Leitsatz: Ein Schutzsuchender wird im Falle seiner Überstellung nach Ungarn wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt. Systemische Mängel des Asylsystems in Ungarn ergeben sich aus der Behandlung Serbiens als sicherer Drittstaat und der ernsthaften Besorgnis, dass Schutzsuchenden in Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung ohne Zugang zu einer effektiven Haftprüfung droht. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Bescheiddatum 9. November 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger stellte am Datum des Asylantrages1. Juni 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Am gleichen Tag Datum des Eurodac-Trefferserhielt das Bundesamt zwei Meldungen aus dem Eurodac-Datenbestand, aus denen hervorgeht, dass der Kläger bereits in Ungarn und Griechenland anhand seiner Fingerabdrücke im Eurodac-Datenbestand erfasst wurde. Am Datum des Übernahmeersuchens21. Juli 2016 ersuchte das Bundesamt Ungarn mit Hinweis darauf, dass der Kläger laut Eurodac-Datenbestand am 10. März 2013 (richtigerweise wohl: 10. März 2016) dort einen Asylantrag gestellt habe, um Wiederaufnahme des Klägers. Ausweislich der automatischen generierten Empfangsbestätigung ging das Wiederaufnahmegesuch dort am gleichen Tag ein. Ungarn reagiert hierauf nicht. Datum der Annahmeerklärung Mit Bescheid vom 9. November 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung des Klägers nach Ungarn an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Asylantrag des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig sei, weil Ungarn für die Prüfung des Asylantrages des Klägers zuständig sei. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Ungarn führten nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) vorliege. Dem Kläger drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Es seien auch keine sonstigen außergewöhnlichen humanitären Gründe ersichtlich, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben. Das an eine Abschiebung anknüpfende gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sei zu befristen. Der Kläger habe zwar angegeben, dass er gesundheitliche Probleme habe und nicht nach Ungarn zurück wolle. Dies gehe jedoch nicht über die Belastungen hinaus, die im Regelfall aufträten. Gründe für eine weitere Reduzierung der Frist lägen nicht vor. Es seien auch sonst keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Ermessens zu Gunsten des Klägers hätten berücksichtigt werden können. Der Kläger hat gegen den ihm am Zustellungsdatum11. November 2016 zugestellten Bescheid am Datum der Klageerhebung18. November 2016 Klage erhoben. Einem zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom Datum des Eilbeschlusses7. Dezember 2016 (Az. 22 L laufende Nummer des L-Aktenzeichens3880/16.A) stattgegeben worden. Zur Begründung der Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn wiesen systemische Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Unterabs. 2 Dublin III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GR-Charta mit sich brächten, so dass eine Überstellung des Klägers nach Ungarn „unmöglich“ im Sinne der Dublin III-VO sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2016 aufzuheben. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 21. April 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Der Kläger hat mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Januar 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat gegenüber dem Gericht durch allgemeine Prozesserklärung das Einverständnis mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der dazu beigezogenen Gerichtsakten 22 L 3880/16.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde der Stadt Krefeld Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthaft, vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 ‑ 1 C 32/14 ‑, juris, Rdn. 13 ff., und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris, Rdn. 16 f. (in Bezug auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG); OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris, Rdn. 28 ff., und vom 16. September 2015 ‑ 13 A 800/15.A ‑, juris, Rdn. 22 ff., m.w.N. Die isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelungen führt auf die weitere Prüfung des Asylantrags des Klägers durch die Beklagte und damit zu dem erstrebten Rechtsschutzziel. Denn mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids wird das Verwaltungsverfahren in den Verfahrensstand zurückversetzt, in dem es vor Erlass der streitgegenständlichen Regelungen war. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides gemäß §§ 24, 31 Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I 2016 S. 2460), gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen. Die Klage wurde auch fristgerecht im Sinne von § 74 Abs. 1, 2. Halbs. AsylG in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung gültigen Fassung, nämlich innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides (hier im Wege der Ersatzzustellung nach § 41 Abs. 1 und 5 VwVfG, § 3 VwZG, § 178 Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt. ZPO am 11. November 2016), erhoben. Die Klage ist auch begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der Bescheid des Bundesamtes vom 9. November 2016 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. I. Dies gilt zunächst für die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Diese findet gegenwärtig keine Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Nach § 29 Abs.1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Verordnung findet gemäß ihres Art. 49 UAbs. 2 Satz 1 auf alle Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den am 1. Juni 2016 gestellten Asylantrag des Klägers. Die in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG normierten Voraussetzungen liegen nach derzeitigem Sachstand nicht vor. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass Ungarn – entgegen der Annahme der Beklagten im angefochtenen Bescheid – gegenwärtig nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (nachfolgend 1). Auch lässt sich nicht die Zuständigkeit eines anderen Staates feststellen (nachfolgend 2). 1. Gegenwärtig ist Ungarn nicht für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Es kann offen bleiben, ob die Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Asylantrages des Klägers begründet wurde. Denn die Zuständigkeit Ungarns ist jedenfalls derzeit entfallen. Dies folgt aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO. Diese Vorschrift bestimmt, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fortsetzt, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (EU-GR-Charta) mit sich bringen, sogenannte „systemische Mängel“. Vgl. zur Definition „systemischer Mängel“ im Einzelnen: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 ‑ C 411/10 et al. -, juris, Rdn. 83 ff., 99; EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413 und vom 4. November 2014 - 29217/12 ‑ (Tarakhel ./. Schweiz), Rdn. 93 und 102 ff; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rdn. 6; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 ‑ 13 A 1859/14.A ‑, juris, Rdn. 42; Lübbe: „Systemische Mängel“ in Dublin-Verfahren, in: ZAR 2014, 105 ff. So liegt der Fall hier in Bezug auf den vom Bundesamt als zuständig benannten Mitgliedstaat Ungarn. Systemische Mängel in diesem Sinne können angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch, vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rdn. 94. Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta implizieren, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rdn. 86. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der betreffende Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rdn. 6 ff., m.w.N. Das Gericht ist aufgrund der aus öffentlichen Quellen zugänglichen Informationen zu der Überzeugungsgewissheit gelangt, dass ein Schutzsuchender in der Situation des Klägers im Falle seiner Überstellung nach Ungarn wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird, im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596/16 -, juris, Rdn. 41 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016 - 8 LB 92/15 -, juris, Rdn. 42 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2017 ‑ 12 K 10925/16.A ‑, juris; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2017 ‑ 5 K 1441/16.A ‑, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 6. Dezember 2016 ‑ 9 A 533/16 ‑, juris, Rdn. 24 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 3 A 231/16 As HGW ‑, juris, Rdn. 23; VG München, Urteil vom 26. September 2016 - M 24 K 16.50509 