Urteil
2 K 5152/12
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; das Gericht prüft nur auf Rechtsfehler wie Verkennung des gesetzlichen Rahmens, falschen Sachverhalt, Beachtung allgemeiner Wertmaßstäbe, sachfremde Erwägungen oder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften.
• Die Bildung einer Vergleichsgruppe kann nach BRL Pol sowohl nach Besoldungsgruppe als auch unter bestimmten Voraussetzungen über Laufbahngrenzen hinweg erfolgen, wenn tatsächliche Konkurrenz um Stellen besteht.
• Eine vom Dienstherrn einheitlich angewendete Verwaltungspraxis, die über den Wortlaut der Beurteilungsrichtlinien hinausgeht (z. B. Bitte/Anweisung, Prädikatsvorschläge zu begründen), führt nicht ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, sofern Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
• Der Endbeurteiler muss nicht aus eigener Anschauung alle zu Beurteilenden kennen; er kann sich auf Erstbeurteilungen, Begründungen und die Beurteilerbesprechung stützen.
• Abweichungen des Endbeurteilers vom Erstbeurteilervorschlag sind hinreichend zu begründen; einzelfallübergreifende Quervergleiche und Beachtung vorgegebener Richtsätze können tragfähige Gründe darstellen.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit einschränkend überprüfter dienstlicher Regelbeurteilung nach BRL Pol • Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; das Gericht prüft nur auf Rechtsfehler wie Verkennung des gesetzlichen Rahmens, falschen Sachverhalt, Beachtung allgemeiner Wertmaßstäbe, sachfremde Erwägungen oder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften. • Die Bildung einer Vergleichsgruppe kann nach BRL Pol sowohl nach Besoldungsgruppe als auch unter bestimmten Voraussetzungen über Laufbahngrenzen hinweg erfolgen, wenn tatsächliche Konkurrenz um Stellen besteht. • Eine vom Dienstherrn einheitlich angewendete Verwaltungspraxis, die über den Wortlaut der Beurteilungsrichtlinien hinausgeht (z. B. Bitte/Anweisung, Prädikatsvorschläge zu begründen), führt nicht ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, sofern Gleichbehandlung gewahrt bleibt. • Der Endbeurteiler muss nicht aus eigener Anschauung alle zu Beurteilenden kennen; er kann sich auf Erstbeurteilungen, Begründungen und die Beurteilerbesprechung stützen. • Abweichungen des Endbeurteilers vom Erstbeurteilervorschlag sind hinreichend zu begründen; einzelfallübergreifende Quervergleiche und Beachtung vorgegebener Richtsätze können tragfähige Gründe darstellen. Der Kläger, seit 1991 im höheren Verwaltungsdienst des Landes beschäftigt und seit 1998 Regierungsdirektor (A 15), wurde nach einer Abordnung an das LZPD NRW und vorherigen positiven Vorbeurteilungen zum Stichtag 1.9.2011 nach den Beurteilungsrichtlinien der Polizei (BRL Pol) regelbeurteilt. Der Erstbeurteiler schlug 4 Punkte (Prädikat) vor; der Endbeurteiler setzte das Gesamturteil auf 3 Punkte herab und begründete dies mit einem strengen, richtsatzorientierten Quervergleich in einer 172 Personen umfassenden Vergleichsgruppe. Der Kläger rügte die Vergleichsgruppenzusammensetzung, die Anweisung zur gesonderten Begründung von Prädikatsvorschlägen, fehlende Kenntnis des Endbeurteilers, unzureichende Abweichungsbegründung und Verletzung der Richtlinien. Das Gericht hat die Klage erhoben und über die Rechtmäßigkeit der streitigen Dienstbeurteilung zu entscheiden. • Eingeschränkte Überprüfung: Gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler; wertende Entscheidungen des Dienstherrn bleiben maßgeblich (§113 VwGO-Rechtsprechung). • Vergleichsgruppe: Die Zusammenfassung von Verwaltungs- und Polizeivollzugsbeamten zur gemeinsamen Vergleichsgruppe ist mit BRL Pol und §10a Abs.2 LVO NRW vereinbar, wenn tatsächliche Konkurrenz um A16-Stellen existiert; dem Dienstherrn steht hierbei ein Beurteilungsspielraum zu. • Begründungspflicht für Prädikatsvorschläge: Die im Maßstabsprotokoll dokumentierte Bitte/Anweisung zur gesonderten Begründung von 4/5-Punkt-Vorschlägen stellt eine einheitlich angewandte Verwaltungspraxis dar; da sie gleichmäßig angewandt wurde, verletzt sie den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. • Rolle und Qualifikation des Endbeurteilers: Die Delegation der Schlusszeichnung auf den Leiter des Referats 403 ist rechtmäßig; der Endbeurteiler braucht nicht aus eigener Anschauung alle zu Beurteilenden zu kennen, da er sich aus Erstbeurteilungen, gesonderten Begründungen und der Beurteilerbesprechung die notwendigen Grundlagen verschaffen kann. • Abweichungsbegründung und Quervergleich: Die Absenkung vom 4er-Vorschlag auf 3 Punkte stützt sich auf einelfallübergreifende Erwägungen und einen strengen, richtsatzorientierten Quervergleich; eine derart begründete Abweichung genügt Nr.9.2 Abs.3 BRL Pol. • Gewichtung der Merkmale und Gesamturteil: Die BRL Pol lässt gleichrangige Gewichtung der acht Merkmale zu; das Gesamturteil ist nicht zwingend als arithmetisches Mittel zu bilden. Bei gemischten Einzelbewertungen kann eine Gesamtbewertung von 3 Punkten plausibel sein, wenn der Endbeurteiler dies unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit und des strengen Maßstabs erklärt. • Plausibilität und Erläuterungspflicht: Umfang der zu leistenden Erläuterungen richtet sich nach den erhobenen Einwendungen; hier hat der Beklagte die Abweichungen ausreichend plausibilisiert, ergänzende Erläuterungen sind zulässig und fanden statt. Die Klage wird abgewiesen; die dienstliche Regelbeurteilung vom 9.12.2011 ist rechtmäßig. Das Gericht stellt fest, dass weder die Bildung der Vergleichsgruppe noch die im Vorfeld angewiesene Begründungspraxis für Prädikatsvorschläge oder die Einsetzung des Leiters des Referats 403 als Endbeurteiler rechtswidrig waren. Die Abweichung des Endbeurteilers vom Erstbeurteilervorschlag wurde mit tragfähigen einzelfallübergreifenden Erwägungen und einem richtsatzorientierten Quervergleich begründet, die Plausibilität der Bewertung der Merkmale sowie die Bildung des Gesamturteils sind nachvollziehbar. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Aufhebung und Neuerstellung der Beurteilung; Kostenentscheidung und Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurden getroffen.