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Anerkenntnisurteil

7 K 9305/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0304.7K9305.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. Mai 1972 in Tanahun geborene Kläger ist nepalesischer Staatsangehöriger. Er meldete sich am 17. Juni 1998 als Asylsuchender mit der Alliasidentität „B. H. geb. 0. Juni 1981 in Kathmandu, Nepal“. Das unter dem Aliasnamen betriebene Asylverfahren blieb erfolglos. Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.9.1998 (2355886-458) nach Klagerücknahme im Verfahren 8 K 8895/98.A (Verwaltungsgericht Düsseldorf) am 18.2.1999. Aufgrund der behaupteten Passlosigkeit wurde der Kläger von der Ausländerbehörde der Beklagten im Weiteren geduldet.Zur Beschaffung von Identitätspapieren wurde der Kläger im Juli 1999 von den Ausländerbehörden bei der nepalesischen Botschaft ergebnislos vorgeführt. Der Versuch der Identifizierung des Klägers durch die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld mit Schreiben vom 30. Mai 2001 über das Auswärtige Amt und mithilfe von Interpol Kathmandu scheiterte ebenso (Schreiben der Botschaft vom 5. November 2001). Unter dem 13. Juni 2002 erkannte der Kläger – unter seinen Aliaspersonalien – die Vaterschaft zu der am 11. Juni 2002 geborenen C. S. (Klägerin des Verfahrens 7 K 9306/13) an. Ihre Mutter, die Klägerin im Verfahren 7 K 9307/13, stimmte dem unter ihren Aliaspersonalien S1. S. – geb. 00. März 1979 in Bimad Tanahun – zu. Die Eltern vereinbarten die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge und erklärten dies urkundlich vor dem Jugendamt der Stadt Lüdenscheid am 19. August 2002. Frau S. sei seine Lebensgefährtin, sie lebten in einem gemeinsamen Haushalt. Unter dem 25. August 2003 teilte die Ausländerbehörde der Stadt Essen der Ausländerbehörde der Beklagten mit, dass bei einer Hausdurchsuchung der nepalesische Reisepass der Lebensgefährtin des Klägers mit den Personalien T. N. S. (geb. 00. Mai 1972 in Nepal) aufgefunden worden sei. Aus den Visumsunterlagen ergebe sich die Eheschließung mit einem C1. C2. S. (geb. 1972) und die Einreise mit Visum am 14. September 2001. Der Ehemann sei mutmaßlich der Kläger. Nach weiteren Ermittlungen der Ausländerbehörde der Beklagten ergab sich, dass der Kläger unter seinen richtigen Personalien bereits am 26. Oktober 1992 in Amberg einen Asylantrag gestellt hatte, der mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. August 1994 (G 1512618-458) abgelehnt worden war. Nach dem Bericht des BKA vom 20. April 2005 sei aber eine Personenidentität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anhand der Lichtbilder auszuschließen. Unter dem 19. März 2004 erklärte der Kläger, weder im Jahre 1992 einen Asylantrag unter dem Namen S. gestellt zu haben noch den Namen C3. S2. C1. zu kennen. Eine weitere Identitätsprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung in Kathmandu scheiterte (Schreiben vom 27. Januar 2004). Mit Ordnungsverfügung vom 6. Mai 2004 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG ab, weil er die seiner Ausreise entgegenstehenden Gründe selbst zu vertreten habe. Auch eine weitere Vorführung am 12. Juli 2004 vor einem Vertreter der nepalesischen Innenbehörden führte zu keiner Klärung der Identität. Nach einer englischsprachigen Bestätigung der nepalesischen Botschaft vom 29. August 2005 hatte der Kläger unter der Aliasidentität B. H. mit seiner Lebensgefährtin S1. S. um Reisepässe nachgesucht. Mit anwaltlicher Hilfe legte der Kläger unter dem 4. Mai 2006 einen schriftlichen Lebenslauf zu seinen Aliaspersonalien vor. Mit Ordnungsverfügung vom 2. Januar 2008 lehnt die Ausländerbehörde der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Die Bleiberechtsregelung setzte eine geklärte Identität sowie den Besitz eines Nationalpasses voraus. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. April 2008 beantragte der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG und trug vor, nunmehr im Besitz eines gültigen nepalesischen Nationalpasses zu sein, der auf seine (Alias-)Personalien H. B. (geb. 0.6.81) am 16. März 2008 (Gültigkeit bis 15. März 2018) ausgestellt sei und den er in Kopie vorlege. Er habe erst jetzt mit einer vertrauenswürdigen Person in Nepal in Verbindung treten können, die er mit der Erledigung seiner Passbeschaffungsbemühungen habe beauftragen können. Mit Schreiben vom 26. September 2008 stufte die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld – einer Stellungnahme der Deutschen Botschaft Kathmandu folgend - den vorgelegten Pass des Klägers als echt ein. Unter dem 28. November 2008 erteilte die Ausländerbehörde der Beklagten dem Kläger unter seinen Aliaspersonalien eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 S. i.V.m. § 104a Abs. 1 S. 2 AufenthG, gültig bis zum 31. Dezember 2009, die am 7. Dezember 2009 bis zum 6. Dezember 2011 verlängert wurde. Bei weiteren Vorsprachen des Klägers mit seiner angeblichen Lebensgefährtin Frau T1. N. B1. S. im Sommer 2009 bezüglich deren Einbeziehung in seine Aufenthaltserlaubnis gaben sie vor, die Eheschließung vorzubereiten. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. Oktober 2011 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.Mit weiterem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. April 2012 offenbarte er seine Personalien wie im Rubrum, geboren am 00. Mai 1972. Er lebe mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind seit 2001 unabhängig von Sozialhilfe, die Familie sei gut integriert. Er habe die falschen Personalien aus Angst vor Abschiebung und Verfolgung in Nepal angegeben und bitte dies zu entschuldigen. Die Ausländerbehörde der Beklagten wies den Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2012 darauf hin, dass vor dem Hintergrund des neuen Vortrags einen Aufenthaltsbeendigung geprüft werde und legte eine Selbstanzeige nahe, da dies anderenfalls von Amts wegen veranlasst werde. In seiner handschriftlichen Einlassung vom 22. Mai 2012 trug dieser noch vor, dass er nicht mit einer Person gleichen Namens, die ausländerrechtlich in Amberg geführt werde, identisch sei. Nach der Übersetzung der in Kopie eingereichten Urkunde in nepalesischer Sprache handelt es sich um eine Heiratsurkunde, nach der der Kläger – C1. C2. S. am 19. November 1993 (21-jährig) – Frau T2. B1. geheiratet hat.Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 teilte die Staatsanwaltschaft Duisburg unter dem Az.: 714 Js 268/12 A mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen mittelbarer Falschbeurkundung eingestellt sei. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 hörte die Ausländerbehörde der Beklagten den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung, Rücknahme der erteilten Aufenthaltserlaubnisse und Versagung der Niederlassungserlaubnis an. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2013 machte der Kläger geltend, er hätte die Aufenthaltserlaubnis auch bei Nennung seines richtigen Namens erhalten. Er habe jedoch nur einen Nationalpass unter dem seinerzeitig getragenen Aliasnamen erhalten. Ehefrau und Kind lebten von Beginn an unter dem richtigen Namen im Bundesgebiet und seien wie der Kläger bestens integriert. Mit Ordnungsverfügung vom 14. November 2013 wies die Ausländerbehörde der Beklagten den Kläger aus dem Bundesgebiet aus (Ziff. 1), befristete die Wirkungen der Ausweisung auf 3 Jahre ab Ausreise (Ziff. 2), nahm die am 28. November 2008 erteilte und unter dem 7. Dezember 2009 verlängerte Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, lehnte die Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Ziff. 5) und die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziff. 6) ab, forderte ihn zur Ausreise binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Verfügung auf und drohte anderenfalls die Abschiebung nach Nepal oder einen anderen Staat, der zu seiner Übernahme verpflichtet sei oder in den er einreisen könne, an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ordnungsverfügung Bezug genommen. Hiergegen hat der Kläger am 5. Dezember 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Er sei am 14. Juni 1998 in das Bundesgebiet eingereist und habe unter dem Aliasnamen „B2. H. “ erfolglos ein Asylverfahren betrieben. Seit dem 19. November 1993 sei er mit seiner Frau T1. N. B1. S. verheiratet, die am 16. November 2001 ins Bundesgebiet eingereist sei und ebenfalls erfolglos ein Asylverfahren unter dem Aliasnamen „S1. S. “ betrieben habe. Der wirkliche Name sei den Ausländerbehörden seit dem 25. August 2003 bekannt, als bei einer Hausdurchsuchung ihr Pass aufgefunden worden sei. Das gemeinsame Kind der Eheleute sei am 11. Juni 2002 in Lüdenscheid geboren.Ihm sei erstmals am 28. November 2008 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und in der Folgezeit verlängert worden. Die weitere Verlängerung und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sei Ende 2011 beantragt worden. Der Ehefrau und der gemeinsamen Tochter seien ebenfalls Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden.Im Antragsverfahren bezogen auf die Niederlassungserlaubnis habe er einen gültigen nepalesischen Nationalpass mit den im Rubrum genannten Personalien vorgelegt und bei der Staatsanwaltschaft Duisburg eine Selbstanzeige wegen falscher Angaben zu den Namens- und Personenstandsdaten getätigt. Dort sei das Verfahren eingestellt worden. Ferner reichte er noch Lohnbescheinigungen für Dezember 2013 bis Februar 2014 sowie September bis November 2015 ein, aus denen sich jeweilige Nettoverdienste bis zu 1.544,41 Euro pro Monat ergeben. Einen Deutschtest für Zuwanderer habe er – unter seinen Aliaspersonalien – in der Stufe B 1 bestanden. Seine Tochter besuche das Städt. T3. -Gymnasium Duisburg, voraussichtlich bis Juni 2020. Ein nepalesischer Nationalpass sei für sie beantragt worden. Unter dem 7. September 2015 hat der Kläger bei der Beklagten noch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG beantragt, zu deren beabsichtigter Ablehnung ihn die Ausländerbehörde der Beklagten mit Schreiben vom 1. Februar 2016 anhörte. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 14. November 2013 zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, seine ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung. Mit Schriftsatz vom 30. November 2015 teilte die Beklagte noch mit, dass sie vor dem Hintergrund der Rechtsänderung zu § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG auch im Ermessenswege an der Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf drei Jahre nach Ausreise festhalte. Unter ausführlicher Würdigung des Verhaltens des Klägers im Hinblick auf die Täuschung über seine Identität über einen Zeitraum von vierzehn Jahren und in Gewichtung der positiven Integrationsleistungen sei die verfügte Befristung wegen der anhaltenden Wiederholungsgefahr regelwidrigen Verhaltens verhältnismäßig. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. August 2015 auf den Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 3. April 2013 – 7 L 2548/13 – abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde mit Beschluss vom 21. Juli 2015 – 18 B 484/14 – abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes sowie den der beigezogenen Verwaltungsakten der Ausländerbehörde der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde der Beklagten vom 14. November 2013, insbesondere die darin verfügten Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen (I.) und die Ausweisung (II.) sowie die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (V.), ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (III.) oder die – hilfsweise begehrte - Verlängerung der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis (IV.), sowie auf eine kürzere Befristung der Wirkungen der Ausweisung (VI.), § 113 Abs. 5 VwGO. I. Die mit der angefochtenen Ordnungsverfügung unter Ziffer 2 ausgesprochene Rücknahme der ihm am 28. November 2006 erteilten und am 7. Dezember 2009 verlängerten Aufenthaltserlaubnisse findet im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW.Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bereits mit Beschluss vom 3. April 2014 – 7 L 2548/13 – hat der Einzelrichter ausgeführt, dass die dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnisse unter dem Aliasnamen aufgrund der jahrelangen beharrlichen Täuschung über seine Identität rechtswidrig waren und die Ausländerbehörde der Beklagten daher berechtigt war, diese mit der angefochtenen Ordnungsverfügung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wobei sie das ihr zustehende Ermessen erkannt und – soweit für das Gericht im Rahmen des § 114 VwGO überprüfbar - beanstandungsfrei zu Lasten des Klägers ausgeübt hat. Hieran hält der Einzelrichter nach nochmaliger Prüfung und unter Berücksichtigung der jetzigen Sach- und Rechtslage nach Maßgabe der im Hauptsacheverfahren geltenden Maßstäbe fest und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 18 B 484/14 -, juris, Bezug. II. Die in Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Ausweisung , für deren Überprüfung ebenfalls auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007, - 1 C 45.06 -, juris Rz. 12; findet nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften zum Ausweisungsrecht Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) zum 1. Januar 2016, ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015, BGBl. I S. 1802 und Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken vom 2. Februar 2016, BGBl I S. 130. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.Hierbei sind insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Für die Abwägung hat der Gesetzgeber vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen das öffentliche Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und unter welchen Voraussetzungen das Bleibeinteresse des Ausländers (§ 55 AufenthG) schwer bzw. besonders schwer zu gewichten ist.Abweichend von diesen Grundsätzen bestehen für bestimmte Personengruppen wie Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Asylbewerber ein besonderer Ausweisungsschutz, vgl. § 53 Abs. 3 und 4 AufenthG. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben gilt hier Folgendes: Dem Kläger kommt kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 oder 4 AufenthG zu (a). Es besteht indes ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach §§ 54 Abs. 2 Nr. 9, 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (b) und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach § 53 Abs. 1 AufenthG (c), dem ein schwer wiegendes Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG gegenübersteht (d). Bei der danach geforderten Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß 53 Abs. 1 und 2 AufenthG sowie den Boultif/Üner-Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte überwiegt das Ausweisungsinteresse (e). (a) Der Kläger gehört keiner der in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten Personengruppen an, deren Ausweisung nur unter einem modifizierten Ausweisungsmaßstab zulässig ist. Insbesondere ist er weder als Asylberechtigter anerkannt noch genießt er die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings. Vielmehr ist sein Asylantrag mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. September 1998 (Gz: 2355866-458) bestandskräftig abgelehnt. Die Anwendung des § 53 Abs. 4 AufenthG setzt ein anhängiges Asylverfahren voraus und kommt hier deshalb nicht in Betracht. b) Es besteht im Fall des Klägers ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach§ 54 Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG besteht ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Zu den von der Vorschrift geschützten Rechtsvorschriften gehören insbesondere die Normen des Strafrechts und des Ausländerstrafrechts.Der Kläger hat unstreitig die deutschen Behörden über einen Zeitraum von nahezu 14 Jahren über seine Identität getäuscht und zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis sogar einen – für die deutschen Behörden nicht zu erkennenden – gefälschten Pass vorgelegt. Damit hat er den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (bzw. für die Zeiträume vor dem 1. Januar 2005 § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG) objektiv erfüllt. Es liegt auch auf der Hand, dass es ihm hierbei wissentlich und willentlich zunächst um die Abwendung einer Abschiebung in sein Heimatland und später mit der Vorlage des gefälschten Passes um die Erlangung der zunächst erhaltenen Aufenthaltserlaubnisse ging. Rechtserhebliche Einwendungen hiergegen hat er nicht geltend gemacht. Das pauschale Vorbringen, nur unter der Aliasidentität einen Reisepass ausgestellt bekommen zu haben, ist schon nicht nachvollziehbar und angesichts des auf seine zutreffende Identität nun vorgelegten Passes auch widersprüchlich.Der Täter ist nach der Vorschrift des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Angesichts der Höhe der Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und der konkret zur Tatausführung nötigen erheblichen kriminellen Energie und der über den genannten erheblichen Zeitraum aufrecht erhaltenen Täuschung kann auch nicht von einem vereinzelten oder geringfügigen Verstoß die Rede sein.Anhaltspunkte dafür, dass das Ausweisungsinteresse im Einzelfall entgegen der gesetzgeberischen Typisierung nicht schwerwiegend wäre, soweit dies hier auf Tatbestandsebene schon korrigierbar sein kann (so wohl Neidhardt, HTK-AuslR / § 54 AufenthG / Abs. 2 01/2016 Nr. .Anm. 1) sind nicht ersichtlich. c) Der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährdet auch die öffentliche Sicherheit. § 53 Abs. 1 AufenthG setzt weiter voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Hierbei ist nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzunehmen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird. Vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/4097, S. 49; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, zu § 53 AufenthG, Rz. 19. Bei der Prüfung der individuellen Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Ausweisung trifft das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognoseentscheidung. Dabei gelten nicht an Resozialisierungsgesichtspunkten, sondern an strengeren Kriterien orientierte und darüber hinaus eine längerfristige Gefahrenprognose erfordernde gefahrenabwehrrechtliche Maßstäbe. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008, - 18 A 1145/07 -, juris (Rn. 8). Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, der Entscheidung des Gerichts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011, - 10 B 30.10 -, juris (Rn. 6) und Urteil vom 16. November 2000, - 9 C 6.00 -, juris (rn. 16). Nach diesen Maßstäben stellt der weitere Aufenthalt des Klägers eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar, weil die in der (vorgenannten) von ihm begangenen Straftat verwirklichte Gefährlichkeit in Gestalt der Wiederholungsgefahr fortbesteht. Die Nachhaltigkeit und Beharrlichkeit, mit der er über diesen außerordentlich langen Zeitraum über seine Identität und seinen Familienstand täuschte, auch als die zutreffende Identität seiner Ehefrau längst aufgeklärt war, lässt erwarten, dass der Kläger zur Abwendung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erneut in ähnlich gravierender Weise gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Besondere Beachtung verdient dabei auch der Umstand, welche erhebliche kriminelle Energie er aufgewendet hat, um einen auf seine Aliaspersonalien ausgestellten gefälschten Nationalpass zu erhalten, den er dann auch im Rechtsverkehr genutzt und letztlich damit die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch erreicht hat.Der Annahme einer weiter bestehenden Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass der Kläger sich wegen dieser Straftat selbst angezeigt und die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren (mit dem Vorwurf der mittelbaren Falschbeurkundung) eingestellt hat. Zum Einen ist zu berücksichtigen, dass die zögerlich abgegebene Selbstanzeige unter dem starken ausländerbehördlichen Druck stand, dass die Straftat sonst von Amts wegen angezeigt würde. Zum Anderen ist zu beachten, dass die Offenbarung der wahren Identität des Klägers im Zusammenhang mit der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis stand. Dieser Zusammenhang ist nicht nur zeitlich zu sehen, sondern erschließt seinen Sinn in der wohl gehegten Hoffnung, unter der wahren Identität in die Verfestigung des Aufenthalts zu wachsen. Da diese Hoffnung nunmehr enttäuscht wurde, ist mit erneuten Rechtsbrüchen zur Erlangung eines Bleiberechts im Bundesgebiet zu rechnen. Denn eine die Annahme der Wiederholungsgefahr beseitigende Reue und ernsthafter zukünftiger Verzicht auf Straftaten zur Erlangung eines Bleiberechts in Deutschland ist nicht erkennbar. Die pauschale und inhaltsleere Entschuldigung des Klägers entwertet sich selbst, wenn die Nichtbefolgung der Ausreisepflicht und Verhinderung von Vollstreckungsmaßnahmen als selbstverständlich nachvollziehbare und legitime Motivation dargestellt werden. Auf künftiges rechtstreues Verhalten lässt dies jedenfalls nicht schließen. Darüber hinaus stellt der weitere Aufenthalt des Klägers auch deswegen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, weil andere Ausländer ohne die aufenthaltsrechtliche Sanktion des jahrelangen Täuschungsverhaltens des Klägers davon ausgehen könnten, ein Aufenthalt im Bundesgebiet könne auch ohne Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erreicht werden, bzw. die Verletzung strafbewehrter Normen des Aufenthaltsrechts wirke sich nicht nachteilig auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes aus. Würden die Ausländerbehörden in Fällen der Erlangung von Aufenthaltstiteln durch falsche oder unrichtige Angaben das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Instrumentarium nicht nutzen, bestünde die Gefahr, dass andere Ausländer sich zur Erlangung von Aufenthaltstiteln ebenfalls falscher oder unrichtiger Angaben bedienten. Es ist gerichtsbekannt, dass die Ausländerbehörde der Beklagten, die in der angefochtenen Ordnungsverfügung diese Gefahren ausdrücklich und als die Entscheidung selbständig mitbegründend benannt hat, das aufenthaltsrechtliche Instrumentarium zur Begegnung dieser Gefahren konsequent nutzt.d) Der Kläger verfügt über kein in § 55 Abs. 1 AufenthG als besonders schwerwiegend vertyptes Bleibeinteresse. Ihm kommt jedoch ein schwer wiegendes Bleibeinteresse zu, weil die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist (§ 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG).Die in Abs. 1 der Vorschrift abschließend aufgezählten besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen setzen entweder den Besitz eines Aufenthaltstitels, die Lebensgemeinschaft mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen oder die Rechtsstellung einer/eines subsidiär Schutzberechtigten voraus. Der Kläger verfügt indes seit dem 6. Dezember 2011 (Ablauf der Gültigkeit der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis) nicht mehr über eine Aufenthaltserlaubnis. Zudem sind die ihm zum 28. November 2008 und 7. Dezember 2009 erteilten Aufenthaltserlaubnisse mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden und daher gem. § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erloschen. Der Kläger lebt auch weder mit einem deutschen Staatsangehörigen in familiärer oder ehelicher/lebenspartnerlicher Lebensgemeinschaft zusammen, noch verfügt er nach seinem erfolglos betriebenen