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Urteil

1 K 3757/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1215.1K3757.15.00
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Leitsätze

1. Der abstrakt-generelle Ausschluss der Öffentlichkeit von Beratungen über Grundstücksgeschäfte durch die Geschäftsordnung des Rates einer Gemeinde ist zulässig (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 15 A 2129/08 -, juris).

2. Das gilt auch, wenn die Beratung im Rat den Abschluss eines Mietvertrags zwischen der Gemeinde und einer GmbH betrifft, deren einzige Gesellschafterin die Gemeinde ist, da die Offenbarung von Einzelheiten des Vertrags, insbesondere des Mietzinses, die Verhandlungsposition der Gemeinde und der GmbH in künftigen Verhandlungen mit anderen Vertragspartnern schwächen könnte.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je ¼.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der abstrakt-generelle Ausschluss der Öffentlichkeit von Beratungen über Grundstücksgeschäfte durch die Geschäftsordnung des Rates einer Gemeinde ist zulässig (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 15 A 2129/08 -, juris). 2. Das gilt auch, wenn die Beratung im Rat den Abschluss eines Mietvertrags zwischen der Gemeinde und einer GmbH betrifft, deren einzige Gesellschafterin die Gemeinde ist, da die Offenbarung von Einzelheiten des Vertrags, insbesondere des Mietzinses, die Verhandlungsposition der Gemeinde und der GmbH in künftigen Verhandlungen mit anderen Vertragspartnern schwächen könnte. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Mitglieder des beklagten Rates der Stadt N. . Der Kläger zu 1. ist Vorsitzender der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der auch die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 4. angehören. Der Kläger zu 3. ist Vorsitzender der Fraktion Die Linke. Die Tagesordnung für die Sitzung des Beklagten am 29. April 2015 sah im nichtöffentlichen Teil die Beratung des Tagesordnungspunktes 36 „Anmietung der Flächen im W.-Center für eine Nutzung durch die Stadtverwaltung“ sowie eines Ergänzungsantrags der Fraktionen von CDU und SPD (Tagesordnungspunkt 36.1) vor. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stellte in der Sitzung einen weiteren Ergänzungsantrag (Tischvorlage). Tagesordnungspunkt 36 lag eine Beratungsvorlage der Verwaltung vom 14. April 2015 (Nr. 743/IX) zugrunde. Diese sah vor, Flächen im W. -Center zur Nutzung durch die Stadtverwaltung von der Entwicklungsgesellschaft der Stadt N. mbH (F. ) zu mieten, deren einzige Gesellschafterin die Stadt N. ist. Ausweislich der Beratungsvorlage beabsichtigte die F. – eine Nutzung durch die Stadtverwaltung vorausgesetzt –, das W. -Center zu erwerben. Neben der Verlagerung von Teilen der Stadtverwaltung von anderen Standorten in das W. -Center war die vorübergehende Unterbringung der Stadtbibliothek vorgesehen, deren Standort C.------straße 6 saniert werden sollte. Die Beratungsvorlage gibt den in einem Mietangebot der F. vom 9. April 2015 geforderten Mietzins im Einzelnen wieder. Der Ergänzungsantrag der Fraktionen von CDU und SPD vom 22. April 2015 (Vorlagen-Nr. 779/IX) war auf einen Prüfauftrag an die Verwaltung gerichtet, ob die Stadtbibliothek nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft im W. -Center untergebracht werden könne, und enthielt drei Fragen zum Raumbedarf, zu den Kosten der Ertüchtigung des Gebäudes und zu den laufenden Kosten. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen verfolgte mit ihrem Ergänzungsantrag vom 29. April 2015 (Vorlagen-Nr. 888/IX) ebenfalls einen Prüfauftrag an die Verwaltung bzgl. der dauerhaften Unterbringung der Stadtbibliothek im W. -Center und formulierte weitere Fragen zum Raumbedarf für eine Gestaltung der Bibliothek nach dem Konzept „Bibliothek des 21. Jahrhunderts“ und zum Kosten-Nutzen-Vergleich mit der weiteren Unterbringung am Standort C.