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Beschluss

2 M 351/15

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Duldung ist zurückzuweisen, wenn weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind. • Ansprüche auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG setzen das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen voraus; die bloße Tatsache, dass Familienangehörige eine Duldung erhalten haben, begründet keinen unmittelbaren Aufenthaltstitel des Antragstellers. • Art. 6 Abs. 1 GG begründet nicht unmittelbar einen Anspruch auf Aufenthalt in Deutschland; die Lebensgemeinschaft kann zumutbar auch im Herkunftsland geführt werden, insbesondere wenn die Familienangehörigen kein Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzen. • Die Beschwerdebegründung muss sich substantiiert und konkret mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen (§ 146 Abs. 4 VwGO).
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Duldung ohne glaubhaft gemachten Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch • Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Duldung ist zurückzuweisen, wenn weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind. • Ansprüche auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG setzen das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen voraus; die bloße Tatsache, dass Familienangehörige eine Duldung erhalten haben, begründet keinen unmittelbaren Aufenthaltstitel des Antragstellers. • Art. 6 Abs. 1 GG begründet nicht unmittelbar einen Anspruch auf Aufenthalt in Deutschland; die Lebensgemeinschaft kann zumutbar auch im Herkunftsland geführt werden, insbesondere wenn die Familienangehörigen kein Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzen. • Die Beschwerdebegründung muss sich substantiiert und konkret mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen (§ 146 Abs. 4 VwGO). Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die Verpflichtung der Ausländerbehörde, ihm vorläufig eine Duldung zu erteilen und eine Duldungsbescheinigung auszustellen. Seine Ehefrau und der gemeinsame minderjährige Sohn haben nach seinem Vortrag befristete Duldungen bis 19.11.2015 erhalten; ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen wurde nicht behauptet. Das Verwaltungsgericht Schwerin lehnte den Antrag ab mit der Begründung, es liege eine Vorwegnahme der Hauptsache vor und der Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller legte Beschwerde ein; der Senat prüfte nur die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe. Zusätzlich brachte der Antragsteller medizinische Befunde für seinen Sohn vor, die jedoch keine existenzielle Gefährdung bei Rückkehr in das Herkunftsland ergaben. Der Senat bestätigte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eines Duldungsanspruchs nach § 60a Abs. 2 AufenthG nicht vorliegen. Es wurde festgestellt, dass Art. 6 Abs. 1 GG keinen unmittelbaren Aufenthaltsanspruch des Antragstellers begründet. • Prüfungsumfang der Beschwerde: Der Senat ist nach § 146 Abs. 4 VwGO auf die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe beschränkt und fordert eine konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung. • Begründungserfordernis: Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung darlegen, warum die angefochtene Entscheidung zu ändern ist; bloße Wiederholungen des erstinstanzlichen Vortrags genügen nicht. • Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat; es fehlt an der Eilbedürftigkeit und an der Darlegung, dass die Behörde die familiäre Lebensgemeinschaft auflösen wolle. • Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG: Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Duldungsanspruchs sind nicht erfüllt; insbesondere ist die Abschiebung des Antragstellers weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. • Art. 6 Abs. 1 GG: Diese Verfassungsnorm gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt in Deutschland; sie verpflichtet die Behörde lediglich, familiäre Bindungen pflichtgemäß zu berücksichtigen. Eine Verletzung liegt nicht vor, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft auch im Herkunftsland zumutbar hergestellt werden kann. • Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen: Ein Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG besteht regelmäßig nur, wenn das andere Familienmitglied über ein Aufenthaltsrecht verfügt; hier hatten Ehefrau und Kind lediglich befristete Duldungen. • Medizinische Sachvorträge: Die nachgereichten medizinischen Gutachten begründen keine existentielle Gefährdung des Kindes bei Rückkehr; daher rechtfertigen sie kein Abschiebungsverbot zugunsten des Antragstellers. • Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG: Mangels Anspruchsgrundlage besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Duldungsbescheinigung. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf einstweilige Duldung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat weder den erforderlichen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht. Art. 6 Abs. 1 GG begründet keinen unmittelbaren Aufenthaltstitel, zumal Ehefrau und Kind nur befristete Duldungen hatten und kein eigenes Aufenthaltsrecht vorgetragen wurde. Medizinische Befunde für das minderjährige Kind ergeben keine existentielle Gefährdung bei Rückkehr, so dass auch kein Abschiebungsverbot oder Anspruch auf eine Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG besteht. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Beschwerde ist unanfechtbar.