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Beschluss

12 L 366/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0322.12L366.17A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 26. Januar 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 1210/17.A hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragsteller haben auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. Januar 2017 ist ihnen am 19. Januar 2017 zugestellt worden. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse der Antragsteller an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zum Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A -, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5. Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragsteller aus. Denn die Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Frankreich auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei Anlegung dieses Maßstabs keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (im Folgenden Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Frankreich ist nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung vorliegend zuständig. Dies folgt für die Antragstellerinnen zu 1. und 2. aus Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung. Nach dieser Vorschrift ist für den Fall, dass ein Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat zuständig, der das Visum erteilt hat. Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 1. und 2. vor. Sie verfügten zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung in Deutschland am 6. Oktober 2016 über Visa Frankreichs mit einer Gültigkeit bis zum 12. Oktober 2016. Für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zu 3. ist Frankreich entweder ebenfalls gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung oder gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-Verordnung zuständig. Zwar befindet sich hinsichtlich des Antragstellers zu 3. kein Treffer aus der Visa-Datenbank bei den Akten. Für eine Zuständigkeit Frankreichs nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung spricht aber, dass Frankreich ausdrücklich am 9. November 2016 auch der Aufnahme des Antragstellers zu 3. auch auf Grundlage von Art 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zugestimmt hat. Zudem ist nicht ersichtlich, wie der Antragsteller zu 3. ohne Visum gemeinsam mit seiner Familie auf dem Luftweg nach Frankreich hätte einreisen können. Die Zuständigkeit Frankreichs für den Antragsteller zu 3. ergibt sich jedenfalls aus Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-Verordnung. Danach ist für die Zwecke der Verordnung die Situation eines mit einem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht (vgl. Art. 2 Buchstabe g, 2. Spiegelstrich Dublin III-Verordnung), untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Antragsteller zu 3. ist u.a. mit der Antragstellerin zu 1., seiner Mutter und damit einer Familienangehörigen nach Art. 2 Buchstabe g, 2. Spiegelstrich Dublin III-Verordnung, eingereist. Anhaltspunkte dafür, dass hier Gründe des Kindeswohls einer gemeinsamen Behandlung des Asylantrages des Antragstellers zu 3. mit dem seiner Mutter in Frankreich entgegenstehen, liegen nicht vor. Frankreich hat der Aufnahme aller drei Antragsteller und des Ehemanns der Antragstellerin zu 1. und Vaters der Antragsteller zu 2. und 3., der gesondert vom Bundesamt beschieden wurde, auf Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung am 9. November 2016 zugestimmt. Eine vorrangige Zuständigkeit der Antragsgegnerin zur Prüfung des Asylantrags der Antragsteller ergibt sich auch nicht aus Art. 9, 10 oder 11 Dublin III-Verordnung. Nach Art. 9 und 10 Dublin III-Verordnung kann sich eine vorrangige Zuständigkeit nur ergeben, wenn Familienangehörige der Antragsteller Begünstigte internationalen Schutzes sind oder solchen beantragt haben. Nach Art. 11 Dublin III-Verordnung gelten besondere Regeln für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, wenn mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können. Dies ist alles vorliegend nicht der Fall. Zwar hat der Vater der Familie gemeinsam mit den Antragstellern einen Asylantrag gestellt. Diesen Asylantrag hat das Bundesamt jedoch in einem eigenen Verfahren mit Bescheid vom 17. Januar 2017 (Gz.: 6858128-1-436) als unzulässig abgelehnt und ebenfalls die Abschiebung des Vaters der Familie nach Frankreich angeordnet. Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrages noch nicht abgelaufen und ist seitdem unterbrochen. Denn die Frist wird bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24ff. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-Verordnung. Es liegen keine Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt wäre. Dies setzte voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Frankreich aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär wären, dass anzunehmen ist, dass dem Antragsteller im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte (systemische Mängel). Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9. In Bezug auf Frankreich ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern im Falle ihrer Rücküberstellung in dieses Land eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im oben beschriebenen Sinn droht. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass in Frankreich systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen. Vgl. auch: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 25. Januar 2017 – 12 L 3906/16.A – und vom 16. Dezember 2016 – 22 L 3897/16.A –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 8a L 1455/16.A –, juris, Rn. 37 ff. m.w.N.; VG München, Urteil vom 2. März 2016 – M 12 K 15.50475 –, juris, Rn. 32 m.w.N. Weitere Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Beklagten, insbesondere aus Art. 17 Dublin III-Verordnung, sind nicht substantiiert dargelegt oder sonst ersichtlich. Es sind ebenso keine Anhaltspunkte für innerstaatliche oder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vorgetragen oder sonst ersichtlich. Ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht daraus, dass der Vater der Familie sich gemeinsam mit den Antragstellern in Deutschland aufhält. Die Abschiebungsanordnung verstößt insoweit nicht gegen den in Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK verankerten Grundsatz der Familieneinheit, als sich Frankreich – wie bereits ausgeführt – bereit erklärt hat, auch ihn aufzunehmen, so dass die familiäre Lebensgemeinschaft in Frankreich fortgeführt werden kann. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG analog). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).