------straße unter Berücksichtigung der Sanierung dieses Gebäudes. Eingangs der Sitzung beantragte der Kläger zu 3., den Tagesordnungspunkt 36 teilweise im öffentlichen Teil der Sitzung zu beraten. Ihm sei bewusst, dass es auch um Vertragsbedingungen gehe, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten werden müssten. Die grundsätzlichen Fragen, die bereits öffentlich diskutiert würden, müssten aber im öffentlichen Teil der Sitzung erörtert werden. Der Oberbürgermeister erklärte, es bleibe bei der Behandlung des Tagesordnungspunktes im nichtöffentlichen Teil der Sitzung, da es schwierig sei, die Diskussion über Aspekte des Tagesordnungspunktes, die öffentlich erörtert werden könnten, und solche, die der Geheimhaltung bedürften, zu trennen. Einen Geschäftsordnungsantrag des Ratsherrn H. , die Tagesordnungspunkte 36 und 36.1 in Teilen öffentlich zu beraten, lehnte der Beklagte mit Stimmenmehrheit ab. Der Kläger zu 1. beantragte namens der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, den Tagesordnungspunkt 36.1 von der Tagesordnung abzusetzen, soweit der Ergänzungsantrag der Fraktionen von CDU und SPD nicht zurückgenommen werde, und führte zur Begründung aus: Der Ergänzungsantrag betreffe die Unterbringung der Stadtbibliothek im W. -Center. Aufgrund der öffentlichen Bedeutung dieser Angelegenheit bestehe kein Grund für eine nichtöffentliche Beratung. Die Antragsteller hätten diesen Antrag auf dem üblichen Weg zur öffentlichen Beratung in den Rat einbringen können. Durch die Einbringung als Ergänzungsantrag werde die Geschäftsordnung des Rates unterlaufen. Der Beklagte lehnte den Geschäftsordnungsantrag mit Stimmenmehrheit ab. Der Hauptantrag (Tagesordnungspunkt 36) sowie die beiden Ergänzungsanträge (Tagesordnungspunkte 36.1. und 36.2) wurden im nichtöffentlichen Teil der Sitzung behandelt. Im Amtsblatt der Stadt N. vom 15. Mai 2015 (S. 112) wurde ein Beitrag mit der Überschrift „Rat gibt grünes Licht zum Ankauf des W. -Centers“ veröffentlicht, in dem die Ergebnisse der Beratung in der Sitzung des Beklagten vom 29. April 2015 zusammengefasst und eine Aussage des Oberbürgermeisters hierzu zitiert wurde. Die Kläger haben am 19. Mai 2015 Klage erhoben. Sie machen geltend: Durch die Beratung der Anmietung von Flächen im W. -Center in nichtöffentlicher Sitzung seien sie in ihrem organschaftlichen Recht auf öffentliche Beratung verletzt. Zwar sehe § 48 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die Möglichkeit vor, die Öffentlichkeit für einzelne Angelegenheiten auszuschließen. Wegen der großen Bedeutung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit sei dies nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) aber nur für Angelegenheiten zulässig, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich sei. Zwar möge in Liegenschaftsangelegenheiten grundsätzlich ein Geheimhaltungsinteresse bestehen, da es die Verhandlungsposition der Gemeinde in möglichen weiteren Vertragsverhandlungen schwächen könne, wenn die Vertragskonditionen, welche die Gemeinde im Einzelfall zu gewähren bereit sei, öffentlich beraten würden. Vorliegend sei jedoch kein Geheimhaltungsinteresse gegeben gewesen. Vertragspartner der Stadt sei eine in städtischem Eigentum stehende Gesellschaft gewesen, die keine den städtischen Interessen gegenläufigen Gewinninteressen verfolge. Gegenstand der Beratung seien auch nicht die Konditionen eines Mietvertrages gewesen, sondern die grundsätzliche Frage, ob Flächen im W. -Center gemietet werden und Teile der Stadtverwaltung dort untergebracht werden sollten. Insbesondere der mögliche Umzug der Stadtbibliothek sei von hohem öffentlichem Interesse gewesen. Aus dem Umstand, dass unter der Überschrift „Rat gibt grünes Licht zum Ankauf des W. -Centers“ im Amtsblatt der Stadt N. vom 15. Mai 2015 (S. 112) über das Ergebnis der Beratungen zu den Tagesordnungspunkten 36 und 36.1 berichtet und dabei der Oberbürgermeister zitiert worden sei, ergebe sich, dass die Beratungen in der Sitzung des Beklagten über diese Angelegenheit jedenfalls aus Sicht des Oberbürgermeisters nicht geheimhaltungsbedürftig seien. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass sie durch die Behandlung des Tagesordnungspunktes „Anmietung der Flächen im W. -Center für eine Nutzung durch die Stadtverwaltung“ in der Sitzung des Beklagten vom 29. April 2015 in ihren organschaftlichen Rechten verletzt sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält der Klage entgegen: Regelmäßig sprächen schutzwürdige Interessen der Gemeinde oder Dritter dafür, Grundstücksgeschäfte in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten. Die Preisgabe von Vertragsinhalten in öffentlicher Sitzung könne die Verhandlungsposition der Gemeinde in etwaigen weiteren Vertragsverhandlungen schwächen. Dies rechtfertige es, durch eine Regelung in der Geschäftsordnung für die Beratung von Grundstücksangelegenheiten generell die Öffentlichkeit auszuschließen, selbst wenn im Einzelfall keine nachteiligen Folgen für weitere Verhandlungen oder die Preisgestaltung zu erwarten seien. Vorliegend sei es ohne Bedeutung, dass ein Mietvertrag mit einer im alleinigen Eigentum der Stadt N. stehenden GmbH beraten worden sei, da die Preisgabe von Einzelheiten des Vertrages auch in diesem Fall die Verhandlungsposition der Stadt bei künftigen Vertragsverhandlungen mit anderen Vertragspartnern über andere Grundstücke schwächen könne. Bei der erforderlichen ex-ante-Betrachtung sei eine differenzierte Behandlung des unter Tagesordnungspunkt 36 erörterten Hauptantrages und der beiden Ergänzungsanträge nicht möglich gewesen. Der Hauptantrag sei aus den genannten Gründen in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten gewesen. Dies gelte auch für die Ergänzungsanträge, da eine Vermischung der Diskussion über diese mit der Diskussion des Hauptantrages nicht auszuschließen gewesen sei. Es komme nicht darauf an, ob bei der Beratung der Tagesordnungspunkte 36 und 36.1 überhaupt über die Konditionen des Mietvertrages gesprochen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Bei verständiger Würdigung (§ 88 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) erstreckt sich das Feststellungsbegehren der Kläger sowohl auf Tagesordnungspunkt 36 der Sitzung des Beklagten am 29. April 2015, der die „Anmietung der Flächen im W. -Center für eine Nutzung durch die Stadtverwaltung“ zum Gegenstand hatte, als auch auf die Tagesordnungspunkte 36.1 und 36.2, unter denen die zugehörigen Ergänzungsanträge behandelt wurden. Zwar bezieht sich der Klageantrag wörtlich auf die „Behandlung des Tagesordnungspunktes“ (Einzahl). Aus dem Vorbringen der Kläger ergibt sich aber, dass die Erörterung aller drei Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung gerügt wird. Die so verstandene Klage ist als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits zulässig, aber unbegründet. Der Beschluss des Beklagten, die Tagesordnungspunkte 36, 36.1 und 36.2 nicht vom nichtöffentlichen Teil in den öffentlichen Teil seiner Sitzung am 29. April 2015 zu verweisen, war rechtmäßig. Durch die Entscheidung wurden die Kläger nicht in ihrem organschaftlichen Recht auf Wahrung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit (§ 48 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW) verletzt, das ihnen als Ratsmitgliedern zukommt. Der abstrakt-generelle Ausschluss der Öffentlichkeit von Beratungen über Grundstücksgeschäfte, zu denen die in Rede stehende „Anmietung der Flächen im W. -Center“ gehört, durch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Geschäftsordnung für den Rat, die Bezirksvertretungen und die Ausschüsse in der Stadt N. vom 28. Juni 1995, zuletzt geändert durch den Neunten Nachtrag vom 8. Oktober 2010 – im Folgenden: GeschO Rat – ist rechtmäßig. Nach der Regelung werden – neben sieben weiteren Arten von Angelegenheiten – insbesondere Grundstücksgeschäfte in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Unter Grundstücksgeschäften sind im Zusammenhang mit der Sitzungsöffentlichkeit einer Gemeinderatssitzung Angelegenheiten zu verstehen, die die Regelung konkreter Rechtsbeziehungen an bestimmten, mindestens aber bestimmbaren Grundstücken der Gemeinde oder einer anderen Rechtsperson zum Gegenstand haben. Dazu gehören z.B. der Erwerb sowie die Veräußerung von Grundstücken durch die Gemeinde, die Belastung gemeindeeigener Grundstücke zugunsten Dritter sowie die Belastung fremder Grundstücke zugunsten der Gemeinde und die An- und Vermietung von Grundstücken durch die Gemeinde. Angelegenheiten, die lediglich in abstrakter Weise, d.h. losgelöst von konkreten Rechtsbeziehungen, Grundstücksfragen betreffen, z.B. die Erörterung allgemeiner Grundsätze für die Vergabe städtischer Grundstücke