Beschluss
14 L 2060/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0714.14L2060.15.00
21Zitate
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 14 L 2060/15 Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4257/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JG NRW) keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 – 16 B 1195/14 - juris; VGH Bayern, Beschluss vom 15. Juni 2009– 11 CS 09.373 –, Rn. 19, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Januar 2012 – 6 L 1971/11 –,Rn. 2, juris. Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8.August 2008 – 13 B 1122/08 –, Rn. 4, 6, juris. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2015 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1. der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählt auch Amphetamin (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfallen und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr ist demnach nicht erforderlich, so dass der Entzug der Fahrerlaubnis auch gerechtfertigt gewesen wäre, wenn der Antragsteller kein Fahrzeug geführt hätte. Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 2, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2012 – 3 O 141/12 –, Rn. 3, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 7. August 2012– 11 ZB 12.1404 –, Rn. 7, juris. Nach Maßgabe dieser Kriterien liegen beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Es ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert hat. Er wurde am Sonntag, dem 00.00.2014 gegen 11:00 Uhr in F. auf der C.-------straße von der Polizei kontrolliert. Ein durchgeführter Drogenvortest verlief positiv auf Amphetamin. Der Antragsteller gab an, dass er keine Drogen konsumiert habe und sich fahrtüchtig fühle. Er habe sich die ganze Nacht in der Disco „T. “ in F. aufgehalten. In der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vom 28. Dezember 2014 ist folgendes wörtlich festgehalten: „Der Betroffene wirkte sehr nervös. Bei der Aushändigung der Ausweise zitterten seine Hände stark. Später wurde ein deutliches Körperzittern wahrgenommen. Die Augen waren glasig und die Bindehäute leicht gerötet. Die Pupillen waren auffällig klein. Bei einem freiwillig durchgeführten Reaktionstest mittels Lichteinfall veränderten diese sich kaum. Die Augenlider flatterten stark. Er wirkte sehr unkonzentriert. Anordnungen und Ausführungen der Beamten mussten wiederholt werden. Später auf der Dienststelle konnte er nicht stillsitzen und wippte dauernd mit den Beinen.“Dem Antragsteller wurde aufgrund des Drogenvortests eine Blutprobe entnommen. Die Auswertung der Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Universitätsklinik E. ergab ausweislich des Gutachtens vom 2. Februar 2015 einen Amphetamin-Wert von 97 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von 0,3 ng/ml. Nach den oben stehenden Grundsätzen steht die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund des nachgewiesenen Amphetaminkonsums fest. Denn bei Amphetamin handelt es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG), so dass dem Antragsteller nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde insofern nicht eingeräumt. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall von dieser Regel sind nicht ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers, ein unbekannter Dritter habe – von ihm unbemerkt – ihm etwas in sein Glas geschüttet, während er tanzte, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der vom Antragsteller behauptete Fall einer unbewussten Rauschmitteleinnahme stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 2014– 16 B 1032/14 – und vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 – mit weiteren Nachweisen. Diesen Anforderungen wird die Behauptung des Antragstellers, eine unbekannte Person habe ihm möglicherweise Amphetamin in sein offenes Getränk gegeben, nicht gerecht. Der Antragsteller hat nicht im Ansatz dargelegt, wie es dazu gekommen sein soll. Es bleibt völlig unklar, bei welcher Gelegenheit und aus welcher Motivation heraus ihm eine fremde Person unbemerkt Amphetamin ins Glas gegeben haben soll. Mit den genannten Anforderungen an die Darlegung einer missbräuchlichen Verabreichung der in seinem Blut nachgewiesenen Drogen wird dem Antragsteller nicht etwas abverlangt, das in seiner Situation über das Vorgetragene hinaus realistischerweise nicht geleistet werden könnte. Nach aller Lebenserfahrung geschieht die heimliche Verabreichung illegaler Betäubungsmittel nicht gänzlich unmotiviert, also ohne – etwa – eine im Persönlichen wurzelnde Schädigungsabsicht oder das Kalkül, den Betreffenden „süchtig zu machen“ und dauerhaft als Abnehmer derartiger Substanzen zu gewinnen. Ist das aber der Fall, müsste der Antragsteller jedenfalls in der Lage sein, Konkreteres zu den Ereignissen des fraglichen Abends bzw. zur Vor- oder Nachgeschichte vorzutragen, etwa die Anwesenheit einer ihm feindselig gesinnten Person oder nachträgliche Versuche, mit ihm wegen der Beschaffung weiterer Betäubungsmittel ins Geschäft zu kommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2013 – 16 A 116/13 –, juris Rdnr. 8. Daran fehlt es indes gänzlich. Der Antragsteller hat nichts geäußert, was geeignet wäre, plausibel zu erklären, warum ihm ein fremder Dritter die Drogen hätte heimlich verabreichen sollen, so dass das Gericht das Vorbringen des Antragstellers als unglaubhaft ansieht und als bloße Schutzbehauptung wertet. Die sich aus dem Vortrag des Antragstellers ergebende Ungereimtheiten (z.B. keine Angabe zu Freunden, mit denen der Antragsteller in der Disco war oder der Umstand, dass der Antragsteller sich trotz der von der Polizei dokumentierten Auffälligkeiten fahrtüchtig fühlte) gehen im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren zu seinen Lasten. Eine eventuell weitere Aufklärung der Umstände muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Antragsteller hat seine aufgrund des Drogenkonsums entfallene Kraftfahreignung auch nicht wiedererlangt. Es fehlt zum einen an dem nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV grundsätzlich erforderlichen Nachweis einer mindestens einjährigen Drogenfreiheit. Der Antragsteller muss zudem belegen, dass seine Drogenfreiheit von einem tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel getragen ist. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006 – 16 B 1538/06 – juris. Ein weiteres Zuwarten der Antragsgegnerin wiederum, um dem Antragsteller zunächst den erforderlichen Beleg längerfristiger Drogenfreiheit zu ermöglichen, hätte sich aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr verboten. Ein derartiges Vorgehen ist in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren regelmäßig nicht mit dem übergeordneten Interesse des Schutzes der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern zu vereinbaren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 16 A 1928/11 –. Die Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zulasten des Antragstellers aus. Denn in aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, Rn. 50 ff., juris; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 – 2 BvQ 30/00 –, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 11, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012– 16 B 1106/12 –, Rn. 7, juris. Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2015 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht. Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 9, juris, der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.