Beschluss
21 L 1470/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0921.21L1470.15.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 21. April 2015 zunächst gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 03.12.2014 über die Aufnahme einer Fachabteilung für Geriatrie mit 60 Betten der St. J. -Krankenhaus T. GmbH, eingelegt mit Schreiben vom 22.01.2015 zum Aktenzeichen der Bezirksregierung 24.03.01.01-1160412, anzuordnen, den die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.09.2015 dahingehend umgestellt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 03.12.2014 über die Aufnahme einer Fachabteilung für Geriatrie mit 60 Betten der St. J. -Krankenhaus T. GmbH, eingelegt mit Schreiben vom 22.01.2015 zum Aktenzeichen der Bezirksregierung 24.03.01.01-1160412, sowie der Anfechtungsklage 21 K 5926/15 gegen diesen Bescheid und den Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 29.07.2015, anzuordnen, ist zulässig aber unbegründet. I.Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin entsprechend § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) antragsbefugt. Ihr Widerspruch gegen die festgestellte Aufnahme von 60 Betten für das Fachgebiet Geriatrie am Krankenhaus der Beigeladenen (St. J. -Krankenhaus) in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen betrifft einen an die Beigeladene gerichteten Bescheid und somit einen für die Antragstellerin drittbelastenden Verwaltungsakt. Der Widerspruch gegen einen solchen Bescheid sowie eine nachfolgende Klage sind zulässig, wenn der Dritte geltend macht, durch den Verwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Da ein Dritter – wie die Antragstellerin – nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides ist, kann von einer Verletzung in eigenen Rechten nur ausgegangen werden, wenn sie die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris Rn. 10. Hier steht § 8 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Rede. Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und – als Kehrseite – seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte aller dieser Anbieter, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 13 A 2221/08 –, juris Rn. 6 und vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris Rn. 12, hierzu eingehend Rennert, Konkurrentenschutz im Krankenhauswesen, GesR 2008, 344, 346 f. II.Der Aussetzungsantrag ist jedoch unbegründet. Es besteht kein Anlass, der Klage 21 K 5926/15 entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 16 Abs. 5 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Die gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Festsetzungsbescheides, wie es in § 16 Abs. 5 KHGG NRW zum Ausdruck kommt, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei der im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sprechen überwiegende Gründe dafür, dass die Drittanfechtung der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben wird. Das Interesse der Allgemeinheit an einer zügigen Aufnahme der geriatrischen Versorgung der Bevölkerung durch das Krankenhaus der Beigeladenen muss daher hinter dem Interesse der Antragstellerin, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, zurückstehen. Bei summarischer Prüfung stellt sich der Feststellungsbescheid vom 3. Dezember 2014 hinsichtlich der Ausweisung des Fachgebietes Geriatrie mit 60 Betten zu Gunsten des Krankenhauses der Beigeladenen – jedenfalls soweit der Antragstellerin Drittschutz eingeräumt ist ‑ als rechtmäßig dar. Der Krankenhausplan ist keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Nicht bereits der Krankenhausplan selbst, sondern erst der die Aufnahme in den Plan feststellende Bescheid oder der Bescheid, mit dem eine solche Feststellung abgelehnt wird, entfalten unmittelbare Rechtswirkung nach außen und können vom betroffenen Krankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugeführt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 KHG), vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 – 3 C 134/79 –, juris Rn. 43, 48, Urteil vom 25. Juli 1985 ‑ 3 C 25/84 –, juris Rn. 46 f. und Urteil vom 18. Dezember 1986 – 3 C 67/85 –, juris Rn. 57 f. Das der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Entscheidungsstufen: Auf der ersten Stufe kommt es gemäß § 1 Abs. 1 KHG darauf an, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen in Betracht kommen. Bei der Beurteilung dieser Kriterien steht der zuständigen Landesbehörde kein Ermessensspielraum zu, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 – 3 C 67/85 –, juris Rn. 60 f. Auf der zweiten Stufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Die Feststellung ergeht durch Bescheid (§§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Soweit die Zahl der in den Krankenhäusern vorhandenen oder geplanten Betten den tatsächlich vorhandenen Bedarf übersteigt, ergibt sich auf dieser zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit einer Auswahl zwischen den in Betracht kommenden Krankenhäusern. Erst bei der Frage, welches von mehreren in gleicher Weise bedarfsgerecht, leistungsfähig und wirtschaftlich betriebenen Krankenhäusern im Rahmen einer Auswahlentscheidung in den Plan aufgenommen wird, besteht ein behördlicher Ermessensspielraum (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG), vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 – 3 C 67/85 –, juris Rn. 65; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris Rn. 18 ff. Vorliegend geht der Antragsgegner davon aus, dass sowohl das Krankenhaus der Antragstellerin als auch das der Beigeladenen den aus § 1 Abs. 1 KHG abzuleitenden Anforderungen genügt, die im Rahmen des § 8 KHG an die Bedarfsgerechtigkeit, die Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit eines die Aufnahme in den Krankenhausplan begehrenden Krankenhauses zu stellen sind. Diese Annahme lässt keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere werden solche von der Antragsgegnerin nicht substantiiert aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Zwar ist die Antragstellerin der Auffassung, der Feststellungsbescheid zu Gunsten der Beigeladenen sei deshalb rechtswidrig, weil nicht nachvollziehbar sei, wie der Antragsgegner den festgelegten Bedarf für das Versorgungsgebiet 4 (VG 4) ermittelt habe. Auch für die Kammer ist nach Durchsicht der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und auf Grundlage der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht vollständig nachvollziehbar, wie der Antragsgegner den Bedarf ermittelt hat, insbesondere werden genaue Berechnungen oder eine Berechnungsformel weder im Antragsverfahren noch im Verwaltungsverfahren niedergelegt. Der Antragsgegner referiert lediglich zur Bedarfsermittlung (vgl. Schriftsatz vom 07.05.2015, Gerichtsakte Bl. 25): „Die Zahl der zu verteilenden geriatrischen Betten im Versorgungsgebiet 4 ist durch die Planzahlen für den Regierungsbezirk und die darauf basierende Regionalisierung nach Pflegetagen begrenzt. Da im Kreis W. bisher keine ausgewiesene Fachabteilung für Geriatrie existiert, d.h. für die Berechnung keine Pflegetage zur Verfügung standen, kann hieraus aber logischerweise nicht auf den tatsächlichen Bedarf im Kreis W. geschlossen werden. Dies ist schon daran erkennbar, dass die Regionalisierung einen Abbau von geriatrischen Betten von 257 auf 211 vorsieht. Daher wurde zur Bestimmung und Verteilung der notwendigen Betten die Bemessung anhand der Hill-Burton-Formel hilfsweise herangezogen. Das Überschreiten der Regionalisierungsvorgabe (für das Versorgungsgebiet 4 sind maximal 211 Betten vorgesehen) geht aber zulasten anderer Versorgungsgebiete und kann daher nur in Grenzen akzeptiert werden. Unter der Annahme, dass aus dem Nordkreis W. Patienten auch in Fachabteilung im Versorgungsgebiet 3 versorgt werden (der Vergleich der Bedarfsberechnungen anhand Hill-Burton und Regionalisierung legt dies nahe), wurden zulasten des Versorgungsgebiet 3 die Vorgaben der Regionalisierung für das Versorgungsgebiet überschritten. Die Ausweisung aller über die Hill-Burton-Formel für das Versorgungsgebiet 4 berechneten Betten kommt aus o.g. Gründen aber nicht in Betracht.