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Urteil

17 K 7838/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0710.17K7838.13.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zu 1/2.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zu 1/2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren, erhöhten Zwangsgeldes. Der Kläger betreibt ein Gewerbe für Abfallentsorgung (Metall und Schrott) in E. . Er führt unter anderem Haushaltsauflösungen bzw. Entrümpelungen durch und transportiert in diesem Zusammenhang mit seinem Lkw Metallschrott und Elektro-Altgeräte. Am 4. Januar 2012 führte der Kläger auf der H.-----straße in E. eine Entrümpelung bzw. Haushaltsauflösung durch. Hierzu lud er unter anderem Metallschrott und Elektro-Altgeräte (Herd, Waschmaschine, Kühl- oder Gefrierschrank) auf seinen Lkw. Dabei wurde er von einem vor Ort anwesenden Mitarbeiter der Beklagten kontrolliert und darauf hingewiesen, dass bei der Abfallentsorgung die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten seien. Darauf entgegnete der Kläger, er werde die Geräte zu einem zertifizierten Unternehmen, der Richter GmbH in Essen, verbringen. Seitens der Beklagten wurde im Zuge weiterer Ermittlungen festgestellt, dass die S. GmbH nicht über eine Zertifizierung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz verfügt. Nach vorheriger Anhörung traf die Beklagte gegenüber dem Kläger durch Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 (zugestellt am 8. März 2012) folgende Anordnung: Ab sofort wird ihnen die gewerbliche Übernahme und der weitere Transport von Altgeräten, die unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) fallen, ohne Genehmigung nach der Transportgenehmigungsverordnung (TgV) und Nachweise nach Nachweisverordnung (NachwV) oder unter den Voraussetzungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) untersagt. Für den Fall, dass der Kläger dieser Anordnung nicht Folge leistet, drohte die Beklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an. Zur Begründung der Ordnungsverfügung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe mit dem Transport der Elektro-Altgeräte am 4. Januar 2012 gegen geltendes Abfallrecht verstoßen, da er diese zu einer nicht nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz zertifizierten Firma, der S. GmbH in F. , gebracht habe. Gegen die Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Am 19. September 2013 gegen 20:40 Uhr wurde der Kläger auf der T.--------------straße in E. mit seinem Lkw im Zuge einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte des Polizeipräsidiums E. angehalten. Die Polizeibeamten stellten fest, dass sich auf der Ladefläche des Lkw Metallschrott sowie Elektro-Altgeräte befanden, darunter ein Kühlschrank, drei Mikrowellen und diverse andere elektrische Kleingeräte. Der Lkw des Klägers war mit einem A-Schild versehen. Der Kläger konnte den Polizeibeamten lediglich eine Gewerbeanmeldung für Abfallentsorgung vorzeigen. Auf Nachfrage gab er gegenüber den Polizeibeamten an, er habe ein Abkommen mit den Wirtschaftsbetrieben E. AöR (X. -AöR) dergestalt, dass er im Auftrag der X. -AöR Elektroschrott sammle und diesen geschlossen an die X. -AöR übergebe. Hierfür nutze er eine Garage in E. -X1. , wo er den eingesammelten Elektroschrott lagere, um diesen dann geschlossen den X. -AöR zu übergeben. Angaben zum genauen Belegenheitsort der Garage machte der Kläger nicht. Durch Mitteilung des Polizeipräsidiums E. vom 26. September 2013 wurde die Beklagte über die am 19. September 2013 durchgeführte Verkehrskontrolle in Kenntnis gesetzt. Mit Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2013 (zugestellt am 4. Oktober 2013) setzte die Beklagte das mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro wegen Verstoßes gegen die Anordnung aus der Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 fest (Ziffer 1). Für den Fall, dass der Kläger erneut gegen die Anordnung aus der Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 verstößt, drohte die Beklagte ihm ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro an (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe gegen die Anordnung in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 verstoßen, weil er am 19. September 2013 auf seinem Lkw Metallschrott und Elektro-Altgeräte, darunter ein Kühlschrank, drei Mikrowellen und verschiedene elektrische Kleingeräte, transportiert habe, ohne dass die erforderlichen Voraussetzungen zur Beförderung von Elektro-Altgeräten erfüllt gewesen seien. Ausführungen zur Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 Euro enthält die Begründung der Ordnungsverfügung nicht. Der Kläger hat am 8. Oktober 2013 Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2013 erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das erkennende Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 28. November 2013 – 17 L 2012/13 – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung angeordnet und den Antrag betreffend Ziffer 1 der Ordnungsverfügung abgelehnt. Die gegen die Ablehnung des Antrages gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 3. Juli 2014 – 20 B 1480/13 – zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, er habe am 19. September 2013 bei Herrn M. C. in E. eine Teilentrümpelung durchgeführt. Im Zuge dessen sei ihm von Herrn C. eine Waschmaschine, eine Mikrowelle und ein Kühlschrank für seinen Privatgebrauch überlassen worden. Als Gegenleistung habe er Herrn C. bei den Kosten für die Entrümpelung einen Nachlass gewährt. Die drei Geräte, in deren Besitz er immer noch sei, stellten keinen Abfall dar, da sie funktionsfähig seien und weiter genutzt würden. Es sei unzutreffend, dass er gegenüber den Polizeibeamten geäußert habe im Auftrag der X. -AöR Elektroschrott zu sammeln. Er habe lediglich angegeben, entsorgungspflichtige Abfälle bei den X. -AöR zu entsorgen. Bei den anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 19. September 2013 auf seinem Lkw vorgefundenen zwei weiteren Mikrowellen sowie eines Elektroherdes handele es sich ebenfalls nicht um Abfall. Zudem habe er nicht beabsichtigt, die Geräte in seiner Garage zwischenzulagern. Diese Geräte (ein Elektroherd und zwei Mikrowellen) stammten aus einer am gleichen Tage durchgeführten Entrümpelung bei einer älteren Dame. Am Tag der polizeilichen Kontrolle sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, die Elektro-Altgeräte zu den X. -AöR zu bringen, weil diese im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle um 20:40 Uhr bereits geschlossen gewesen seien. Die Entsorgung habe er aber unverzüglich am nächsten Morgen, dem 20. September 2013 durchgeführt. Hierzu sei er gemeinsam mit seinem Mitarbeiter John Lennartz zum Betriebshof der X. -AöR gefahren und habe dort den Elektroherd und die beiden Mikrowellen entsorgt. Demnach seien sämtliche aus den am 19. September 2013 durchgeführten Entrümpelungen stammenden Elektrogeräte, soweit sie nicht von ihm privat weiterverwendet worden seien, unmittelbar am Folgetag ordnungsgemäß entsorgt worden. Die Beklagte hat die Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 Euro (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2013) durch Bescheid vom 10. Juni 2015 aufgehoben und zugleich eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Diesbezüglich haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. Oktober 2013 in der Fassung des Bescheides vom 10. Juni 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe am 19. September 2013 durch den Transport von Elektro-Altgeräten auf seinem Lkw gegen die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 verstoßen. Er verfüge über keinerlei Zertifizierungen oder Genehmigungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, der Transportgenehmigungsverordnung und der Nachweisverordnung. Auch die X. -AöR hätten den Kläger zu keinem Zeitpunkt mit der Sammlung von Elektroschrott beauftragt. Folglich sei es ihm verboten, Elektro-Altgeräte zu lagern, zu behandeln und zu befördern. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren vortrage, die bei der Verkehrskontrolle aufgefundenen Elektro-Altgeräte für seinen privaten Gebrauch gesammelt zu haben, werde dies als Schutzbehauptung angesehen. Diese Aussage stehe in ersichtlichem Widerspruch zu den Angaben des Klägers bei der Verkehrskontrolle. Denn insoweit habe er gegenüber den Polizeibeamten bekundet, im Auftrag der X. -AöR Elektroschrott zu sammeln, diesen in einer Garage in E. -X1. zwischenzulagern und später an die X. -AöR zu übergeben. Selbst wenn die vorgefundenen Elektro-Altgeräte tatsächlich funktionsfähig gewesen seien, handele es sich bei diesen dennoch um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 17 L 2012/13 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2013) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. B. Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. Oktober 2013 in der Fassung des Bescheides vom 10. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die Zwangsgeldfestsetzung in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 64 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein Westfalen (VwVG NRW). Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (hier: Zwangsgeld, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 VwVG NRW) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn eine Verpflichtung innerhalb einer Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind gegeben. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelfestsetzung ist grundsätzlich auf die behördliche Sicht im Zeitpunkt des Erlasses des Zwangsmittelbescheides („ex ante“) abzustellen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 13. 1. Ein unanfechtbarer, auf Unterlassung gerichteter (Grund-)Verwaltungsakt im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegt hier mit der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 vor. Durch die Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 wurde dem Kläger die gewerbliche Übernahme und der weitere Transport von Altgeräten, die unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) fallen, ab sofort untersagt. Eingeschränkt ist diese Untersagung bei verständiger Auslegung vom maßgeblichen Adressatenhorizont aus (analog §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –) nur, soweit der Kläger eine Genehmigung nach der Transportgenehmigungsverordnung (TgV) und Nachweise nach der Nachweisverordnung (NachwV) hat sowie entsprechend den Voraussetzungen des ElektroG handelt. An diese Unterlassungsverpflichtung hat sich der Kläger nicht gehalten. a. Bei den am 19. September 2013 vom Kläger transportierten Gegenständen handelte es sich jedenfalls bezüglich eines Elektroherdes und zweier Mikrowellen um Altgeräte, die unter das ElektroG fallen. Nach § 3 Abs. 1 ElektroG sind Altgeräte Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind. Damit handelt es sich bei dem Elektroherd und den zwei Mikrowellen unzweifelhaft um Elektro- und Elektronikgeräte. Solche sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG nämlich Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind. Das ElektroG gilt nach seinem § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 insbesondere für Haushaltsgroßgeräte, unter die Mikrowellen und Elektroherde fallen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anhang I Nr. 1 ElektroG). Darüber hinaus waren zumindest der Elektroherd und die zwei Mikrowellen auch Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Dies sind nach letztgenannter Vorschrift alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Eine Entledigung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zum KrWG zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt (§ 3 Abs. 2 KrWG). Der Wille zur Entledigung ist u.a. hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 3 KrWG). Nach § 3 Abs. 4 KrWG muss sich der Besitzer Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die ursprünglichen Eigentümer des Elektroherdes und der zwei Mikrowellen diese schon wegen ihres konkreten Zustandes einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuführen mussten (entledigen müssen). Denn selbst wenn die Geräte nicht defekt gewesen sein sollten, haben sie entweder die tatsächliche Sachherrschaft über diese Gegenstände unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgegeben (entledigen) oder wollten die Elektro- und Elektronikgeräte durch die Abgabe an den Kläger als Entrümpler, der sich um den weiteren ordnungsgemäßen Ablauf kümmert, gerade einer Verwertung oder Beseitigung zuführen (entledigen wollen), vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2013 – 17 L 2012/13 –, n.v. b. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger bereits dadurch gegen die Unterlassungsverpflichtung aus der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 verstoßen hat, indem er die am Abend des 19. September 2013 um 20:40 Uhr auf seinem Lkw transportierten Elektro-Altgeräte (jedenfalls ein Elektroherd und zwei Mikrowellen) nicht unmittelbar dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. den von diesem beauftragten X. -AöR zugeführt, sondern diese zunächst über Nacht in seiner Garage zwischengelagert und sie erst am darauf folgenden Morgen des 20. September 2013 zu den X. -AöR gebracht hat. Auf die Frage, ob er durch dieses Vorgehen (noch) den sich aus §§ 9 ff. ElektroG ergebenden Verpflichtungen nachgekommen ist, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2013 – 17 L 2012/13 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 20 B 1480/13 –, n.v., kommt es nämlich nicht entscheidungserheblich an. c. Denn der Kläger hat jedenfalls dadurch gegen die in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung enthaltene Unterlassungsverpflichtung verstoßen, indem er die Elektro-Altgeräte am 19. September 2013 transportiert hat, ohne zu diesem Zeitpunkt über eine Genehmigung nach der Transportgenehmigungsverordnung zu verfügen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Transportgenehmigungsverordnung bereits vor dem 19. September 2013 durch das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 namentlich in Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) umbenannt wurde. Denn insoweit erfolgten unter Beibehaltung des wesentlichen Regelungsinhaltes der Verordnung vornehmlich redaktionelle Anpassungen an die Terminologie des novellierten Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, vgl. BGBl. I 2012, Nr. 10, S. 251 ff. Maßgeblich für das Vorliegen eines objektiven Verstoßes gegen die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 ist mithin allein, dass der Kläger im Zeitpunkt der polizeilichen Verkehrskontrolle am 19. September 2013 für den Transport der Elektro-Altgeräte (ein Elektroherd und zwei Mikrowellen) keine Genehmigung nach der Transportgenehmigungsverordnung bzw. der zu diesem Zeitpunkt geltenden Beförderungserlaubnisverordnung vorweisen konnte. d. Darüber hinaus hat der Kläger auch insoweit objektiv gegen die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 verstoßen, als er am 19. September 2013 neben dem Fehlen einer Transportgenehmigung bzw. Beförderungserlaubnis als Abfallbeförderer für die transportierten Elektro-Altgeräte (ein Elektroherd und zwei Mikrowellen) auch keinerlei Nachweise nach der Nachweisverordnung vorlegen konnte. e. Auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 kommt es im hiesigen Verfahren nicht an, denn diese ist mangels fristgemäßer Klageerhebung bestandskräftig (unanfechtbar) geworden. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die Beklagte im Ergebnis zu Recht angeordnet hat, dass der Kläger für die gewerbliche Übernahme und den Transport von Elektro-Altgeräten, die unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz fallen, eine Genehmigung nach der Transportgenehmigungsverordnung bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung benötigt und Nachweise nach der Nachweisverordnung vorhalten muss. Der Kläger kann folglich mit etwaigen Einwänden gegen die bestandskräftige Grundverfügung im vorliegenden Verfahren betreffend die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht (mehr) gehört werden. Diesbezüglich ist vielmehr die abschichtende Wirkung der Bestandskraft der Grundverfügung (hier: auf Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt) im Verhältnis zu den darauf beruhenden Vollstreckungsakten (hier: Zwangsgeldfestsetzung) zu beachten. Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf danach – ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit – unberücksichtigt bleiben. Denn allein die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 ‑ 4 C 45.87 –, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 –, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 8 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 – 11 L 31/13 –, juris Rn. 7. Anhaltspunkte dafür, dass die bestandskräftige Grundverfügung nach § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nichtig sein könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Sollten die Voraussetzungen für den Erlass der Grundverfügung vom 7. März 2012 nach Eintritt der Bestandskraft zwischenzeitlich entfallen sein, kann der Kläger deren Aufhebung regelmäßig nur im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW geltend machen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, juris Rn. 15, nicht jedoch im hier streitgegenständlichen, gegen die Zwangsgeldfestsetzung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren. 2. Dem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung ist eine mit der Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 verbundene Zwangsgeldandrohung (§ 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW) vorausgegangen. Einer Fristsetzung bedurfte es insoweit nicht (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). 3. Das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro ist auch entsprechend der Androhung festgesetzt worden (§ 64 Satz 1 VwVG NRW). Es hält sich in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen (mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro) und erweist sich als verhältnismäßig im Sinne von § 58 Abs. 1 VwVG NRW. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens entsprach es der Billigkeit, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil diese die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2013) durch Bescheid vom 10. Juni 2015 aufgehoben und insoweit eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.