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Urteil

2 K 11431/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0104.2K11431.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1956 geborene Kläger ist Beamter im Polizeivollzugsdienst des Beklagten. Er bekleidet das nach Besoldungsgruppe A 13 BBesO bewertete Amt eines Ersten Polizeihauptkommissars (EPHK) und leitet seit dem Jahr 1998 die Polizeiwache in W. . Mit Schreiben vom 4. April 2016 und 6. Januar 2017 beantragte er, seinen planmäßig für Ende März 2018 vorgesehenen Ruhestandseintritt für mindestens zwei Jahre hinauszuschieben. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er im Falle einer Weiterbeschäftigung nicht nur die Planung und Durchführung des Neubaus der Polizeiwache W. begleiten, sondern auch noch einige Zeit im Neubau arbeiten könne. Nach Erörterung des Verlängerungswunsches des Klägers in Gesprächen mit seinen Dienstvorgesetzten am 8. und 28. März 2017 lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 18. Mai 2017, den die Gleichstellungsbeauftragte am 29. Mai 2017 vor Abgang mitzeichnete und der dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 7. Juni 2017 zugestellt wurde, ab und führte zur Begründung aus: Nach intensiver Prüfung im Rahmen des ihm, dem Beklagten, zustehenden pflichtgemäßen Ermessens vermöge er dem Antrag nach § 32 LBG NRW nicht zu entsprechen. Das Hinausschieben der Lebensarbeitszeit liege nicht im dienstlichen Interesse. Durch die begehrte Verlängerung würde die behördliche Personalentwicklung gehemmt. Die Nachbesetzung der Funktion des Klägers als Wachleiter solle entsprechend dem Personalentwicklungskonzept der Kreispolizeibehörde N. durch einen zuvor als Dienstgruppenleiter in der Leitstelle verwendeten Beamten erfolgen. Letztgenannte Tätigkeit sei ein wesentlicher Baustein der Personalentwicklung und bereite die betreffenden Beamten auf die Übernahme der herausragenden Funktion eines Wachleiters vor. Aufgrund der bevorstehenden Zurruhesetzung dreier Wachleiter und des Leiters der Polizeisonderdienste seien bereits Maßnahmen ergriffen worden, um Beamte auf der Leistelle zu verwenden, sie dort weiterzuentwickeln und anschließend in der Funktion eines Wachleiters einzusetzen, wie es für die Nachbesetzung der Funktion des Klägers als Leiter der Wache in W. geplant sei. Dadurch würde ein Dienstposten als Dienstgruppenleiter in der Leistelle frei, der durch geeignete Beamte nachbesetzt werden solle, um den Pool geeigneter Nachfolger für die weiteren Pensionierungen von Wachleitern bzw. dem Leiter der Polizeisonderdienste zu erweitern. Darüber hinaus sei der Neubau der Wache in W. ganz wesentlich durch die Direktion Zentrale Aufgaben begleitet worden. Der Kläger hat am 19. Juni 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Ablehnung des beantragten Hinausschiebens des Ruhestandseintritts sei rechtswidrig. In formeller Hinsicht sei der Personalrat entgegen § 72 Abs. 1 Nr. 10 LVPG NRW nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. In materieller Hinsicht habe der Beklagte ein dienstliches Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW zu Unrecht verneint. Aufgrund des Umstandes, dass er, der Kläger, die Wache in W. langjährig geleitet habe und er die einzige verbliebene Führungskraft sei, die von Beginn an Mitglied der Arbeitsgruppe zum Neubau der Polizeiwache W. gewesen sei, würde durch ein Hinausschieben des Ruhestandes ein reibungsloser Umzug und dabei eine sachgerechte und reibungslose Aufgabenerfüllung der Polizeiwache während und nach der Dauer des für Ende 2018 geplanten Umzugs gewährleistet. Darüber hinaus sei die Entscheidung des Beklagten im angegriffenen Bescheid im Lichte des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW; jetzt Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen) ermessensfehlerhaft. Nach Erlasslage bestehe ein dringender Bedarf an der Weiterbeschäftigung von Polizeivollzugsbeamten. Die im Erlass aufgeführten Ausschlussgründe lägen in seiner – des Klägers – Person nicht vor. Zudem sei ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts mit dem Personalentwicklungskonzept der Kreispolizeibehörde N. zu vereinbaren. Insbesondere sei EPHK B. , der die Funktion eines Dienstgruppenleiters in der Leitstelle inne gehabt habe, plötzlich verstorben, so dass nunmehr ein solcher Dienstposten zusätzlich nachbesetzt werden könne. Ferner würde die Kreispolizeibehörde N. durch das nunmehr offen gelegte Personalentwicklungskonzept willkürlich gegen ihre eigenen Planungen