“ Die vom Antragsgegner festgelegte Planbettenzahl für das Versorgungsgebiet 4 und für den Kreis W. ist trotz Versuchs der Nachvollziehbarmachung nicht selbsterklärend. Der Antragsgegner stellt selbst zunächst dar, nach der Hill-Burton-Formel komme man zu einer höheren Planbettenzahl. Die dann bestimmte Zahl erscheint jedenfalls nach jetziger Sach- und Rechtslage im vorläufigen Rechtsschutzverfahren willkürlich. Dieser Umstand führt gleichwohl nicht zum Erfolg des Antrags. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Bedarfsermittlung fehlerhaft sein sollte, führt dies nicht ohne weiteres zu einem Abwehranspruch der Antragstellerin gegen die Begünstigung der Beigeladenen, der im Folgenden ein Obsiegen der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren bzw. der Klage in der Hauptsache ‑ Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid zu Gunsten der Beigeladenen ‑ hinreichend wahrscheinlich macht. Vgl. dazu: Rennert, a.a.O., S. 344 ff. Es kommt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht darauf an, inwieweit ein solcher Fehler möglicherweise zur Rechtswidrigkeit des den Antrag der Antragstellerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan ablehnenden Bescheides führt. Diese Frage wird Gegenstand des Verfahrens 21 K 480/15 sein, in dem die Antragstellerin eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung hinsichtlich ihres Aufnahmeantrags begehrt. Ein Abwehranspruch der Antragstellerin gegen den die Beigeladene begünstigenden Feststellungsbescheid dürfte deshalb zu verneinen sein, weil auch bei Annahme einer fehlerhaften Bedarfsanalyse keine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten erkennbar ist. Soweit die Aufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 8 i.V.m. § 1 Abs. 1 KHG die Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses und damit denklogisch eine vorgelagerte fehlerfreie Bedarfsanalyse, so bereits VG Düsseldorf , Urteil vom 23. Mai 2014 ‑ 13 K 2618/13 ‑, juris Rn. 51, erfordert, hat dies keinen drittschützenden Charakter. Die Anforderung, nur solche Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufzunehmen, für deren Leistungsangebot ein entsprechender Bedarf besteht, dient zwar der wirtschaftlichen Sicherstellung der Krankenhäuser durch Vermeidung einer Überversorgung. Dies verfolgt jedoch allein den Zweck, die außerordentlich hoch einzuschätzenden Gemeinwohlbelange der bedarfsgerechten Krankenversorgung der Bevölkerung und der sozial tragbaren Krankenhauskosten zu gewährleisten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 – 1 BvR 355/86 ‑, BVerfGE 82, 209 = juris Rn. 82;VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2014 ‑ 13 K 2618/13 ‑, juris Rn. 51. Hierbei handelt es sich um rein öffentliche Interessen; die wirtschaftliche Sicherstellung der Krankenhäuser ist lediglich „Mittel zum Zweck“ und erfolgt nicht im Interesse der Krankenhäuser. Ein subjektiv öffentliches Recht der Krankenhäuser auf Schutz vor wirtschaftlicher Konkurrenz soll hierdurch nicht begründet werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 ‑, juris Rn. 29 ff, insbesondere Rn. 32. In der Rechtsprechung ist demzufolge bislang lediglich anerkannt, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG im Hinblick auf die dort geregelten Maßstäbe zur Auswahlentscheidung – namentlich die hierfür erforderliche Ermessensentscheidung – drittschützenden Charakter hat, vgl. BVerwG, Urteil 25. September 2008 – 3 C 35.07 ‑, juris Rn. 16, wonach es sich bei § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG um eine drittschützende Norm handelt, soweit diese Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, so auch OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2010 – 13 A 2071/09 ‑. Ob der Bedarfsanalyse ausnahmsweise drittschützender Charakter zukommen kann, wenn sich eine fehlerhafte Bedarfsanalyse erkennbar auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt hat, kann hier offen bleiben. Vorliegend sind derartige Auswirkungen auf die Ermessensentscheidung des Antragsgegners hinsichtlich der Auswahl zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, inwiefern ihr Angebot auf Grund einer fehlerhaften Bedarfsanalyse vorrangig vor dem Angebot der Beigeladenen auszuwählen sein soll. Sofern eine mit anderen Parametern ermittelte Bedarfsanalyse hier zu einem höheren oder niedrigeren Bedarf führen würde, würde sich dies nach vorläufiger Auffassung der Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Kriterien und das Ergebnis der Auswahlentscheidung aller Voraussicht nach nicht auswirken. Der Antragsgegner hat nicht in Frage gestellt, dass für die von der Antragstellerin angebotenen Planbetten ein Bedarf besteht. Er ist lediglich in seiner Auswahlentscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das Krankenhaus der Beigeladenen zur Deckung dieses anerkannten Bedarfs besser eignet als das Krankenhaus der Antragstellerin. Da die von dem Antragsgegner hierfür maßgeblich herangezogenen Kriterien (Multiprofessionelles Team, Struktur des geriatrischen Versorgungsverbundes und Wohnortnähe) allesamt qualitativer Natur sind, hat die Quantität der auszuweisenden Betten – und damit auch die Bedarfsanalyse – in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle gespielt. Auswirkungen einer fehlerhaften Bedarfsanalyse dürften auf die Auswahlentscheidung nicht bestehen, weil eine Auswahl zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht notwendig schien, da diese nicht um denselben Bedarf konkurrieren. Das Einzugsgebiet, in dem die Antragstellerin geriatrische Versorgung anbieten möchte, deckt sich allenfalls am Rande mit dem Versorgungsbereich, für den zu Gunsten der Beigeladenen 60 Betten in den Krankenhausplan aufgenommen wurden. Das Krankenhaus der Beigeladenen soll im Schwerpunkt den nördlichen und westlichen Kreis W. versorgen. Darauf beruft sich der Antragsgegner ausdrücklich, vgl. das Schreiben des Antragsgegners vom 1. Juli 2014, S. 15/17, Bl. 134 des Verwaltungsvorgangs. Demgegenüber soll sich das Einzugsgebiet des Krankenhauses der Antragstellerin schon nach ihren eigenen Angaben vornehmlich über den südöstlichen und östlichen Kreis W. erstrecken, insbesondere die Stadt X. sowie den nördlichen S. -Kreises O. umfassen. Es ist daher bereits nicht ersichtlich, inwieweit eine Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen hier überhaupt erforderlich war mit der Folge, dass selbst Fehler in der Auswahlentscheidung die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen dürften. Soweit sie vorträgt, dass der Bedarf im Kreis W. nur für den nördlichen und westlichen Kreis W. und demzufolge insgesamt zu niedrig festgesetzt worden sei, ergibt sich daraus nichts anderes. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Antragstellerin im Falle eines tatsächlich höheren Bedarfes einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan haben könnte, führt dies lediglich zur Rechtswidrigkeit des ihren eigenen Antrag ablehnenden Bescheides, nicht hingegen zu einem Abwehranspruch gegen die Begünstigung der Beigeladenen. Soweit eine unter diesen Voraussetzungen notwendig erscheinende Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und dritten Krankenhäusern, denen die Versorgung des östlichen Kreises W. , insbesondere der Stadt X. , übertragen wurden hier möglicherweise unterblieben sein sollte, hätte ein solcher Fehler keine Auswirkungen auf die hier relevante Auswahlentscheidung und führt daher nicht zum Erfolg des Antrags. Die der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Grunde liegende Ermessensentscheidung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG) begegnet sonst keinen rechtlichen Bedenken. Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich daraufhin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Wesentlich für die Auswahlentscheidung des Antragsgegners im Hinblick auf die hier maßgebliche Versorgung des östlichen und nördlichen Kreises W. war ausweislich der Begründung in dem den Antrag der Antragstellerin ablehnenden Bescheid vom 17. Dezember 2014 das Kriterium der Wohnortnähe. Das Krankenhaus der Beigeladenen liege mittig im Kreis W. . Auch für die Bevölkerung in den nördlichen und westlichen kreisangehörigen Gemeinden sei damit eine Fachabteilung Geriatrie sehr gut erreichbar. Die Wege für diesen Personenkreis zum Krankenhaus der Antragstellerin wären dagegen gleich lang oder deutlich länger als zum Krankenhaus der Beigeladenen. Die wohnortnahe Versorgung des betroffenen Personenkreises durch das Krankenhaus der Beigeladenen sei daher insgesamt vorteilhafter. Soweit der Antragsgegner dem Kriterium der Wohnortnähe entscheidende Bedeutung beigemessen hat, weil sich nach Auswertung der übrigen Kriterien in der Gesamtschau ergeben habe, dass beide Krankenhäuser zur Versorgung geriatrischer Patienten gleich gut geeignet seien, ist nach derzeitigem Sachstand nicht ersichtlich, dass diese planerischen Erwägungen ermessensfehlerhaft sein könnten. Das Kriterium der Wohnortnähe bzw. ortsnahen Versorgung ist, wie sich aus den §§ 1 Abs. 1 und 12 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW ergibt, ein wesentliches Kriterium der Krankenhausplanung und damit ein zulässiges Auswahlkriterium. Dass der Antragsgegner der Wohnortnähe gerade im Bereich der geriatrischen Versorgung eine besondere Bedeutung beimisst, ist sachgerecht und wird zudem im Krankenhausplan ausdrücklich betont, vgl. Krankenhausplan 2015, S. 39; im Ergebnis so bereits VG Düsseldorf , Beschluss vom 28. Mai 2015 ‑ 13 L 429/15 ‑. Da es im Kreis W. bislang keine geriatrische Fachabteilung gab, erscheint es nicht fernliegend, dass sich mit der Aufnahme von 60 Planbetten im Krankenhaus der Beigeladenen in den Krankenhausplan die Versorgungssituation für die Einwohner des Kreises W. , insbesondere der nördlich und westlich gelegenen Gemeinden, verbessern wird. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erscheint auch im Übrigen nicht fehlerhaft. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin und die Beigeladene als „gleich geeignet“ qualifiziert, was keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Dies stellt auch die Antragstellerin nicht in Frage. In ihrer Antragsbegründung heißt es hierzu ausdrücklich: „Insgesamt ist also festzustellen, dass die Versorgung geriatrischer Patienten in dem Krankenhaus O1. „N. “ mindestens auf dem Niveau gewährleistet werden kann, wie dies in dem St. J. -Krankenhaus in W. -T. der Fall ist.“ (vgl. Bl. 4 der Gerichtsakte). Soweit sie später doch vorträgt, sie sei besser geeignet, weil ihr Konzept eine bessere Arzt/Patienten-Quote vorsehe, als das Konzept der Beigeladenen, greift dieser Einwand nicht durch. Von der Antragstellerin wird nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die von der Beigeladenen vorgesehene Arzt/Patienten-Quote so gering ist, dass sie deren Leistungsfähigkeit zum Betrieb einer Fachabteilung Geriatrie in Frage stellt. Dass der Antragsgegner dieses Qualitätsmerkmal unter anderen Merkmalen geringer gewichtet hat als die Gesamtschau der Merkmale „Zusammensetzung des multiprofessionellen Teams“, „Struktur des geplanten geriatrischen Versorgungsverbundes“ und „Wohnortnähe“ liegt innerhalb seines Ermessensspielraums und stellt keinen Ermessensfehler dar. Auch ihr Einwand, es bestünden Zweifel an der behaupteten Personalsituation, insbesondere weil die im Antrag genannten Ärzte teilweise nicht auf der Webseite der Beigeladenen geführt würden, führt nicht zum Erfolg. Maßgeblich für die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist das Konzept eines jeweiligen Bewerbers, so wie es zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung präsentiert wird. Hierbei ist nicht von Bedeutung, ob und wie das Konzept zu diesem Zeitpunkt bereits gelebt wird. Die positive Wertung bereits vorhandener Strukturen wäre ein unzulässiges Auswahlkriterium, denn vorhandenen Plankrankenhäusern kommt kein gesetzlicher Vorrang gegenüber hinzutretenden Konkurrenten zu. Vielmehr verstieße es gegen das Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung aus Art. 12 GG, wenn ein Neuzugang unter Hinweis auf ein bereits bestehendes Versorgungsangebot verhindert würde. Das genannte Grundrecht sichert die Teilhabe am Wettbewerb; die Wettbewerber haben keinen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 ‑, juris Rn. 30 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2009 – 13 A 3109/08 ‑, juris Rn. 19 ff. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Krankenhaus, welches in den Krankenhausplan aufgenommen wurde, den ihm erteilten Versorgungsauftrag tatsächlich nicht (umfassend) erfüllt, bietet dies möglicherweise Anlass für ein Einschreiten der Behörde. Es führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Im Übrigen gibt es zum derzeitigen Stand des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür ‑ und solche werden auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen ‑, dass es der Beigeladenen schon zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung unmöglich sein wird, ihr personales Konzept durchzusetzen. Nach alledem fällt auch die im Übrigen noch vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten der Antragstellerin aus. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Folgen, die sich für die Antragstellerin aus dem Sofortvollzug ergeben, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 16 Abs. 5 KHGG NRW Berücksichtigung gefunden haben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 ‑, juris Rn. 40 m.w.N. Für den Eintritt solcher atypischer Folgen lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin nichts entnehmen. Soweit sie geltend macht, es würden vollendete Tatsachen geschaffen, weil der Aufbau einer geriatrischen Fachabteilung am Krankenhaus der Beigeladenen im Fall eines Erfolgs des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren praktisch nicht rückgängig gemacht werden könne, benennt sie lediglich Auswirkungen des Sofortvollzugs, die ‑ wenn sie zuträfen ‑ in vergleichbarer Weise für nahezu jedes Verfahren im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 5 KHGG NRW gelten würden und als regelmäßige Folge des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung von der Interessenabwägung des Gesetzgebers umfasst wären. Vgl. zur Frage der Beseitigung einer „Überversorgung“ von Planbetten als Folgeentscheidung: Rennert, a.a.O., S. 346, 347. Im Ergebnis gilt das Gleiche für das Vorbringen der Antragstellerin, es bestehe die Gefahr, dass bei einer Vollziehung des angegriffenen Feststellungsbescheides öffentliche Fördermittel für Investitionskosten gemäß § 17 KHGG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 KHG bewilligt und entsprechend verwendet würden und es zu einer Fehlinvestition käme, wenn die Beigeladene nachträglich aus dem Krankenhausplan herausgenommen würde. Auch hierbei handelt es sich um eine regelmäßige Folge des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges, die in der Grundentscheidung des § 16 Abs. 5 KHGG entsprechende Berücksichtigung gefunden hat. Nebenbei bemerkt ist zweifelhaft, ob sich die Antragstellerin überhaupt mit Erfolg auf eine Fehlinvestition öffentlicher Mittel berufen kann, denn die Vermeidung von Fehlinvestitionen öffentlicher Mittel dürfte ein rein öffentliches Interesse darstellen und nicht den Schutz des Einzelnen bezwecken. III.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat (Bl. 33 der Gerichtsakte) und sich daher dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten ebenfalls der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bewertet das wirtschaftliche Interesse eines Krankenhausträgers, der die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses anficht, um ‑ wie hier ‑ eine eigene Planaufnahme durchzusetzen, pauschalierend mit 50.000,00 Euro, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 ‑ 13 B 1712/10 ‑, juris Rn. 44 ff. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren.