Urteil
2 K 2904/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0825.2K2904.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin erwarb im Juni 2010 durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fächern Biologie und Geschichte. Am 25. August 2010 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin ernannt und dem K. -T. -Gymnasium in O. zugewiesen. Zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 wies die Schulleiterin die Klägerin an, unangemessenes Auftreten vor Schülern zu korrigieren. Anlass war die bildliche Selbstdarstellung der Klägerin sowie die Kommunikation zwischen der Klägerin und ihren Schülern im sozialen Netzwerk „Facebook“. Ebenfalls im Jahr 2012 rezensierte die Klägerin im Internet erotische Literatur und sprach Kaufempfehlungen aus. Aus Gründen der Fürsorge schaltete die Schulleiterin im November 2012 den schulpsychologischen Dienst sowie den zuständigen schulfachlichen Dezernenten, LRSD T1. , ein. Auf Wunsch der Klägerin fand Mitte Mai 2013 ein Gespräch mit dem schulfachlichen Dezernenten im Hinblick auf eine mögliche Probezeitverlängerung statt, in dessen Verlauf sie ein einmaliges Verhältnis zu einem Schüler einräumte. Unmittelbar vor den Osterferien 2013 hatte dieser Schüler der Jahrgangsstufe 13 seiner Beratungslehrerin von seinem intimen Verhältnis zur Klägerin berichtet. Diesen Schüler unterrichtete die Klägerin in den Fächern Biologie und Geschichte. Am 27. Juni 2013 kam es zu einem Gespräch zwischen der Schulleiterin, dem Vorsitzenden des Lehrerrats und der Klägerin. Dabei räumte die Klägerin ein, im Zeitraum März 2012 bis März 2013 ein sexuelles Verhältnis zu dem damals schon 18 Jahre alten Schüler unterhalten zu haben. In dem nachgängig an die Bezirksregierung E. (Bezirksregierung) gerichteten Bericht vom 1. Juli 2013 gibt die Schulleiterin noch folgende Äußerungen der Klägerin wieder: Dieser Schüler sei auch weiterhin ihr Freund. Sie habe ihm einen Kredit versprochen, der es ihm ermöglichen solle, ein Medizinstudium aufzunehmen, mit dem er wegen des nicht ausreichenden Abiturdurchschnitts noch nicht beginnen könne. Außerdem habe sie Gerüchte über ein intimes Verhältnis zu einem Lehrerkollegen selbst genährt, um von ihrer Beziehung zu dem Schüler abzulenken. Weder die Eltern des Schülers noch alle Kollegen missbilligten das Verhältnis. Ihre Urteilsfähigkeit als Lehrerin sei davon unbeeinflusst geblieben, zumal sie der Bitte ihres jungen Freundes, ihm vorab Informationen zu Klausuren und zur Abiturprüfung zu geben, widerstanden habe. Einen Zusammenhang zwischen ihrer Beziehung und dem Alkohol- und Drogenkonsum des Schülers sehe sie nicht; im Gegenteil: Durch Gespräche und im Unterricht habe sie mehrfach auf die Gefahren, die von Drogen ausgingen, hingewiesen. Die Gefahr eines Eklats, z. B. bei der Abiturfeier oder bei der Einschulung der jüngeren Schwester des Schülers, stufe sie als gering ein. Der gesondert, in Gegenwart der Beratungslehrerin befragte Schüler gab an, die Klägerin habe ihn auch zu Hause besucht. Sie zähle weiterhin zu seinen Freunden. Über seine Beziehung zu ihr habe er neben einigen Freunden auch seine Eltern ins Vertrauen gezogen. Die Schulleiterin kommt in ihrem zusammenfassenden Bericht vom 1. Juli 2013 zu dem Schluss, dass der Klägerin die Unangemessenheit der Beziehung zu ihrem Schüler nicht in vollem Umfang bewusst geworden sei. Ihre Rolle als Erzieherin und Vorbild könne sie noch immer nicht aus eigenem Selbstverständnis heraus einnehmen. Sie halte die Klägerin inzwischen für charakterlich ungeeignet, den Anforderungen des Lehrerberufs zu genügen. Hinzu kämen ihre Leistungen als Lehrerin, die oft nicht beanstandungsfrei seien. Die Bezirksregierung führte mit der Klägerin am 15. Juli 2013 ein Personalgespräch. Dort berichtete die Klägerin, wie der Kontakt zu dem Schüler entstanden sei. Danach habe man zwecks Vermittlung eines Nachhilfekontaktes für den Schüler die Handynummern ausgetauscht und an