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Urteil

8 K 6556/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0428.8K6556.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. März 1978 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er wurde im November 2006 in E wegen Verdachts des Diebstahls vorläufig festgenommen und wies sich dabei mit französischen Dokumenten, ausgestellt auf die Personalien B. , aus. Im Februar 2007 wurde er in F. angetroffen. Dort wurde festgestellt, dass es sich um gefälschte Papiere handelte. Der Kläger erklärte im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung, er sei der tunesische Staatsangehörige B1. H. geboren am 00. März 1987, und wolle einen Asylantrag stellen. Der Aufforderung, sich bei der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung Chemnitz einzufinden, kam der Kläger nicht nach. Sein weiterer Verbleib war zunächst unbekannt. Im Juni 2007 sprach der Kläger beim Ausländeramt L. vor und erklärte, er sei der marokkanische Staatsangehörige B2. T. ; er wolle nunmehr offiziell in L. bleiben. Der Kläger wurde daraufhin festgenommen. Er beantragte im Juli 2007 aus der Abschiebehaft heraus erfolglos Asyl. In der Folgezeit wurde der Kläger, der dann wieder angab, der tunesische Staatsangehörige B1. H. zu sein, wegen fehlender gültiger Reisepapiere geduldet. Er trat wiederholt wegen Diebstahls strafrechtlich in Erscheinung. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 gab der Kläger erstmals seine richtigen Personalien unter Vorlage seiner Geburtsurkunde und eines algerischen Staatsangehörigkeitsnachweises preis. Im April 2011 legte er ferner seinen algerischen Personalausweis, ausgestellt am 13. Juni 2004, vor und kündigte an, eine deutsche Staatsangehörige heiraten zu wollen. Am 6. Januar 2012 erfolgte die Eheschließung mit N. L1. . Dem Kläger wurde am 10. Februar 2012 erstmals eine Duldung wegen seiner deutschen Ehefrau erteilt. Am 14. September 2012 erhielt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die zuletzt am 7. Juli 2014 verlängert wurde bis zum 6. Juli 2017. Der Kläger meldete am 15. März 2015 – allein – seinen Wohnsitz in E an. Die Beklagte hörte ihn und seine Ehefrau unter dem 20. Juli 2015 zur beabsichtigten nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis an und räumte eine Stellungnahmefrist bis zum 17. August 2015 ein. Die Ehefrau des Klägers teilte am 11. August 2015 mit, dass der Kläger am 1. März 2015 ohne Vorankündigung aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Sie habe telefonisch mit ihm die Scheidung besprochen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. August 2015, der noch am selben Tag per Fax an die Beklagte abgesandt wurde, bat der Kläger im Hinblick auf das Anhörungsschreiben um Prüfung, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG in Betracht komme. Er halte sich seit über acht Jahren im Bundesgebiet auf und sei in wirtschaftlicher Hinsicht mustergültig integriert, da er seit April 2012 ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nachgehe. § 25b AufenthG wende sich zwar primär an „geduldete“ Ausländer, jedoch lasse sich dieser Zustand gegebenenfalls ohne Weiteres herbeiführen. Dem Gesetzgeber komme es ersichtlich darauf an, wirtschaftlich integrierten Ausländern, die in die hiesigen Sozialsysteme einzahlten, auch aus demographischen Gründen ein Bleiberecht einzuräumen. Mit Ordnungsverfügung vom 28. August 2015, zugestellt am 1. September 2015, beschränkte die Beklagte den dem Kläger am 7. Juli 2014 bis zum 6. Juli 2017 erteilten Aufenthaltstitel gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zeitlich auf den Tag der Zustellung der Verfügung und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zum Verlassen des Bundesgebiets auf. Zur Begründung führte sie aus, die für die Aufenthaltserlaubnis wesentliche Erteilungsvoraussetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei spätestens seit dem 1. März 2015 entfallen. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen sei bisher nicht gestellt worden. Sie weise jedoch darauf hin, dass der Kläger keine Anspruchsvoraussetzungen zur Belassung des Aufenthaltstitels bzw. einer Neuausstellung zu einem anderen Aufenthaltszweck erfülle, insbesondere weder nach § 31 AufenthG noch zur Ausübung einer Beschäftigung. Der Kläger hat am 29. September 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Er habe einen Tag vor Erlass der Ordnungsverfügung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG bei der Beklagten beantragt. Die Beklagte habe seine Ausführungen nicht berücksichtigt. Bereits aus diesem Grunde müsse die Ordnungsverfügung aufgehoben werden. Er erfülle die erforderliche Aufenthaltszeit. Täuschung über die Identität sei nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann maßgebend, wenn die Aufenthaltsbeendigung aktuell noch verhindert werde. Die „Sünden der Vergangenheit“ sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr zählen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 28. August 2015 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe ihrer Ordnungsverfügung und führt ergänzend zu dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG an, dass der Kläger bei Antragstellung noch im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis gewesen sei, derzeit nicht geduldet sei und u.a. Ausschlussgründe nach § 25b Abs. 2 AufenthG vorlägen. Der Kläger habe bis zum 30. Dezember 2010 über seine Identität getäuscht und sich somit einen Aufenthalt erschlichen. Erst mit der Absicht, die Ehe eingehen zu wollen, habe er seine wahren Personalien offengelegt. Es bestehe auch bereits kein achtjähriger ununterbrochener (legaler, d.h. nicht erschlichener) Aufenthalt, der nach § 25b Abs. 1 AufenthG gefordert sei. Die Aufenthaltszeiten im Rahmen der Täuschung von der Einreise im Jahre 2006 bis mindestens zum 30. Dezember 2010 würden auf den geforderten Gesamtaufenthalt nicht angerechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 11. März 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Soweit der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten war, die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 28. August 2015 begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig. Soweit er – sinngemäß hilfsweise – die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen begehrt, ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig. Den erforderlichen vorherigen Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts hat der Kläger bei der Beklagten gestellt. Er ist in seinem Vorbringen mit Schriftsatz vom 27. August 2015 enthalten. Diesen Antrag hat die Beklagte bislang nicht beschieden, was der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf § 75 VwGO nicht entgegen steht. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die zeitliche Beschränkung der dem Kläger am 7. Juli 2014 verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Hiernach kann die Frist, mit der eine Aufenthaltserlaubnis versehen worden ist, auch nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Vorliegend ist die für die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wesentliche Verlängerungsvoraussetzung des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft nachträglich entfallen. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu beenden, ist nicht zu beanstanden. Sie ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen in seiner Reichweite erkannt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und ihre Erwägungen am Zweck der Ermächtigung ausgerichtet hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Ermessensfehler sind hiernach nicht ersichtlich. Die Beklagte hat in der angegriffenen Ordnungsverfügung ihr Ermessen in rechtlich beanstandungsfreier Weise ausgeübt. Insbesondere hat sie das Interesse des Klägers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abgewogen. Ob der Kläger trotz Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen hat, ist für die Rechtmäßigkeit der Verkürzungsverfügung ohne Belang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 – 1 C 11/08 –, juris Rn. 13 ff. Dies ist vielmehr Gegenstand eines Hilfsbegehrens für den Fall, dass sich die Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis – wie hier – als rechtmäßig erweist. Auch mit seinem Hilfsbegehren kann der Kläger jedoch nicht durchdringen. Er hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG ist dem Kläger nicht erwachsen. Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und Frau L1. hat nicht, wie von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzt, mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Die genannte Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft setzt grundsätzlich einen rechtmäßigen Aufenthalt beider Ehegatten im Bundesgebiet voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 18 B 2322/06 -, juris Rn. 4. Rechtmäßig hat sich der Kläger erst seit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 4. September 2012 im Bundesgebiet aufgehalten. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde spätestens am 1. März 2015 mit dem Auszug des Klägers aus der ehelichen Wohnung beendet. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer 1. sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, 2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, 3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist, 4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und 5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist. Zudem darf kein zwingender Versagungstatbestand nach § 25b Abs. 2 AufenthG vorliegen. Zunächst ist der Anwendungsbereich des § 25b Abs. 1 AufenthG schon nicht eröffnet, weil es sich bei dem Kläger nicht um einen geduldeten Ausländer handelt. Anders als der Kläger meint, lässt sich dieser Zustand nicht ohne Weiteres herbeiführen, da ein Duldungsgrund für ihn nicht ersichtlich ist. Der Duldungsstatus ist aber vor allem auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift eine nicht zu vernachlässigende Voraussetzung für die Aufenthaltsgewährung. Nach der Gesetzesbegründung soll die zum 1. August 2015 in Kraft getretene alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung es ermöglichen, nachhaltige Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts erbracht wurden, durch Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus zu honorieren. Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 23. Dagegen ist es nicht Sinn und Zweck der Vorschrift, eine Auffangnorm für die Fälle zu begründen, in denen – wie hier – die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht (mehr) vorliegen. Vgl. VG München, Beschluss vom 29. Februar 2016 – M 24 E 16.927 –, n.v. Unabhängig davon und selbstständig tragend ist im Falle des Klägers nicht von einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auszugehen. Das Verhalten des Klägers erfüllt nicht bereits den zwingenden Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Hiernach ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Die Regelung knüpft nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nur an aktuelle Täuschungshandlungen und Mitwirkungsleistungen des Ausländers an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 18 B 486/14 –, juris Rn. 8. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers. Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 44. Eine gegenwärtige Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit steht im Falle des Klägers nicht in Rede. Allerdings bedeutet dies nicht, dass – wie der Kläger meint – zurückliegende Täuschungen generell unbeachtlich sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen in der Vergangenheit liegende falsche Angaben nicht generell außer Betracht bleiben. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Regelung des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG keine Amnestie für jedes Fehlverhalten in vorangegangenen Verfahren darstellt. Die Vorschrift soll etwa ermöglichen, dass zu Beginn des Verfahrens begangene Täuschungshandlungen zur Staatsangehörigkeit/Identität unberücksichtigt bleiben können, sofern diese nicht allein kausal für die lange Aufenthaltsdauer gewesen sind. Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 44. Zurückliegenden Täuschungen kommt dementsprechend Relevanz im Zusammenhang mit der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG vorzunehmenden Prüfung zu, ob die Aufenthaltserlaubnis zu versagen ist, weil ein Ausnahmefall von der regelmäßig anzunehmenden Integration vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 18 B 486/14 –, juris Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. September 2015 – 2 M 121/15 –, juris. § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers dahingehend auszulegen, dass bei Vorliegen der Maßgaben der Nrn. 1 bis 5 regelmäßig von einer nachhaltigen Integration auszugehen ist und diese nur im Ausnahmefall verneint werden darf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 18 B 486/14 –, juris Rn. 8; BT-Drs. 18/4097, S. 42. Zurückliegende Täuschungshandlungen begründen einen Ausnahmefall von der Regel und stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach Satz 2 Nrn. 1 bis 5 relevanten Integrationsleistungen für die Annahme der nach Satz 1 für die Erteilung erforderlichen nachhaltigen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse beseitigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 18 B 486/14 –, juris Rn. 15. So verhält es sich im Falle des Klägers, dessen lange Aufenthaltsdauer seit dem Jahre 2006 überwiegend allein auf seine Falschangaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie auf die fehlende Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen zurückzuführen ist. Erst nach seiner Eheschließung im Januar 2012 beruhte sein Aufenthalt im Bundesgebiet auf der Familienzusammenführung. Dem Kläger wurde erstmals am 10. Februar 2012 eine Duldung im Hinblick auf seine deutsche Ehefrau erteilt, während er zuvor ausschließlich wegen fehlender gültiger Reisepapiere geduldet wurde. Vor diesem Hintergrund kommt der Aufenthaltsdauer des Klägers im Bundesgebiet kein relevantes Gewicht zu und ist die darauf gründende Annahme seiner nachhaltigen Integration nicht gerechtfertigt. Nach alledem ist der Kläger zur Ausreise verpflichtet und erweist sich auch die in dem angegriffenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung als rechtmäßig (§§ 50 Abs. 1, 58, 59 AufenthG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.