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Urteil

3 K 1123/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0301.3K1123.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 30. Oktober 2007 in der Fassung des Widerspruchbescheides der Bezirksregierung E. vom 17. Januar 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt auf ihrem Betriebsgelände in W. eine Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von 840 Tonnen Lebendgewicht pro Woche. 3 Diese Anlage wurde durch den Regierungspräsidenten E. am 11. / 22. November 1976 genehmigt. 4 Von 2004 an erreichten das Staatliche Umweltamt L. vermehrt Nachbarbeschwerden bezüglich Geruchsbeeinträchtigungen, die von dem Betriebsgelände der Klägerin ausgehen sollten. Der Streifendienst des Staatlichen Umweltamtes L. überprüfte daraufhin die Gerüche vor Ort und sichtete in diesem Zusammenhang im Jahre 2005 Teile des Betriebsgeländes der Klägerin. Die Ursache etwaiger Geruchsbeeinträchtigungen konnte nicht ausgemacht werden. 5 Da die Bezirksregierung E. (im Folgenden: Bezirksregierung) zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nachträgliche Anordnungen gegenüber der Klägerin beabsichtigte, hörte sie diese erstmalig im März 2007 hierzu an. Im Mai 2007 nahm die Bezirksregierung eine Ortsbesichtigung auf dem Betriebsgelände der Klägerin vor. Bei der Besichtigung wurde festgestellt, dass die Flotatschlämme in einen offenen Behälter abgeleitet wurden. Neben der Dungplatte, die keine Regenüberdachung aufwies, befand sich ein ebenfalls nach oben offener Behälter, welcher der Lagerung des Schweinemageninhaltes diente. Nicht entwässerter Panseninhalt wurde auf die Dungplatte geführt. Im Rahmen des Ortstermins teilte die Klägerin mit, dass die Dungplatte 10‑14 Tage befüllt werde, bevor eine Entsorgung durch einen Ackerbauern erfolge. 6 Bei einer weiteren Ortsbesichtigung der Anlage durch die Bezirksregierung im Juni 2007 wurde darüber hinaus eine Lagerung auch von Schlachtabfällen sowie -nebenprodukten in offenen Behältern bemerkt. Daraufhin hörte die Bezirksregierung die Klägerin im Juli 2007 ein zweites Mal zu den beabsichtigten nachträglichen Anordnungen an. 7 In ihren Stellungnahmen führte die Klägerin aus, Beanstandungen von Nachbarn seien seit geraumer Zeit nicht mehr aufgetreten. Ohnehin seien die vereinzelten Beschwerden überwiegend haltlos. Die Dunglagerstätte entspreche auch den Vorgaben der Nr. 5.4.7.2 der TA Luft, da diese nicht vorschreibe, dass die Dunglage geschlossen sein müsse. Die von der Bezirksregierung in Ansatz gebrachte VDI-Richtlinie betreffe nicht die Anlage der Klägerin, da diese Richtlinie nur für Tierbeseitigungsanlagen gelte. Der in einem offenen Auffangbehälter gelagerte Flotatschlamm werde an Schlachttagen – an denen er einzig anfalle – entsorgt. Der Schweinemageninhalt sei kein Schlachtabfall, sondern nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 wie Gülle aufzubewahren und zu beseitigen. Der Schweinemagen werde bereits vor der Zuleitung auf die Dunglagerstelle entwässert und die Flüssigkeit über die hausinterne Kläranlage beseitigt. Auch der Panseninhalt werde über eine geschlossene Rohrleitung auf die Dungplatte befördert, wobei eine Entwässerung des Panseninhaltes nicht möglich sei. Im Übrigen seien die beabsichtigten Anordnungen insgesamt unverhältnismäßig. 8 Unter dem 30. Oktober 2007 erließ die Bezirksregierung eine Ordnungsverfügung mit folgendem Inhalt: 9 „ 1. Die Behälter und die Fördereinrichtungen für die Flotatschlämme und den Mageninhalt der Schweine sind einzuhausen. 10 11 2. Die vorhandenen und neu zu errichtenden Einhausungen sind grundsätzlich geschlossen zu halten. 12 3. Die Flotatschlämme und der Mageninhalt der Schweine sind täglich zu entsorgen. Die Temperatur der Stoffe soll weniger als 10° C betragen oder sie sind in Räumen mit weniger als 5° C zu lagern. 