Beschluss
12 L 1478/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0425.12L1478.17A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 29. März 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 5380/17.A hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. März 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. März 2017 ist ihm am 22. März 2017 zugestellt worden. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zum Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A –, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5. Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Polen auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei Anlegung dieses Maßstabs keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (im Folgenden Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Polen ist nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung vorliegend zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat bzw. – wenn sich dieser Mitgliedstaat nicht feststellen lässt – der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde. Der Antragsteller hat in Polen einen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Antragsgegnerin (Eurodac-Treffer: PL1150117080469005000/700538867I). Das Wiederaufnahmegesuch ist auch fristgemäß im Sinne von Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung erfolgt, denn es wurde binnen zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung gestellt. Polen hat auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 4. Januar 2017 zunächst am 12. Januar 2017 geantwortet und die Wiederaufnahme des Antragstellers abgelehnt. Auf die Remonstration des Bundesamtes hin hat sich Polen mit Schreiben vom 25. Januar 2017 auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c) Dublin III-Verordnung bereit erklärt, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrages noch nicht abgelaufen und ist seitdem unterbrochen. Denn die Frist wird bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24ff. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-Verordnung. Es liegen keine Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt wäre. Dies setzte voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Polen aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär wären, dass anzunehmen ist, dass dem Antragsteller im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte (systemische Mängel). Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 ‑ C 411/10 (N.S. u.a.) ‑, juris, Rn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9. Es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Aufnahmebedingungen oder das Asylsystem in Polen für einen Asylsuchenden in der Situation des Antragstellers systemische Mängel aufweisen würden. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Januar 2016 – 11 B 15.50130 –, juris, Rn. 23ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Februar 2017 – 12 L 78/17.A –; VG München, Beschluss vom 25. November 2016 ‑ M 7 S 16.50394 –, juris, Rn. 17 m.w.N. Weitere Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Beklagten, insbesondere aus Art. 17 Dublin III-Verordnung, sind nicht substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich. Solche wären dann gegeben, wenn – unabhängig von systemischen Mängeln ‑ die Überstellung in den für die Prüfung seines Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates für den Antragsteller mit einer tatsächlichen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta verbunden wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017, C-578/16, juris, Rn. 73. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, er dürfte wegen seiner Homosexualität nicht nach Polen überstellt werden, ist bereits nicht substantiiert vortragen, inwiefern dem Antragsteller dort wegen seiner sexuellen Orientierung die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta droht. Der Antragsteller beruft sich lediglich darauf, dass die polnische Bevölkerung zum überwiegenden Teil erzkonservativ katholisch sei und behauptet, Homosexuelle würden in Polen nicht nur unter Druck gesetzt, sondern auch tätlich angegriffen, ohne dies weiter zu belegen. Derartige Umstände sind indes nicht ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach homosexuelle Asylantragsteller in Polen in besonderer Weise diskriminiert würden. So auch: VG Stade, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 3 B 1709/15 –, juris, Rn. 29 m.w.N.; VG Ansbach, Beschluss vom 19. Juni 2015 – AN 14 S 15.50134 –, juris, Rn. 28, m.w.N. Auch aus aktuellen Veröffentlichungen zur Lage Homosexueller in Polen ergeben sich keine anderen Anhaltspunkte. Vgl. ILGA-Europe, Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex People in Europe 2016, Seite 131f., www.ilga-europe.org/sites/default/files/2016/full_annual_review.pdf . Es liegen auch weder zielstaatsbezogene noch inlandsbezogene Abschiebungsverbote vor. Insbesondere liegt kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist bereits nicht substantiiert dargelegt, dass der Antragsteller unter einer behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet. Er hat bislang lediglich behauptet, an Epilepsie erkrankt zu sein, ohne seine Behauptung durch Vorlage eines ärztlichen Attestes zu substantiieren. Selbst wenn der Antragsteller unter Epilepsie litte, stünde dies einer Überstellung nach Polen nicht entgegen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist in den polnischen Aufnahmeeinrichtungen die regelmäßige Anwesenheit eines Arztes sichergestellt. Bei gesundheitlichen Problemen, die eine fachärztliche Versorgung notwendig machen, wird auch das Aufsuchen eines Facharztes außerhalb der Einrichtung gewährleistet. Vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 6 L 977/16.A –, juris, Rn. 7 m.w.N. Unabhängig davon ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Asylbewerber müssen sich – ebenso wie anerkannte Flüchtlinge –grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, selbst wenn dieser nicht dem hiesigen Niveau entsprechen sollte. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 2. Mai 2016 – 12 K 673/16.A – und vom 17. Februar 2015 ‑ 17 K 6764/14.A –, juris, Rn. 30 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 11. Mai 2015 – 14 K 799/15.A –, juris, Rn. 37. Es besteht auch kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt unter anderem vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 23. August 2016 – 10 CE 15.2784 –, juris, Rn. 7, und vom 31. Mai 2016 – 10 CE 16.838 –, juris Rn. 7; VG München, Urteil vom 25. Mai 2016 ‑ M 17 K 14.30166 ‑, juris, Rn. 38, m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor. Es fehlt – wie bereits ausgeführt – an substantiierten Vortrag zum Vorliegen einer konkretes Leibes- oder Lebensgefahr aufgrund einer Erkrankung des Antragstellers. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG analog). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).