einem Samstag miteinander telefoniert. Am Abend desselben Tages sei sie mit Bekannten zusammengekommen und habe Getränke in der Größenordnung von zweieinhalb Gläsern zu sich genommen. Dann sei sie zusammengebrochen. Von den Anwesenden habe sie keine Hilfe erfahren. Deshalb habe sie die erstbeste Person aus ihrer Wahlwiederholung angerufen. Dabei habe es sich um den Schüler gehandelt. Bei der nachfolgenden Begegnung sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Daran könne sie sich allerdings nicht erinnern. Aus Angst und wegen schulorganisatorischer Probleme (Abgabe von Abiturkursen, die der Schüler besuchte) habe sie die Beziehung geheim halten wollen, was in verschiedenen Gesprächen ihr auch Freunde, Bekannte, ein Rechtsanwalt sowie ein Mitarbeiter ihrer Rechtsschutzversicherung geraten hätten. Um dieses Ziel zu erreichen, habe sie dem Schüler angeboten, dieser könne – außer einer Bevorzugung bei der Benotung – alles von ihr haben. Hierzu gehörten insbesondere Abholfahrten, wenn der Schüler selbst nicht mehr fahren könne. Sie habe den Schüler auch zu Hause besucht, sich seinen Eltern aber nicht ausdrücklich als seine Lehrerin vorgestellt. Die Gerüchte um ein potentielles Verhältnis zu einem Lehrerkollegen seien ihr nicht unlieb gewesen; sie habe sie jedoch weder aktiv vorangetrieben noch selbst gestreut. Ihre im sozialen Netzwerk „Facebook“ veröffentlichten Bilder empfinde sie nicht als problematisch; es handele sich um künstlerische Photographien. Diese möchte sie ungern in Gänze löschen, wäre aber nach Aufforderung dazu bereit. Für den Fall, dass der Schüler von seinen Eltern bei der Aufnahme eines Medizinstudiums keine Hilfestellung erfahre, habe sie ihm Hilfe durch Übernahme einer Bürgschaft zugesagt. In dem Personalgespräch wurden der Klägerin die möglichen Konsequenzen aufgezeigt, u. a. Einsatz an einer anderen Schule, Einleitung disziplinarrechtlicher Schritte, Verlängerung der Probezeit bis hin zur Entlassung. Ferner berichtete sie von ihrem Referendariat in L. . Aufgrund ihres großen und teilweise auch jüngeren Freundes- und Bekanntenkreises sei es ihr nicht immer möglich gewesen, Privates und Berufliches voneinander zu trennen. Um eine räumliche Distanz zu schaffen, habe sie sich nach ihrer Referendarzeit an eine andere Schule beworben. Von der ihr eingeräumten Möglichkeit, zu ihren Angaben im Personalgespräch schriftlich Stellung zu nehmen, hat die Klägerin unter dem 17. Juli 2013 Gebrauch gemacht. Darin bestätigt sie noch einmal die unangebrachte Beziehung zu einem Schüler der Jahrgangsstufe 13, einen Fehler, den sie sehr bereue. Aus Angst vor Konsequenzen habe sie es unterlassen, sich insbesondere dem damaligen Schulleiter zu offenbaren. Sie habe es auch nicht geschafft, die persönliche Beziehung zu dem Schüler aus eigener Kraft zu beenden. Sie wolle das Nähe-Distanz-Verhältnis zwischen ihr und den Schülern intensiv aufarbeiten und dafür den schulpsychologischen Dienst sowie therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen. Das Psychologische Beratungszentrum – Regionale Schulberatungsstelle – der Stadt N. suchte die Klägerin am 19. Juli 2013 auf. Unter dem 22. August 2013 leitete die Bezirksregierung ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ein. Darin wurde ein möglicher Verstoß gegen die Pflicht der Klägerin zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten der Klägerin gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG sowie ihre Pflicht zur Ausführung der von Vorgesetzten erlassenen Anordnungen und Befolgung ihrer allgemeinen Richtlinien gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit ihrem Erziehungsauftrag thematisiert. Nachdem die Klägerin zuletzt am 13. Mai 2013 dienstlich beurteilt worden war, und zwar mit dem Gesamturteil „Die Bewährung kann noch nicht abschließend festgestellt werden.