für Wohnzwecke oder zum Zweck der Industrieansiedlung, sind – schon begrifflich – nicht den Grundstücksgeschäften zuzurechnen. Vgl. bzgl. der Begriffe Liegenschaftssachen/Grundstücksangelegenheiten Paal, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Stand März 2014, § 48 GO Anm. V 2 b; ferner Faber, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Stand: Juli 2015, § 48 GO NRW Anm. 10.3 d). Der vorliegend zur Beratung stehende Abschluss eines Mietvertrages bzgl. einer konkreten Immobilie ist ein Grundstücksgeschäft in diesem Sinne. Die Regelung der Geschäftsordnung über den abstrakt-generellen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Beratung und Entscheidung über Grundstücksgeschäfte ist gemessen an § 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW wirksam. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW sind die Sitzungen des Rates öffentlich. Satz 2 bestimmt, dass die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art durch die Geschäftsordnung ausgeschlossen werden kann. Zwar sind dem Wortlaut dieser Vorschrift keine inhaltlichen Kriterien dafür zu entnehmen, in Angelegenheiten welcher Art der Gemeinderat die Öffentlichkeit durch die Geschäftsordnung ausschließen darf. Wegen der großen Bedeutung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit ist hieraus aber nicht zu schließen, dass der Gemeinderat insoweit keinen Bindungen unterläge. § 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW setzt vielmehr voraus, dass aus anderen Rechtsvorschriften oder Rechtsgrundsätzen herzuleiten ist, in welcher Art von Angelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2006 – 15 A 817/04 –, juris, Rn. 68; Beschlüsse vom 7. November 2006 – 15 B 2378/06 –, juris, Rn. 8; vom 12. September 2008 – 15 A 2129/08 –, juris, Rn. 15, und vom 16. Juli 2009 – 15 B 945/09 –, juris, Rn. 4. Nach der Wertung des § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 43 Abs. 2 GO NRW betreffend die Verschwiegenheitspflicht von Ratsmitgliedern ist der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Beratung über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist, zulässig, wobei ihrer Natur nach geheim insbesondere Angelegenheiten sind, deren Mitteilung an andere dem Gemeinwohl oder den berechtigten Interessen einzelner Personen zuwiderlaufen würde. Das trifft bei abstrakt-genereller Betrachtung auf Grundstücksgeschäfte jedenfalls dann zu, wenn der Begriff auf Verträge über Grundstücke beschränkt wird. Verträge über Grundstücke enthalten vor allem Preisvereinbarungen. Dabei geht es normalerweise auch um erhebliche Beträge. Es entspräche regelmäßig nicht dem Gemeinwohlinteresse, wenn die Vertragskonditionen, die die Gemeinde im Einzelfall zu gewähren bereit ist, öffentlich beraten würden, da dies die Verhandlungsposition der Gemeinde in etwaigen weiteren Vertragsverhandlungen schwächen könnte. Daher werden in der Rechtsprechung des OVG NRW sowie der Literatur Grundstücksverträge als Fallgruppe angesehen, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 – 15 A 2129/08 –, juris, Rn. 17; Paal, a.a.O.; Faber, a.a.O. Der Beschluss des Beklagten, nicht abweichend von dem abstrakt-generellen Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GeschO Rat im vorliegenden Einzelfall die Öffentlichkeit zuzulassen, war ebenfalls rechtmäßig. Insoweit kann offen bleiben, ob der Rat einer Gemeinde befugt ist, im Einzelfall zu beschließen, über eine nach der Geschäftsordnung in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Angelegenheit öffentlich zu beraten, wenn die Geschäftsordnung eine solche Einzelfallentscheidung nicht ausdrücklich vorsieht, insoweit nicht eindeutig OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 – 15 A 2129/08 –, juris, Rn. 19; ablehnend Paal, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Stand März 2014, § 48 GO Anm. V 1, und ob aus § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 GeschO Rat, wonach jedes Ratsmitglied jederzeit beantragen kann, einen Tagesordnungspunkt von der nichtöffentlichen in die öffentliche Sitzung zu verweisen, die Befugnis des Rates zur Herstellung der Sitzungsöffentlichkeit im Einzelfall folgt. Denn der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, aufgrund