Urteil
25 K 7978/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0708.25K7978.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 21. Oktober 2014 zur Errichtung eines Autohauses – Betriebsneubau C. und N1. E. – auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 334, Flurstück 146 (N.-------straße 173). 3 Die Kläger sind Eigentümer des südlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung E. , Flur 334, Flurstück 13 (D.------straße 13). 4 Für das Vorhabengrundstück hat der Rat der Beklagten am 30. Juni 2014 im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB den Bebauungsplan Nr. 1194 – Dellviertel – „ehemalige Sportanlage N.-------straße “ (nachfolgend: Bebauungsplan Nr. 1194) beschlossen, gegen den sich die Kläger mit einem Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht NRW wenden (2 D 4/15.NE). Der Bebauungsplan setzt im Sinne einer Angebotsbebauungsplanung im westlichen Bereich eine „Fläche für den Gemeinbedarf – Feuerwehr“ und im östlichen Bereich, angrenzend an das Grundstück der Kläger, ein „Sondergebiet Autohaus“ fest. Eine neue - schon fertiggestellte, unter dem 28. August 2014 genehmigte und durch Baulast gesicherte – gemeinsame Zufahrt zu der Fläche für die Feuerwehr sowie zur Fläche für das Autohaus ist von der N.-------straße aus festgesetzt. 5 Das Plangebiet wird begrenzt durch die N.-------straße im Norden, die ehemalige L. Straße, jetzt Zufahrt zur Bundesautobahn BAB A 59, im Osten, die nördliche Grenze der Baugrundstücke an der D.------straße , die an das Plangebiet mit den rückwärtigen Gärten angrenzen, sowie die östliche Grenze der Grundstücke an der E1. Straße; es ist in West-Ost-Richtung ca. 250 m lang und im Bereich des vorgesehenen Autohauses zwischen ca. 60 – 75 m tief. Das gesamte Plangebiet ist ca. 1,8 ha (= 18.000 qm) groß, wovon auf das in Rede stehende Autohaus eine Fläche von 10.128 qm entfällt. Derzeit liegen die Flächen des Plangebiets brach. In jüngerer Vergangenheit waren die Flächen an der N.-------straße durch ein Autohaus genutzt worden, die südlichen Teile durch eine Sportanlage, die 2006 aufgegeben wurde. In der zurückliegenden Vergangenheit waren die Flächen über 100 Jahre (1848 – 1958) durch eine Ultramarinfabrik und Bahnanlagen genutzt worden. 6 Die Umgebung des Vorhabengrundstücks und des Grundstücks der Kläger stellt sich wie folgt dar: Die D.------straße zweigt in östlicher Richtung von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden E1. Straße ab. Sie ist an ihrer Nordseite mit ca. 10 villenartigen freistehenden Wohnhäusern bebaut. An ihrer Südseite steht das zur E1. Straße ausgerichtete mehrgeschossige Dienstgebäude des Polizeipräsidiums E. (500 Beschäftigte); zwischen dem Gebäude und der D.------straße liegt der von der D.------straße aus anzufahrende Mitarbeiterparkplatz des Polizeipräsidiums. Im Folgenden finden sich auch an der Südseite der D.------straße Wohnhäuser gleichartig denen auf der Nordseite. Die E1. Straße ist die Haupteinfahrtsstraße in die E2. Innenstadt. Nördlich der Einmündung der D.------straße befindet sich eine Kreuzung mit der N.-------straße /Kremerstraße. Östlich der E1. Straße stehen hier ebenfalls einige ein- bis dreigeschossige Wohnhäuser, ferner eine Kindertagesstätte. Auf der westlichen Seite der E1. Straße befindet sich südlich der Kreuzung mit der N-/L1.-----straße zunächst eine Straßenbahnhaltestelle der Linie U 79, sodann eine ehemalige Unternehmervilla, die als Frauenhaus genutzt wird, anschließend nach Süden eine Tankstelle, dann das „Haus des Handwerks“, anschließend Wohnbebauung. Im weiteren Verlauf der E1. Straße Richtung Süden befinden sich ein Büro-/ Verwaltungsgebäude der Firma A. /Zweigstelle E. (E1. Str. 181- 185), ein Büro-/Verwaltungsgebäude der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (E1. Str. 191 – 193) sowie das Verwaltungsgebäude der ehemaligen Landeszentralbank (E1. Str. 205 – 207). Die nördlich des Vorhabengrundstücks verlaufende N.-------straße ist vierspurig ausgebaut, teils mit begrüntem Mittelstreifen; an ihrer Nordseite befindet sich überwiegend drei- bis sechsgeschossige Wohnbebauung mit vereinzelter Laden- bzw. Büronutzung in den Erdgeschossen, ferner eine Tankstelle. Auf den beiden Eckgrundstücken nördlich der N- bzw. L1.-----straße zur E1. Straße stehen Baulichkeiten eines Hotels (Hotel D1. ). Die D.------straße endet östlich in einem Wendehammer; östlich davon verläuft in Nord-Süd-Richtung die Bundesautobahn BAB A 59, die in den letzten Jahren sechsspurig ausgebaut worden ist. Im Zuge dessen ist auch die N.-------straße ausgebaut worden; an der östlichen Seite des Vorhabengrundstücks ist eine neue Ein- und Ausfahrt zur BAB A 59 (ehemals L. Straße) angelegt worden und sind Lärmschutzwände zur D.------straße hin errichtet worden. Östlich der Autobahnzufahrt befindet sich eine weitere Tankstelle sowie ein mehrgeschossiges Bürogebäude (ehemals F. -Montan, nunmehr „P. !“, zu der auch die Tankstelle an der Nordseite der N.-------straße gehört). 