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Beschluss

25 L 574/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0408.25L574.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 21. Februar 2015 sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 25 K 7978/14 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden und prinzipiell gleichwertigen Interessen der Antragsteller und der Beigeladenen ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 auszunutzen, unter Zugrundelegung des Begehrens der Antragsteller das Interesse der Antragsteller, nicht vor einer endgültigen Entscheidung über ihre Nachbarklage vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden, überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung ist nach ständiger Rechtsprechung auf die Erfolgsaussichten der Nachbarklage abzustellen. Eine Nachbarklage wird in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung ersichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Die hierzu erforderliche Prognose kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Rechtsverstöße hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Darüber hinaus können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. 6 Ausgehend von diesen Grundsätzen können die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Autohauses – Betriebsneubau C. und N. E. – auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 000, Flurstück 000, N1.-------straße 137, in ihren Nachbarrechten verletzt werden. 7 Die Antragsteller sind Eigentümer des südlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden, mit ihrem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung E. , Flur 000, Flurstück 00, D.------straße 13. Die D.------straße zweigt in östlicher Richtung von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden E1. Straße ab. Sie ist an ihrer Nordseite mit ca. 10 villenartigen freistehenden Wohnhäusern bebaut. An ihrer Südseite steht das zur E1. Straße ausgerichtete Dienstgebäude des Polizeipräsidiums E. ; zwischen dem Gebäude und der D.------straße liegt der von der D.------straße aus anzufahrende Mitarbeiterparkplatz des Polizeipräsidiums. Im folgenden finden sich auch an der Südseite der D.------straße Wohnhäuser gleichartig denen auf der Nordseite. Die E1. Straße ist die Haupteinfahrtsstraße in die E2. Innenstadt. Nördlich der Einmündung der D.------straße befindet sich eine Kreuzung mit der N1.-------straße /L.-----straße . Östlich der E1. Straße stehen hier ebenfalls einige ein- bis dreigeschossige Wohnhäuser, ferner eine Kindertagesstätte. Auf der westlichen Seite der E1. Straße befindet sich südlich der Kreuzung mit der N2. -/L.-----straße zunächst eine Straßenbahnhaltestelle der Linie U 00, sodann eine ehemalige Unternehmervilla, die als Frauenhaus genutzt wird, anschließend nach Süden eine Tankstelle, dann das „Haus des Handwerks“, anschließend Wohnbebauung. Die N1.-------straße ist vierspurig ausgebaut, teils mit begrüntem Mittelstreifen; an ihrer Nordseite befindet sich überwiegend drei- bis sechsgeschossige Wohnbebauung mit vereinzelter Laden- bzw. Büronutzung in den Erdgeschossen, ferner eine Tankstelle. Auf den beiden Eckgrundstücken nördlich der N2. - bzw. L.-----straße zur E1. Straße stehen Baulichkeiten eines Hotels (Hotel D1. ). Die D.------straße endet östlich in einem Wendehammer; östlich davon verläuft in Nord-Süd-Richtung die Bundesautobahn BAB A 00, die in den letzten Jahren sechsspurig ausgebaut worden ist. Im Zuge dessen ist auch die N1.-------straße ausgebaut worden; an der östlichen Seite des Vorhabengrundstücks ist eine neue Ein- und Ausfahrt zur BAB A 00 angelegt worden; Lärmschutzwände zur D.------straße sind errichtet worden. Östlich der Autobahnzufahrt befindet sich eine weitere Großtankstelle sowie ein mehrgeschossiges Bürogebäude (ehemals F. -N3. , nunmehr „P. “, zu der auch die Tankstelle an der Nordseite der N1.-------straße gehört). Das Vorhabengrundstück liegt zwischen der N1.-------straße und den rückwärtigen Gärten der Bebauung an der D.