Urteil
12 K 4481/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0601.12K4481.17A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2017 wird hinsichtlich seiner Ziffern 3 und 4 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2017 wird hinsichtlich seiner Ziffern 3 und 4 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger, geboren am 00.00.1991, syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens, reiste am 20. Dezember 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 16. Januar 2017 einen Asylantrag. Das Bundesamt stellte aufgrund eines Eurodac-Treffers fest, dass der Kläger in Spanien erstmals nach Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt hatte (Eurodac-Treffer: ES11652112400700). Es richtete daraufhin am 26. Januar 2017 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-Verordnung an Spanien. Spanien lehnte die Wiederaufnahme des Klägers zunächst mit Schreiben vom 8. Februar 2017 ab und erklärte sich jedoch auf die Remonstration des Bundesamtes hin am 22. Februar 2017 auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) Dublin III-Verordnung bereit, den Kläger wieder aufzunehmen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 3. März 2017 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), ordnete seine Abschiebung nach Spanien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Kläger hat am 15. März 2017 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (12 L 1231/17.A). Das Gericht hat mit Beschluss vom 26. April 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides angeordnet. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2017 hinsichtlich seiner Ziffern 3 und 4 aufzuheben. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Der Kläger und seine Ehefrau sind in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 L 1231/17.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 27. April 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte auch trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist mit Ladung vom 9. Mai 2017 zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist, soweit er angefochten ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anordnung der Abschiebung des Klägers nach Spanien auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es steht nicht im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Denn es liegt in der Person des Klägers ein innerstaatliches Abschiebungsverbot nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK mit Blick auf den Schutz einer ehelichen Lebensgemeinschaft vor. Nach diesen Vorschriften ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein solches rechtliches Abschiebungsverbot kann vorliegen, wenn das Recht auf familiäre Lebensgemeinschaft durch eine geplante Abschiebung unverhältnismäßig beeinträchtigt würde. Zwar gewähren Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, diese Vorschriften enthalten jedoch die wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat. Die Beklagte ist verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Beziehungen des Klägers zu weiteren Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß in ihre Erwägungen einzubeziehen. Der grundrechtliche Schutz zielt dabei auf die tatsächlich gelebte Beistandsgemeinschaft ab. Zudem ist Voraussetzung im Falle der Herleitung eines Abschiebungsverbotes aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK regelmäßig, dass das andere Familienmitglied über ein Aufenthaltsrecht verfügt und nicht selbst etwa nur geduldet ist. Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 2 M 351/15 –, juris, Rn. 10 m.w.N.; Bruns, in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Auflage, § 60a AufenthG, Rn. 16 m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Ehefrau des Klägers hält sich auf Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG im Bundesgebiet auf. Es steht auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der Anhörung der Eheleute in der mündlichen Verhandlung auch zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger und seine Ehefrau eine tatsächlich gelebte eheliche Lebensgemeinschaft führen. Der Kläger und seine Ehefrau haben überzeugend und lebensnah berichtet, dass sie derzeit noch gemeinsam bei der Familie der Ehefrau wohnen, jedoch auf der Suche nach einer Wohnung für sich und ihr gemeinsames Kind sind, das im Dezember 2017 zur Welt kommen wird. In Folge der Aufhebung der Abschiebungsregelung ist auch die Befristung des Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots gemäß Ziffer 4 des Bescheides aufzuheben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 1 C 26/14 –, juris, Rn. 27; VG Ansbach, Urteile vom 8. Juli 2016 – AN 14 K 16.50006 –, juris, Rn. 35, und vom 17. März 2016 – AN 14 K 15.50546 –, juris, Rn. 40. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.