derer das grundsätzlich bestehende Gemeinwohlinteresse an der Geheimhaltung der Beratung über ein Grundstücksgeschäft zugunsten des Interesses der Allgemeinheit und der Kläger als Ratsmitglieder an der Sitzungsöffentlichkeit zurücktreten müsste. Das Geheimhaltungsinteresse entfällt nicht aufgrund der Besonderheit, dass Gegenstand der Beratung in der Sitzung des Beklagten der Abschluss eines Mietvertrags zwischen der Stadt N. und der F. war, deren einzige Gesellschafterin die Stadt ist. Es mag zutreffen, dass der Stadt in dieser Konstellation aus der Offenbarung von Einzelheiten des beabsichtigten Vertrages in einer öffentlichen Beratung keine Nachteile für etwaige folgende Verhandlungen mit der F. über den Mietvertrag bzgl. der Flächen im W. -Center entstanden wären. Wirtschaftlich handelt es sich um ein Insichgeschäft, bei dem die Stadt als Gesellschafterin auf ihre Vertragspartnerin einwirken und ggf. einen Vertragsschluss zu den von ihr gewünschten Konditionen erzwingen konnte. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die Offenlegung der Einzelheiten des Vertrages sich nachteilig auf die Verhandlungen der F. über den im Zeitpunkt der Ratssitzung noch nicht erfolgten Erwerb des mit dem W. -Center bebauten Grundstücks auswirken konnte, da der Inhalt des Vertrages zwischen der Stadt N. und der F. dem Verkäufer des Grundstücks möglicherweise Rückschlüsse z.B. auf die Leistungsfähigkeit der F. oder die Dringlichkeit des Abschlusses des Kaufvertrages erlaubte. Zudem wäre die Offenbarung der Konditionen des Mietvertrages, insbesondere des in Aussicht genommenen Mietzinses, geeignet gewesen, die Position der Stadt N. in künftigen Verhandlungen mit anderen Vermietern zu schwächen. Ebenso konnte sich die Offenlegung nachteilig auf Verhandlungen der F. mit anderen Mietern auswirken, insbesondere auf Verhandlungen über die Vermietung nicht von der Stadtverwaltung in Anspruch genommener Flächen im W. -Center. Das daraus erwachsende Geheimhaltungsinteresse entfällt auch nicht, weil die Stadt N. und die F. an die Grundrechte, insbesondere Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), gebunden, vgl. zur Grundrechtsbindung bei Handeln eines Hoheitsträgers in privatrechtlicher Organisationsform (GmbH) Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Juli 2016 – 2 BvR 470/08 –, juris, und damit in ihrer Privatautonomie beschränkt sind. Denn daraus folgt nicht, dass sie jedem Vertragspartner die gleichen Vertragskonditionen anbieten müssten. Nur in diesem Fall wäre die Geheimhaltung nicht erforderlich, da sich die Stadt N. und die F. auch im Verhältnis zu anderen Vertragspartnern ohnehin an dem untereinander vereinbarten Mietzins festhalten lassen müssten. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Das Grundrecht steht einer differenzierten Gestaltung von Vertragskonditionen, insbesondere des Mietzinses, nicht entgegen, wenn ein hinreichend gewichtiger Differenzierungsgrund vorliegt. Ein solcher kann darin liegen, dass die Stadt N. beim Vertragsschluss mit der F. nicht nur die eigenen, sondern – anders als im Verhältnis zu einem privaten Vermieter – als Gesellschafterin der F. auch deren Interessen zu berücksichtigen hatte. Zudem gebietet es der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltswirtschaft (§ 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW), dass die Stadt den Bedarf ihrer Verwaltung an Büroräumen zu einem möglichst günstigen Preis deckt und aus ihrem Grundstückseigentum den größtmöglichen Ertrag erzielt. Auch wenn sich ein privater Mieter oder Vermieter wegen der Besonderheiten des Insichgeschäfts nicht mit Erfolg auf den zwischen der Stadt und der F. vereinbarten Mietzins berufen kann, könnte das Bekanntwerden dieses Mietzinses die Stadt bzw. die F. in eine defensive Verhandlungsposition bringen. Unabhängig davon, ob die im Verhältnis zwischen Stadt und F. vereinbarten Mietkonditionen von einem dritten Vermieter bzw. Mieter gegenüber einem dieser beiden Vertragspartner durchsetzbar sind, könnte dieser Dritte jene Vertragskonditionen als Ausgangspunkt der Verhandlungen wählen, wodurch es der Stadt N. bzw. der F. erschwert werden könnte, einen Abschluss zu ihr günstigen