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. Mai 2016 - 18a K 5911/14.A -, juris; Gerichtsbescheid der erkennenden Kammer vom 2. Dezember 2015 ‑ 22 K 3263/15.A ‑, www.nrwe.de (in Bezug auf die damaligen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse); a.A. in Bezug auf die zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt vorliegenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse: VG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2016 ‑ 3 K 509.15 A ‑, juris; VG Hamburg, Urteil vom 9. November 2016 ‑ 1 A 1973/15 ‑, juris; VG München, Beschluss vom 22. September 2016 ‑ M 18 S 16.50525 ‑, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 22. September 2016 ‑ B 3 S 16.50079 ‑, juris. Diese Einschätzung berücksichtigt das durch mehrere Asylrechtsnovellen im Zeitraum von August 2015 bis März 2017 umgestaltete Asylverfahren in Ungarn sowie die hierdurch geprägten tatsächlichen Aufnahmebedingungen. Zum einen begründet die durch die Asylrechtrechtsnovelle im August 2015 bewirkte (Wieder‑)Einführung des Konzepts sicherer Drittstaaten unter Einbeziehung Serbiens als sicherer Drittstaat die ernsthafte Besorgnis, dass einem Schutzsuchenden in Ungarn der Zugang zu einem Verfahren auf Zuerkennung internationalen Schutzes, in dem seine Fluchtgründe inhaltlich geprüft werden, von vornherein verweigert wird und zugleich die Abschiebung in einen Drittstaat (Serbien) droht, in dem eine inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe ebenfalls nicht sichergestellt ist. Vgl. im Einzelnen schon Gerichtsbescheid der erkennenden Kammer vom 2. Dezember 2015 ‑ 22 K 3263/15.A ‑ unter Bezugnahme auf das in jenem Verfahren eingeholte Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper vom 2. Oktober 2015, m.w.N., www.nrwe.de; sowie zur aktuellen Lage: Asylum Information Database (AIDA), „Country Report Hungary“, 2016 update, Februar 2017, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary, S. 27 und 50 ff.; European Council on Refugees and Exiles (ecre), „Asylum in Hungary: Damaged Beyond Repair?“ vom 3. April 2017, abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/58e1ff834.html, S. 3. Aufgrund dieser Vorschriften und ihrer tatsächlichen Anwendung besteht für einen Asylbewerber in Ungarn die tatsächliche Gefahr eines Verstoßes gegen den in Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot), indem er – ohne Zugang zu einem Asylverfahren zu erhalten, in dem seine Fluchtgründe geprüft werden – nach Serbien abgeschoben wird, das heißt in einen Staat, der seinerseits die GFK tatsächlich nicht einhält. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse, vgl. UNHCR, „Hungary As a Country of Asylum“, Mai 2016, S. 25, abrufbar unter: http://www.refworld.org/country,,,,HUN,,57319d514,0.html.; amnesty international (ai), „Europe’s Borderlands“, Juli 2015, S. 35 ff., abrufbar unter: https://www.amnesty.org/en/documents/eur70/1579/2015/en/; Human Rights Watch, Pressemitteilung vom 15. April 2015, „Serbien: Polizei misshandelt Migranten und Asylsuchende“, abrufbar unter: https://www.hrw.org/de/news/2015/04/15/serbien-polizei-misshandelt-migranten-und-asylsuchende; AIDA, „Country Report Hungary“, 2016 update, Februar 2017, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary, S. 51 f m.w.N.; ecre, „Asylum in Hungary: Damaged Beyond Repair?“ vom 3. April 2017, abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/58e1ff834.html, S. 3, bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass Serbien die aus der GFK folgenden Verpflichtungen tatsächlich einhält. Vor diesem Hintergrund stellt auch der EGMR in seinem Urteil vom 14. März 2017, Nr. 47287/15 (Ilias und Ahmed ./. Ungarn), abrufbar unter: http://hudoc.echr.coe.int, auf die Beschwerde von zwei Asylbewerbern aus Bangladesch fest, dass die den Beschwerdeführern drohende Abschiebung von Ungarn nach Serbien gegen Art. 3 EMRK verstößt und zugleich ein Verstoß gegen Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK darin zu sehen ist, dass den Beschwerdeführern kein effektiver Rechtsschutz gegen diese Maßnahme vor einem ungarischen Gericht offen stand. Ferner besteht aufgrund der jüngsten, am 28. März 2017 in Kraft getretenen Asylrechtsnovelle die ernsthafte Besorgnis, dass Schutzsuchenden in Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung ohne Zugang zu einer effektiven Haftprüfung droht. Schon vor dem Inkrafttreten der jüngsten Gesetzesänderung befand sich ein erheblicher Teil der Asylsuchenden in Ungarn in Haft: - August 2016: 700 von insgesamt 1.200 Asylsuchenden, vgl. ai, „Stranded hope, Hungary’s sustained attack on the rights of refugees and migrants”, September 2016, S. 24, - November 2016; 304 von insgesamt 540 Asylsuchenden, vgl. Hungarian Helsinki Committee (HHC), Hungary, Key Asylum Figures as of 1. December 2016”, abrufbar unter: http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=3&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwj0nrTD6pTSAhWlHsAKHXsjBG8QFggqMAI&url=http%3A%2F%2Fwww.helsinki.hu%2Fwp-content%2Fuploads%2FHHC-Hungary-asylum-figures-1-December-2016.pdf&usg=AFQjCNHBkvGjVs2O98PSx-g0wH4ZH6YX3Q; - Dezember 2016: 273 von insgesamt 467 Asylsuchenden, vgl. HHC, „Hungary, Key Asylum Figures as of 1. January 2017“, abrufbar unter: http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=5&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwiUsKup1JbSAhWsIMAKHcZbDKQQFgg6MAQ&url=http%3A%2F%2Fwww.helsinki.hu%2Fwp-content%2Fuploads%2FHHC-Hungary-asylum-figures-1-January-2017.pdf&usg=AFQjCNHSN4rgb7Mba6-PPmm8y6peKQ107A; - Februar 2017: 264 von insgesamt 377 Asylsuchenden, vgl. HHC, „Hungary: Key Asylum Figures as of 10. February 2017“, abrufbar unter: http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=6&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwiUsKup1JbSAhWsIMAKHcZbDKQQFghCMAU&url=http%3A%2F%2Fwww.helsinki.hu%2Fwp-content%2Fuploads%2FHHC-Hungary-asylum-figures-1-February-2017.pdf&usg=AFQjCNECC1GrTGh6kFmqa5U-nH3QxtuYXg. In der Praxis wurde die Entscheidung, ob ein Asylbewerber inhaftiert oder einer offenen Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird, regelmäßig ohne nachvollziehbare Gründe, mithin willkürlich, vorgenommen. Vgl. Menschenrechtskommissar des Europarates, „Third Party Intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights”, Applications No. 44825/15 and No. 44944/15, 17. Dezember 2015, Rdn. 22, abrufbar unter: http://www.coe.int/en/web/commissioner/third-party-interventions; Human Rights Watch, „Hungary: Locked Up for Seeking Asylum”, 1. Dezember 2015, abrufbar unter: https://www.hrw.org/news/2015/12/01/hungary-locked-seeking-asylum. Asylsuchende, die nach Maßgabe der Dublin III-VO nach Ungarn zurückgekehrt sind, unterliegen einem besonders hohen Risiko, in Asylhaft genommen zu werden, vgl. Menschenrechtskommissar des Europarates, „Third Party Intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights”, Applications No. 44825/15 and No. 44944/15, 17. Dezember 2015, Rdn. 41, abrufbar unter: http://www.coe.int/en/web/commissioner/third-party-interventions. Effektive Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Inhaftierung sind den Betroffenen ‑ jedenfalls wenn sie in einer Transitzone festgehalten werden ‑ nicht eröffnet, vgl. EGMR, Urteil vom 14. März 2017, Nr. 47287/15 (Ilias und Ahmed ./. Ungarn), abrufbar unter: http://hudoc.echr.coe.int.; HHC, „Hungary: Law on automatic detention of all asylum seekers in border transit zones enters into force, despite breaching human rights and EU law“, abrufbar unter: http://www.helsinki.hu/en/hungary-law-on-automatic-detention-of-all-asylum-seekers-in-border-transit-zones-enters-into-force-despite-breaching-human-rights-and-eu-law/. Mit der neuesten, am 28. März 2017 in Kraft getretenen Asylrechtsänderung ist nunmehr die Inhaftierung aller Asylsuchenden in Transitzonen während der gesamten Dauer des Asylverfahrens in Ungarn gesetzlich vorgesehen, vgl. HHC, „Hungary: Government’s New Asylum Bill on Collective Push-backs and Automatic Detention“, abrufbar unter: http://www.helsinki.hu/en/the-english-translation-of-the-adopted-bill-on-amendments-to-the-asylum-and-state-border-act/; ai, „Hungary: Legal amendments to detain all asylum-seekers a deliberate new attack on the rights of refugees and migrants“, abrufbar unter: http://www.refworld.org/country,,,,HUN,,58c14c694,0.html; ecre, „Asylum in Hungary: Damaged Beyond Repair?“ vom 3. April 2017, abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/58e1ff834.html; UN News Service, „UN refugee agency urges EU States to suspend transfers of asylum-seekers to Hungary“ vom 10. April 2017, abrufbar unter: http://www.refworld.org/country,,,,HUN,,58ecde984,0.html. Die Asylsuchenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in offenen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht waren, sind mit Inkrafttreten des Gesetzes in die Transitzonen weiterzuleiten, vgl. HHC, „Hungary: Government’s New Asylum Bill on Collective Push-backs and Automatic Detention“, abrufbar unter: http://www.helsinki.hu/en/the-english-translation-of-the-adopted-bill-on-amendments-to-the-asylum-and-state-border-act/. Die Gefahr, in einer Transitzone inhaftiert zu werden, besteht aufgrund dieser Erkenntnisse auch für Personen, die aufgrund einer Dublin-Überstellung nach Ungarn zurückkehren. Die gesetzlichen Vorgaben gelten – soweit ersichtlich – für alle Asylsuchenden in Ungarn, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, vgl. HHC, „Hungary: Government’s New Asylum Bill on Collective Push-backs and Automatic Detention“, abrufbar unter: http://www.helsinki.hu/en/the-english-translation-of-the-adopted-bill-on-amendments-to-the-asylum-and-state-border-act/. Anhaltspunkte dafür, dass Asylsuchende, die nach einer Dublin-Überstellung nach Ungarn zurückkehren, hiervon ausgenommen sein könnten, lassen sich den verfügbaren Informationen nicht entnehmen. Vor diesem, durch die jüngste ungarische Asylrechtsnovelle geprägten Hintergrund rufen humanitäre Organisationen, die über besonderen Sachverstand hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse für Asylsuchende in Europa verfügen und deren Einschätzung daher auch für das Gericht besonderes Gewicht hat, einhellig dringend dazu auf, vorerst keine Dublin-Überstellungen nach Ungarn vorzunehmen, vgl. ecre, „Asylum in Hungary: Damaged Beyond Repair?“ vom 3. April 2017, abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/58e1ff834.html; UN News Service, „UN refugee agency urges EU States to suspend transfers of asylum-seekers to Hungary“ vom 10. April 2017, abrufbar unter: http://www.refworld.org/country,,,,HUN,,58ecde984,0.html; AIDA, „Hungary: Calls for suspension of Dublin transfers and policy shift by Germany”, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/news/12-04-2017/hungary-calls-suspension-dublin-transfers-and-policy-shift-germany. 2. Die Zuständigkeit eines anderen Staates lässt sich im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht feststellen. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO bestimmt, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat in Fällen wie dem Vorliegenden die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortsetzt, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Nur wenn keine Überstellung an einen nach diesen Kriterien bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst zuständig. Die Zuständigkeit eines anderen Staates wird die Beklagte nach Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides (erneut) zu prüfen haben. II. Unter diesen Umständen ist auch die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn mit der Aufhebung der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides fehlt es an der gemäß § 31 Abs. 3 AsylG für die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten erforderlichen Unzulässigkeitsentscheidung. Die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, ist jedenfalls verfrüht ergangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris, Rdn. 21. III. Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Derzeit lässt sich indes die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Prüfung des Asylantrages des Klägers aus den oben genannten Gründen nicht feststellen. IV. Da sowohl die Unzuverlässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 als auch die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides aufzuheben ist, kann auch die Befristungsentscheidung in Ziffer 4 des Bescheides keinen Bestand haben. Denn zum einen knüpft das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG tatbestandlich an eine Abschiebung des Klägers an. Hierfür fehlt nach der Aufhebung der Abschiebungsanordnung vorerst die Rechtsgrundlage. Zum anderen ist das Bundesamt nach Aufhebung der Abschiebungsanordnung für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht länger zuständig, § 75 Nr. 12 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.