandrohung in § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Gründe der Beschlüsse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 8. Februar 2017 (12 L 78/17.A) und vom 4. Mai 2017 (12 L 1538/17.A) Bezug genommen. Es ist auch nichts dazu vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung verlängert worden wäre. In Folge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Ziffer 1 des Bescheides sind auch dessen übrige Regelungen gemäß Ziffern 2 bis 4 aufzuheben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 21 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.