Bedingungen zu erreichen. Dies allein genügt, um die Verhandlungsposition zu schwächen. Es ist unerheblich, ob – wie die Kläger vortragen – in der Sitzung des Beklagten am 29. April 2015 tatsächlich ausschließlich die grundsätzliche Frage, ob ein Mietvertrag über Flächen im W. -Center abgeschlossen werden soll, nicht aber die Einzelheiten des Vertrages zur Sprache gekommen sind. Die Entscheidung über die Nichtöffentlichkeit der Sitzung war vor der Behandlung der Tagesordnungspunkte zu treffen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2008 – 15 A 2129/08 –, juris, Rn. 20, und vom 16. Juli 2009 – 15 B 945/09 –, juris, Rn. 10. Bei der ex ante anzustellenden Prognose war von der Möglichkeit auszugehen, dass sich die offene Debatte auch auf die Kosten der Anmietung der Flächen im W. -Center und der Unterbringung der Bibliothek dort erstrecken würde, ohne deren Berücksichtigung die grundsätzliche Entscheidung über das Ob des Abschlusses des Mietvertrages nicht sinnvoll getroffen werden konnte. Da der Mietzins als entscheidende Vertragskondition in der Beratungsvorlage konkret angegeben war, war damit zu rechnen, dass auch dieser angesprochen werden konnte. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nicht dem Antrag des Klägers zu 3. gefolgt ist, die Angelegenheit hinsichtlich der grundsätzlichen Fragen in öffentlicher Sitzung zu beraten und die Erörterung der Einzelheiten des Vertrages im nichtöffentlichen Teil der Sitzung zu belassen. Eine solche Differenzierung wird der Lebenswirklichkeit und dem praktischen Erfordernis, die Arbeit des Beklagten effektiv zu gestalten, nicht gerecht. Die Prognose, ob Geheimhaltungsinteressen bei einer Beratung der Angelegenheit in öffentlicher Sitzung verletzt werden können, lässt sich wegen des thematischen Zusammenhangs der Angelegenheit und der Unvorhersehbarkeit der einzelnen Beiträge grundsätzlich nur für die Angelegenheit insgesamt, nicht aber für einzelne Teile der Angelegenheit treffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2006 – 15 A 817/04 –, juris, Rn. 75 (keine „atomisierende Betrachtung”). Aus den vorgenannten Gründen konnten – entgegen der von dem Kläger zu 1. in der Sitzung des Beklagten geäußerten Auffassung – die Anträge der Fraktionen von SPD und CDU sowie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Prüfung der dauerhaften Unterbringung der Bibliothek im W. -Center durch die Verwaltung als Ergänzungsanträge zum Hauptantrag (Tagesordnungspunkt 36) wie dieser in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden und mussten nicht als selbständige Angelegenheiten erörtert werden. Wenngleich die grundsätzliche Frage, wo die Bibliothek untergebracht werden soll, nicht geheimhaltungsbedürftig sein mag, kann sie nicht sinnvoll ohne Berücksichtigung der Kosten beraten werden. Dies belegen die beiden Ergänzungsanträge, die auch Fragen zu den Kosten einer Unterbringung im W. -Center enthalten. Da die Entscheidung, ob die Angelegenheit in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln war, – wie dargestellt – ex ante zu treffen war, kommt der Veröffentlichung der Ergebnisse der Beratung im Amtsblatt der Stadt N. vom 15. Mai 2015 entgegen der Auffassung der Kläger keine Bedeutung für die Geheimhaltungsbedürftigkeit des Beratungsgegenstandes zu. Vgl. zu einer Presseerklärung im Nachgang zu einer Kreistagssitzung OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 15 B 945/09 –, juris, Rn. 13. Die Veröffentlichung im Amtsblatt enthält keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen, insbesondere werden darin keine Einzelheiten des Mietvertrages preisgegeben. Eine solche Unterrichtung der Öffentlichkeit über die nicht geheimhaltungsbedürftigen Ergebnisse einer Beratung des Gemeinderates in nichtöffentlicher Sitzung kann den Verlust der Möglichkeit, sich unmittelbar in der Sitzung über die Arbeit des Rates zu informieren, teilweise kompensieren. Für die Frage, ob die Beratung zu Recht in nichtöffentlicher Sitzung erfolgte, kann dem Umstand der späteren Veröffentlichung der Ergebnisse nichts entnommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an Nr. 22.7 (Kommunalverfassungsstreit) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt.