OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 1690/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0720.2L1690.15.00
11Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 7. Mai 2015 bei Gericht eingegangene Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 12. März 2015 zur Besetzung mit Beförderungsmöglichkeit ausgeschriebene, nach A 13 funktionsbewertete Stelle als Leiter des Kriminalkommissariats 23 in der Direktion Kriminalität beim Polizeipräsidium L. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund, da durch dessen absehbare Ernennung zum Ersten Kriminalhauptkommissar und Einweisung in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt würde. Ein Anordnungsanspruch besteht hingegen nicht. Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung ist rechtmäßig. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens. Im konkreten Fall hat der Antragsteller allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Besetzung der Stelle trifft. Nach Nrn. 2 und 3 des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2010 – 45.2-26.04.09/43.2-58.25.20 – zur Besetzung von Funktionen der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO und entsprechende Beförderungsentscheidungen im Bereich des (Polizei-)Kapitels 03 110 (nachfolgend: Funktionserlass) sind die Behörden bei einer Aufgabenübertragung gehalten, landesweite Ausschreibungen, begrenzt auf das Polizeikapitel 03 110, durchzuführen. Diese Vorgehensweise ist unabhängig davon, ob die Besetzung der Funktionsstelle mit einer oder ohne eine Beförderungsentscheidung verbunden ist. Das Ausschreibungs- und nachfolgende Auswahlverfahren ist in Nr. 4 des Funktionserlasses geregelt, wobei die Bildung der Auswahlkommission zur Gewährleistung eines weitgehend einheitlichen Verfahrens einen breiten Raum einnimmt. Materiell-rechtlich hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die ausgeschriebene Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen; vgl. Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 und § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW. Das ergibt sich ebenfalls aus Nr. 4 des Funktionserlasses. Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist der vakante Dienstposten mit ihm zu besetzen. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung eines Dienstpostens erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass dessen Besetzung mit dem Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 ‑ 6 B 1776/00 ‑, DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 ‑ 1 B 301/05 ‑, RiA 2005, 253. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Auswahlentscheidung ist nicht zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft. Formelle Mängel der Auswahlentscheidung sind nicht ersichtlich. Das Polizeipräsidium L. hat entsprechend den Vorgaben in Nr. 4 des Funktionserlasses dezentral eine Auswahlkommission unter Einbeziehung der ausdrücklich genannten Personenkreise (Vertreter von Personal- und Fachdienststelle, Gleichstellungsbeauftragte, Vertreter des Personalrats und ggf. der örtlichen Schwerbehindertenvertretung) gebildet, die ihre Auswahlentscheidung in der vorgelegten Sachakte in Form eines Protokolls schriftlich fixiert und dokumentiert hat, sodass der Antragsteller in die Lage versetzt worden ist, von den tragenden Gründen der gegen ihn ausgefallenen Entscheidung des Antragsgegners Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus ist er in den Besitz einer unter dem 21. April 201 4 (gemeint ist offensichtlich 21. April 201 5 ) gefertigten Konkurrentenmitteilung gelangt, die auf das bessere Leistungsergebnis des Beigeladenen Bezug nimmt. Zudem ist es dem Antragsteller unbenommen geblieben, durch Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge zur Stellenbesetzung weitere Informationen zu erhalten. Ein Vertreter der örtlichen Personalvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte haben an der Entscheidung der Auswahlkommission am 17. April 2015 zur Übertragung der Funktion auf den Beigeladenen (Kommissionsvorschlag) mitgewirkt. Nachdem der Behördenleiter dem Votum der Auswahlkommission unter dem 20. April 2015 zugestimmt hat, hat die Gleichstellungsbeauftragte unter demselben Datum ausdrücklich keine Bedenken erhoben; der Personalrat hat der beabsichtigten Funktionszuweisung an den Beigeladenen unter dem 21. April 2015 zugestimmt. Die getroffene Auswahlentscheidung erweist sich zudem in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die ausgewiesene Stelle mit der Funktionszuordnung zur Besoldungsgruppe A 13 nicht mit dem im Jahr 2014 im Gesamturteil um 1 Punkt besser beurteilten Beigeladenen besetzt wird. Das Votum der Auswahlkommission, dem sich der zur endgültigen Entscheidung berufene Behördenleiter angeschlossen hat, den 2014 im Gesamturteil mit 3 Punkten beurteilten Antragsteller nicht mit dem Dienstposten zu betrauen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die zur Entscheidung berufenen Stellen sind berechtigt und verpflichtet gewesen, auf die für die Bewerber zum Stichtag 1. Juni 2014 erstellten Regelbeurteilungen zurückzugreifen. Denn es ist die wesentliche Aufgabe einer aktuellen dienstlichen Beurteilung, über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist hierbei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 ‑, DÖD 2003, 202, und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21. Der Antragsgegner durfte seine Auswahlentscheidung auf die vorgenannte dienstliche Beurteilung des Antragstellers stützen, denn gegen deren Rechtmäßigkeit bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist als Akt wertender Erkenntnis grundsätzlich dem Dienstherrn vorbehalten. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob der Antragsgegner die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 ‑, NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 ‑ 6 B 1281/00 ‑, DÖD 2001, 261. Daran gemessen, greifen die vom Antragsteller erhobenen Rügen gegen seine dienstliche Beurteilung in der Sache nicht durch. Sie stellen entgegen seiner Auffassung die Plausibilität seiner dienstlichen Beurteilung vom 30. August 2014 nicht in Frage. In ihrem Beschluss vom 13. Mai 2015 – 2 L 2775/14 – hat die Kammer dazu im Einzelnen wie folgt ausgeführt: „… Das betrifft zunächst den Einwand, die Absenkung des Beurteilungsvorschlags mit 5 Punkten im Gesamturteil auf 3 Punkte durch den Endbeurteiler offenbare, dass die vorhandenen Beurteilungsbeiträge nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden seien. Tatsächlich sind für den Antragsteller im Beurteilungszeitraum zwei Beurteilungsbeiträge angefertigt worden, und zwar während seiner dienstlichen Verwendung in einem Kriminalkommissariat vom 1. Juli 2011 bis 28. Januar 2013 und vom 29. Januar 2013 bis zum 31. August 2013 aus Anlass des zweimaligen Wechsels des Erstbeurteilers. Aktuell versieht der Antragsteller seinen Dienst als Leiter eines Verkehrskommissariats. Im ersten Beurteilungsbeitrag sind die Leistungs- und Befähigungsmerkmale durchgehend mit 5 Punkten bewertet worden. Beim zweiten Beurteilungsbeitrag halten sich die Bewertungen mit 4 und 5 Punkten die Waage. Beide Beurteilungsbeiträge sind dem Endbeurteiler ohne Änderungen auf dem Dienstweg vorgelegt worden. Letzter enthält den Hinweis des Endbeurteilers, dass der Beurteilungsbeitrag ohne Betrachtung der gesamten Vergleichsgruppe erstellt worden sei und deshalb die Ergebnisse der Regelbeurteilung von den Ergebnissen dieses Beurteilungsbeitrages abweichen könnten. Nr. 9.1 Abs. 1 letzter Satz BRL Pol verpflichtet den Erstbeurteiler, vorliegende Beurteilungsbeiträge zu berücksichtigen. Schon auf der Ebene des Erstbeurteilers können Beurteilungsbeiträge, selbst wenn diese einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdecken, keine Bindungswirkung erzeugen. Allerdings haben derartige Beurteilungsbeiträge ein entsprechendes Gewicht; der (Erst-)Beurteiler muss Abweichungen nachvollziehbar begründen. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2015 – 6 A 1358/13 -, juris, Rn. 62 f. Solche Abweichungen sind hier nicht gegeben. Der Erstbeurteiler hat den Antragsteller im Gesamturteil und allen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen mit 5 Punkten bewertet. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen sehen die BRL Pol nicht vor. Sie ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Nach ihrem Sinn und Zweck dienen Beurteilungsbeiträge dazu, Zeiträume und Tätigkeiten zu erfassen, die bei einer zukünftigen Beurteilung berücksichtigt werden müssen und von den dann verantwortlichen Erstbeurteilern bei der Erstellung der Beurteilungen aus eigener Anschauung nicht bewertet werden können, Nr. 3.5 Absatz 1 Satz 2 BRL Pol. Mit seinem Ansatz, es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung, warum sich sein Leistungsbild im Vergleich zu den Vorbeurteilungen 2008 und 2011, jeweils im selben Statusamt, rapide verschlechtert haben solle, knüpft der Antragsteller in rechtlicher Hinsicht zunächst an die Regelannahme in Nr. 6 BRL Pol an. Danach ist in der Regel anzunehmen, dass sich Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirkt. Die Gründe, warum der 2008 und 2011 im Gesamturteil jeweils mit 4 Punkten dienstlich beurteilte Antragsteller aktuell ein schlechteres Gesamturteil erzielt hat, sind nach Aktenlage vielschichtig gewesen. So hat nach dem Protokoll der Beurteilerbesprechung die Quote der Prädikatsbeurteilungen (4 bzw. 5 Punkte im Gesamturteil der Erstbeurteilungen) in der 30 Beamte umfassenden Vergleichsgruppe A 12 deutlich über den Richtsätzen in Nr. 8.2.2 BRL Pol gelegen. Dies erfordert zwangsläufig die Anlegung höherer Beurteilungs- und Vergleichsmaßstäbe. Andererseits darf das Postulat leistungsgerechter Beurteilungen nicht allein zugunsten der Einhaltung oder zumindest Annäherung an die Richtsätze geopfert werden. In diesem Spannungsfeld bewegt sich der Gang der Beurteilerbesprechung, wobei jeder Beurteilungsvorschlag im Prädikatsbereich in mehrfacher Hinsicht einer Prüfung unterzogen worden ist. Die zur Beurteilung anstehenden Beamten wurden sowohl hinsichtlich des Gesamturteils als auch der Merkmale mehrfach in Beziehung zueinander gesetzt. So wurde der Antragsteller zunächst mit den Beamten, die im Beurteilungsvorschlag 5 Punkte erzielt hatten, verglichen. Ein weiterer Quervergleich ist in einem weiteren Schritt mit den Beamten erfolgt, die mit 3 Punkten bewertet wurden. Wenn in dieser Phase nicht nur das Gesamturteil in den Blick genommen worden ist, sondern auch die Leistungs- und Befähigungsmerkmale, so hält sich das in dem Bereich, der durch die Rechtsprechung definiert worden ist. Danach kommt auch der Quervergleich nicht ohne den Blick auf das individuelle Leistungsbild bzw. Beurteilungsmaßstäbe des Erstbeurteilers bzw. Beitragserstellers aus. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2014 – 6 B 249/14 -, juris, Rn. 26. Der Endbeurteiler hat sich die notwendigen Kenntnisse hier auch ohne Weiteres in der Beurteilerbesprechung verschaffen können. Denn mit PD L1. als Leiter der Direktion V hat der Erstbeurteiler des Antragstellers an der erforderlichen Beratung des Endbeurteilers mitgewirkt. Weitere Hinweise konnte KD´in D. geben, die seinerzeit einen Beurteilungsbeitrag selbst erstellt und den anderen als weitere Vorgesetzte mitgetragen hat. Dass die individuelle Leistung der Beamten im Mittelpunkt einer gerechten Beurteilung gestanden hat, belegt der Umstand, dass als Folge eines umfassenden Quervergleichs innerhalb der Vergleichsgruppe A 12 in einem Fall das Gesamturteil eines Beamten von 3 auf 4 Punkte angehoben worden ist. Nach der detaillierten Übersicht über die Angehörigen der Vergleichsgruppe A 12 fällt auf, dass der Antragsteller einer Reihe von leistungsstarken Kollegen gegenübergestanden und es zahlreiche Abweichungen von den Beurteilungsvorschlägen gegeben hat. Unter der Geltung des Leistungsgrundsatzes kann die individuelle „Standzeit“ in der Vergleichsgruppe nicht allein ausschlaggebend sein kann. Jedenfalls haben alle Beamte, die im Ranking vor dem auf Platz 11 eingruppierten Antragsteller stehen, schon bei der Beurteilungsrunde 2011 der Vergleichsgruppe A 12 angehört. Auch Dienst- und Lebensalter stehen mit einer Ausnahme in einer vergleichbaren Relation zueinander. Die Endbeurteilung ist ferner unter Berücksichtigung der nach Nr. 9.2 Absatz 2 Satz 5 BRL Pol erforderlichen Abweichungsbegründung nicht unplausibel. Der Beurteilungswahrheit und –klarheit entsprechend steht das individuelle Leistungsbild des Antragstellers, anknüpfend an den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen, im Mittelpunkt der Ausführungen zum Quervergleich. Betont wird zudem die Anwendung eines einheitlichen Vergleichsmaßstabs sowie zuletzt - und insoweit auch zutreffend angewandt - die Quotenorientierung des Quervergleichs. Im gerichtlichen Antragsverfahren wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Endbeurteiler die Bewertung des Antragstellers aufgrund des Vergleichs mit der von ihm zu beurteilenden größeren Bezugsgruppe für deutlich überhöht gehalten habe. Darin sieht die Kammer keine Ergänzung der Abweichungsbegründung im gerichtlichen Verfahren, die grundsätzlich möglich, im konkreten Fall aber nicht durch die Unterschrift des Endbeurteilers gedeckt wäre. Denn der diesen Passus enthaltende Schriftsatz wurde vom Leiter der Direktion ZA unterzeichnet. Dennoch kann darauf zurückgegriffen werden, weil inhaltlich mit anderen Worten nur das zusammengefasst wird, was sich ohnehin aus dem Verlauf des Beurteilungsverfahrens selbst ergibt. So stammt der bereits erwähnte, das Ergebnis eines Beurteilungsbeitrages relativierende Vermerk vom Endbeurteiler. Aus der letztendlich vorgenommenen Endbeurteilung des Antragstellers nach umfassender Beratung des Endbeurteilers folgt auch ohne besondere Erwähnung, dass dieser im Ergebnis die leistungsmäßige Vorbewertung des Antragstellers durch den Erstbeurteiler als deutlich zu hoch eingestuft hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht die Bemerkung in Abschnitt III. 5. seiner dienstlichen Beurteilung nicht im Widerspruch zu den Leistungsbewertungen. Wenn dort die schnelle Einarbeitung in die Aufgabe des Leiters eines Verkehrskommissariats, die Einführung von Grundzügen effektiven Arbeitens sowie die Vermittlung neuer Impulse im Bereich der Ermittlungskommission hervorgehoben werden, so findet dies seinen Niederschlag in den mit 4 Punkten bewerteten Leistungs- und Befähigungsmerkmalen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum auf diesem Dienstposten nur zehn Monate eingesetzt gewesen ist. Die vom Antragsteller angesprochene hohe Verwendungsbreite relativiert sich mit Blick auf das mit 3 Punkten bewertete Merkmal „Veränderungskompetenz“ unter Hinzuziehung der Antragserwiderung. Zu Beginn des Beurteilungszeitraums bis zur Umsetzung des Antragstellers in ein Verkehrskommissariat Ende August 2013 ist er Leiter des Kriminalkommissariats 14 gewesen. Nach den Ausführungen des Antragsgegners, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, musste der Antragsteller von dort amtsangemessen umgesetzt werden, weil die nach A 13 bewertete Stelle des Kommissariatsleiters infolge einer landesweiten Ausschreibung im Wege der Beförderung anderweitig zu besetzen war. Schließlich führt die Pattsituation in den beurteilten Leistungs- und Befähigungsmerkmalen nicht zu einem unplausiblen Gesamturteil, weil kein unauflösbarer Widerspruch zu den Einzelbewertungen gegeben ist. Der Antragsteller kann vier Merkmale mit 4 Punkten und die gleiche Anzahl von Merkmalen mit 3 Punkten aufweisen. In dieser „Pattsituation“ ist ein auf 3 Punkte lautendes Gesamturteil nicht weniger plausibel als ein solches, welches mit 4 Punkten endet. Des Weiteren ist eine ausdrückliche Begründung mit überprüfbarer Gewichtung der Merkmale nicht erforderlich. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2015 – 6 A 1358/13 -, juris, Rn. 69-72; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 2 K 5152/12 -, juris, Rn. 93 und 95. Hier führt schon der umfangreiche, bereits erläuterte Quervergleich im Rahmen der Beurteilerbesprechung zu einem nachvollziehbaren Gesamturteil. Nach alledem muss dem Antrag der Erfolg versagt bleiben. …“ Dem ist der Antragsteller im aktuellen Verfahren lapidar mit seiner beigefügten Beschwerdeschrift an das OVG NRW im vorangegangenen Verfahren 2 L 2775/14 entgegengetreten. Die in der Beschwerdeschrift gegen die dienstliche Beurteilung des Antragstellers erhobenen Rügen sind aus Sicht der Kammer nicht geeignet, im vorliegenden Verfahren ein abweichendes Ergebnis zu rechtfertigen. Das gilt namentlich für die Behandlung eines Beurteilungsbeitrags durch den Endbeurteiler. Nach den in Nr. 3.5 Abschnitt „Verfahren“ Absatz 4 BRL Pol niedergelegten Regelungen hat der Endbeurteiler ein abweichendes Votum abgegeben. Aufgrund des noch laufenden, nicht abgeschlossenen Beurteilungszeitraums ist es sachgerecht, wenn sich der Endbeurteiler dabei auf Relativierungen beschränkt. Damit vermeidet er konkrete Vorfestlegungen, die mit dem Beurteilungsverfahren nach den BRL Pol nicht vereinbar wären. Diesem ist eine Entwicklung der dienstlichen Beurteilung von „unten nach oben“ systemimmanent, beginnend mit dem Beurteilungsgespräch. Soweit sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren erneut mit der Regelannahme in Nr. 6 BRL Pol auseinandersetzt, trägt er nichts substantiell Neues vor. Seine Auffassung, die weiteren Vorgesetzten PD L1. und KD´in D. seien aufgrund ihrer auf dem Dienstweg abgegebenen Voten nicht in der Lage gewesen, in der Beurteilerbesprechung dem Endbeurteiler die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, damit dieser in die Lage versetzt worden sei, den den Antragsteller betreffenden Beurteilungsvorschlag abzusenken, verkennt Sinn und Zweck der Beurteilerbesprechung. In diesem Stadium wird erstmals die gesamte Vergleichsgruppe in den Blick genommen. Es ist nicht unplausibel, wenn in der Beratung und Diskussion, insbesondere unter Beteiligung der Direktions- und Abteilungsleiter, vorherige Stellungnahmen zu Beurteilungsvorschlägen neu bewertet werden und dadurch der Endbeurteiler veranlasst wird, davon abzuweichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da er keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil er sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 13) in Ansatz gebracht worden.