7 Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans hatte die Beklagte der Beigeladenen – nachdem diese zunächst unter dem 24. Juli 2013 einen Bauantrag gestellt hatte – aufgrund eines mit Datum vom 5. September 2014 gestellten neuen Bauantrages mit auf dieses Datum aktualisierten Vorlagen unter dem 21. Oktober 2014 die beantragte Baugenehmigung zum Neubau des Autohauses erteilt. Die Baugenehmigung ist den Klägern am 31. Oktober 2014 zugestellt worden. Das genehmigte Autohaus, in dem 35 Mitarbeiter beschäftigt werden sollen, soll Neu- und Gebrauchtwagen verkaufen. Es besteht aus den Verkaufs- bzw. Ausstellungsräumen, Verwaltung und Fachwerkstatt mit Lager sowie Stellplatzflächen. Neben dem teilweise zweigeschossigen Gebäude mit ca. 2.500 m² Grundfläche sind eine Stellfläche für gebrauchte Automobile und ca. 100 Stellplätze für Kunden, Werkstatt und Mitarbeiter vorgesehen, wovon 29 Stellplätze im südlichen Grundstücksbereich in Richtung der nördlich ausgerichteten Baugrundstücke an der D.------straße angelegt werden sollen. Entlang dieser südlichen Nutzungsgrenze ist – mit einem Abstand von ca. 5 m – eine 2 m hohe und ca. 125 m lange Lärmschutzwand vorgesehen, die in Höhe des Grundstücks D.------straße 15a auf ca. 15 m von einem Entsorgungsgebäude unterbrochen bzw. ergänzt wird, dessen 4 m hohe Gebäudewand an dieser Stelle die Funktion der Schallschutzwand übernimmt. Der Beurteilung der vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Geräuschimmissionen liegt eine schalltechnische Untersuchung der Fa. Q. Consult GmbH vom 21. August 2014 zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genehmigten Bauantragsunterlagen Bezug genommen. Im gerichtlichen Verfahren wurden ergänzende Stellungnahmen des Schallschutzgutachters vorgelegt. 8 Die Kläger haben am 28. November 2014 Klage erhoben. Einen am 21. Februar 2015 gegen das Vorhaben der Beigeladenen gestellten vorläufigen Rechtsschutzantrag hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 8. April 2015 abgelehnt (25 L 574/15). Die Kläger machen zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen geltend, der Bebauungsplan – was näher ausgeführt wird – sei unwirksam und das infolgedessen faktisch zu beurteilende Baugebiet sei unter Zugrundelegung der maßgeblich in der D.------straße vorhandenen Villenbebauung ein reines Wohngebiet, in dem das genehmigte Autohaus nicht zulässig sei. Wegen weiterer Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den schriftsätzlichen Vortrag Bezug genommen. 9 Die Kläger beantragen, 10 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 21. Oktober 2014 zur Errichtung eines Autohauses – Betriebsneubau C. und N1. E. – auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 334, Flurstück 146 (N.-------straße 173) aufzuheben. 11 Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung wird übereinstimmend ausgeführt, dass das Vorhaben den Festsetzungen des streitigen Bebauungsplans Nr. 1194 entspreche. Nachbarschutz könne nur aus dem Gebot der Rücksichtnahme abgeleitet werden, das auch dann maßgeblich sei, wenn, wie von den Klägern geltend gemacht, der Bebauungsplan unwirksam sei. Weder daraus noch im Übrigen könnten die Kläger für sich etwas herleiten, da etwaige Nachbarrechte zugunsten der Kläger nicht verletzt seien. 14 Die Vorsitzende hat am 14. Dezember 2015 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten der Inaugenscheinnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, sowie auf den Inhalt der Verfahrensakten 25 L 574/15, 25 K 7706/14 und 25 K 7968/14 und die jeweils dort vorgelegten bzw. vereinnahmten Verwaltungsvorgänge sowie auf die in den jeweiligen Verfahren vorgelegten Luftbilder und Lichtbildkopien Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. 18 Die Kläger werden durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 21. Oktober 2014 nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 19 Gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO besteht bei einer Drittanfechtungsklage einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn – wie hier – ein Aufhebungsanspruch, wenn die angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt; nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen. 20 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011, 2 A 547/11, m.w.N., juris (Rdnr. 11). 21 Darauf, ob die Baugenehmigung objektiv-rechtlich zu (Un-)Recht erteilt worden ist, namentlich ob sie in einem geltenden beziehungsweise Geltung beanspruchenden Bebauungsplan eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, und welche Vorstellungen die Genehmigungsbehörde dazu hatte, kommt es dagegen bei einer Drittanfechtung nicht entscheidungserheblich an. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011, 2 A 547/11, juris (Rdnr. 13). 23 Eine zwar objektiv rechtswidrige, aber konkrete Nachbarrechte nicht verletzende Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn somit eine durch den Nachbarn nicht mit Erfolg angreifbare Rechtsposition. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980, IV C 31.77, BRS 36 Nr. 185 = juris (Rdnr. 17). 25 Mit Blick auf diese Ausgangssituation besteht kein notwendig untrennbarer Zusammenhang zwischen einem Bebauungsplan und einer – wie hier – auf seiner Grundlage erteilten Baugenehmigung. Bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kommt es auf die Wirksamkeit eines Bebauungsplans allein dann an, wenn sich aus dessen Festsetzungen für den Kläger Abwehrrechte ergeben können. 26 Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011, 2 A 547/11, m.w.N., juris (Rdnr. 17). 27 Für Letzteres bietet der hier streitgegenständliche Bebauungsplan der Beklagten Nr. 1194, der allein die Realisierung des mit der angefochtenen Baugenehmigung gegenständlichen Autohauses und im Übrigen die Ansiedlung einer Feuer- und Rettungswache regelt und damit als sogenannte Angebotsbebauungsplanung, wenn auch nicht förmlich, so jedenfalls aber in der Sache, einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ähnelt, keine Anhaltspunkte und wird auch von den Klägern, deren Vortrag maßgeblich auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans abzielt, nicht geltend gemacht. 