Urteil
17 K 6458/15.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0401.17K6458.15A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage vom 23. September 2015 mit den wörtlichen Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. Juli 2015 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen und sie gemäß Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3.) bis 5.) des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Juli 2015 zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4.) und 5.) des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Juli 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, hilfsweise, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen, um gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu folgenden Fragen einzuholen: “Widerspricht der Inhalt des § 10 Abs. 2 AsylG in der am 9. Juli 2015 geltenden Fassung (damals: AsylVfG) den Art. 13 Abs. 2 lit. c und 46 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes – ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, Seite 60 (Anerkennungsverfahren), wonach eine Zustellungsfiktion nur eröffnet ist, wenn die Übersendung einer Entscheidung an die vom Adressaten selbst bekanntgegebene Anschrift erfolgte?“ “Widerspricht der Inhalt des § 10 Abs. 2 AsylG in der am 9. Juli 2015 geltenden Fassung (damals: AsylVfG) den Art. 11 Abs. 2 lit. c und 39 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft – ABl. L 326 vom 21. Dezember 2005 –, wonach eine Zustellungsfiktion nur eröffnet ist, wenn die Übersendung einer Entscheidung an die vom Adressaten selbst bekanntgegebene Anschrift erfolgte?“, hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist bereits unzulässig. 1. Das Gericht folgt insoweit der ausführlichen Begründung des in dieser Sache zuvor ergangenen Gerichtsbescheides vom 3. Februar 2016 – 17 K 6458/15.A – und sieht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab. Zu einer abweichenden Beurteilung hinsichtlich der Unzulässigkeit der Klage führt auch nicht der sinngemäße Vortrag der Kläger, ihre Klage sei – entgegen der Ausführungen im vorzitierten Gerichtsbescheid – zulässig, weil die gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 und 4 Asylgesetz (AsylG) (vormals § 10 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG a.F. –) geltende Zustellungsfiktion wegen Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 2 lit. c) und Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60) (Richtlinie 2013/32/EU) bzw. wegen Verstoßes gegen Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c) sowie Art. 39 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 vom 13. Dezember 2005, S. 13) (Richtlinie 2005/85/EG) nicht anwendbar sei. Insoweit greife die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG nach Auffassung der Kläger nur in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG, d.h. sofern eine Sendung dem Ausländer unter der von ihm selbst mitgeteilten Anschrift nicht zugestellt werden kann, nicht jedoch in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG, d.h. wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, nicht durch den Ausländer selbst, sondern durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. a. Ein Verstoß des § 10 Abs. 2 Satz 2 und 4 AsylG gegen Art. 13 Abs. 2 lit. c) und Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU ist bereits deshalb nicht gegeben, weil die Richtlinie 2013/32/EU auf den Asylantrag der Kläger, mit welchem gemäß § 13 Abs. 2 AsylG die Anerkennung als Asylberechtigte sowie internationaler Schutz beantragt wird, keine Anwendung findet. Nach der Übergangsregelung in Art. 52 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU wenden die Mitgliedstaaten die in Umsetzung dieser Richtlinie nach Art. 51 Abs. 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher an; für vor diesem Datum gestellte Anträge gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 –, juris Rn. 11. Zu den dieser Übergangsregelung unterfallenden Bestimmungen zählen auch die Ermächtigung in Art. 13 der Richtlinie 2013/32/EU, die regelt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten Asylbewerbern bestimmte Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden auferlegen können sowie die Regelung in Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU, wonach das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz sichergestellt sein muss. Da der Asylantrag der Kläger bereits am 9. Juli 2013, mithin vor dem in Art. 52 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU genannten Stichtag des 20. Juli 2015, gestellt wurde, sind die Art. 13 Abs. 2 lit. c) und Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU vorliegend nicht anwendbar. b. Dessen ungeachtet ist – sofern zugunsten der Kläger eine unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/85/EG unterstellt wird – ein Verstoß des § 10 Abs. 2 Satz 2 und 4 AsylG gegen Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c) sowie Art. 39 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG nicht gegeben. aa. Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2005/85/EG enthält eine Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die es ihnen ermöglicht, Asylbewerber zu verpflichten, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, sofern diese Verpflichtung für die Bearbeitung des Antrags erforderlich ist (Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG). Hierzu können die Mitgliedstaaten u.a. festlegen, das Asylbewerber verpflichtet sind, so rasch wie möglich die zuständigen Behörden über ihren jeweiligen Aufenthaltsort oder ihre Anschrift und über Änderungen dieses Aufenthaltsortes oder der Anschrift zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Asylbewerber an dem von ihm entsprechend mitgeteilten letzten Aufenthaltsort erfolgte – bzw. an die entsprechend mitgeteilte letzte Anschrift gerichtete – Mitteilungen gegen sich gelten lassen muss (Art. 11 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2005/85/EG), vgl. zur Ermächtigung des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG: BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 10 C 1.13 –, juris Rn. 23. Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2005/85/EG normiert demnach eine fakultative Ermächtigung der Mitgliedstaaten, Asylbewerbern bestimmte Mitwirkungspflichten auferlegen zu können. Die Mitgliedstaaten sind jedoch ausweislich des unmissverständlichen Wortlauts des Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2005/85/EG („können“) nicht verpflichtet, gesteigerte Mitwirkungspflichten der in Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2005/85/EG genannten Art in nationales Recht umzusetzen. Die hier entscheidungserhebliche Konstellation, wonach die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 2 und 4 AsylG eingreift, wenn einem Asylbewerber eine Sendung an die letzte bekannte Anschrift, die nicht durch den Asylbewerber selbst, sondern durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist, nicht zugestellt werden kann, unterfällt indes nicht dem Regelungsbereich der in Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2005/85/EG enthaltenen Ermächtigung, weshalb auch ein Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben nicht gegeben ist. Die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und 4 AsylG knüpft nämlich das Eingreifen der Zustellungsfiktion – anders als § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 AsylG – nicht an die Verletzung einer dem Asylbewerber gemäß Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2005/85/EG auferlegten Verpflichtung, die Änderung seiner Anschrift bzw. seines Aufenthaltsortes unverzüglich selbst der zuständigen Behörde mitzuteilen, sondern erklärt die Zustellungsfiktion unabhängig von einer bestehenden Mitteilungspflicht des Asylbewerbers auch dann für anwendbar, wenn dem Asylbewerber eine Sendung unter der dem Bundesamt von einer öffentlichen Stelle (hier: zuständige Ausländerbehörde der Stadt H. ) zuletzt mitgeteilten Anschrift nicht zugestellt werden kann. Unterfällt folglich die durch § 10 Abs. 2 Satz 2 und 4 AsylG geregelte Sachverhaltskonstellation nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2005/85/EG, kann – anders als die Kläger meinen – nicht im Umkehrschluss angenommen werden, eine Regelung der in § 10 Abs. 2 Satz 2 und 4 AsylG getroffenen Art verstoße allein deshalb gegen Unionsrecht, weil die in § 10 Abs. 2 Satz 2 und 4 AsylG geregelte Konstellation nicht vom Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2005/85/EG erfasst wird. Fehlt es nämlich in Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2005/85/EG ersichtlich an einer Regelung, welche die in § 10 Abs. 2 Satz 2 und 4 AsylG geregelte Konstellation erfasst, ist denknotwendig auch kein Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben gegeben. bb. Ein Verstoß des § 10 Abs. 2 Satz 2 und 4 AsylG gegen Art. 39 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG, wonach die Mitgliedstaaten Fristen und sonstige Vorschriften festlegen, die erforderlich sind, damit der jeweilige Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen über den Asylantrag wahrnehmen kann, ist ebenfalls nicht feststellbar. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 und 4 AsylG verkürzt in keiner Weise die geltenden Rechtsbehelfsfristen gegen Entscheidungen des Bundesamtes über gestellte Asylanträge, sondern trifft lediglich, sofern die Voraussetzungen für das Eingreifen der Zustellungsfiktion vorliegen, eine Regelung hinsichtlich des Beginns der jeweiligen Rechtsbehelfsfrist. Im Übrigen hat es der Asylbewerber – und so auch die Kläger – selbst in der Hand, das Eingreifen der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 2 und 4 AsylG dadurch zu umgehen, dem Bundesamt entsprechend der in § 10 Abs. 1 AsylG normierten Mitwirkungsverpflichtung jeden Wechsel seiner Anschrift unverzüglich anzuzeigen. 2. Eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO, um hinsichtlich der von den Klägern formulierten Fragen gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, vgl. zur Anwendbarkeit des § 94 VwGO im Falle eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV: BVerwG, Beschluss vom 11. September 2013 – 9 B 43.13 –, juris Rn. 5; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 18. Februar 2008 – 5 C 13.07 –, juris Rn. 8, war nicht angezeigt. Zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Gericht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nur verpflichtet, wenn seine Entscheidung mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts nicht mehr angefochten werden kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2015 – 4 BN 7.15 –, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 7 B 22.10 –, juris Rn. 9. Dies ist hier nicht der Fall, weil gegen das Urteil des erkennenden Gerichts das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung gegeben ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).