Beschluss
8 L 2581/15.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0803.8L2581.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird - einschließlich des Begehrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Einzelrichter ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). 3 Der am 29. Juli 2015 sinngemäß gestellte Antrag, 4 den Antragsgegnern zu untersagen, den Antragsteller am 4. August 2015 nach Ungarn abzuschieben, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der gegen den Antragsgegner zu 2. (Kreis Mettmann als Rechtsträger der Ausländerbehörde) gerichtete Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil er sein Rechtsschutzziel nach der Systematik der hierfür maßgeblichen asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen vorrangig und effektiv durch den gegen die Antragsgegnerin zu 1. (Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) gerichteten Antrag erreichen kann. 7 Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. April 2015 - 10 CE 15.810 und 10 C 15.813 -, juris. 8 Nach ständiger Rechtsprechung hat das Bundesamt beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen. 9 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. April 2015 - 10 CE 15.810 und 10 C 15.813 -; OVG Saarland, Beschluss vom 25. April 2014 – 2 B 215/14 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. September 2014 – 2 M 68/14 –; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –; jeweils juris. 10 Der gegen die Antragsgegnerin zu 1. (Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) gerichtete Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 11 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 12 Ein Anordnungsgrund liegt mit Blick auf die am 4. August 2015 vorgesehene Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn vor. 13 Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er dringt insbesondere nicht damit durch, dass die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Das Gericht hat bereits im Hauptsacheverfahren im Urteil vom 2. Juli 2015 (8 K 513/15.A) ausgeführt: 14 „Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Überstellungsfrist abgelaufen und die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung auf die Beklagte übergegangen ist, kann offen bleiben. Denn Asylbewerber können sich nicht mit Erfolg auf einen Zuständigkeitsübergang nach den Art. 18 ff. Dublin III-Verordnung berufen. 15 Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 11 LB 248/14 –, und Beschluss vom 6. November 2014 - 13 LA 66/14 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 A 976/14.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, jeweils juris. 16 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die subjektive Rechtsstellung von Asylbewerbern in sog. Dublin-Verfahren nur insofern betroffen, als es darum geht, ob diese auf der Grundlage von ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründen in dem Mitgliedstaat, in den sie überstellt werden sollen, tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt zu werden. Keine subjektiven Rechte seien hingegen von der Prüfung berührt, ob Form- und Fristerfordernisse korrekt beachtet wurden. Eine solche Begrenzung der subjektiven Rechtsstellung soll namentlich dann gelten, wenn der für zuständig befundene Mitgliedstaat – wie hier – der Überstellung zugestimmt hat. 17 EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 - Abdullahi, juris.“ 18 Hieran wird festgehalten. 19 Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 20 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).