Urteil
14 K 3962/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0929.14K3962.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger hatte sein Fahrzeug, Marke N. , amtliches Kennzeichen X-XX 0000, am Mittwoch, dem 25. März 2015 spätestens ab 13:10 Uhr auf der S2.-----straße unter der S3. in E1. abgestellt. Das Parken ist in diesem Bereich von Montag bis Freitag von 11-18 Uhr nur mit Parkschein erlaubt; ein solcher lag im Fahrzeug des Klägers nicht aus. Am Donnerstag, dem 26. März 2015 um 13:22 Uhr beauftragte eine Außendienstkraft der Beklagten einen Abschleppunternehmer mit der Sicherstellung des Fahrzeugs. In dem darüber gefertigten Abschleppbericht gab die Außendienstkraft an, dass das Fahrzeug länger als drei Stunden im Bereich des Parkscheinautomaten ohne Parkschein abgestellt gewesen sei und dass an der Adresse des Klägers kein Klingelknopf mit diesem Namen vorhanden sei. 3 Der Kläger holte das Fahrzeug am 27. März 2015 beim Abschleppunternehmer ab und zahlte die Abschleppkosten einschließlich der Unterstellgebühren in Höhe von insgesamt 135,99 Euro. Eine Anhörung zur Abschleppmaßnahme wurde dem Kläger ausgehändigt. Er machte von der Gelegenheit zur Anhörung keinen Gebrauch. 4 Mit Bescheid vom 23. April 2015, zugestellt am 30. April 2015, zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 71,00 Euro heran. 5 Der Kläger hat am 28. Mai 2015 Klage erhoben. 6 Zur Begründung führt er aus, dass die Maßnahme unverhältnismäßig gewesen sei. Er habe auch niemanden behindert. Er gehe mehrmals täglich an dem Ort vorbei und habe noch nie erlebt, dass jemand dort abgeschleppt worden sei, ohne dass das Fahrzeug behindernd geparkt hätte. Das Ordnungsamt wisse, wo er wohne, und hätte ihm somit über die Maßnahme Bescheid geben können. 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, 8 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 23. April 2015 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte führt aus, dass der Kläger mit dem Abstellen seines Fahrzeugs ohne Parkschein gegen § 13 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen habe und damit die Grundlage für das Abschleppen geschaffen habe. Da zum Zeitpunkt der Maßnahme hoher Parkdruck geherrscht habe, sei die Maßnahme veranlasst worden. Der Außendienstmitarbeiter habe nach der Halterfeststellung an der ermittelten Adresse festgestellt, dass dort kein Klingelschild mit Namen vorhanden gewesen sei. Die Maßnahme sei damit recht – und zweckmäßig gewesen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß geladen wurde, sein Ausbleiben nicht entschuldigt hat und er gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) belehrt wurde. 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 16 Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 23. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 17 Gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 71,- Euro bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW (entspricht § 7 a Abs. 1 Nr. 7 der Kostenordnung - KostO NRW - a.F.) i.V.m. § 24 Nr. 13 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) und § 46 Abs. 1 und 3 des Polizeigesetzes (PolG NRW). Nach diesen Bestimmungen kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Pflichtigen für das (rechtmäßige) Abschleppen eines zugelassenen Fahrzeugs eine Verwaltungsgebühr erheben. 18 Vgl. grundlegend zur Zulässigkeit der Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Abschleppfällen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. November 2000 ‑ 5 A 2625/00 -, juris. 19 Die Abschleppmaßnahme war hier rechtmäßig. Die in § 14 OBG NRW als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Einschreitens verlangte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Als Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne ist insbesondere der Verstoß gegen Rechtsnormen anzusehen. Der Kläger verstieß durch das Abstellen seines Fahrzeugs ohne Auslegen eines Parkscheins in einem Straßenbereich, in dem das Parken durch das Aufstellen eines Parkscheinautomaten näher geregelt ist, gegen § 13 Abs. 1 StVO. Die durch den Rechtsverstoß herbeigeführte Gefahr war auch gegenwärtig, weil der Verstoß zum Zeitpunkt der Beauftragung des Abschleppunternehmers andauerte und eine Beendigung nicht konkret absehbar war. 20 Die Beklagte hat auch das ihr durch § 43 PolG eingeräumte Ermessen für die Entscheidung, ob die Gefahr durch Sicherstellung der Sache beseitigt werden soll, ordnungsgemäß ausgeübt. Die pauschale Behauptung des Klägers, in dem Straßenbereich würden Falschparker nicht abgeschleppt, wenn sie nicht andere behindern, ist nicht geeignet, eine gleichmäßige, am Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) orientierte Verwaltungspraxis der Beklagten in Zweifel zu ziehen. 