“, wurde ihre Probezeit im September 2013 bis zum 28. Februar 2014 verlängert und die Klägerin zugleich an das P. -I. -Gymnasium in E1. versetzt. Dort fand am 18. November 2013 eine unangekündigte Hospitation in einer von der Klägerin im Zusatzkurs Geschichte des 2. Jahres der Qualifikationsphase durch den schulfachlichen Dezernenten statt. In seinem Bericht kommt er zu dem Ergebnis, die Leistung der Klägerin zur Planung und Durchführung von Unterricht sei mit Mängeln behaftet gewesen. Das kommunikative Verhältnis zwischen der Klägerin und den Schülern sei allerdings angemessen gewesen; sie sei von diesen als Fachfrau respektiert worden. Im Januar 2014 waren unter der Internetadresse „www.yasni.info“ persönliche Angaben der Klägerin sowie ein Photo in Pose abrufbar. Unter dem 6. Januar 2014 legte der Ermittlungsführer sein Ergebnis im Disziplinarverfahren vor. Danach habe sich der Vorwurf, die Klägerin habe ihren Schülern des Geschichtskurses über das soziale Netzwerk „Facebook“ Prüfungsinhalte einer Geschichtsklausur Anfang März 2013 mitgeteilt, nicht bestätigt. Die sexuelle Beziehung der Klägerin zu einem volljährigen Schüler in der Zeit von Ende März 2012 bis April/Mai 2013 habe sich dagegen durch ihre Einlassungen erwiesen. Die Kontakte seien durchschnittlich ein- bis zweimal pro Monat erfolgt. Die von der Klägerin erfolgte Korrektur und Bewertung der von dem Schüler in seinem dritten Abiturfach Geschichte angefertigten Klausur habe nach Überprüfung des zuständigen schulfachlichen Dezernenten keine Beanstandungen ergeben. Die Klägerin habe auch an der nachfolgenden Abweichungsprüfung, die im Falle des Schülers erforderlich gewesen sei, teilgenommen. In rechtlicher Hinsicht schlug der Ermittlungsführer vor, die Entlassung der Klägerin wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens zu prüfen, weil im vorliegenden Fall mindestens eine Disziplinarklage mit dem Ziel der Zurückstufung zu erheben wäre, wobei diese Möglichkeit wegen des beamtenrechtlichen Status der Beamtin ausscheide. Zugleich setzte der Ermittlungsführer das Disziplinarverfahren bis zur abschließenden Entscheidung in einem beamtenrechtlichen Entlassungsverfahren aus. Dem schloss sich der Beklagte an und teilte dies der Klägerin mit. In diesem Rahmen bestätigte die Klägerin ihr intimes Verhältnis zu dem Schüler erneut, wobei sie die Beziehung zunächst aus Angst, später aus echten Gefühlen fortgesetzt habe. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe trug die Klägerin vor, in den acht Monaten am P. -I. -Gymnasium in E1. habe sie sich vorbildlich betragen. Die Schulleitung sei mit ihren Leistungen in jeder Hinsicht zufrieden, könne dies aber nicht in Form eines Dienstzeugnisses bestätigen, weil der schulfachliche Dezernent dies untersagt habe. Da schulfachliche Bedenken gegen ihre Bewährung aufgrund der von ihr gezeigten Unterrichtsleistungen nicht bestünden, beantrage sie für die Dauer einer verwaltungsgerichtlichen Klärung der Angelegenheit die nochmalige Verlängerung ihrer Probezeit. Sie versuche nunmehr unter Beweis zu stellen, dass sie über die für eine Lehrkraft erforderliche charakterliche Eignung verfüge. An der aktuellen Schule bestehe auch ein entsprechender Unterrichtsbedarf in ihren Fächer, darüber hinaus auch in Deutsch und Spanisch. Zudem sei die im disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren angesprochene Zurückstufung nicht angemessen. Sie habe aus den von ihr gemachten Fehlern gelernt. Nach Zustimmung durch Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat entließ der Beklagte die Klägerin durch Verfügung vom 4. April 2014 gemäß § 28 Abs. 2 LBG NRW mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung zugestellt werde, aus dem Beamtenverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wurde ausgeführt, dass die Klägerin disziplinarrechtlich eine Maßnahme verwirkt habe, die bei einem Lebenszeitbeamten mehr als die Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Ferner habe sie sich innerhalb der Probezeit nicht bewährt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG). Sie verfüge nicht über die für den Lehrerberuf erforderliche charakterliche Eignung, weil sie das notwendige distanzierte Lehrer-Schüler-Verhältnis in inakzeptabler Weise durchbrochen habe. Körperliche Distanz präge das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern auch dann, wenn der Schüler mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden sei. Diese Verpflichtung bestehe auch gegenüber volljährigen Schülern. Das erforderliche Vertrauensverhältnis sei – auch in Beziehung zum Dienstherrn – unheilbar zerstört worden. Entlastend sei nur die letztendliche Einräumung der Vorwürfe. Erschwerend sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Klägerin den betroffenen Schüler unterrichtet habe und auch an dessen Abiturprüfung beteiligt gewesen sei. Zudem habe die Klägerin kein Problembewusstsein entwickelt, was sich aus dem Umstand ergebe, dass sie ihren jederzeit einsehbaren „Facebook-Account“ nur zögerlich geändert habe. Abschließend teilte der Beklagte mit, dass die Klägerin bis zum rechtkräftigen Abschluss der Entscheidung in der Probezeit verbleibe. Die Zustellung erfolgte spätestens am 9. April 2014. Die Klägerin hat am 29. April 2014 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen noch vor: Das vom Beklagten angeführten Urteil des Bay. VGH vom 27. Oktober 2004 – 16a D 03.2067 – sowie die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 2012 – 3 A 11426/11 – seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Abweichend von den dortigen Lebenssachverhalten sei ihr Verhalten weder strafbewehrt noch habe es sich um eine Beziehung zu einem minderjährigen Schüler gehandelt. Mit Blick auf das eingeleitete Disziplinarverfahren habe der Beklagte in seinem angefochtenen Bescheid nicht auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG abgestellt. Bei korrekter disziplinarrechtlicher Würdigung scheide eine Entfernung aus dem Dienst aus. Ein Rückgriff auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG sei ausgeschlossen, weil sich ein solcher als unzulässige Umgehung der notwendigen Bewertung eines Dienstvergehens darstelle. Ferner habe der Beklagte nicht hinreichend klargestellt, welcher Tatbestand denn nun einschlägig sei, und darüber hinaus sein Ermessen nicht ausgeübt. Mit ihrem Schweigen habe sie auch den betroffenen Schüler schützen wollen. Zudem habe sie die Außerdarstellung der Schule in der Öffentlichkeit in den Blick genommen. Schließlich handele es sich um ein einmaliges Fehlverhalten, was ihr tadelloses Verhalten an der aktuellen Schule belege. Diesen Zeitraum innerhalb der Probezeit müsse der Beklagte im Rahmen einer Neubeurteilung berücksichtigen. In einem persönlich an das Gericht abgefassten Schreiben wehrt sich die Klägerin gegen ihre Behandlung während des Personalgesprächs Mitte Juli 2013 in den Räumen der Bezirksregierung und reklamiert Verstöße gegen die Leitlinien eines fairen Verfahrens. Die ihr gegenüber gemachten Vorhalte wegen ihrer Profilphotos – einschließlich der Turnierphotos (Springreiten) - im sozialen Netzwerk „Facebook“ empfinde sie vor dem Hintergrund ihres Rechts auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit empfinde sie als unangebracht. Inakzeptabel sei auch die Unterstellung gewesen, sie habe eine Affäre mit einem verheirateten Lehrerkollegen unterhalten. Tatsächlich sei sie mit diesem Kollegen nur befreundet gewesen und habe sich ihm gegenüber geöffnet und von ihrem Verhältnis zu dem Schüler berichtet. Da diese Gespräche in der häufig nicht genutzten Lehrerbibliothek, die zugleich Ruheraum sei, stattgefunden hätten, habe man ihr eine Affäre unterstellt. Die Vorhalte ihrer Photos sowie der angeblichen Affäre zu einem Kollegen bezeichnet sie als „sachfremde Aspekte“. Als ihr in dem Personalgespräch die Entlassung angedroht worden sei, habe sie auf ihren Wunsch zwar eine Freistellung bekommen, die sei aber zunächst so kurz bemessen gewesen, dass ein Angebot an einer Schule in