Asylverfahren über die Rechtsstellung als subsidiär Schutzberechtigter.Ihm steht aber über ein in § 53 Abs. 2 AufenthG benanntes schwer wiegendes Bleibeinteresse zur Seite.Allerdings liegen die Voraussetzungen des in Nummer 3) vertypten Bleibeintesses nicht vollständig vor. Zwar übt der Kläger sein Personensorgerecht für seine ebenfalls im Bundesgebiet aufhältige minderjährige Tochter C. aus. Deren Aufenthalt ist jedoch nicht – wie von der Vorschrift vorausgesetzt - rechtmäßig. Denn C. bedarf als nepalesische Staatsangehörige zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 AufenthG einer Aufenthaltserlaubnis, über die sie nach Rücknahme der ihr am 13. November 2009 erteilten und am 7. Dezember 2009 verlängerten Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit und Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Ordnungsverfügung vom 14. November 2013 nicht mehr verfügt.Demgegenüber liegt der Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG vor. Danach wiegt das Bleibeinteresse im Sinne des § 53 Absatz 1 (insbesondere) schwer, wenn die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind, beziehungsweise ist. Da gem. § 53 Abs. 1 AufenthG, auf den in § 55 Avs. 2 AufenthG ausdrücklich Bezug genommen wird, alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind und nach § 53 Abs. 2 AufenthG hierzu insbesondere die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige zählen, besteht (allein) wegen der betroffenen Belange Bivsis und des damit verbundenen Kindeswohls ein schwerwiegendes Bleibeinteresse. Ein darüber hinausgehendes – den in § 55 Abs. 2 AufenthG genannten vertypten Bleibeinteressen an Gewicht und Bedeutung gleichkommendes – Bleibeinteresse, das in der nicht abschließenden Aufzählung der Vorschrift Vgl hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/4097, S. 39, 3. Absatz, nicht genannt ist, ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. e) Das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet.§ 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Diese sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner. Dabei sind die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen, noch müssen sie nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrunde liegenden Wertungen hinausgehen oder diesen entgegenstehen. Insbesondere ist an dieser Stelle der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles von vertypten gesetzlichen Wertungen abweichen. Sind im konkreten Fall keine Gründe - etwa auch solche rechtlicher Art - ersichtlich, die den gesetzlichen Wertungen der §§ 54, 55 AufenthG entgegenstehen, wird regelmäßig kein Anlass bestehen, diese Wertungen einzelfallbezogen zu korrigieren.Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso (BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946) wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen. Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2016, - 11 S 889/15 -, juris Rz. 141ff. Insbesondere sollen in die Abwägung die Kriterien mit einbezogen werden, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) insoweit zu Art. 8 EMRK entwickelt worden sind: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der betroffenen, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebezielland begegnen können, sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Abschiebezielland. Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 18/4097, S. 49; ferner: EGMR, Urteil vom 12. Januar 2010, - 47486/06, <Abdul Waheed Khan>, in Fortschreibung der Boultif/Üner Kriterien; für den früheren Rechtszustand OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012, - 18 A 951/09 -, juris Rn. 83; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 16. Dezember 2015, - 7 K 3592/14 -. Davon ausgehend erweist sich die Ausweisung des Klägers als verhältnismäßig, da hier das Ausweisungsinteresse sein Bleibeinteresse unter Berücksichtigung sämtlicher den Fall prägenden Umstände überwiegt.Zunächst ist in Rechnung zu stellen, dass die gesetzliche Bewertung des festgestellten Ausweisungsintereses als schwer wiegend, gemessen an den Umständen des Einzelfalles, keiner Korrektur bedarf. Denn die das Ausweisungsinteresse begründende Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG prägt den überwiegenden Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet. Auf die unerlaubte Einreise ist das betriebene Asylverfahren erfolglos geblieben und der Kläger seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen. Er hat durch die Täuschung der deutschen Behörden über seine Identität die Vollstreckung der Ausreisepflicht über Jahre hinweg nachhaltig hintertrieben und schließlich mittels eines eigens hergestellten Reisepasses unter seinen bislang benutzten Aliaspersonalien die Erteilung eines Aufenthaltstitels erreicht. Der gesamte sich an das Asylverfahren anschließende Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet, Klagerücknahme im Verfahren 8 K 8895/98.A vor dem VG Düsseldorf im Frühjahr 1999, mithin seit nahezu 16 Jahren, gründet auf diesen Täuschungshandlungen.Demgegenüber bedarf die Gewichtung des Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG als schwer wiegend einer einschränkenden Korrektur, weil das leibliche minderjährige Kind des Klägers, seine Tochter C. , und die sie betreffenden Belange insbesondere des Kindeswohls, seiner Ausweisung nicht mit bedeutendem Gewicht entgegenstehen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass auch seine Tochter und deren Mutter mit Ordnungsverfügung vom selben Tage ausreisepflichtig sind und eine Trennung des Klägers von ihr und ihrer Mutter nicht in Rede steht. Vielmehr verweist die Ausländerbehörde der Beklagten den Kläger und seine beiden Familienangehörigen, die alle die nepalesische Staatsangehörigkeit besitzen, zur weiteren Führung der familiären Lebensgemeinschaft auf das gemeinsame Herkunftsland. Dass der Aufenthaltsbeendigung von C. das Kindeswohl nicht durchgreifend entgegensteht, hat der Einzelrichter mit dem den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag entschieden.Auch die – wenn auch nur auf bescheidenem Niveau - gelungene wirtschaftliche Integration des Klägers, seine unzweifelhaften deutschen Sprachkenntnisse und der langjähriger – allerdings allein auf den Täuschungen beruhender – Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen – auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK - nicht die Annahme, seine Ausweisung und in Konsequenz daraus eine Abschiebung seien unverhältnismäßig. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die den Beteiligten bekannte Begründung des Beschlusses des Einzelrichters im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 7 L 2548/13 vom 3. April 2014 und die Gründe des Beschlusses des OVG NRW im Beschwerdeverfahren 18 B 484/14 vom 21. Juli 2015 Bezug genommen. Auch seine Ehefrau hat diese Täuschungen des Klägers mitgetragen und über die eigene Identität und den gemeinsamen Familienstand getäuscht.Dass die Familie insgesamt unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Reintegration ins Heimatland gegenüberstehen würde, ist weder vorgetragen noch angesichts des Alters des Klägers von 26 Jahren bei der Einreise (Ehefrau: 29 Jahre) zu erwarten, da diese ihre prägende Sozialisation damit im Heimatland erfahren haben. Es steht zu erwarten, dass die Eltern ihrer im Bundesgebiet geborenen Tochter (00. Juni 2002 in Lüdenscheid) jegliche erdenkliche und nötige Hilfe bei der Integration in den Heimatstaat angedeihen lassen werden. Die für C. vorgelegten Schulzeugnisse lassen keine Integrationsschwierigkeiten erkennen, die ein Gelingen der Integration in die Lebensverhältnisse Nepals ausschlössen. III. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach §§ 26 Abs. 4, 9 Abs. 2 AufenthG, weil er infolge der Rücknahme der im am 28. November 2008 und 6. Dezember 2011 erteilten Aufenthaltserlaubnisse und ihres damit bewirkten Erlöschens (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) nicht im von der Vorschrift vorausgesetzten Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes ist. Ferner steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Folge der verfügten Ausweisung auch die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen. Ihm dürfte selbst im Falle eines Anspruchs auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden.IV. Auch die hilfsweise begehrte Verlängerung der ihm zuletzt am 6. Dezember 2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis scheidet wegen der wirksamen Rücknahme dieser Aufenthaltserlaubnis aus, weil kein verlängerungsfähiger Titel mehr besteht. Das neben dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten geltend gemachte Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist von den Beteiligten nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden. Erlaubt sei nur der Hinweis, dass das OVG NRW bereits mit Beschluss vom 21. Juli 2015 – 18 B 484/14 – ausgeführt hat, dass und warum dem Kläger ein derartiger Anspruch nicht zustehen dürfte. Im Übrigen gilt auch das zuvor (unter III.) - zu der aus der verfügten Ausweisung folgenden Sperrwirkung – Ausgeführte. V. Die Rechtmäßigkeit der mit der Rücknahme und Ausweisung verbundenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung folgt aus § 59 AufenthG. Die Länge der eingeräumten Ausreisefrist von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Verfügung geht weit über den regelmäßigen Rahmen von sieben bis 30 Tagen hinaus und ist unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts angemessen verlängert (§ 59 Abs. 1 S. 4 AufenthG). Das Abschiebezielland ist mit Nepal hinreichend bezeichnet und der Hinweis auf einen mögliche Abschiebung in ein anderes Land, in den der Kläger abgeschoben werden kann, in das er einreisen darf oder das zu seiner Übernahme verpflichtet ist, beruht auf § 59 Abs. 2 AufenthG. VI. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine kürzere Befristung des auf die Ausweisung von Gesetzes wegen entstehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG, das die Ausländerbehörde der Beklagten mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 14. November 2013 in Gestalt der Erklärung vom 30. November 2015 (nunmehr im Ermessenswege) auf drei Jahre befristete. Ebensowenig besteht ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung, da die Festsetzung nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 bis 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt und im Fall der Ausweisung mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen ist. Gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG sieht vor, dass die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nach § 11 Abs. 3 S. 3 AufenthG soll diese Frist zehn Jahre nicht überschreiten. Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur früheren Regelung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in § 11 Abs. 1 S. 3 und 4 AufenthG a.F. hat die Ausländerbehörde auch bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG n.F. zum einen das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es insbesondere der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrundeliegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Zum anderen muss sich die Frist aber an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK, messen lassen. Insoweit sind insbesondere auch die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG a.F., § 53 Abs. 2 AufenthG n.F. genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 –, juris (Rn. 14 f.), zuletzt auch, Urteil vom 25. März 2015 – 1 C 18/14 –, juris (zur Befristung nach § 7 Abs. 2 S. 6 FreizügG/EU). Die Ausländerbehörde der Beklagten hat diese Vorgaben beachtet, das ihr hinsichtlich der Länge der Frist eingeräumte – nicht auf eine kürzere Befristung reduzierte – Ermessen erkannt und bei seiner Ausübung weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 S. 1 VwGO). Die Beklagte hat mit der Befristung auf drei Jahre die in § 11 Abs. 3 S. 2 und 3 AufenthG gezogenen zeitlichen Grenzen nicht überschritten. Auch lässt die erstmalige Ermessensentscheidung der Beklagten zur Befristung, die erst im Laufe des Klageverfahrens zum 1. August 2015 durch die Neufassung des § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG eingeräumt worden ist und deshalb mit Schriftsatz vom 30. November 2015 in zulässiger Weise nachgeschoben werden durfte, vgl. zur entsprechenden Konstellation infolge der Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14.10 –, juris (Rn. 8 ff.), keine Ermessensfehler erkennen. Die Beklagte hat in ihrer Ermessensentscheidung zur Länge der Befristung alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und angemessen gewichtet. Sie hat alle persönlichen Belange des Klägers – insbesondere seinen langen Aufenthalt in Deutschland, seine wirtschaftliche und sprachliche Integration sowie seine geschützten privaten Bindungen - einbezogen und gewichtet. Dem gegenübergestellt hat sie die öffentlichen Interessen an der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dabei hervorgehoben, dass das Gewicht der Ausweisungsgründe und der bedrohten Rechtsgüter schwer wiege. Ihre auf der Grundlage der in der Ausweisungsverfügung dargestellten und auf fortgesetzter Täuschung der Behörden beruhende Aufenthaltsbiographie vorgenommene Einschätzung einer jedenfalls für die nächsten drei Jahre von ihm ausgehenden Gefährdung ist nicht zu beanstanden, wie sich aus obigen Ausführungen zur Ausweisung ergibt. Danach fehlt es hinsichtlich des Klägers derzeit – wie die Beklagte abschließend feststellt – an einem belastbaren Kriterium für eine Unterschreitung der Frist von drei Jahren. Sollte es hinsichtlich des Klägers entgegen der aktuell negativen Prognose in der Zukunft zu einer nachhaltigen erkennbaren Akzeptanz aufenthaltsrechtlicher Regeln kommen, besteht die Möglichkeit einer späteren Verkürzung der Frist gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes erfolgt und berücksichtigt den Regelstreitwert für die eigenständigen Streitgegenstände der Ausweisung, der Rücknahme sowie des Begehrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.