13 4. Der Pansen darf erst, nachdem er entwässert wurde, auf die Dungplatte aufgebracht werden. Sofern dies nicht möglich ist, ist die Dungplatte inklusive Fördereinrichtungen abweichend von Forderung Nr. 6 Abs. 1 einzuhausen. 14 5. Das Wegfließen des Schweinemageninhaltes in die Kanalisation ist zu vermeiden. 15 6. Die Dungplatte ist zur sauberen längerfristigen Lagerung dreiseitig zu umschließen und zum Schutz vor Regeneinfall zu überdachen (VDI 2596). Alternativ kann auch ein geschlossener Container eingesetzt werden, in den das Kot-Urin-Strohgemisch eingebracht wird. Diese Möglichkeit setzt voraus, dass der Container täglich nach Beendigung der Schlachtung abgeholt wird. 16 7. Unmittelbar nach dem Leeren der Fahrzeuge ist das darin liegende Stroh zusammen mit dem Kot auf der Dunglage zu lagern. Die Lieferfahrzeuge sind an einem festen, nahe an der Dunglage befindlichen Waschplatz mit Druckwassergeräten zu reinigen. Boxen sind sofort nach der Leerung auszuschieben und sauber zu spritzen. Es sind Einrichtungen vorzusehen, um Schweine bei der Aufstallung mit Wasser berieseln zu können. 17 8. Schlachtabfälle und Schlachtnebenprodukte sind in geschlossenen Behältern oder Räumen zu lagern. Die Temperatur der Schlachtabfälle oder Schlachtnebenprodukte soll weniger als 10° C betragen oder diese sind grundsätzlich in Räumen mit einer Raumtemperatur von weniger als 5° C zu lagern. 18 9. Schlachtabfälle und Schlachtnebenprodukte sind am Schlachttag zur Tierkörperbeseitigungsanlage oder zu einer anderen dafür zugelassenen Anlage zu transportieren. Das Umfüllen zum Abtransport muss in geschlossene Behälter erfolgen. 19 10. Abgase aus Produktionsanlagen, Einrichtungen zur Aufarbeitung und Lagerung von Schlachtnebenprodukten oder Abfällen sind zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden. 20 11. Die Maßnahmen in den Punkten 1. bis 10. sind spätestens bis zum 31.12.2008 umzusetzen.“ 21 Weiterhin wurde eine Gebühr von 500,00 Euro festgesetzt. 22 Die Bezirksregierung stützte ihre Ordnungsverfügung auf § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sowie Nr. 5 (insbesondere Nr. 5.2 und Nr. 5.4) und Nr. 6 der TA Luft. Die Anlage der Klägerin sei nicht auf dem neuesten Stand der Technik. Dieser Stand müsse zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen eingehalten werden. Da keine atypischen Gegebenheiten vorlägen, seien die Ermessensentscheidung und die Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 17 Abs. 2 BImSchG durch die TA Luft indiziert gewesen. Die TA Luft differenziere nicht zwischen den unterschiedlichen Verwendungen der Abfälle. Die bereits teilweise erfolgte Umsetzung der angeordneten Maßnahmen führe nicht zu einem abweichenden Ergebnis, da nur durch die Ordnungsverfügung eine effektive Durchsetzung der Anordnungen im Falle ihrer Nichteinhaltung ermöglicht werde. Die Gebühr ergebe sich aus dem der Tarifstelle 15a.2.1b der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW entnommenen Rahmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes sowie des wirtschaftlichen Wertes und Nutzens der Amtshandlung für die Klägerin nach § 9 GebG NRW sei daher eine im mittleren Bereich liegende Gebühr von 500,00 Euro festzusetzen gewesen. 23 Die Klägerin legte am 28. November 2007 Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung ein. Ihrem bisherigen Vortrag fügte sie hinzu, dass eine Einhausung der Flotatschlämme nicht möglich sei, da der Behälter für die Entsorger zugänglich sein müsse. Ohnehin gingen von ihm keine Geruchsbeeinträchtigungen aus. Eine Bedachung der Dungplatte sei nicht sachgerecht, da auf diese Weise der Fäulnis- und Zersetzungsprozess durchbrochen würde und dies im Ergebnis zu einer größeren Geruchsbeeinträchtigung führe. Schlachtabfälle und Schlachtnebenprodukte würden schlachttäglich bis spätestens ca. 30 Minuten nach der Schlachtung entsorgt und bis dahin in geschlossenen Behältern gesammelt und in einem geschlossenen und unbeheizten Raum gelagert. Daher sei eine zusätzliche Kühlung nicht notwendig. 24 Die Klägerin ging dennoch dazu über, den Flotationsschlamm in einem geschlossenen Behälter zu lagern. 25 Ab dem Jahre 2009 traten keine weiteren Nachbarbeschwerden mehr auf. 26 Mit am 22. Januar 2014 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2014 hob die Bezirksregierung die Ziffern 8 und 10 des Ursprungsbescheides auf und änderte die Ziffern 3 und 4 folgendermaßen: 27 „3. Die Flotatschlämme und der Mageninhalt der Schweine sind an jedem Schlachttag vollständig zu entsorgen. 28 4. Der Pansen darf erst, nachdem er entwässert wurde, auf die Dunglage aufgebracht werden.“ 29 Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. 30 Die Bezirksregierung führte zur Begründung aus, dass es mit vertretbarem Aufwand möglich sei, den kompletten Bereich, der sich an die Flotation anschließe, umzubauen, da sich der Auffangbehälter für den Schweinemageninhalt und der Behälter für den Flotationsschlamm in direkter räumlicher Nähe befänden. Die Entwässerung der Pansen sei überdies gängige Praxis. 31 Die Klägerin hat am 18. Februar 2014 Klage erhoben. 32 Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass es seit sechs Jahren (Stand März 2014) keinerlei Nachbarbeschwerden mehr gegeben habe. Angesichts dieser fehlenden Beeinträchtigungen sei die Ordnungsverfügung unverhältnismäßig. 33 In der mündlichen Verhandlung am 1. März 2016 hat der Beklagte die streitgegenständliche Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides in Ziffer 4 dahingehend abgeändert, dass das Wort „Pansen“ durch „Panseninhalt“ ersetzt wird. 34 Die Klägerin beantragt, 35 die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 30. Oktober 2007 einschließlich der Gebührenfestsetzung in der Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 17. Januar 2014 und des in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2016 zu Protokoll erklärten Änderungsbescheides aufzuheben, 36 die Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 17. Januar 2014 um eine Regelung zur Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren zu ergänzen. 37 Der Beklagte beantragt, 38 die Klage abzuweisen. 39 In Ergänzung seines bisherigen Vorbringens trägt der Beklagte vor, die weitgehende Umsetzung der einzelnen Anordnungen durch die Klägerin demonstriere, dass diese verhältnismäßig seien. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 41 Entscheidungsgründe: 42 Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 43 Der Antrag, die Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 17. Januar 2014 um eine Regelung zur Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren zu ergänzen, ist unzulässig. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs nach § 80 Abs. 2 VwVfG NRW. Die Klägerin hat nämlich bislang offenbar keinen entsprechenden Antrag (und auch keinen Kostenfestsetzungsantrag nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW) bei dem Beklagten gestellt. Nach dem teilweisen Obsiegen in dem vorliegenden Klageverfahren steht es ihr zudem frei, einen Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu stellen. 44 Im Übrigen ist die Klage gegen die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung vom 30. Oktober 2007 in der Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 17. Januar 2014 und des am 1. März 2016 zu Protokoll erklärten Änderungsbescheides (im Folgenden: streitgegenständlicher Bescheid) – soweit sie sich nicht gegen deren erledigte Ziffer 11 richtet – als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO) zulässig, aber nur teilweise begründet. 