L1. hinfällig geworden sei. Neben unnützen Freistellungen rügt sie Falschaussagen, wonach man ihr zugesagt habe, ihr rechtzeitig Bescheid zu geben, damit sie zu einem Zeitpunkt kündigen könne, bevor ein Eintrag in ihre Personalakte erfolge. Irgendwann habe man ihr gesagt, dieser Zeitpunkt sei nun überschritten, weil nunmehr zumindest die Tatsche eines stattgefundenen Disziplinarverfahrens Aufnahme gefunden habe. Zudem habe ihr das Verhalten des schulfachlichen Dezernenten deutlich missfallen, welches dieser an den Tag gelegt habe, um ihre unterrichtlichen Fähigkeiten zu überprüfen. Zweimal sei er ohne Vorankündigung aufgetaucht. Obwohl es ihm um eine Verhaltensbeobachtung gegangen sei, habe ihm der Unterricht nicht gefallen. Beim ersten Mal hätten viele Schüler ihre Hausaufgaben nicht erledigt. Darauf hätte der beobachtete Unterricht aber gerade aufgebaut. Beim zweiten Besuch sei sie wie gelähmt gewesen, weil sie kurz zuvor erfahren habe, dass sie bald mit ihrer Entlassung zu rechnen habe. Sie habe kurzerhand von der Gruppenarbeit der Schüler in der Bibliothek hin zu einer traditionelle Unterrichtsstunde umgeplant, was ihr in der Kürze der Zeit misslungen sei. Ihre offiziellen Lehrprobenstunden am Gymnasium in E1. seien dagegen immer zur Zufriedenheit der Schulleiter ausgefallen. Insoweit stellt sie die ordnungsgemäße Ausübung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht in Frage und mutmaßt über einen Zusammenhang mit einer anonymen Strafanzeige gegen den schulfachlichen Dezernenten wegen unterlassener Hilfeleistung nach ihrem Zusammenbruch und Klinikaufenthalt im Anschluss an das Personalgespräch Mitte Juli 2013. Der schulfachliche Dezernent habe gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit verstoßen, indem er die neue Schulleitung nach Versetzung über ihr Vergehen informiert habe. Dadurch sei ihr eine neue Chance verwehrt worden, zumal zwischen dem schulfachlichen Dezernenten und dem Gymnasium in E1. persönliche Beziehungen durch den in der Vergangenheit liegenden Besuch eines seiner Kinder bestünden. Die Klägerin stellt in den Raum, sei sie genau deshalb an diese Schule versetzt worden, damit evtl. weitere Verstöße direkt an den schulfachlichen Dezernenten gemeldet würden. Wiederum sieht sie die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn tangiert, weil er der von ihr gewünschten Versetzung an ein Gymnasium in H. zum Schuljahr 2014/2015 trotz Unterstützung der Schulleitung nicht zugestimmt habe, offenbar um es ihr nicht einfach machen zu wollen und damit sie schon vorher aufgebe. Tatsächlich habe sie gegenüber der Schulleitung wiederholt angemerkt, dass der tägliche Fahrstress in Kombination mit dem Disziplinarverfahren ihrem Gesundheitszustand sehr zusetze. Die Klägerin beantragt, die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 4. April 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt unter teilweiser Wiederholung der Gründe seines Bescheides vor: Aufgrund des kooperativen Verhaltens der Klägerin in dem Personalgespräch Mitte Juli 2013 habe er sich zunächst für die Verlängerung der Probezeit mit gleichzeitiger Versetzung an eine andere Schule entschieden. Nachdem bekannt geworden sei, dass die Klägerin durch das Verhältnis zu ihrem Schüler über einen Zeitraum von ca. 15 Monaten in erheblicher Weise gegen ihre Kernpflichten als Lehrkraft an öffentlichen Schulen verstoßen habe, sei er von einem schwerwiegendem Dienstvergehen ausgegangen, dem nicht mehr mit den gegenüber Personen im Beamtenverhältnis auf Probe zulässigen Disziplinarmaßnahmen begegnet werden könne. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 4. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die auf § 21 Nr. 