21 Das Einschreiten des Außendienstmitarbeiters durch Beauftragung eines Abschleppwagens zur Sicherstellung des Pkw des Klägers war auch verhältnismäßig. 22 Die Sicherstellung des Fahrzeugs durch Abschleppen war geeignet und erforderlich, um den Verstoß gegen die Parkregelung zu beseitigen. 23 Die Sicherstellung des Fahrzeugs unter Inanspruchnahme eines Abschleppunternehmens war auch angemessen. Die durch die Abschleppmaßnahme für den Kläger entstehenden Unannehmlichkeiten und Kosten stehen zu dem bezweckten Ziel, den durch Parkscheinautomat bewirtschafteten Parkraum nicht längerfristig durch einen Unberechtigten blockieren zu lassen, nicht außer Verhältnis. 24 Nach der Rechtsprechung des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts Münster ist das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs auch denn nicht unverhältnismäßig, wenn es allein der Beseitigung eines Rechtsverstoßes von nicht unerheblicher Dauer dient, 25 vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.05.1990 – 5 A 1687/89 –, NJW 1990, 2835 m.w.N.. 26 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Abschleppen eines an einer Parkuhr abgestellten Fahrzeugs jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Parkzeit um mehr als drei Stunden überschritten ist. 27 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 06.07.1983 – 7 B 182.82 –, DVBl 1983, 1066 und vom 24.08.1989– 7 B 123.89 –, juris. 28 Sowohl das Hamburgische Oberverwaltungsgericht als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof sehen das Abschleppen eines an einer Parkuhr geparkten Fahrzeugs jedenfalls schon dann als verhältnismäßig an, wenn die Parkzeit um mehr als eine Stunde überschritten ist. 29 Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27. April 1989 – Bf II 42/87 –, DÖV 1990, 350; Hess VGH, Urteil vom 11. November 1997 – 11 UE 3450/95 –, NVwZ-RR 99, 23. 30 Danach bestehen hier keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme. Denn nach den Feststellungen der Beklagten hatte der Kläger sein Fahrzeug bereits am 25. März 2015 vor 13:10 Uhr auf dem Parkplatz an der S2.-----straße abgestellt, ohne einen Parkschein zu erwerben und auszulegen. Damit nahm er den Parkraum bereits mehr als 12 Stunden unter Verletzung der Zielsetzung in Anspruch, durch das Parkscheinerfordernis sowie die Parkzeitbeschränkung den Parkraum möglichst vielen Verkehrsteilnehmern für vorübergehendes Parken zur Verfügung zu stellen. 31 Insbesondere ist die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Abschleppunternehmers Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Halters oder Fahrers des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs anzustellen, um diesen aufzufordern, sein Fahrzeug zu entfernen. Hat sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und steht er nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt, 32 vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 3 B 67/02 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2009 – 5 A 813/09 –; gilt auch bei hinterlegter Mobilfunknummer: BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002– 3 B 149/01 –, NJW 2002, 2122. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2007– 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2013 – 14 K 5137/12 – juris. 33 Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt. 34 Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris. 35 Es gilt dabei ebenso die Leitlinie, dass bei einer zeitnah nach Entdeckung des Verkehrsverstoßes erfolgenden Abschleppmaßnahme nur dann eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen ist, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann, 36 vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 3 B 67/02 –; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2009 – 5 A 1430/09 – juris. 37 Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht dadurch verletzt worden, dass der handelnde Außendienstmitarbeiter den Kläger nicht vor der Abschleppmaßnahme benachrichtigt hat. Diese Benachrichtigung hat die Außendienstkraft zwar vornehmen wollen. Mangels Klingelschild mit dem Namen des Klägers war dies indes nicht möglich. 38 Gleichermaßen ist das Abschleppen aus spezial- und generalpräventiven Zwecken gerechtfertigt, da von einem im absoluten Haltverbot abgestellten PKW eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgeht, 39 vgl. VG Bremen, Urteil vom 19. November 2009 – 5 K 1116/09 – juris. 40 Bezüglich der Höhe der Gebühr bestehen keine Bedenken. Die gesetzlichen Vorgaben der Gebührenfestsetzung sind eingehalten. Die Beklagte liegt mit der Festsetzung von 71,00 Euro im unteren Bereich des zulässigen Rahmens von 25,00 bis 150,00 Euro. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).