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Beschluss

12 L 3530/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1124.12L3530.16A.00
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Leitsätze

Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der sich das Gericht anschließt, stellen sich die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge in Italien nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie die Hilfe caritativer Organisationen erhalten.

Tenor

Der Antrag wird – einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der sich das Gericht anschließt, stellen sich die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge in Italien nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie die Hilfe caritativer Organisationen erhalten. Der Antrag wird – einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 19. Oktober 2016 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 12076/16.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2016 anzuordnen, hilfsweise,festzustellen, dass die Klage 12 K 12076/16.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2016 aufschiebende Wirkung entfaltet. hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragstellerin hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten. Der in der Hauptsache angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. Oktober 2016 gilt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG als am 14. Oktober 2016 zugestellt, weil er am 11. Oktober 2016 als Einschreiben zur Post gegeben wurde. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zum Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 – 12 L 1619/16.A –, juris, Rn. 8, vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A -, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5. Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn die Androhung der Abschiebung der Antragstellerin nach Italien auf der Grundlage von § 35 AsylG begegnet bei Anlegung dieses Maßstabs keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Hier liegt ein Fall von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nummer 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragstellerin hat in Italien internationalen Schutz erhalten („refugee status“). Es liegen auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Italien vor (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Der Antragstellerin droht in Italien weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK noch eine sonstige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW stellen sich die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge in Italien nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie die Hilfe caritativer Organisationen erhalten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. August 2016 – 13 A 63/16.A –, juris, Rn. 51ff., und vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A –, juris, Rn. 89ff. Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an. Es liegen keine individuellen Gründe vor, die auf eine Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK schließen lassen. Es kommt insbesondere vorliegend nicht auf die Situation von Familien mit Kleinkindern in Italien an. Zwar ist die Antragstellerin seit dem 7. November 2015 Mutter einer Tochter. Gegenstand dieses Verfahrens ist jedoch die sich ausschließlich auf die Antragstellerin beziehende Abschiebungsandrohung gemäß Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides. Für das Kind ist bislang – soweit ersichtlich – kein Bescheid des Bundesamtes ergangen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG bestehen ebenfalls nicht, denn es besteht für die Antragstellerin keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse – insbesondere mit Blick auf den Schutz der Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK – wird die zuständige Ausländerbehörde anlässlich einer konkret in Aussicht genommenen Abschiebungsmaßnahme zu prüfen haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13/96 –, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 – A 2 S 1995/12 –, juris, Rn. 15. Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens ergibt sich auch nicht aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31). Diese Verordnung (Dublin III-Verordnung) findet keine Anwendung (mehr), wenn einem Ausländer, der in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – hier in Italien – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A –, juris, Rn. 53ff. sowie Beschluss vom 11. Mai 2015 – 14 A 926/15.A –, juris, Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2016 – 1 A 11081/14 –, juris, Rn. 18ff. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG analog). Der auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin P. aus C. war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).