28 Die Baugenehmigung verstößt auch im Übrigen nicht gegen auch dem Schutz der Kläger als Nachbarn des Bauvorhabens dienende Vorschriften des Bauplanungsrechts. 29 Bei Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 1194 entspricht das genehmigte Autohaus zunächst den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Nachbarschutz kann dann nur gewährt werden, wenn das Vorhaben mit dem von § 15 Abs. 1 BauNVO umfassten Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar wäre. Auf dieses ist allerdings dann nicht abzustellen, wenn der durch das Vorhaben betroffene Belang in der die Bebauungsplanfestsetzungen tragenden Abwägung aufgegangen ist. Nur wenn die Festsetzungen eines Bebauungsplanes als Ausdruck planerischer Zurückhaltung weniger konkret sind, bleibt für die im Bebauungsplangebiet zulässigen Vorhaben ein durch den Bebauungsplan nicht abgewogener Gestaltungsspielraum und damit auch Raum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO, 30 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006, 7 B 2193/06, juris (Rdnr. 25) unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 5. August 1983, 4 C 96.79, BRS 40 Nr. 4 und vom 6. Oktober 1989, 4 C 14.87, BRS 49 Nr. 188. 31 Ausgehend hiervon besteht insbesondere mit Blick auf die von den Klägern beanstandeten Geräuschimmissionen des streitigen Vorhabens auf ihr Grundstück Raum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Räumlicher Bezugspunkt für die Belästigungen und Störungen die von einer baulichen Anlage ausgehen ist zwar zunächst das konkrete Baugebiet. Die Prüfung endet aber nicht an der Grenze des Baugebiets. Sie bezieht vielmehr auch die Umgebung ein und zwar so weit, als die unmittelbaren Auswirkungen einer Anlage reichen, welche die Nutzung anderer Grundstücke in bebauungsrechtlicher Hinsicht beeinträchtigen können, 32 vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 15 Rdnr. 27, 33 so dass § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch für die südlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke zur Anwendung gelangt. 34 Zwar ist hier auch im Bebauungsplanverfahren bereits ein Lärmschutzgutachten erstellt worden; die Begründung des Bebauungsplans zitiert auf S. 17 eine schalltechnische Untersuchung der Q. Consult GmbH vom 9. August 2013. Wegen hohen Konkretisierungsgrades der Planung seien relativ eng gefasste Festsetzungen getroffen worden einschließlich Schallschutz-Festsetzungen (Begründung S. 5). Diese betreffen sowohl die Feuerwehr-Fläche (mit Nachtbetrieb) als auch die Fläche des Autohauses. Unter anderem ist deshalb die Festsetzung einer 2 m hohen reflektierenden Schallschutzwand in Richtung zur Bebauung nördlich der D.------straße erfolgt (Begründung S. 19). Allerdings ist speziell zum Bauantrag in der aktualisierten Fassung eine neue schalltechnische Untersuchung von Q. Consult GmbH vom 21. August 2014 erstellt worden, die ausdrücklich zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt worden ist. Aus einem internen Prüfvermerk bei den Verwaltungsvorgängen vom 18. Juli 2014 ergibt sich, dass zuvor eine andere Lärmschutzprognose vorgelegen hatte, die aufgrund dieses Prüfvermerks insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit einzelner Parameter nachgearbeitet worden ist. Das im Bebauungsplan abgewogene Lärmschutzgutachten unterscheidet sich mithin von demjenigen, welches zum Bestandteil der Baugenehmigung geworden ist, und eröffnet damit den Weg, auch ausgehend von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes die Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme zu prüfen. 35 Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn man – wie von den Klägern näher ausgeführt wird – von der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 1194 ausginge. Dann wäre das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, und Nachbarschutz zugunsten der Kläger könnte sich ebenfalls nur aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben. Ein hier allein aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 3 ff BauNVO ableitbarer Gebietsgewährleistungsanspruch stünde den Klägern danach nicht zu. 36 Den Klägern steht gegenüber dem genehmigten Vorhaben kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem (faktischen) Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift demnach gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. 37 Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2011, 4 B 32/11, BRS 78 Nr. 171 und juris; ferner OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012, 2 A 1626/10, m.w.N., BRS 79 Nr. 165 und juris. 38 Für den Fall, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, ordnet § 34 Abs. 2 BauGB an, dass sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach beurteilt, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet (allgemein oder ausnahmsweise) zulässig wäre. 39 Die für die Beurteilung des Gebietscharakters nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB in Verbindung mit §§ 3 ff BauNVO maßgeblich nähere Umgebung ist nach folgenden Grundsätzen zu ermitteln: 40 Wie weit der für die Beurteilung nach § 34 BauGB maßgebliche Rahmen, der sich aus der maßgeblichen näheren Umgebung ergibt, reicht, wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben, geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978, IV C 9.77, BVerwGE 55, 369-388 und juris; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 34 Rndr. 36 (Stand: Februar 2016) 42 Bei der Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren „Grundzüge der Planung“ durch sie nicht berührt werden. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen sind solche Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszublenden, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Es darf aber nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch „prägend“ auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung – und damit die „nähere Umgebung“ – reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. 43 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2016, 7 A 1915/14, juris (Rdnr. 46) m.w.N. auf BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990, 4 C 23.86, BRS 50 Nr. 75, ferner Urteil vom 9. März 2012, 2 A 1626/10, m.w.N., BauR 2012, S. 1023 und juris. 44 Ausgehend hiervon lässt sich die maßgeblich nähere Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Baugebiete zuordnen. Das ergibt sich nach den vorliegenden Karten, Plänen, Luftbildern sowie dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck der Vorsitzenden, den sie der Kammer in der Beratung vermittelt hat, aus Folgendem: 45 Zunächst ist davon auszugehen, dass weder die Gesamtfläche des Plangebiets (1,8 ha), noch das Vorhabengrundstück (ohne die Feuerwehrfläche: 10.128 qm) trotz der Größe einen „Außenbereich im Innenbereich“ darstellt, was sich daraus ergibt, dass das Grundstück zwar in West-Ost-Richtung ca. 250 m langgestreckt, aber überwiegend nur ca. 60 m tief ist. 46 Die bezogen auf das Vorhabengrundstück maßgebliche nähere Umgebung erstreckt sich hier auf den Bereich, der im Norden durch die N.-------straße , im Westen durch die nach Süden verlaufende E1. Straße, im Süden durch die L2. -M. -Straße und im Osten durch die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Bundesautobahn BAB A 59 begrenzt wird. In diesem Bereich befinden sich – wie dargestellt – neben Wohnhäusern, zum Teil villenartig und freistehend, auch Verwaltungs- und Bürogebäude sowie mehrere Tankstellen. Die Kläger greifen zu kurz, wenn sie mit der Klagebegründung meinen, maßgeblich für die nähere Umgebung sei nur die Bebauung südlich des Vorhabengrundstücks mit den Wohnhäusern an der D.------straße , die einem reinen Wohngebiet entspreche. Hinsichtlich des Parameters „Art der baulichen Nutzung“ in § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB reicht die den Rahmen prägende nähere Umgebung nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, 47 vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 20. April 2016, 7 A 1915/14, a.a.O., 48 weiter, als es etwa für die Kriterien des Maßes der baulichen Nutzung oder der überbaubaren Grundstücksfläche der Fall ist. In Anwendung dieser Grundsätze ist der nach § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB maßgebliche Rahmen weiter zu ziehen. Eine Einstufung als reines oder allgemeines Wohngebiet kommt danach hier deswegen nicht in Betracht, weil im vorbeschriebenen und über den Wohnbestand in der D.------straße hinausgehenden Bereich neben der Wohnbebauung auch solche Nutzungen anzutreffen sind, die nicht nach §§ 3 oder 4 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind, aber gleichwohl prägende Wirkung entfalten. Prägende Wirkung kommt hier nämlich nicht nur den – unter anderem – an der Nordseite der D.------straße befindlichen villenartigen Wohnhäusern zu, sondern auch dem an Südseite der D.------straße befindlichen und zur E1. Straße ausgerichteten mehrgeschossigen Dienstgebäude des Polizeipräsidiums E. mit insgesamt 500 Beschäftigten, dessen Mitarbeiterparkplatz zwischen dem Gebäude und der D.------straße liegt und von der D.------straße aus angefahren wird sowie den weiter südlich entlang der E1. Straße vorhandenen Verwaltungs- bzw. Bürogebäuden. Allein schon das Polizeipräsidium der Stadt E. mit 500 Beschäftigten, das in einem reinen Wohngebiet (WR) gemäß § 3 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig ist, schließt eine Bewertung des maßgeblichen Gebietes als reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) aus. Dass es sich hierbei, wie von den Klägern geltend gemacht wird, um einen „Ausreißer“ im Sinne eines Fremdkörpers handeln könnte, ist nicht ersichtlich. Verwaltungsgebäude stellen in einer Innenstadt grundsätzlich keine Fremdkörper dar. Im Übrigen finden sich größere Verwaltungs- bzw. Bürogebäude auch im weiteren Verlauf der E1. Straße. 49 Darüber hinaus wahrt die vorbeschriebene Umgebung mit Blick auf das hier befindliche Polizeipräsidium E. aber auch nicht den Gesamtcharakter eines faktischen allgemeinen Wohngebiets (WA) im Sinne von § 4 BauNVO. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht mehr um eine „Anlage für Verwaltungen“, die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden kann, sondern vielmehr um ein zentrales Verwaltungsgebäude, dessen Unterbringung in erster Linie Kerngebiete (§ 7 BauNVO) aber auch Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO), ferner in den Grenzen der Gebietsverträglichkeit auch Mischgebiete (§ 6 BauNVO) und ausnahmsweise besondere Wohngebiete (§ 4a BauNVO) – letzteres wird allerdings nicht von § 34 Abs. 2 BauGB erfasst – dienen. Die Begriffe „Anlagen für Verwaltungen“ und (zentrale) „Verwaltungsgebäude“ werden durch die Baunutzungsverordnung ausdrücklich getrennt (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO einerseits und § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO andererseits). Daraus ist abzuleiten, dass § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO jedenfalls keine Gebäude meint, die in ihrer Ausgestaltung und Funktionalität einem Büro- und Verwaltungsgebäude gleichkommen. Dies verbietet sich angesichts des durch § 4 Abs. 1 BauNVO umschriebenen Gebietscharakters. 