------straße sowie der E1. Straße; es ist in West-Ost-Richtung ca. 250 m lang und im Bereich des vorgesehenen Autohauses zwischen ca. 60 – 75 m tief. Es ist ca. 18.000 qm groß, wovon auf das in Rede stehende Autohaus eine Fläche von 10.128 qm entfällt. Westlich ist der Neubau einer Feuerwache der Antragsgegnerin vorgesehen. 8 Für das Vorhabengrundstück hat der Rat der Stadt E. am 30. Juni 2014 den Bebauungsplan Nr. 0000 – E3. – „ehemalige Sportanlage N1.-------straße “ beschlossen. Dieser setzt im westlichen Bereich eine „Fläche für Gemeinbedarf – Feuerwehr“ und im östlichen Bereich, angrenzend an das Grundstück der Antragsteller, ein „Sondergebiet Autohaus“ fest. Eine neue, schon fertiggestellte, gemeinsame Zufahrt zu der Fläche für die Feuerwehr sowie zur Fläche für das Autohaus ist von der N1.-------straße aus festgesetzt. Gegen diesen Bebauungsplan wenden sich die Antragsteller mit ihrem Normenkontrollantrag – 2 D 4/15.NE –. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen – nachdem diese zunächst bereits unter dem 24. Juli 2013 einen Bauantrag gestellt hatte – aufgrund eines mit Datum vom 5. September 2014 gestellten neuen Bauantrages mit auf dieses Datum aktualisierten Bauvorlagen unter dem 21. Oktober 2014 die beantragte Baugenehmigung zum Neubau des Autohauses erteilt. Die Baugenehmigung ist den Antragstellern am 31. Oktober 2014 zugestellt worden. Die Antragsteller haben am 28. November 2014 Klage erhoben – 25 K 7978/14 –. 9 Diese Nachbarklage hat nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. 10 Für die Entscheidung des Gerichts ist es unerheblich, ob der am 30. Juni 2014 beschlossene Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück wirksam ist oder nicht. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine einem Dritten erteilte Baugenehmigung geht das Gericht zunächst in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW 11 z.B. Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 7 B 2193/06 – 12 grundsätzlich von der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes aus, es sei denn, der Bebauungsplan wäre offensichtlich unwirksam. Hiervon kann allerdings keine Rede sein. Es bedarf in diesem Verfahren keiner Prüfung, ob der Bebauungsplan etwa in der Ratssitzung vom 30. Juni 2014 überhaupt noch beschlossen werden konnte oder ob das Bebauungsplanverfahren bereits in der Ratssitzung vom 7. April 2014 abgeschlossen war, wie insbesondere in der vorläufigen anwaltlichen Klagebegründung im Parallelverfahren 25 K 7706/14 eingehend geltend gemacht wird; die Antragsgegnerin hält dem mit der Antragserwiderung entgegen, der Rat habe lediglich der Beschlussvorlage mit der gegebenen Begründung nicht zugestimmt und es der Verwaltung offengelassen, die angesprochenen Punkte nachzuarbeiten, Begründungselemente zu ergänzen, was dann zum Ratsbeschluss vom 30. Juni 2014 erfolgt sei. Die Verwaltungsvorgänge zum Bebauungsplanverfahren lagen der Kammer im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht vor. Weitere Einwände – z.B. ein Sondergebiet habe nicht festgesetzt werden dürfen, da auch ein Gewerbegebiet hätte festgesetzt werden können – dürften nicht durchgreifen; aus der dem Gericht vorliegenden Begründung des am 30. Juni 2014 beschlossenen Bebauungsplans (S. 13) geht hervor, dass ein Sondergebiet gewählt worden sei, um die Größe der Verkaufsflächen möglicher Nebensortimente zum Schutz des benachbarten zentralen Versorgungsbereichs (E. -Innenstadt) begrenzen zu können, was nur innerhalb einer Sondergebietsfestsetzung möglich sei; entsprechend ist hier eine Beschränkung – neben den Sortimenten Kfz und Kfz-Zubehör – für zentrenrelevante Randsortimente auf 50 qm Verkaufsfläche erfolgt. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken; eine gleichgelagerte Erwägung hat das OVG NRW in seinem vorgenannten Beschluss vom 21. Dezember 2006 als städtebaulich plausibel bewertet. Auch der von den Antragstellern herangezogene Trennungsgrundsatz des § 50 BImschG sowie der Abstandserlass NRW führen nicht dazu, dass der von den Antragstellern angegriffene Bebauungsplan offensichtlich unwirksam ist. Das OVG NRW hat in seinem vorgenannten Beschluss vom 21. Dezember 2006 die Festsetzung eines Sondergebietes für ein Autohaus unmittelbar neben einem reinen Wohngebiet auch unter Berücksichtigung von § 50 BImSchG für wirksam gehalten. 13 Bei Wirksamkeit des Bebauungsplanes entspricht das genehmigte Autohaus zunächst den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Nachbarschutz kann dann nur gewährt werden, wenn das Vorhaben mit dem von § 15 Abs. 1 BauNVO umfassten Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar wäre. Auf dieses ist allerdings dann nicht abzustellen, wenn der durch das Vorhaben betroffene Belang in der die Bebauungsplanfestsetzungen tragenden Abwägung aufgegangen ist. Nur wenn die Festsetzungen eines Bebauungsplanes als Ausdruck planerischer Zurückhaltung weniger konkret sind, bleibt für die im Bebauungsplangebiet zulässigen Vorhaben ein durch den Bebauungsplan nicht abgewogener Gestaltungsspielraum und damit auch Raum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO, 14 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006 a.a.O. m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG. 15 Ausgehend hiervon besteht insbesondere mit Blick auf die von den Antragstellern beanstandeten Geräuschimmissionen des streitigen Vorhabens auf ihr Grundstück Raum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Zwar ist auch im Bebauungsplanverfahren bereits ein Lärmschutzgutachten erstellt worden; die Begründung des Bebauungsplans zitiert auf S. 17 eine schalltechnische Untersuchung der Q. D2. GmbH vom 9. August 2013. Wegen hohen Konkretisierungsgrades der Planung seien relativ eng gefasste Festsetzungen getroffen worden einschließlich Schallschutz-Festsetzungen (Begründung S. 5). Diese betreffen sowohl die Feuerwehr-Fläche (mit Nachtbetrieb) als auch die Fläche des Autohauses. U.a. ist deshalb die Festsetzung einer 2 m hohen reflektierenden Schallschutzwand in Richtung zur Bebauung nördlich der D.------straße erfolgt (Begründung S. 19). Allerdings ist speziell zum Bauantrag in der aktualisierten Fassung eine neue schalltechnische Untersuchung von Q. D2. vom 21. August 2014 erstellt worden, die ausdrücklich zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt worden ist. Aus einem internen Prüfvermerk bei den Verwaltungsvorgängen vom 18. Juli 2014 ergibt sich, dass zuvor eine andere Lärmschutzprognose vorgelegen hatte, die aufgrund dieses Prüfvermerks insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit einzelner Parameter nachgearbeitet worden ist. Das im Bebauungsplan abgewogene Lärmschutzgutachten unterscheidet sich mithin von demjenigen, welches zum Bestandteil der Baugenehmigung geworden ist, und eröffnet damit den Weg, auch ausgehend von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes die Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme zu prüfen. 16 Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ausginge. Dann wäre das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, und Nachbarschutz zugunsten der Antragsteller könnte sich ebenfalls nur aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben. Denn entgegen der Auffassung der Antragsteller steht ihnen ein – darüber hinausgehender – Gebietsgewährleistungsanspruch, den sie in der Klagebegründung aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO ableiten, nicht zu. 17 Zur Beurteilung der Nachbarrechte der Antragsteller nach § 34 BauGB bedarf es keiner Ortsbesichtigung, wie sie das Gericht zunächst erwogen hatte. Die Örtlichkeit ist dem Gericht aus mehreren Ortsterminen in denkmalrechtlichen Verfahren betreffend Unternehmervillen in der Umgebung, bei denen auch die D.------straße begangen worden ist, bekannt. Darüber hinaus ist die Örtlichkeit dem in E. wohnenden Vorsitzenden bekannt, der regelmäßig über die E1. Straße oder über die N1.-------straße in die Innenstadt fährt, und von ihm der Kammer vermittelt worden; zahlreiche Fotos der betroffenen Flächen befinden sich zudem bei den Zeitungsartikeln, die die Antragsteller mit der Klagebegründung eingereicht haben. Die vorhandenen Nutzungen sind zudem in der Begründung des Bebauungsplanes (S. 18) zusammengestellt. 18 Bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ist das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Vorhabengrundstück ist von der südlich, westlich und nördlich liegenden Umgebungsbebauung geprägt und stellt trotz seiner Größe von insgesamt ca. 18.000 qm (einschließlich Feuerwehr-Fläche) keinen „Außenbereich im Innenbereich“ dar, was sich daraus ergibt, dass das Grundstück zwar in West-Ost-Richtung langgestreckt, aber überwiegend nur ca. 60 m tief ist. Wie weit der für die Beurteilung nach § 34 BauGB maßgebliche Rahmen, der sich aus der maßgeblichen näheren Umgebung ergibt, reicht, wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben, geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Insoweit ist grundsätzlich die gesamte vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen; allenfalls Fremdkörper sind außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren „Grundzüge der Planung“ durch sie nicht berührt werden. In Anwendung dieser Grundsätze greifen die Antragsteller zu kurz, wenn sie mit der Klagebegründung meinen, maßgeblich für die nähere Umgebung sei nur die Bebauung südlich des Vorhabengrundstücks mit den Wohnhäusern an der D.------straße , die ein reines Wohngebiet darstellten. Hinsichtlich des Parameters „Art der baulichen Nutzung“ in § 34 Abs. 1 BauGB reicht die den Rahmen prägende nähere Umgebung nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW weiter, als es etwa für die Kriterien des Maßes der baulichen Nutzung oder der überbaubaren Grundstücksfläche der Fall ist. In Anwendung dieser Grundsätze ist der nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche Rahmen weiter zu ziehen und wird auch geprägt durch das südlich an die D.------straße angrenzende Polizeipräsidium, die westlich der E1. Straße liegende Tankstelle und die östlich – jenseits der Autobahnzufahrt – an das Vorhabengrundstück anschließende weitere Großtankstelle nebst Bürogebäude. In nördlicher Sicht dürfte die N1.-------straße angesichts ihres Ausbauzustandes – vierspurig mit Mittelstreifen – trennende Wirkung aufweisen. Allein schon das Polizeipräsidium sowie die Tankstellen, die in der Innenstadt einer Großstadt keine Fremdkörper darstellen, schließen eine Bewertung des maßgeblichen Gebietes als reines Wohngebiet aus. Dem entspricht es, dass auch das Vorhaben selbst seinerseits sich nicht nur auf die Grundstücke der Antragsteller sowie der Kläger der parallel erhobenen Nachbarklagen anderer Anwohner an der Nordseite der D.------straße auswirkt, sondern angesichts seiner Größe auch darüber hinaus noch prägende Wirkung haben wird. Es handelt sich mithin um eine Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB, die keinem der Gebietstypen der BauNVO zugeordnet werden kann. 19 Hiernach steht den Antragstellern kein Gebietsgewährleistungsanspruch gegen das – in einem reinen Wohngebiet nach seiner Art nicht zulässige – Vorhaben der Beigeladenen zu. 20 § 34 Abs. 1 BauGB entfaltet daneben nachbarschützende Wirkung nur über das im gesetzlichen Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss objektiv-rechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektiv-rechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. 21 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. November 1997 – 4 B 195/97 –, BRS 59 Nr. 177 = juris, Rn. 6 und vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96 –, BRS 58 Nr. 164 = juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris; Beschlüsse vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, BRS 74 Nr. 181 = juris, Rn. 7 und vom 12. Mai 2011 – 2 A 1312/10 –, n.v. 22 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gebotenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris, Rn. 33; Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195/97 –, BRS 59 Nr. 177 = juris, Rn. 6; Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 –, BRS 46 Nr. 176 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 – 7 B 558/02 –, juris, Rn. 18 und vom 12. Mai 2011 – 2 A 1312/10 –, n.v. 24 In Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorhaben der Beigeladenen nicht rücksichtslos. Insoweit kann dahinstehen, ob sich das Vorhaben objektiv-rechtlich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt; es überschreitet jedenfalls den Rahmen der vorhandenen Bebauung, in der sich kein Autohaus befindet. Die Antragsteller können insoweit nichts daraus herleiten, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen, nachdem der Rat der Stadt zunächst am 7. April 2014 den Bebauungsplan nicht beschlossen hatte, unter dem 9. April 2014 mitgeteilt hat, das Bauvorhaben sei nach § 34 BauGB nicht zulässig. Dies beruhte, wie sich aus der Begründung des Bebauungsplanes (S. 4) ergibt, nur darauf, dass das Vorhabengrundstück ohne Bebauungsplan nicht erschlossen war; in der Begründung ist ausgeführt „Durch den Umbau der N1.-------straße im Rahmen der Planfeststellung zum Ausbau der A 00 sind die Flächen nicht (mehr) direkt erschlossen. Baurechte im Sinne des § 34 BauGB sind nicht (mehr) gegeben.“ Das Erfordernis der gesicherten Erschließung nach § 34 Abs. 1 BauGB ist kein nachbarschützendes Kriterium. Im übrigen ist inzwischen die Zufahrt abzweigend von der N1.-------straße bis an den Rand des Baugrundstücks tatsächlich gebaut. 25 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen das entweder aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (bei Zugrundelegung des Bebauungsplanes) oder aus dem Einfügens-Gebot in § 34 Abs. 1 BauGB (bei Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes) folgende Gebot der Rücksichtnahme, weil durch die zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachte schalltechnische Untersuchung vom 21. August 2014 sowie die der Baugenehmigung beigefügten Auflagen „Instandsetzungsarbeiten und Fahrzeugprüfungen sind grundsätzlich bei geschlossenen Toren durchzuführen“ und die Vorgabe einzuhaltender Immissionsgrenzwerte von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts sichergestellt ist, dass die Antragsteller durch die Genehmigung nicht rücksichtslos beeinträchtigt werden. Die Baugenehmigung gewährleistet hinsichtlich der von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Geräuschimmissionen die Einhaltung des aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. aus § 34 Abs. 1 BauGB resultierenden, an den relevanten Immissionsrichtwerten orientierten Schutzniveaus. 26 Die Beurteilung der vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Geräuschimmissionen richtet sich nach der TA Lärm. Die Antragsgegnerin hat insoweit hinsichtlich der Bebauung an der D.------straße zugunsten des Nachbarschutzes die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete vorgegeben. In der schalltechnischen Untersuchung vom 21. August 2014 (S. 7) wird demgegenüber ergänzend darauf hingewiesen, dass neben der Innenstadtlage die sowohl in der Vergangenheit als auch künftig bestehende direkte Nachbarschaft zu gewerblicher Nutzung an der E1. Straße und N1.-------straße zu berücksichtigen sei, so dass eine Anpassung der Schutzbedürftigkeit durch Festlegung eines Zwischenwertes gemäß Ziffer 6.7 TA Lärm angezeigt erscheine. Die schalltechnische Untersuchung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie geht zunächst von plausiblen Annahmen aus, nämlich von 40 Kunden = 80 Fahrbewegungen pro Tag, von 80 internen Fahrbewegungen pro Tag, von 20 Mitarbeiter-Fahrten mit je zwei An- und Abfahrten je Tag, mithin 80 Fahrbewegungen pro Tag, und von 10 PKW-Bewegungen für Vorführ-PKW, mithin insgesamt 250 Fahrbewegungen. Ferner wird pro Woche ein Liefer-LKW angesetzt, der fünf Fahrzeuge liefert, täglich ein LKW zur Belieferung der Werkstatt, täglich ein weiterer LKW (Paketdienste mit größeren Fahrzeugen oder unerwartete Anlieferungen z.B. mit Abschleppwagen), ferner täglich ein LKW für die Entsorgung (S. 8-9). Angesetzt ist, dass alle Fahrzeuge (außer Vorführwagen) nach dem Auffahren auf das Gelände den kompletten Weg um die Betriebsgebäude herumfahren, was zur Berücksichtigung eines langen Fahrweges führt; dies generiert einen Emissionsansatz auf der sicheren Seite (S. 9) und ist nicht zu beanstanden; etliche Kunden, die im vorderen Bereich des Grundstücks parken, werden tatsächlich unmittelbar von dort wieder vom Grundstück abfahren. Angesetzt sind wegen der Betriebszeit von 7-19 Uhr nur die Tag-Werte. Die Untersuchung stellt fest, dass aufgrund der Nähe des Grundstücks zur BAB A 00 und zur N1.-------straße (Verkehrsbelastung täglich über 30.000 KFZ) sowie zur E1. Straße (Verkehrsbelastung täglich über 17.000 KFZ) im Bestand bereits Beurteilungspegel an den nächstgelegenen Gebäuden im Umfeld von über 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts vorliegen. Das Zusatzverkehrsaufkommen von 170 PKW-Fahrten tags und 8 LKW-Fahrten tags verursache nur auf der N1.-------straße (d.h. nördliche Seite des Vorhabens, vom Grundstück der Antragsteller abgewandt) eine Erhöhung der Schallemissionen von 0,1 dB(A) tags; die planungsrechtlich gesicherten Vorhaben am E2. Hauptbahnhof und der BAB A 00 erzeugten dort eine deutlich höhere Zunahme der Emissionen. Unerheblich ist, dass an dieser Stelle mit 170 PKW-Fahrten (und nicht, wie zuvor abgeleitet, 250 PKW-Fahrten) gerechnet wird, da sich hieraus kein relevanter Unterschied ergibt. Bei den Schallemissionen des Parkverkehrs (S. 16) sind Zuschläge von 3 bzw. 4 dB(A) gemacht worden, vergleichbar für Parkplätze an Einkaufszentren mit Einkaufswagen auf Asphalt; mit diesem äußerst konservativen Ansatz werde den im Vergleich zu einem P + R Parkplatz zusätzlichen Geräuschimpulsen (Sprachäußerungen von Kunden auf der Ausstellungsfläche) Rechnung getragen (S. 16-17); dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sodann werden die Fahrbewegungen von PKW und LKW um das gesamte Betriebsgebäude angesetzt (S. 17-18); die Abstellvorgänge der LKW (mit Geräusch der Betriebsbremse) sind berücksichtigt (S. 19); die Verladevorgänge sind berücksichtigt (S. 19-20). Hinsichtlich der Schallemissionen der Werkstatt – das Werkstatt-Tor befindet sich gegenüber dem Grundstück der Antragsteller – ist angesetzt, dass die Lichtkuppeln und die Fenster konstant als gekippt geöffnet berücksichtigt werden; ferner wird von einer Öffnungszeit der Hallentore von 1,5 Stunden am Tag für Ein- und Ausfahrtsvorgänge der PKW ausgegangen (S. 20-21). Dem entspricht die in die Baugenehmigung aufgenommene Auflage Nr. 3 „Instandsetzungsarbeiten und Fahrzeugprüfungen sind grundsätzlich bei geschlossenen Toren durchzuführen“. Eine Nebenbestimmung gleichen Inhalts hat das OVG NRW in seinem vorgenannten Beschluss vom 21. Dezember 2006 ausdrücklich gebilligt und ausgeführt, mit der Nebenbestimmung werde sichergestellt, dass die Räume der Werkstatt und der „Direktannahme“ mit Ausnahme der zum Befahren bzw. Verlassen dieser Bereiche erforderlichen Zeitspanne geschlossen bleiben. Berücksichtigt werden sodann die haustechnischen Anlagen auf dem Dach der Werkstatt, die auch nachts laufen (S. 22); diese befinden sich auf der Nordseite des Gebäudes in Richtung N1.-------straße und sind vom Grundstück der Antragsteller weit entfernt. Sodann sind Ton-, Informations- und Impulshaltigkeit sowie tieffrequente Geräusche berücksichtigt (S. 22-23), wobei auch die seltenen tieffrequenten Geräusche von LKW-Motoren berücksichtigt sind. Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird sodann die Schallschutzwand zu den Grundstücken der Antragsteller und den weiteren Grundstücken an der D.------straße in die Berechnung eingestellt; die Schallschutzwand ist auch Bestandteil des genehmigten Bauvorhabens (S. 23-24). Unter Ansatz dieser Berechnungs-Parameter ergibt sich für die Immissionspunkte D.------straße 15/17 und D.------straße 11 ein Beurteilungspegel von 48,9 dB(A) tags und 27,6 bzw. 29,7 dB(A) nachts (S. 24). Die Beurteilungspegel an allen weiteren Immissionspunkten liegen deutlich unter diesen Werten. Dies zeigt, dass das Vorhaben selbst die von der Antragsgegnerin vorgegebenen Immissionsgrenzwerte für das reine Wohngebiet von 50/35 dB(A) deutlich einhält. Wäre ein Mittelwert nach Nr. 6.7 TA Lärm gebildet worden etwa in Höhe von 52 dB(A) tags unter Berücksichtigung dessen, dass tatsächlich ein reines Wohngebiet nicht besteht, wären die Immissionsgrenzwerte umso deutlicher eingehalten. 27 Gegen die schalltechnische Untersuchung kann nicht eingewandt werden (Klagebegründung S. 6), dass für das Grundstück der Antragsteller kein Immissionspunkt angesetzt worden ist. Die nächstliegenden Immissionspunkte 01 und 02 sind die östlich bzw. westlich benachbarten Grundstücke D.------straße 15/17 bzw. D.------straße 11; für diese beiden Grundstücke sind die insgesamt höchsten Beurteilungspegel von 48,9 dB(A) tags ermittelt. Entgegen der Annahme der Antragsteller hätte sich für ihr Grundstück bei Annahme eines weiteren Immissionspunktes kein höherer, den vorgegebenen Richtwert von 50 dB(A) überschreitender Wert ergeben. Denn ihr Grundstück ist im Gegensatz zu den beiden aufgeführten Grundstücken gegen die Geräusche der Werkstatt bei geöffnetem Tor noch zusätzlich durch das in die 2 m hohe Lärmschutzwand integrierte, 15 m breite und 4 m hohe Entsorgungsgebäude abgeschirmt, welches ihrem Grundstück gegenüberliegt und einen zusätzlichen Schallschutz bietet, so dass sich für ihr Grundstück kein höherer, allenfalls ein etwas geringerer Beurteilungspegel ergeben hätte. Ein etwaiger Schallreflex von Betriebsgeräuschen, die von der zur BAB A 00 hin errichteten Lärmschutzwand auf das Grundstück der Antragsteller reflektiert werden könnten, führt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels in einem Maße, dass zugunsten der Antragsteller zu beachtende Immissionsrichtwerte überschritten wären. Weitere in der Klagebegründung herangezogene Lärmimmissionen durch den Betrieb der projektierten Feuerwache (Klagebegründung S. 11) sind nicht Gegenstand der hier zur gerichtlichen Überprüfung stehenden Baugenehmigung. 28 Soweit die Antragsteller ferner (Schriftsatz vom 12. März 2015) gesundheitliche Bedenken äußern mit Blick auf die chemische Fabrik, die sich früher (nach S. 6 der Begründung des Bebauungsplanes von 1848 bis 1958) auf dem Grundstück befunden hat und die Ultramarin produziert hat, greifen diese nicht durch. Aus der Begründung des Bebauungsplanes (S. 8-9, 29-31) ergibt sich, dass im Bebauungsplanverfahren ein Bodengutachten zu den Wirkungspfaden Boden-Mensch, Boden-Nutzpflanzen und Boden-Grundwasser erstellt worden ist mit dem Ergebnis, dass eine künftige gewerbliche Nutzung ohne Einschränkungen möglich ist. Die angegriffene Baugenehmigung enthält dementsprechend weitere Auflagen (Nr. 5 und 6), die das Vorgehen hinsichtlich Schadstoffbelastung des Bodens regeln. Dem zugunsten der Antragsteller geltenden Gebot der Rücksichtnahme ist damit hinreichend Rechnung getragen. 29 Soweit die Antragsteller sich schließlich umfänglich gegen das Vorhaben wenden unter Hinweis auf Klimaaspekte sowie das Fällen von Bäumen auf dem Vorhabengrundstück, ferner auf die Versiegelung vorhandener Grünflächen (z.B. Klagebegründung S. 10, 12, 14), sind dies lediglich Aspekte, die in der planerischen Abwägung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen sind; es sind indes keine Aspekte, aus denen die Antragsteller als Nachbarn subjektive Rechte herleiten können, die sie gegen das Bauvorhaben einwenden könnten. Diese ergeben sich auch nicht daraus, dass die Antragsteller bisher in einer kleinen „grünen Insel“ leben, als welche sich die Bebauung an der D.------straße inmitten ansonsten sehr stark befahrener Straßen darstellt (Klagebegründung S. 2); sie konnten nicht damit rechnen und haben auch kein subjektives Recht darauf, dass das an ihr Grundstück angrenzende große Grundstück des Vorhabens ungenutzt bleiben würde, zumal der westliche Teil des Grundstücks in früheren Jahren (ohne i.S.d. § 34 BauGB nachprägende Wirkung) schon einmal von einem Autohaus genutzt worden ist (A. , später M. ), welches die Antragsteller in ihren Einwänden gegen den Bebauungsplan vom 31. Dezember 2013 (mit der Klagebegründung übersandt) selbst erwähnt haben. 30 Bauordnungsrechtliche, dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn dienende Vorschriften sind gleichfalls nicht verletzt. Das Vorhaben hält ersichtlich die nach § 6 Abs. 1 und 5 BauO NRW zu beachtenden Abstandflächen ein. Die Anordnung einer Reihe von Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück, abgeschirmt durch die dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Lärmschutzwand, genügt den Anforderungen des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene selbst einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.