Beschluss
22 L 4485/16.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0213.22L4485.16A.00
8Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Asylantrag gilt nicht nach § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zwar nicht zu einer Anhörung erscheint, er jedoch nicht in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht, über die Folgen der Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Anhörung belehrt worden ist.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 15791/16.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Dezember 2016 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Asylantrag gilt nicht nach § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zwar nicht zu einer Anhörung erscheint, er jedoch nicht in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht, über die Folgen der Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Anhörung belehrt worden ist. Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 15791/16.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Dezember 2016 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 30. Dezember 2016 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 15791/16.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Dezember 2016 anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, weil der Klage gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat das Asylverfahren des Antragstellers gestützt auf §§ 32 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. AsylG eingestellt. Dies stellt keinen Fall des § 75 Abs. 1 AsylG dar. Denn die Ausreisefrist ergibt sich in diesem Fall aus § 38 Abs. 2 AsylG. Eine Frist für die Stellung des diesbezüglichen Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sieht das Asylgesetz – anders als in § 34a Abs. 2 Satz 1 und § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG – nicht vor. Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die dem Antragsteller nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eröffnete Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, führt nicht zu dem Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses. Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann hier erst dann entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, für den Antragsteller keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann, wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts hat. Nach diesen Grundsätzen kann nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden, wenn, wie es der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG zumindest nahe legt, die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt VwGO zu verneinen BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juli 2016 - 2 BvR 1385/16 -, juris, Rdn. 8; VG Greifswald, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 5 B 2251/16 As HGW -, juris, Rdn. 17; VG Minden, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 10 L 1078/16.A -, juris, Rdn. 14 f. m.w.N. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsandrohung nach § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage nicht in den hier allein in Betracht kommenden Vorschriften der § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Nach § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Vorliegend bestehen nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel daran, dass sämtliche vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller weder Asyl noch Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz zu gewähren ist und keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Denn das Bundesamt hat das Asylverfahren des Antragstellers zu Unrecht gestützt auf § 32 Satz 1 und § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. AsylG eingestellt. Nach § 32 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 AsylG in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das ist nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. AsylG unter anderem der Fall, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Zwar ist der Antragsteller nicht zu dem für den 31. Oktober 2016 anberaumten Termin zur Anhörung erschienen. Jedoch fehlt es an der gemäß § 33 Abs. 4 AsylG für den Eintritt der Rechtsfolge des § 33 Abs. 2 AsylG erforderlichen Voraussetzung, dass der Antragsteller auf die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen ist. Es kann im Rahmen des Eilverfahrens schon nicht abschließend geklärt werden, ob die Ladung zur Anhörung vom 28. September 2016, in der der Antragsteller auf die gesetzliche Vermutung des Nichtbetreibens des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt AsylG hingewiesen worden war, ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde, weil er die erfolglose Zustellung der Ladung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG gegen sich gelten lassen muss. Auf der Postzustellungsurkunde vom 30. September 2016 ist zwar vermerkt, dass der Antragsteller unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Zum einen stimmt jedoch die auf der Postzustellungsurkunde angegebene Postleitzahl nicht mit derjenigen überein, die dem Bundesamt mit Schreiben der Ausländerbehörde des Kreises L. vom 25. April 2016 mitgeteilt worden war. Zum anderen hält sich der Antragsteller nach den Angaben in der Antragsschrift noch immer unter der von dem Kreis L. mitgeteilten Anschrift auf. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller nicht durchgehend unter der von der Ausländerbehörde angegebenen Anschrift wohnte. Darauf kommt es hier jedoch nicht entscheidungserheblich an. Denn ungeachtet der Frage, ob die Ladung zur Anhörung mit dem nach § 33 Abs. 4 AsylG vorgeschriebenen Inhalt dem Antragsteller ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde, spricht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung alles dafür, dass der Hinweis auf die Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 1 AsylG dem Antragsteller in einer ihm verständlichen Sprache übersetzt hätte verfügbar gemacht werden müssen. Aus § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationales Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) folgt, dass die Belehrung in einer Sprache erfolgen muss, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. November 2016 - 14 a L 2519/16.A -, juris, Rdn. 30; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 23 L 4341/16.A -, nicht veröffentlicht; VG Stuttgart, Beschluss vom 6. Februar 2017 - A 1 K 198/17 -, juris, Rdn. 9 f.; Heusch, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1. November 2016, § 33 AsylG, Rdn. 7; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Nachtrag zur 11. Auflage, § 33 AsylG, Rdn. N 7; Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 24 AsylG, Rdn. 13; BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, juris, Rdn. 31 (zu § 33 AsylVfG a.F.). Daran fehlt es hier. Die an den nicht anwaltlich vertretenen, iranischen Antragsteller adressierte Belehrung ist ausschließlich in deutscher Sprache verfasst. Dem vorliegenden Verwaltungsvorgang lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Belehrung zusätzlich in persischer Sprache versandt worden wäre. Im Übrigen erfolgte eine ordnungsgemäße Belehrung gemäß § 33 Abs. 4 AsylG auch nicht im Rahmen der „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise“ vom 7. April 2016. Dort heißt es in Bezug auf die Wahrnehmung des Termins zur Anhörung wörtlich: „Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben.“ Den von § 33 Abs. 4 AsylG verlangten ausdrücklichen Hinweis auf die Rücknahmefiktion nach § 33 Abs. 1 AsylG enthält diese Belehrung ersichtlich nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).