50 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000, 4 B 1.00, BRS 63 Nr. 102 51 Denn der Ausnahmeregelung unterfallen keine Anlagen, die den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährden und damit gebietsunverträglich sind. Das ist wiederum der Fall, wenn das Vorhaben – bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets – aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt, was allein nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist. Entscheidend ist dabei nicht, ob beispielsweise die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Störungen eines allgemeinen Wohngebiets können sich vielmehr etwa aus dem Umfang, dem Einzugsbereich und dem Zu- und Abgangsverkehr einer baulichen Anlage ergeben. Damit wird die allgemeine Zweckbestimmung des WA-Gebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), gefährdet. Das „Ruhebedürfnis“ der dort ansässigen Bevölkerung soll mit Ausnahme der verbrauchernahen Versorgung (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, 4 C 1.02, BRS 65 Nr. 63 und juris (Rdnr. 17). 53 Mit Blick auf die Anzahl der im Polizeipräsidium Beschäftigten (insgesamt 500 Beschäftige), der für diese vorgehaltenen Parkplätze, den maßgeblich über die D.------straße abzuwickelnden Zu- und Abgangsverkehr der Beschäftigten sowie den zusätzlich unter Berücksichtigung des laut Stellungnahme des Polizeipräsidiums E. vom 6. Mai 2016 auch an Wochenenden und Feiertagen registrierten durchschnittlichen Besucherverkehrs von rund 65 Besuchern täglich (Schwankungen nach oben und nach unten nicht ausgeschlossen) liegt eine Gebietsunverträglichkeit hier auf der Hand. 54 Vgl. zum Aspekt der Gebietsverträglichkeit: BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, 4 C 1.02, a.a.O. 55 Der vorbeschriebenen Ermittlung der näheren Umgebung entspricht es, dass sich auch das Vorhaben selbst seinerseits nicht nur auf die Grundstücke der Kläger sowie anderer Anwohner an der Nordseite der D.------straße auswirkt, sondern angesichts seiner Größe auch darüber hinaus noch prägende Wirkung haben wird. 56 Es handelt sich mithin um ein Baugebiet im Innenbereich, das in keines der typisierten Gebietskategorien, die in der BauNVO enthalten sind, eingeordnet werden kann, sondern hinsichtlich der maßgeblichen Umgebungsbebauung eine diffuse innerstädtische Gemengelage darstellt. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich mithin allein nach § 34 Abs. 1 BauGB. 57 § 34 Abs. 1 BauGB entfaltet nachbarschützende Wirkung nur über das im gesetzlichen Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss objektiv-rechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektiv-rechtlich , dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. 58 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. November 1997, 4 B 195/97, BRS 59 Nr. 177 = juris (Rdnr. 6) und vom 6. Dezember 1996, 4 B 215/96, BRS 58 Nr. 164 = juris (Rdnr. 8); OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005, 10 A 3138/02, juris; Beschlüsse vom 9. Februar 2009, 10 B 1713/08, BRS 74 Nr. 181 = juris (Rdnr. 7) und vom 12. Mai 2011, 2 A 1312/10, n.v. 59 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gebotenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 60 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981, 4 C 1/78, BRS 38 Nr. 186 = juris (Rdnr. 33); Beschluss vom 13. November 1997, 4 B 195/97, BRS 59 Nr. 177 = juris (Rdnr. 6); Urteil vom 23. Mai 1986, 4 C 34/85, BRS 46 Nr. 176 = juris (Rdnr. 15); OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2002, 7 B 558/02, juris (Rdnr. 18) und vom 12. Mai 2011, 2 A 1312/10, n.v. 61 In Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorhaben der Beigeladenen nicht rücksichtslos. 62 Dabei kann dahinstehen, ob sich das Vorhaben objektiv-rechtlich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und ob das Vorhaben den Rahmen der vorhandenen Bebauung, in der sich insbesondere kein Autohaus im Umfang des hier genehmigten Vorhabens befindet, überschreitet. Denn allein hieraus können die Kläger für den von ihnen reklamierten Nachbarschutz nichts ableiten. Das gilt auch, soweit die Kläger geltend machen, die Beklagte habe der Beigeladenen, nachdem der Rat der Stadt zunächst am 7. April 2014 den Bebauungsplan nicht beschlossen hatte, unter dem 9. April 2014 mitgeteilt, das Bauvorhaben sei nach § 34 BauGB nicht zulässig. Dies beruhte, wie sich aus der Begründung des Bebauungsplanes (S. 4) ergibt, nur darauf, dass das Vorhabengrundstück ohne Bebauungsplan nicht erschlossen war; in der Begründung ist ausgeführt „Durch den Umbau der N.-------straße im Rahmen der Planfeststellung zum Ausbau der A 59 sind die Flächen nicht (mehr) direkt erschlossen. Baurechte im Sinne des § 34 BauGB sind nicht (mehr) gegeben.“ Das Erfordernis der gesicherten Erschließung nach § 34 Abs. 1 BauGB ist kein nachbarschützendes Kriterium. Im Übrigen ist inzwischen die Zufahrt abzweigend von der N.-------straße bis an den Rand des Baugrundstücks tatsächlich angelegt, baurechtlich genehmigt und durch Baulast gesichert. 63 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen das entweder aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (bei Zugrundelegung des Bebauungsplanes) oder aus dem Einfügens-Gebot in § 34 Abs. 1 BauGB (bei Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes) folgende Gebot der Rücksichtnahme, weil durch die zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachte schalltechnische Untersuchung vom 21. August 2014 sowie die der Baugenehmigung beigefügten Auflagen „Instandsetzungsarbeiten und Fahrzeugprüfungen sind grundsätzlich bei geschlossenen Toren durchzuführen“ und die Vorgabe einzuhaltender Immissionsgrenzwerte von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts sichergestellt ist, dass die Kläger durch die Genehmigung nicht rücksichtslos beeinträchtigt werden. Die Baugenehmigung gewährleistet hinsichtlich der von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Geräuschimmissionen die Einhaltung des aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. aus § 34 Abs. 1 BauGB resultierenden, an den relevanten Immissionsrichtwerten orientierten Schutzniveaus. 64 Die Beurteilung der vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Geräuschimmissionen richtet sich nach der TA Lärm. Die Beklagte hat insoweit hinsichtlich der Bebauung an der D.------straße zugunsten des Nachbarschutzes die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete vorgegeben. Ob aufgrund des Umstandes, dass neben der Innenstadtlage die sowohl in der Vergangenheit als auch künftig bestehende direkte Nachbarschaft zu gewerblicher Nutzung an der E1. Straße und an der N.-------straße zu berücksichtigen ist, eine Anpassung der Schutzbedürftigkeit durch Festlegung eines Zwischenwertes gemäß Ziffer 6.7 TA Lärm angezeigt erscheint, kann daher offen bleiben, weil die schalltechnische Untersuchung, die keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, ergeben hat, dass das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen selbst die von der Beklagten vorgegebenen Immissionsgrenzwerte für das reine Wohngebiet von 50/35 dB(A) deutlich einhält. 65 Die schalltechnische Untersuchung vom 21. August 2014 geht zunächst von plausiblen Annahmen aus, nämlich von 40 Kunden = 80 Fahrbewegungen pro Tag, von 80 internen Fahrbewegungen pro Tag, von 20 Mitarbeiter-Fahrten mit je zwei An- und Abfahrten je Tag, mithin 80 Fahrbewegungen pro Tag, und von 10 PKW-Bewegungen für Vorführ-PKW, mithin insgesamt 250 Fahrbewegungen. Ferner wird pro Woche ein Liefer-LKW angesetzt, der fünf Fahrzeuge liefert, täglich ein LKW zur Belieferung der Werkstatt, täglich ein weiterer LKW (Paketdienste mit größeren Fahrzeugen oder unerwartete Anlieferungen z.B. mit Abschleppwagen), ferner täglich ein LKW für die Entsorgung (S. 8-9). Angesetzt ist, dass alle Fahrzeuge (außer Vorführwagen) nach dem Auffahren auf das Gelände den kompletten Weg um die Betriebsgebäude herumfahren, was zur Berücksichtigung eines langen Fahrweges führt; dies generiert einen Emissionsansatz auf der sicheren Seite (S. 9) und ist nicht zu beanstanden; etliche Kunden, die im vorderen Bereich des Grundstücks parken, werden tatsächlich unmittelbar von dort wieder vom Grundstück abfahren. Angesetzt sind wegen der Betriebszeit von 7-19 Uhr nur die Tag-Werte. Die Untersuchung stellt fest, dass aufgrund der Nähe des Grundstücks zur Bundesautobahn BAB A 59 und zur N.-------straße (Verkehrsbelastung täglich über 30.000 KFZ) sowie zur E1. Straße (Verkehrsbelastung täglich über 17.000 KFZ) im Bestand bereits Beurteilungspegel an den nächstgelegenen Gebäuden im Umfeld von über 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts vorliegen. Das Zusatzverkehrsaufkommen von 170 PKW-Fahrten tags und 8 LKW-Fahrten tags verursache nur auf der N.-------straße (d.h. nördliche Seite des Vorhabens, vom Grundstück der Kläger abgewandt) eine Erhöhung der Schallemissionen von 0,1 dB(A) tags; die planungsrechtlich gesicherten Vorhaben am E2. Hauptbahnhof und der Bundesautobahn BAB A 59 erzeugten dort eine deutlich höhere Zunahme der Emissionen. Unerheblich ist, dass an dieser Stelle mit 170 PKW-Fahrten (und nicht, wie zuvor abgeleitet, 250 PKW-Fahrten) gerechnet wird, da sich hieraus kein relevanter Unterschied ergibt. Bei den Schallemissionen des Parkverkehrs (S. 16) sind Zuschläge von 3 bzw. 4 dB(A) gemacht worden, vergleichbar für Parkplätze an Einkaufszentren mit Einkaufswagen auf Asphalt; mit diesem äußerst konservativen Ansatz werde den im Vergleich zu einem P + R Parkplatz zusätzlichen Geräuschimpulsen (Sprachäußerungen von Kunden auf der Ausstellungsfläche) Rechnung getragen (S. 16-17); dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sodann werden die Fahrbewegungen von PKW und LKW um das gesamte Betriebsgebäude angesetzt (S. 17-18); die Abstellvorgänge der LKW (mit Geräusch der Betriebsbremse) sind berücksichtigt (S. 19); die Verladevorgänge sind berücksichtigt (S. 19-20). Hinsichtlich der Schallemissionen der Werkstatt – das Werkstatt-Tor befindet sich gegenüber dem Grundstück der Kläger – ist angesetzt, dass die Lichtkuppeln und die Fenster konstant als gekippt geöffnet berücksichtigt werden; ferner wird von einer Öffnungszeit der Hallentore von 1,5 Stunden am Tag für Ein- und Ausfahrtsvorgänge der PKW ausgegangen (S. 20-21). Dem entspricht die in die Baugenehmigung aufgenommene Auflage Nr. 3 „Instandsetzungsarbeiten und Fahrzeug-prüfungen sind grundsätzlich bei geschlossenen Toren durchzuführen“. Eine Nebenbestimmung gleichen Inhalts hat das OVG NRW in einer ähnlichen Fallkonstellation, 66 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006, 7 B 2193/06, juris (Rdnr. 15), 67 ausdrücklich gebilligt und ausgeführt, mit der Nebenbestimmung werde sichergestellt, dass die Räume der Werkstatt und der „Direktannahme“ mit Ausnahme der zum Befahren bzw. Verlassen dieser Bereiche erforderlichen Zeitspanne geschlossen bleiben. Berücksichtigt werden sodann die haustechnischen Anlagen auf dem Dach der Werkstatt, die auch nachts laufen (S. 22); diese befinden sich auf der Nordseite des Gebäudes in Richtung N.-------straße und sind vom Grundstück der Kläger weit entfernt. Sodann sind Ton-, Informations- und Impulshaltigkeit sowie tieffrequente Geräusche berücksichtigt (S. 22-23), wobei auch die seltenen tieffrequenten Geräusche von LKW-Motoren berücksichtigt sind. Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird sodann die Schallschutzwand zu den Grundstücken der Kläger und den weiteren Grundstücken an der D.------straße in die Berechnung eingestellt; die Schallschutzwand ist auch Bestandteil des genehmigten Bauvorhabens (S. 23-24). Unter Ansatz dieser Berechnungs-Parameter ergeben sich für die relevanten Immissionspunkte in der D.------straße folgende Beurteilungspegel (S. 24): für die D.------straße 15/17 und D.------straße 11 ein Beurteilungspegel von 48,9 dB(A) tags und 27,6 bzw. 29,7 dB(A) nachts, für die D.------straße 9 ein Beurteilungspegel von 48,1 dB(A) tags und 28,8 dB(A) nachts, für die D.------straße 7 ein Beurteilungspegel von 47,3 dB(A) tags und 28,4 dB(A) nachts, für die D.------straße 5 ein Beurteilungspegel von 45,0 dB(A) tags und 24,8 dB(A) nachts, für die D.------straße 3 ein Beurteilungspegel von 44,1 dB(A) tags und 24,4 dB(A) nachts, für die D.------straße 1 ein Beurteilungspegel von 39,1 dB(A) tags und 22,3 dB(A) nachts und für die D.------straße 13 (= Grundstück der Kläger) – auf der Grundlage der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter vom 29. Juni 2016 – ein Beurteilungspegel von 46,6 dB(A) tags und 29,7 dB(A) nachts. Da das Grundstück der Kläger gegen die Geräusche der Werkstatt bei geöffnetem Tor noch zusätzlich durch das in die 2 m hohe Lärmschutzwand integrierte 15 m breite und 4 m hohe Entsorgungsgebäude, das der Werkstatt unmittelbar gegenüberliegt und für hiervon ausgehende Geräusche einen zusätzlichen Schallschutz bietet, abgeschirmt ist, ist der in ihrem Fall niedriger berechnete Beurteilungspegel auch nachvollziehbar. Die hiergegen gerichteten Einwände der Kläger („können wir nicht akzeptieren“) sind unsubstantiiert und geben der Kammer keinen Anlass für eine weitere Aufklärung bzw. Beweiserhebung. Die Beurteilungspegel an allen weiteren Immissionspunkten liegen bei maximal 42,7 dB(A) tags und 26, 2 dB(A) nachts. Dies zeigt, dass das Vorhaben selbst die von der Beklagten vorgegebenen Immissionsgrenzwerte für das reine Wohngebiet von 50/35 dB(A) deutlich einhält. Wäre ein Mittelwert nach Nr. 6.7 TA Lärm gebildet worden etwa in Höhe von 52 dB(A) tags unter Berücksichtigung dessen, dass tatsächlich ein reines Wohngebiet nicht besteht, wären die Immissionsgrenzwerte umso deutlicher eingehalten. 68 Anhaltspunkte dafür, dass Betriebsgeräusche des genehmigten Vorhabens von der zur Bundesautobahn BAB A 59 hin errichteten Lärmschutzwand auf das Grundstück der Kläger schallmäßig reflektiert werden könnten, sind nicht erkennbar. Dagegen sprechen bereits die räumlichen Abstände (die Lärmschutzwand ist über 80 m von der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks der Kläger entfernt) sowie der Umstand, dass die Kläger neben der ihrem Grundstück zugewandten Lärmschutzwand auf dem Vorhabengrundstück zusätzlich noch durch die vorbeschriebene Einhausung der Entsorgungsstation vor entsprechenden Schallreflexionen geschützt werden. Darüber hinaus legt das Schallschutzgutachten gemäß ergänzender Stellungnahme des Schallschutzgutachters vom 7. Januar 2016 seiner Berechnung eine Mehrfachreflexion im Sinne einer dreifachen Schallreflexion fiktiv zugrunde und ergibt selbst dieser Ansatz keinen Anhalt für eine Erhöhung der Beurteilungspegel nach TA Lärm. Weitere in der Klagebegründung herangezogene Lärmimmissionen durch den Betrieb der projektierten Feuerwache sind nicht Gegenstand der hier zur gerichtlichen Überprüfung stehenden Baugenehmigung. 69 Soweit die Kläger ferner (Schriftsatz im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 25 L 574/15 vom 12. März 2015) gesundheitliche Bedenken äußern mit Blick auf die chemische Fabrik, die sich früher (nach S. 6 der Begründung des Bebauungsplanes von 1848 bis 1958) auf dem Grundstück befunden hat und die Ultramarin produziert hat, greifen diese nicht durch. Aus der Begründung des Bebauungsplanes (S. 8-9, 29-31) ergibt sich, dass im Bebauungsplanverfahren ein Bodengutachten zu den Wirkungspfaden Boden-Mensch, Boden-Nutzpflanzen und Boden-Grundwasser erstellt worden ist mit dem Ergebnis, dass eine künftige gewerbliche Nutzung ohne Einschränkungen möglich ist. Die angegriffene Baugenehmigung enthält dementsprechend weitere Auflagen (Nr. 5 und 6), die das Vorgehen hinsichtlich Schadstoffbelastung des Bodens regeln. Dem zugunsten der Kläger geltenden Gebot der Rücksichtnahme ist damit hinreichend Rechnung getragen. 70 Soweit die Kläger sich schließlich umfänglich gegen das Vorhaben wenden unter Hinweis auf Klimaaspekte sowie das Fällen von Bäumen auf dem Vorhabengrundstück, ferner auf die Versiegelung vorhandener Grünflächen (z.B. Klagebegründung S. 10, 12, 14), sind dies lediglich Aspekte, die in der planerischen Abwägung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen sind; es sind indes keine Aspekte, aus denen die Kläger als Nachbarn subjektive Rechte herleiten können, die sie gegen das Bauvorhaben einwenden könnten. Diese ergeben sich auch nicht daraus, dass die Kläger bisher in einer kleinen „grünen Insel“ leben, als welche sich die Bebauung an der D.------straße inmitten ansonsten sehr stark befahrener Straßen darstellt (Klagebegründung S. 2); sie konnten nicht damit rechnen und haben auch kein subjektives Recht darauf, dass das an ihr Grundstück angrenzende große Grundstück des Vorhabens ungenutzt bleiben würde, zumal der westliche Teil des Grundstücks in früheren Jahren (ohne i.S.d. § 34 BauGB nachprägende Wirkung) schon einmal von einem Autohaus genutzt worden ist (Zwirner, später Lackas), welches die Kläger in ihren Einwänden gegen den Bebauungsplan vom 31. Dezember 2013 (mit der Klagebegründung übersandt) selbst erwähnt haben. 71 Bauordnungsrechtliche, dem Schutz der Kläger als Nachbarn dienende Vorschriften sind gleichfalls nicht verletzt. 72 Das Vorhaben hält ersichtlich die nach § 6 Abs. 1 und 5 BauO NRW zu beachtenden Abstandflächen ein. 73 Soweit die Kläger wegen der einzuhaltenden Abstände auf den Trennungsgrundsatz gemäß § 50 BImSchG und den sogenannten „Abstandserlass“ – Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3-8804.25.1 vom 6.6.2007 (MBl. NRW 2007, S. 659) – abstellen, der sich mit Abständen zwischen Industrie-/Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung befasst, ergibt sich hieraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten. Zum einen finden die Regelungen des Abstandserlasses allein Anwendung in der Bauleitplanung mit der Folge, dass sich im Falle einer Nichtbeachtung nur ein Anknüpfungspunkt für die Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans ergeben könnte, die Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans im vorliegenden Verfahren aber – wie ausgeführt – nicht entscheidungserheblich ist. 74 Ungeachtet dessen und ungeachtet weiterer Voraussetzungen, schließt es der Abstandserlass nicht aus, sondern lässt es vielmehr zu, im Wege der Einzelfallbetrachtung und namentlich unter Verwertung entsprechender Gutachten für den Einzelfall von anderen Abstandforderungen auszugehen (vgl. Nr. 2.4.2.1 b des Abstandserlasses). 75 Vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006, 7 B 2193/06, juris (Rdnr. 19 und 27), wonach die Festsetzung eines Sondergebietes für ein Autohaus unmittelbar neben einem reinen Wohngebiet auch unter Berücksichtigung von § 50 BImSchG für wirksam gehalten wurde. 76 Die Anordnung einer Reihe von Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück entlang der südlichen Nutzungsgrenze (insgesamt sollen entlang der auf dem Vorhabengrundstück zu errichtenden Lärmschutzwand 29 Stellplätze angelegt werden), genügt den Anforderungen des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. Danach müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm und Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die von der Benutzung der Stellplätze ausgehenden Lärmbelästigungen wurden im Schallschutzgutachten berücksichtigt. Außerdem wurden nach konservativer Betrachtung – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt – Zuschläge von 3 bzw. 4 dB(A) berücksichtigt. Die Geräuschimmissionen übersteigen danach trotzdem in der Summe nicht die Immissionsgrenzwerte für ein reines Wohngebiet. Da die Stellplätze zudem durch die dem Grundstück der Kläger zugewandte 2 m hohe Lärmschutzwand einschließlich der hier zusätzlich ins Gewicht fallenden Einhausung der Entsorgungsstation abgeschirmt werden und ca. 30 m vom Wohnhaus entfernt angelegt werden sollen, bestehen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit. 77 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene selbst einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat. 78 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 79 Rechtsmittelbelehrung: 80 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 81 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 82 Die Berufung ist nur zuzulassen, 83 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 84 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 85 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 86 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 87 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 88 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. 89 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 90 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. 91 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. 92 Beschluss: 93 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 94 Gründe: 95 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. 96 Rechtsmittelbelehrung: 97 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 98 Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 99 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 100 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 101 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. 102 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.