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 LBG NRW und § 9 Abs. 8 Satz 4 1. Halbsatz LVO NRW gestützte Verfügung der Bezirksregierung ist zunächst formell ordnungsgemäß ergangen. Die Bezirksregierung ist nach § 28 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 LBG NRW in Verbindung mit § 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen und § 1 Abs. 4 Satz 2 Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums als nachgeordnete Behörde für die Entlassung der Klägerin zuständig gewesen. Die Klägerin wurde vor der Entlassung in einer den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW genügenden Weise angehört. Auch hat die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 17 Abs. 1 LGG mitgewirkt und ebenso wie der Personalrat der Personalmaßnahme zugestimmt. Schließlich wurden die Formvorschriften des § 28 Abs. 1 LBG beachtet. Der Beklagte ist auch gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG materiell-rechtlich ermächtigt gewesen, die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrätin zu entlassen. Die ausgesprochene Entlassung kann – wie geschehen - auf Nr. 1 gestützt werden. Danach können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat sich nach § 47 Abs. 1 BeamtStG eines Dienstvergehens schuldig gemacht, weil sie schuldhaft die ihr als Lehrerin obliegenden Pflichten verletzt hat. Aus Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 LVerf sowie § 42 SchulG NRW folgen allgemeine Pflichten und Rechte aus dem Schulverhältnis, die u. a. auch die Sorge um das Wohl der Schüler unter Berücksichtigung des Rechts der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, beinhalten. Dazu zählt selbstverständlich auch die Pflicht des Lehrpersonals, die körperliche und geistige Integrität von Schülern, insbesondere dann, wenn sie noch minderjährig sind, zu wahren. Dem Lehrer obliegt eine Kernpflicht dergestalt, dass er die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit zu erziehen hat. Dazu gehört die Verpflichtung des Lehrers, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt – in Wort wie in Tat – zu verhalten. Körperliche Distanz hat daher das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern auch dann zu prägen, wenn der Schüler mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden ist. Für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung ist das Alter des betroffenen Schülers nicht entscheidend. Ferner kommt es nicht darauf an, ob ein Straftatbestand erfüllt ist. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 27. Oktober 2004 – 16a D 03.2067 -, juris Rn. 100 f. und OVG Rheinland-Pfalz (RP), Urteil vom 24. Februar 2012 – 3 A 11426/11 -, NVwZ-RR 2012, 557. Daran gemessen, hat sich die Klägerin eines schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig gemacht. Das folgt schon aus der Dauer und Intensität ihrer Beziehung zu dem Schüler. Gegen die vorstehend dargelegten Dienstpflichten hat die Klägerin in gravierender Weise verstoßen, indem sie über einen Zeitraum von 12-15 Monaten mit einem damals volljährigen Schüler eine sexuelle Beziehung – die Kontakte haben ein- bis zweimal pro Monat stattgefunden - unterhalten hat, wobei sie diesen Schüler unterrichtete und auch in seiner Abiturprüfung teilweise begleitet hat. Dieses Dienstvergehen führt zu einem endgültigen, nicht wiederherzustellenden Vertrauensverlust sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit, insbesondere bei den Schülern und ihren Eltern und hätte bei einem Lebenszeitbeamten mindestens die Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme verwirkt. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf den Milderungsgrund einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat berufen. Vgl. zu diesem Begriff: OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2009 – 3d A 2528/07.O -, juris, Rn. 49-51; Bay. VGH, Urteil vom 27. Oktober 2004, a.a.O., Rn. 103. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW sind bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Umfang, in welchem das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist, zu berücksichtigen. Neben der schon festgestellten erheblichen Schwere des Dienstvergehens zeigt das Persönlichkeitsbild der Klägerin, dass ihre Wertvorstellungen von der notwendigen Distanzwahrung zu den ihr anvertrauten Schülern nicht mit den aus der Kernpflicht abzuleitenden objektiven Anforderungen übereinstimmen. Bereits an der Ausbildungsschule haben sich während ihres Referendariats insoweit Schwierigkeiten ergeben, die sie nach eigenem Bekunden dazu veranlasst haben, mit ihrer Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes den Dienstort zu wechseln. Über das wahre Ausmaß der Beziehung hat die Klägerin ihren Dienstherrn lange Zeit im Unklaren gelassen und erst unter Druck die näheren Umstände eingeräumt. Außergewöhnliche Milderungsgründe sieht die Kammer ungeachtet des Erlasses der angefochtenen Verfügung als den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Sach- und Rechtslage auch aktuell nicht. Die Klägerin hat nach Beendigung der Beziehung offenbar die Tragweite ihres Dienstversehens unterschätzt und tut dies offenbar auch aktuell noch. Sie hat es offenbar nicht für erforderlich gehalten, jeglichen Kontakt zu dem Schüler nach Aufdeckung der Beziehung zu unterbinden, sondern sieht nach wie vor eine freundschaftliche Basis vorhanden, auf deren Grundlage sie bereit ist, sich für den Schüler bei Aufnahme eines Medizinstudiums zu verbürgen. Die im Klageverfahren geäußerte nachhaltige Kritik an den Teilnehmern des Personalgesprächs am 15. Juli 2013 zeigt deutlich, dass die Einsichtsfähigkeit der Klägerin in ihr fehlerhaftes Verhalten erstaunlich beschränkt ist. Offenbar sieht sie die Unangemessenheit ihres Auftritts im sozialen Netzwerk „Facebook“ bis heute nicht ein. Die Kammer stellt klar, dass dieses öffentliche Auftreten der Klägerin im Gesamtkontext zu würdigen ist. Damit nicht genug, wirft sie nunmehr dem Dienstherren eine Verletzung seiner Fürsorgepflicht vor und schreckt auch nicht davor zurück, namentlich dem schulfachlichen Dezernenten bei der Bezirksregierung intrigantes Verhalten zu unterstellen. Dieser Aspekt wäre disziplinarrechtlich zusätzlich zu berücksichtigen. Selbst wenn sich die Klägerin nach ihrer Versetzung an der neuen Schule beanstandungsfrei verhalten hat, ist dieser Gesichtspunkt ohne Gewicht. Ungeachtet des aufgezeigten Beurteilungszeitpunktes liegt es auf der Hand, dass die Klägerin nach Aufdeckung ihrer Beziehung zu dem betroffenen Schüler unter Beobachtung des Dienstvorgesetzten gestanden hat. In dieser Situation versteht sich ein Wohlverhalten von selbst. Rechtlich unbedenklich ist es, wenn der Beklagte zugleich die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG annimmt. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Die Bewertung des Beklagten, dass dies der Fall sei, ist angesichts der vorstehenden Ausführungen von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Zweck der Probezeit ist die Bewährung für die entsprechende Laufbahn (§ 9 Abs. 1 LVO NRW), wobei sich die Bewährung unter anderem auf den Bereich der persönlichen Eignung des Beamten erstreckt. Zur Eignung gehört neben der fachlichen und gesundheitlichen auch die charakterliche Eignung. Deshalb ist dem Beamten innerhalb der Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung für die eingeschlagene Laufbahn nachzuweisen. Wenn und solange Eignungsmängel zu erkennen sind und der Dienstherr von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Probebeamten nicht zweifelsfrei überzeugt ist, hat sich der Probebeamte nicht bewährt. Dabei wird nicht gefordert, dass die mangelnde Bewährung mit Sicherheit feststeht, sondern nur, dass ernst zu nehmende begründete Zweifel an Eignung und Befähigung bestehen. Hierbei muss die laufbahnrechtliche Probezeit nicht stets voll ausgeschöpft werden. Steht die mangelnde Bewährung bereits vor Ablauf der Probezeit unumstößlich fest, ist der Beamte schon zu diesem Zeitpunkt zu entlassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1990 – 2 C 35/88 -, NVwZ 1991, 170; OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1992 – 12 A 1682/98 -. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für diese Beurteilung zuständigen Organs. Das Urteil über die Bewährung besteht in der prognostischen Einschätzung, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. Zur Verneinung einer Bewährung genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt, ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen vermieden worden sind, Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 - (BVerwGE 85, 177) m.w.N. und vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 - (BVerwGE 106, 263). Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung, die Klägerin wegen fehlender Bewährung in der Probezeit zu entlassen, nicht zu beanstanden. Sie hat sich als charakterlich ungeeignet erwiesen, da sie keine Gewähr dafür bietet, ihren Grund- und Verhaltenspflichten nachzukommen. Das Verhalten der Beamten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Dem ist die Klägerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden. Nach alledem liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG vor, so dass die Klägerin zu entlassen war. Ein Ermessen stand dem Dienstherrn nicht zu. Vielmehr ist er verpflichtet, den Beamten auf Probe zu entlassen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Das wird in § 9 Abs. 8 Satz 4 1. Halbsatz LVO NRW nachgezeichnet, wenn es heißt „Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen; …“. Soweit es in § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG heißt, „... Beamte ... können ... entlassen werden“ , wird damit dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass der Dienstherr die Probezeit des Beamten verlängern kann, wenn die Nichtbewährung noch nicht endgültig feststeht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 35/88 ‑, BVerwGE 85, 177; Urteil vom 3. Dezember 1998 – 2 C 26/97 ‑, BVerwGE 108, 64, jeweils zur inhaltsgleichen Vorläuferregelung. Dem Beklagten kann nicht vorgehalten werden, er habe ermessensfehlerhaft nicht gemäß § 9 Abs. 8 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 LVO NRW über eine Verlängerung der Probezeit entschieden. Kann hiernach die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden, sie darf insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten (vgl. auch § 10 BeamtStG). Die regelmäßige Probezeit beträgt nach § 9 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW drei Jahre und endete im Falle der Klägerin bereits mit Ablauf des 25. August 2013. Endzeitpunkt der maximal um zwei auf insgesamt höchstens fünf Jahre verlängerbare Probezeit ist der Ablauf des 25. August 2015. Die in der angefochtenen Entlassungsverfügung ausgesprochene Prolongation „Bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, verbleiben Sie in der Probezeit.“ ist aus Sicht des Beklagten konsequent, weil er einerseits seine angefochtene Entlassungsverfügung nicht für sofort vollziehbar erklärt hat, andererseits seiner Fürsorgepflicht nachgekommen ist, den beamtenrechtlichen Status der Klägerin zu regeln, anstatt ihn für die Dauer des Verfahrens offenzulassen. Dennoch steht die Nichtbewährung der Klägerin unumstößlich fest und zwar nach Überzeugung der Kammer unabhängig davon, welchen Beurteilungszeitpunkt man im Hinblick auf den Streitgegenstand zugrunde legt. Mangels Bewährung scheitert auch der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit. Das Begehren beinhaltet gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 BeamtStG eine Ernennung, die nach der in § 9 BeamtStG genannten Kriterien vorzunehmen ist. Dazu zählt auch die charakterliche Eignung des Beamten, die die Klägerin nach Überzeugung der Kammer nicht vorweisen kann. Der Beklagte hat schließlich § 28 Abs. 2 LBG NRW beachtet. Danach tritt die Entlassung hier mit dem Ende des Monats ein, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt wird (vgl. letzten Halbsatz). Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.