45 Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Ziffern 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 9 des streitgegenständlichen Bescheides und die Gebührenfestsetzung richtet. Insoweit ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 46 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Anordnungen ist § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Danach kann die zuständige Behörde auch nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen treffen, die zur Erfüllung der sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz und den zugehörigen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich sind. Diese Voraussetzungen sind hier – außer in Bezug auf Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides – erfüllt. Die angefochtenen Anordnungen sind zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG geboten. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Beeinträchtigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Dass dem Schlachtbetrieb der Klägerin keine konkreten Luftverunreinigungen zugeschrieben werden können, ist irrelevant. Es kann auch dahinstehen, welchen Ursprungs die Nachbarbeschwerden und ob diese gerechtfertigt waren. Diese waren nur Anlass zur Überprüfung des Betriebsgeländes, nicht Grundlage des hier streitgegenständlichen Bescheides. Die Vorsorgepflicht dient nicht dem Schutz vor konkret beziehungsweise belegbar schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern beugt dem Entstehen von Umwelteinwirkungen vor. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 -, BVerwGE 69, 37 - 46, juris Rn. 15 ff.; Jarass, BImSchG, Kommentar, 11. Auflage 2015, § 5 Rn. 46. 48 Dabei genügt der hier bestehende Gefahrenverdacht, dass von einem Schlachtbetrieb nicht unerhebliche Luftverunreinigungen ausgehen können. 49 Für genehmigungsbedürftige Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von 50 Tonnen Lebendgewicht oder mehr je Tag (Nr. 7.2.1 des Anhanges zur 4. BImSchV), wie die der Klägerin, werden Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehend von Anlagen zum Schlachten von Tieren in Nr. 5.4.7.2 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24. Juli 2002 – GMBl. S. 511) geregelt. 50 Der TA Luft kommt, soweit sie für Luftverunreinigungen den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Verständnis von § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, als die Norm konkretisierende Verwaltungsvorschrift eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. 51 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 7 B 112.94 -, juris Rn. 4 ff.; Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 C 21.00 -, BVerwGE 114, 342 - 350, juris Rn. 9. 52 Die in Nr. 5.4.7.2 TA Luft genannten Anforderungen finden gemäß Nr. 6 (insbesondere Nr. 6.2.1) TA Luft auch auf Altanlagen wie die der Klägerin Anwendung. 53 Nach Nr. 5.4.7.2 a) TA Luft sind bei Anlagen zum Schlachten von Tieren Entladungen grundsätzlich bei geschlossenen Hallentoren vorzunehmen. Die Aufstallung, die Schlachtstraßen, die Einrichtungen zur Aufarbeitung der Nebenprodukte und der Abfälle sind grundsätzlich in geschlossenen Räumen vorzusehen. Offene Zwischenlagerungen sind zu vermeiden. Auch Nr. 5.4.7.2 c) Satz 1 TA Luft sieht die Lagerung von Schlachtabfällen und Schlachtnebenprodukten in geschlossenen Behältern oder Räumen vor. Dem entsprechen die Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides, die die grundsätzlich geschlossen zu haltenden Einhausungen der Behälter und Fördereinrichtungen für die Flotatschlämme und den Mageninhalt der Schweine festlegen. Sowohl der Flotatschlamm, als auch der Schweinemageninhalt unterfallen dem Begriff des Schlachtabfalls. Die die Luftreinhaltung betreffende TA Luft differenziert nicht zwischen den unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten der Abfälle. Die Klägerin dringt diesbezüglich auch nicht mit ihrem Einwand durch, der Schweinemageninhalt sei anders als der Flotatschlamm kein Schlachtabfall, da dieser nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates wegen seiner Verwendung als Dünger mit Dung gleichzusetzen sei. Die benannte europäische Verordnung betrifft einen anderen Regelungsbereich und kommt in dem vorliegenden Zusammenhang nicht zur Anwendung. Sie regelt nicht den hier einschlägigen Bereich der Luftreinhaltung, sondern enthält Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte. 54 Die Ziffern 4 und 6 des streitgegenständlichen Bescheides sind ebenfalls – unter Heranziehung der VDI-Richtlinie 2596 i. d. F. von Februar 2009 – rechtmäßig. Die TA Luft sieht gemäß Nr. 5.1.1 Abs. 8 vor, dass soweit die Nummern 5.2 oder 5.4 keine oder keine vollständigen Regelungen zur Begrenzung der Emissionen enthalten, bei der Ermittlung des Standes der Technik im Einzelfall unter anderem Normen des VDI/DIN-Handbuches Reinhaltung der Luft als Erkenntnisquelle herangezogen werden sollen. Grundsätzlich haben solche Festlegungen als Äußerungen privater Einrichtungen rechtlich keine Bindungskraft, sondern lediglich Indizcharakter. Werden diese allerdings durch eine Verwaltungsvorschrift mit grundsätzlicher Außenwirkung – eine solche stellt die TA Luft dar – 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 15.98 -, BVerwGE 110, 216 - 226, juris Rn. 9. 56 rezipiert, so erlangt auch die rezipierte Bekanntmachung sachverständiger Stellen Außenwirkung. 57 Vgl. Jarass, a. a. O., § 48 Rn. 60. 58 Der Anwendungsbereich der VDI-Richtlinie 2596 ist eröffnet. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin regelt sie nicht Emissionsminderungen bei Tierbeseitigungsanlagen, sondern bei Schlachthöfen. Nach Nr. 4.2.4.7 Satz 1 der VDI-Richtlinie 2596 (i. d. F. von Februar 2009) sollen Panseninhalte bei längerer Zwischenlagerung auf dem Schlachtbetriebsgelände mechanisch entwässert werden. In Anbetracht der Lagerung des Panseninhaltes auf der Dungplatte für 10 bis 14 Tage ist von einer längeren Zwischenlagerung auszugehen. Diese rechtfertigt es, nach Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides anzuordnen, den Panseninhalt erst nach seiner Entwässerung auf der Dungplatte lagern zu dürfen. Dass eine solche Entwässerung nicht umsetzbar ist, wie die Klägerin vorträgt, ist nicht ersichtlich. 59 Auch Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides findet ihre Grundlage in der VDI-Richtlinie 2596 (i. d. F. von Februar 2009). Nach der dortigen nahezu wörtlich in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides übernommenen Nr. 6.1.1.5 Satz 1 ist die Lagerstätte (hier: Dunglage) zur sauberen längerfristigen Lagerung, wie sie die Klägerin praktiziert, dreiseitig zu umschließen und zum Schutz vor Regeneinfall zu überdachen. 60 Im Hinblick auf den Gewässerschutz erweist sich Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides ebenfalls als rechtmäßig. 61 Ziffer 7 des streitgegenständlichen Bescheides entspricht wörtlich der Nr. 5.4.7.2 e) der TA Luft. Danach ist unmittelbar nach dem Leeren der Fahrzeuge das darin liegende Stroh zusammen mit dem Kot auf der Dunglage zu lagern. Die Lieferfahrzeuge sind an einem festen, nahe an der Dunglage befindlichen Waschplatz mit Druckwassergeräten zu reinigen. Boxen sind sofort nach der Leerung auszuschieben und sauber zu spritzen. Es sind Einrichtungen vorzusehen, um Schweine bei der Aufstallung mit Wasser berieseln zu können. 62 Auch Ziffer 9 des streitgegenständlichen Bescheides, wonach Schlachtabfälle und Schlachtnebenprodukte am Schlachttag zur Tierkörperbeseitigungsanlage oder zu einer anderen dafür zugelassenen Anlage zu transportieren sind und das Umfüllen zum Abtransport in geschlossenen Behältern erfolgen muss, entspricht wörtlich Regelungen der TA Luft (Nr. 5.4.7.2 h) Halbsatz 2 und Nr. 5.4.7.2 c) Satz 2). 63 Weiterhin sind insbesondere keine Ermessensfehler zu erkennen (§ 114 Satz 1 VwGO). 64 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der das Ermessen der Behörde lenkenden Regelung in Nr. 6.2.1 Satz 1 TA Luft 65 vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 7 B 3.14 -, juris Rn. 16. 66 die zuständige Behörde, wenn die Anlage nicht den in der TA Luft konkretisierten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen entspricht, die erforderlichen Anordnungen treffen soll, um die Anlage an den in Nr. 5 beschriebenen Stand der Technik und an die dort angegebenen sonstigen Vorsorgeanforderungen anzupassen. Durch solche ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften wird das gesetzlich eingeräumte Ermessen abstrakt wahrgenommen und der Behörde zur Einzelfallentscheidung eine Orientierung gegeben. 67 vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 1990 - 1 B 162.90 -, juris Rn. 6. 68 Die angeordneten Maßnahmen verstoßen insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Sie sind zur Eindämmung oder Minderung von Geruchsemissionen geeignet, erforderlich und angemessen. Der Vorschriftengeber hat das Maß der geforderten Vorsorge in Bezug auf den Durchschnittsbetreiber als generell verhältnismäßig bewertet. Deshalb kommt eine weitere, in besonderer Weise auf den individuellen wirtschaftlichen Aufwand abstellende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall nur bei atypischen Sachverhaltslagen in Betracht. 69 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014, a. a. O., Rn. 12; Beschluss vom 30. August 1996 - 7 VR 2.96 -, NVwZ 1997, 497 [499], juris Rn. 22; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Februar 2015 - 2 L 74/12 -, juris Rn. 51 ff. 70 Eine solche Atypik besteht hier nicht. 71 Der technische Aufwand und die anfallenden Kosten, die die Anordnungen mit sich bringen, stellen sich als gering dar. 72 Dass die Klägerin einen Großteil der Anordnungen bereits ausführt, steht deren Rechtmäßigkeit nicht entgegen. Nur mithilfe der Anordnungen hat der Beklagte die Möglichkeit der Vollstreckung, falls diese nicht mehr umgesetzt werden sollten. 73 Die Gebührenfestsetzung für die streitgegenständliche Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides beruht auf §§ 14 Abs. 1, 9 Abs. 1 GebG NRW i. V. m. Tarifstelle 15a.2.1b) AllgVerwGebO NRW. Der Gebührentatbestand ist gegeben, da eine weitgehend rechtmäßige nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG erging. Die Gebührenhöhe von 500,00 Euro spiegelt den ausweislich der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges angefallenen mittleren Verwaltungsaufwand wider. Die Tarifstelle 15a.2.1b) gibt einen Gebührenrahmen von 125,00 Euro bis 1.250,00 Euro vor. Der festgesetzte Wert liegt leicht unterhalb der Mitte dieses gewährten Rahmens. 74 Die Klage ist jedoch begründet, soweit sie sich gegen Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides richtet. Insoweit ist die Ordnungsverfügung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß Ziffer 3 sind die Flotatschlämme und der Mageninhalt der Schweine täglich zu entsorgen. Die seitens des Beklagten in Ansatz gebrachte Nr. 5.4.7.2 c) TA Luft gewährt dem Anlagenbetreiber jedoch neben der täglichen Abfuhr der Schlachtabfälle und Schlachtnebenprodukte (zu denen – wie bereits erläutert – sowohl der Flotatschlamm als auch der Mageninhalt der Schweine gehört) die Alternative der Lagerung der Schlachtabfälle und -nebenprodukte in Behältern bei weniger als 10°C oder in Räumen mit einer Raumtemperatur von weniger als 5°C. Da diese alternative Vorgehensweise der Klägerin nicht eröffnet wurde, stellt sich Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides als unverhältnismäßig dar. Es ist nicht erforderlich, die Klägerin auf eine der beiden Vorgehensweisen zu beschränken. Sowohl das tägliche Abfahren als auch die kühle Lagerung der Schlachtabfälle und der Schlachtnebenprodukte sind effektive Mittel. Die Entscheidung, welches Verfahren für den Adressaten weniger belastend ist, obliegt ihm selber. 75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das Verhältnis des anteiligen Obsiegens und Unterliegens. 76 Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. 77 Beschluss: 78 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.