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Urteil

12 K 10925/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0126.12K10925.16A.00
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Leitsätze

Systemische Mängel des ungarischen Asylsystems (bejaht)

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Systemische Mängel des ungarischen Asylsystems (bejaht) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist nach eigenem Vorbringen am 00.00.1997 in H. /Afghanistan geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 6. Juni 2015 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er hat bis heute keinen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt stellte aufgrund eines Eurodac-Treffers (HU1330012902956) fest, dass der Kläger bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte. Es richtete daraufhin ein Wiederaufnahmegesuch an die ungarischen Behörden, das nicht beantwortet wurde. Das Bundesamt ordnete mit Bescheid vom 5. September 2016 die Abschiebung des Klägers nach Ungarn an (Ziffer 1) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 2). Der Bescheid wurde dem Kläger am 20. September 2016 zugestellt. Der Kläger hat am 21. September 2016 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (12 L 3241/16.A). Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er nicht nach Ungarn abgeschoben werden dürfe, weil das ungarische Asylsystem systemische Mängel aufweise. Das Gericht hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheides angeordnet. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2016 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ungarns vorliegen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet; der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016, die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 L 3241/16.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde des Kreises Kleve Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 19. Oktober 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. September 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll und sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger soll nicht in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden. Zwar bestand eine Zuständigkeit Ungarns aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung, weil der Kläger in Ungarn bereits einen Asylantrag gestellt hat (Eurodac-Treffer HU1330012902956). Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Beklagten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-Verordnung. Denn aufgrund der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Asylrechts bestehen hinreichende Gründe für die Annahme, dass dem Kläger im Falle der Abschiebung nach Ungarn wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) droht. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 83ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –. Systemische Mängel in diesem Sinne können angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch, vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 94. Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta implizieren. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rn. 33ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat zu untersagen. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in dem zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 6ff. Nach diesen Maßgaben ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren aus den zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Asylrechts. Vgl. ausführlich Hungarian Helsinki Commitee, Building a legal fence – Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, http://helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-HU-asylum-law-amendment-2015-August-info-note.pdf ; Information im englischsprachigen Internetangebot der ungarischen Regierung, http://www.kormany.hu/en/news/government-has-identified-list-of-safe-countries ; UNHCR vom 2. Juli 2015, „UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste”, http://www.unhcr.org/559641846.html; aida: „Hungary adopts list of safe countries of origin and safe third countries”, http://www.asylumineurope.org/news/23-07-2015/hungary-adopts-list-safe-countries-origin-and-safe-third-countries ; amnesty international: „Hungary: Change to Asylum Law puts tens of thousands at risk”, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2015/07/hungary-change-to-asylum-law-puts-tens-of-thousands-at-risk/ . Für den Kläger besteht bei einer Überstellung nach Ungarn die ernsthafte Gefahr, dass er keinen Zugang zu einem den europäischen Mindestanforderungen entsprechenden Asylverfahren erhält. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 8 LB 184/15 –, juris, Rn. 30ff. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2016 – A 11 S 1596/16 –, juris, Rn. 41ff. m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 16. August 2016 – 20 L 1609/16.A –, juris, Rn. 16f.; VG München, Beschluss vom 4. August 2016 – M 24 S 16.50492 –, juris, Rn. 31ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2015 – 22 K 5240/15.A –, juris, Rn. 26ff., Gerichtsbescheide vom 2. Dezember 2015 – 22 K 3263/15.A –, juris, Rn. 27ff., und vom 21. September 2015 – 8 K 5062/15.A –, juris, Rn. 22ff., sowie Beschlüsse vom 17. November 2015 – 22 L 3509/15.A –, juris, Rn. 16ff., vom 3. September 2015 – 22 L 2944/15.A –, juris, Rn. 17ff., und vom 20. August 2015 – 15 L 2556/15.A –, juris, Rn. 20ff.; a.A. VG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 3 K 509.15 A –, juris, Rn. 26ff.; VG München, Beschluss vom 15. September 2016 – M 18 S 16.50543 –, juris, Rn. 19; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. August 2016 – 5 A 343/16 –, juris, Rn. 27ff. Es besteht insbesondere durch die Aufnahme von Serbien – neben allen anderen an Ungarn angrenzenden Staaten – in die Liste der sicheren Drittstaaten die Gefahr, dass Schutzsuchende nach einer Überstellung nach Ungarn ohne inhaltliche Prüfung ihrer Fluchtgründe in Staaten abgeschoben werden, für die zumindest zweifelhaft ist, dass die dortigen Asylverfahren den europäischen Mindestanforderungen entsprechen und Abschiebungen in andere nicht sichere Drittstaaten oder Rückführungen in das Herkunftsland des Schutzsuchenden unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot ausgeschlossen sind. Nach den Feststellungen des Europäischen Kommissars für Menschenrechte bestehen jedenfalls hinsichtlich Serbiens erhebliche Zweifel daran, dass das dortige Asylverfahren den europäischen Mindestanforderungen entspricht. Vgl. Schreiben an den serbischen Premierminister und Innenminister vom 27. November 2013, https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2444713&SecMode=1&DocId=2108062&Usage=2. Zudem sind die Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach der Dublin III‑Verordnung und zur Prüfung eines Asylgesuchs in Zuständigkeit des ungarischen Staates etwa durch die Verkürzung von Fristen und die an Fristversäumnisse angeknüpften Sanktionen sowie neu gefasste Beweislastregeln formell wie materiell in einer Weise verändert worden, dass ernsthaft zu befürchten steht, dass das ungarische Asylrecht seit dem 1. August 2015 hinter den Verfahrensgarantien der Dublin III-Verordnung und den Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie zurückbleibt. Diese Einschätzung wird auch durch die neueren Erkenntnismittel bestätigt. Vgl. Bordermonitoring.eu.e.V und Pro Asyl e.V. vom Juli 2016: „Gänzlich unerwünscht, Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftierung von Flüchtlingen in Ungarn“, abrufbar unter: http://bordermonitoring.eu/category/ungarn/ , Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Hungary, 1. November 2015, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary ; Amnesty International (AI), Fenced Out – Hungarys violations of the rights of refugees and migrants, 7. Oktober 2015, abrufbar unter: https://www.amnesty.org/en/documents/eur27/2614/2015/en ; European Council on Refugees and Exiles (ecre), Crossing Bundaries – The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary, 1. Oktober 2015, abrufbar unter: http://ecre.org/component/downloads/downloads/1056 ; Hungarian Helsinki Commitee (HHC), No Country for Refugees, New asylum rules deny protection to refugees and lead to unprecedented human rights violations in Hungary, Information Note, 18. September 2015, abrufbar unter: http://helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC_Hungary_Info_Note_Sept-2015_No_country_for_refugees.pdf . Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG war infolge der Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.