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Beschluss

15 B 945/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Beratung eines Kreistags über einen geplanten Aktienerwerb ist zulässig, wenn durch öffentliche Beratung die Verhandlungsposition der kommunalen Vertreter und damit das Gemeinwohl gefährdet würde. • Eine Entscheidung über Nichtöffentlichkeit ist vor der Beratung zu treffen und ist an rechtliche Maßstäbe (z. B. Verschwiegenheitspflicht nach § 30 GO NRW i.V.m. § 28 KrO NRW) zu binden; das bloße Fehlen späterer Geheimhaltungsbedürftigkeit schadet der Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Geheimhaltungsentscheidung nicht. • Kommunalverfassungsrechtliche Mitwirkungsrechte sind bei summarischer Prüfung nicht verletzt, wenn die Antragstellerin prozessuale Obliegenheiten (z. B. rechtzeitige Erhebung von Einwänden oder Beantragung von Vertagung) verletzt hat; verspätete Rügen sind treuwidrig. • Zur Begründung eines einstweiligen Rechtsschutzanspruchs wegen fehlender Marktanalyse nach § 53 KrO i.V.m. § 107 GO NRW kann es auf die konkrete Einordnung (z. B. Holding vs. marktaktives Unternehmen) ankommen; gleichwohl kann die Rüge unzulässig sein, wenn formelle Einwendungen nicht fristgerecht erhoben wurden.
Entscheidungsgründe
Nichtöffentlichkeit bei Beratung über kommunalen Aktienerwerb zulässig • Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Beratung eines Kreistags über einen geplanten Aktienerwerb ist zulässig, wenn durch öffentliche Beratung die Verhandlungsposition der kommunalen Vertreter und damit das Gemeinwohl gefährdet würde. • Eine Entscheidung über Nichtöffentlichkeit ist vor der Beratung zu treffen und ist an rechtliche Maßstäbe (z. B. Verschwiegenheitspflicht nach § 30 GO NRW i.V.m. § 28 KrO NRW) zu binden; das bloße Fehlen späterer Geheimhaltungsbedürftigkeit schadet der Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Geheimhaltungsentscheidung nicht. • Kommunalverfassungsrechtliche Mitwirkungsrechte sind bei summarischer Prüfung nicht verletzt, wenn die Antragstellerin prozessuale Obliegenheiten (z. B. rechtzeitige Erhebung von Einwänden oder Beantragung von Vertagung) verletzt hat; verspätete Rügen sind treuwidrig. • Zur Begründung eines einstweiligen Rechtsschutzanspruchs wegen fehlender Marktanalyse nach § 53 KrO i.V.m. § 107 GO NRW kann es auf die konkrete Einordnung (z. B. Holding vs. marktaktives Unternehmen) ankommen; gleichwohl kann die Rüge unzulässig sein, wenn formelle Einwendungen nicht fristgerecht erhoben wurden. Die Antragstellerin wandte sich gegen Beschlüsse des Kreistags des I. vom 26. Juni 2009 (TOP 24), mit denen der Kreistag dem Erwerb von Anteilen an der RWE Holding AG durch die KEB Holding AG zustimmen sollte. Die Sitzung wurde für diesen Tagesordnungspunkt auf Vorschlag des Landrats nichtöffentlich durchgeführt. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, den Antragsgegnern die Ausführung der Beschlüsse zu untersagen und rügte insbesondere Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte durch die Nichtöffentlichkeit sowie unzureichende Ladung und das Fehlen einer Marktanalyse nach §§ 53, 107 GO NRW. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab; mit der Beschwerde wurde dies angegriffen. • Zu prüfender Anordnungsanspruch: Der Senat prüfte nur die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) und stellte fest, dass nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass durch den Ausschluss der Öffentlichkeit Mitwirkungsrechte verletzt wurden. • Rechtsgrundlage für Nichtöffentlichkeit: § 33 Abs. 2 Satz 3 KrO NRW erlaubt den Ausschluss für einzelne Angelegenheiten, bindet den Kreistag aber an weitergehende Rechtsgrundsätze; maßgeblich sind die Verschwiegenheitswertungen des § 30 GO NRW i.V.m. § 28 KrO NRW. • Gefahr für Gemeinwohl und Verhandlungsposition: TOP 24 betraf die kommunalrechtliche Ermächtigung zur Vertretung in Gesellschaften und Verhandlungspositionen in einem Vergleich; öffentliche Beratung hätte die Verhandlungsposition der beteiligten Unternehmen und damit das Gemeinwohl gefährdet. • Ergebnis der Interessenabwägung: Angesichts der Vielzahl möglicher Beschlussformen (Zustimmung, Ablehnung, Vertragsnachbesserungen, Weisungen, Vertagung) war die Nichtöffentlichkeit geeignet und erforderlich, um laufende Verhandlungen nicht zu gefährden; es ist unerheblich, dass die Sitzung letztlich zur Zustimmung führte. • Ladung und Frist: Die Einladung wurde am 18. Juni versandt für die Sitzung am 26. Juni; eine Verletzung der Ladungsfrist liegt nicht vor, da die Fristberechnung ausreichend ist. • Rechtliches Gehör und Akteneinsicht: Eine behauptete nicht gewährte Einsicht in Unterlagen berührt nicht die kommunalverfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte und begründet keinen Anordnungsanspruch. • Marktanalyse nach § 53 KrO i.V.m. § 107 GO NRW: Ob eine Marktanalyse erforderlich war, blieb offen; selbst wenn einschlägig, hat die Antragstellerin eine Obliegenheit zur rechtzeitigen Geltendmachung von Bedenken verletzt (Grundsatz der Organtreue), sodass eine spätere Rüge treuwidrig und unzulässig ist. • Prozessökonomie und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruhte auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zu Recht abgelehnt. Es besteht bei summarischer Prüfung kein überwiegender Anordnungsanspruch der Antragstellerin, da der Ausschluss der Öffentlichkeit rechtlich tragfähig war, um die Verhandlungsposition und das Gemeinwohl zu schützen, und formelle Einwände (Frist, Marktanalyse) entweder nicht begründet oder treuwidrig verspätet vorgebracht wurden. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar; der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.