und Vorgaben verstoßen. Für die Funktion als Dienstgruppenleiter in der Leistelle sei nach den Vorgaben der Stellenausschreibungen und der Absprache mit dem Personalrat eine Verwendungsdauer von mindestens drei Jahren vorgesehen. Der potenzielle Nachfolger des Kläger, EPHK H. , habe indes erst seit Oktober 2017 eine solche Funktion inne und könne die dreijährige Verweildauer bis Ende März 2018 nicht erfüllen. Vor diesem Hintergrund ermöglichte eine Verlängerung seiner – des Klägers – Lebensarbeitszeit erst die Einhaltung der Personalentwicklungsvorgaben, indem hierdurch der Zeitraum bis zur Erfüllung der Standzeit von EPHK H. in der Leitstelle überbrückt werden könne, bevor mit diesem die Funktion des Leiters der Wache in W. nachbesetzt werden könne. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2017 zu verpflichten, die Lebensarbeitszeit des Klägers gem. § 32 LBG NRW entsprechend dem Antrag vom 4. April 2016 in Gestalt des Antrags vom 6. Januar 2017 zu verlängern, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2017 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 4. April 2016 in Gestalt des Antrages vom 6. Januar 2017 betreffend das Hinausschieben der Altersgrenze nach § 32 LBG NRW unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen im angefochtenen Bescheid und stützt sich ferner auf die Stellungnahmen des Leitenden Polizeidirektors G. vom 26. September 2017 und 20. November 2017 zu den geplanten personalwirtschaftlichen Maßnahmen sowie auf die Stellungnahme des Kreisverwaltungsdirektors T. vom 10. November 2017 zur Notwendigkeit der weiteren Einbeziehung des Klägers in das Umzugsvorhaben der Polizeiwache W. . Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren gleichen Rubrums 2 L 5366/17 sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und die beigezogene Personalakte des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das vorrangig begehrte Hinausschieben seines Ruhestandseintrittes über den 31. März 2018 hinaus, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat den diesbezüglichen Antrag des Klägers mit Bescheid vom 18. Mai 2017 zu Recht abgelehnt. Der Ablehnungsbescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Kläger wurde in den Gesprächen mit seinen Dienstvorgesetzten am 8. und 28. März 2017 zu der beabsichtigten Ablehnung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Die Gleichstellungsbeauftragte hat im Rahmen ihrer Beteiligung am 29. Mai 2017 keine Einwendungen erhoben. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte die Ablehnung der Weiterbeschäftigung nicht der Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Nr. 10 LPVG NRW, da dieser Tatbestand nur im Fall einer Bewilligung der Weiterbeschäftigung – und nicht wie hier bei ihrer Ablehnung – greift. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Oktober 2012 – 2 L 1512/12 –, juris, Rn. 12; VG Arnsberg, Beschluss vom 10. November 2015 – 2 L 1294/15 –, juris, Rn. 14 jeweils m. w. N. Die Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts des Klägers begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die begehrte Weiterbeschäftigung des Klägers ist § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 114 Abs. 1 LBG NRW. Danach kann der Eintritt in den Ruhestand auf den (hier rechtzeitig gestellten) Antrag des Klägers um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2017 – 6 B 446/17 –, juris, Rn. 13. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2017 – 6 B 446/17 –, juris, Rn. 17. Gemessen an diesen Grundsätzen ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das dienstliche Interesse im Streitfall verneint. Auch wenn davon auszugehen ist, dass das Projekt zum Neubau der Polizeiwache W. erst im weiteren Verlauf des Jahres 2018 und damit nach dem Ruhestandseintritt des Klägers zum Abschluss gebracht werden wird, ist nicht erkennbar, dass die Aufgabenwahrnehmung in jener Wache vor, während oder nach der Umzugsphase nur durch eine Weiterbeschäftigung des Klägers sichergestellt werden kann. Die geltend gemachte langjährige Tätigkeit des Klägers als Leiter der Wache in W. und seine frühzeitige und fortwährende Einbindung in die Umzugsplanung vermögen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die lokale polizeifachliche Begleitung des ohnehin unter Federführung der Direktion Zentrale Aufgaben stattfindenden Umzugs auch durch den Nachfolger des Klägers erfolgen kann, und zwar ohne dass erhebliche Beeinträchtigungen der Aufgabenerfüllung in der Wache ernstlich zu besorgen wären. Der durch die vorherige Zurruhesetzung des Klägers einhergehende Verlust an Erfahrung und Wissen geht nicht über den stets bei Pensionierungen auftretenden Verlust an Kompetenzen hinsichtlich noch nicht abgeschlossener Projekte oder fortlaufender Daueraufgaben hinaus. Hinzu kommt, dass dem Nachfolger des Klägers ab dem 1. April 2018 noch ein Zeitraum von mehreren Monaten verbleibt, sich in das Vorhaben des nach der Stellungnahme des Kreisverwaltungsdirektors T. erst für September 2018 avisierten Umzugs einzuarbeiten. Ebenfalls im Lichte des Erlasses des MIK NRW vom 18. März 2016 kann ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Ruhestandeintritts des Klägers nicht angenommen werden. Im – hier gegebenen – zeitlichen Anwendungsbereich des Erlasses dürfte zwar zunächst der Begriff des dienstlichen Interesses im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW für Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes generell dahingehend konkretisiert worden sein, dass es aufgrund der Sicherheitslage zur kurzfristigen Personalgewinnung „im Landesinteresse“ sei, Anträgen auf Verlängerungen möglichst zu entsprechen (vgl. die Einleitung und Nr. 1 Abs. 1 des Erlasses). Sodann werden allerdings in Nr. 1 Abs. 2 des Erlasses bestimmte, nach pflichtgemäßen Ermessen zu berücksichtigende (Ausschluss-) Tatbestände aufgestellt, bei deren Vorliegen „das vorbezeichnete Landesinteresse an einer Verlängerung (...) nicht besteht“. Schließlich sieht Nr. 1 Abs. 3 des Erlasses weitere Einschränkungen des Landesinteresses („darüber hinaus“) vor, indem weitere personalwirtschaftliche Aspekte in die Ermessensentscheidung einbezogen werden können. Hierzu zählen nach dem Erlass auch die Folgen der durch die Verlängerung begründeten Verzögerung der Nachbesetzung bei Weiterbeschäftigungen in den Funktionen der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO. Auf letztgenannte Ausnahme zum generell angenommenen Landesinteresse als dienstlichem Interesse nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann sich der Beklagte hier berufen. Der Kläger bekleidet ein nach Besoldungsgruppe A 13 BBesO bewertetes Amt im gehobenen Polizeivollzugsdienst und die vom Beklagten angeführten Gründe für die Ablehnung stehen im Zusammenhang mit den Folgen einer Verzögerung der Nachbesetzung des Dienstpostens des Klägers. Die im angegriffenen Bescheid mitgeteilten und in den gerichtlichen Verfahren weiter substantiierten personalwirtschaftlichen Überlegungen des Beklagten sind tragfähig. Unter Berücksichtigung der dargelegten Maßstäbe für die gerichtliche Kontrolle bestehen keine Anhaltspunkte für unsachliche Erwägungen des Beklagten oder eine Überschreitung des Organisationsermessens. Im Wesentlichen bestehen die personalplanerischen Maßgaben des Beklagten darin, die Stelle des Klägers zum 1. April 2018 mit einem zuvor als Dienstgruppenleiter in der Leitstelle eingesetzten Beamten zu besetzen, um dessen Dienstposten zeitnah mit einem geeigneten Beamten nachzubesetzen, wobei es sich bei der Funktion als Dienstgruppenleiter in der Leistelle und einen wichtigen Baustein in der Personalentwicklung handelt, der auf die spätere Übernahme herausragender Führungsfunktionen vorbereitet. Da in letztgenannten Funktionen in den nächsten Jahren aufgrund von Zurruhesetzungen ein erhöhter Personalbedarf bestehe, soll der Pool von in der Vorverwendung als Dienstgruppenleiter in der Leistelle erprobten Beamten vergrößert werden. Dieses Ziel werde durch ein Hinausschieben des Ruhestandeintritts des Klägers konterkariert. Mit diesen Erwägungen bewegt sich der Beklagte innerhalb seiner Einschätzungsprärogative, sie sind nachvollziehbar und frei von Willkür. Die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen greifen demgegenüber nicht durch. Die von ihm angeführte und nach seinen Angaben im Hinblick auf den Neubau des Polizeigebäudes in N. erfolgte Verlängerung des Ruhestandseintritts des Leitenden Polizeidirektor C. im Jahr 2006/2007 hat ebenso wenig Bindungswirkung oder Aussagekraft auf die hier streitige Weiterbeschäftigung des Klägers wie die von ihm ins Feld geführte Verlängerung betreffend EKHK C1. aus der Direktion Kriminalität und wie der Hinweis auf die allgemeine Stellensituation in der Kreispolizeibehörde N. im Hinblick auf die Vielzahl anstehender Pensionierungen. Ob die Stelle des Klägers – wie er meint – bei einer Weiterbeschäftigung haushaltsmäßig als „frei“ gemeldet und damit nachersetzt werden kann oder sie – wovon der Beklagte ausgeht – im jährlichen Nachersatzverfahren angerechnet wird, ist für die Entscheidung unerheblich. Erfolglos rügt der Kläger ferner, die Grundlage der Personalplanung des Beklagten habe sich entscheidend durch den Tod des als Dienstgruppenleiter in der Leistelle eingesetzten EPHK B. geändert, da hierdurch ein weiterer Dienstposten in der Leitstelle zur Nachbesetzung frei geworden sei. Dies stellt die grundsätzliche Erwägung des Beklagten, den Pool an geeigneten Beamten in Funktionen in der Leitstelle als wesentlichen Baustein der Personalentwicklung möglichst zu vergrößern, nicht in Frage. Vergeblich macht der Kläger zudem geltend, eine Nachbesetzung seines Dienstpostens mit EPHK H. verstoße gegen die bisherigen personalplanerischen Vorgaben in der Kreispolizeibehörde N. in Form einer mindestens dreijährigen Verwendungsdauer als Dienstgruppenleiter in der Leitstelle und weiche von Absprachen mit dem Personalrat und von den Angaben in der betreffenden Stellenausschreibung ab. Hieraus lässt sich eine Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Weiterbeschäftigung des Klägers nicht herleiten. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Abweichung bei der Nachbesetzung der Stelle des Klägers von der bisherigen Praxis des Beklagten. In der vom Kläger vorgelegten Stellenausschreibung heißt es, dass eine mindestens dreijährige Verwendung nach Beförderung „geplant“ sei. Es mag zwar nach Ausschreibungstext und behördlicher Praxis der Regelfall sein, einen Beamten für die Dauer von mindestens drei Jahren in einer Funktion in der Leistelle zu verwenden, allerdings ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn hiervon im Einzelfall aus sachlichen Gründen Ausnahmen gemacht werden. Solche Gründe hat der Beklagte mit Blick auf die geschilderte spezielle Personalentwicklungssituation aufgrund der Vielzahl künftiger Pensionierungen in den Spitzenfunktionen im gehobenen Dienst und der notwendigen Gewinnung geeigneter Nachfolger nachvollziehbar dargetan. Des Weiteren beruft sich der Kläger ohne Erfolg darauf, dass nach dem Erlass des MIK NRW vom 13. Mai 2016 die von den intendierten Weiterbeschäftigungen ausgehenden vorübergehenden Auswirkungen auf die Altersstruktur in den Polizeibehörden unbeachtlich seien. Diese Ausführungen im Erlass vom 13. Mai 2016 betreffen die generellen Folgen für die Altersstruktur im Polizeivollzugsdienst und stellen keine Einschränkung der im Erlass vom 18. März 2016 in Nr. 1 Abs. 3 genannten Möglichkeit dar, insbesondere Konsequenzen durch Verzögerungen bei der Nachbesetzung von nach Besoldungsgruppe A 12 und A 13 BBesO bewerteten Funktionen als personalwirtschaftliche Aspekte in die Entscheidung über ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts einzubeziehen. Schließlich wendet der Kläger erfolglos ein, die Ablehnungsentscheidung im angegriffenen Bescheid vom 18. Mai 2017 sei ermessenfehlerhaft. Auf eine Ermessensausübung des Beklagten kommt es nicht an. Denn nach den vorangehenden Ausführungen mangelt es bereits am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung des dienstlichen Interesses im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Aber auch unterstellt, dass der Erlass vom 18. März 2016 in Nr. 1 Abs. 2 und 3 nicht eine Einschränkung des vorangehend konkretisierten Landesinteresses im Sinne eines dienstlichen Interesses gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW als unbestimmten Rechtsbegriff auf Tatbestandsseite bzw. des diesen Begriff vorprägenden Organisationsermessens des Beklagten vornimmt, sondern die Ausübung des Ermessens des Dienstherrn im Sinne von §§ 40 VwVfG NRW, 114 Satz 1 VwGO auf Rechtsfolgenseite betrifft, sind im angefochtenen Bescheid keine Ermessensfehler ersichtlich. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen erkannt. Dies wird insbesondere aus dem Bescheidtenor ersichtlich, in dem der Beklagte auf eine intensive Prüfung im Rahmen des ihm zustehenden pflichtgemäßen Ermessens hinweist. Die Betätigung des Ermessens weist keine Rechtsfehler auf. Wie bereits dargelegt konnte sich der Beklagte auf den im Erlass vom 18. März 2016 unter Nr. 1 Abs. 3 angeführten Ausnahmetatbestand in Form personalwirtschaftlicher Aspekte bei der Nachbesetzung von nach Besoldungsgruppe A 12 und A 13 BBesO bewerteten Funktionsstellen im gehobenen Polizeivollzugsdienst stützen. Demnach steht dem Kläger auch nicht der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung seines Weiterbeschäftigungsantrags zu, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt.