Urteil
26 K 5211/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0703.26K5211.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Unter dem 7. März 2013 bat der Kläger das Umweltamt der Beklagten unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz um Übergabe u. a. folgender Unterlagen: „Weitere Gutachten der Stadt E. zum Betrieb, Wirtschaftlichkeit, Auslastung und Betrieb der B. /Stadtwerke GmbH zum Bereich der Abfallentsorgung und Müllentsorgung, insbesondere das im Jahre 2007 beauftragte Gutachten.“ 3 Mit Bescheid vom 3. Juni 2013 lehnte der Oberbürgermeister der Stadt E. dieses Begehren ab und führte zur Begründung aus: Die B. habe geprüft, inwieweit das vorliegende Gutachten zur Wirtschaftlichkeit der B. Geschäftsgeheimnisse gem. § 8 IFG NRW wiedergebe. Die Ergebnisse der Prüfung seien für das Umweltamt nachvollziehbar. Das gesamte Gutachten enthalte Angaben zu Kostenstrukturen der B. . Diese Angaben seien als Geschäftsgeheimnisse zu bewerten. 4 Der Kläger hat am 18. Juni 2013 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Er habe annähernd 17000 vornehmlich aus dem Stadtgebiet der Beklagten stammende Mitglieder, die er in allen rechtlichen Interessen und damit auch in Fragen des Gebührenaufkommens der Beklagten vertrete. Es sei unwahrscheinlich, dass das gesamte Gutachten aus Geschäftsgeheimnissen der B. bestehe. Insoweit fehle es schon an einer Darlegung der Beklagten, die zudem das Gutachten selber veranlasst habe und insofern dessen Eigentümerin sei. Das IFG NRW beziehe sich auch auf privatrechtliches Handeln öffentlicher Stellen. Die Beklagte könne die Verweigerung der Akteneinsicht nicht auf § 8 IFG NRW stützen. Nach dieser Vorschrift müsse nämlich ein wirtschaftlicher Schaden bei dem durch die Information betroffenen Betrieb entstehen können. Hierzu fehle es bereits an Ausführungen der Beklagten. Das Gutachten beziehe sich vornehmlich darauf, ob die von der B. erhobenen Entgelte für ihre Tätigkeit überhöht seien oder nicht. Ein wirtschaftlicher Schaden könne mithin nur entstehen, wenn tatsächlich eine Gebührenüberhöhung vorliegen würde, da in diesem Falle die B. ihre Verrechnungsleistungen für die Beklagte senken müsse. Hierin läge aber kein Schaden, da die B. nach den vertraglichen Vorgaben keine Preise erheben dürfe, die einen Gewinn enthielten. Auch gebiete das öffentliche Interesse eine Offenlegung der von ihm, dem Kläger, erstrebten Informationen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass ein gesamtes Gutachten aus Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bestehe, so dass kein Teil hiervon herausgegeben werden könne. Zudem stamme das Gutachten aus dem Jahre 2007, so dass nicht ersichtlich sei, wieso etwaige enthaltene Geschäftsgeheimnisse im Jahre 2013 für Wettbewerber noch relevant sein könnten. Im Übrigen wäre es ausreichend, wenn die Beklagte diejenigen Daten herausgebe, die hier für die maßgebliche Gebührenkalkulation Straßenreinigung/Müll relevant seien. Schließlich habe die Beklagte mit Schreiben vom 19. März 2013 die Übergabe des Gutachtens zugesagt, sich lediglich Schwärzungen in Teilbereichen vorbehalten. Das Argument, Mitbewerber könnten bei Ausschreibungen ein Angebot der B. prognostizieren, greife nicht. Die Aufträge der Beklagten seien an die B. durch einen langfristigen Vertrag mit den Stadtwerken bis 2018 gebunden. – Die Antragsberechtigung i. S. des § 4 IFG NRW sei weit auszulegen. Zudem sei der Antrag nicht vom Vorstand des Verbandes unterzeichnet worden, sondern von dessen Verfahrensvertreter und damit von einer natürlichen Person. Auch gehe es nicht um das Auskunftsbegehren des Vereins an sich, sondern um das Interesse sämtlicher Mitglieder des Vereins. Gem. § 5 Abs. 5 IFG NRW könnten auch Personenmehrheiten Anträge stellen. Auch sei er, der Kläger, Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens i. S. des § 29 VwVfG, so dass ihm schon deshalb eine Akteneinsicht zustehe. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Oberbürgermeisters der Stadt E. vom 3. Juni 2013 zu verpflichten, das Gutachten zur Wirtschaftlichkeit der B. aus dem Jahre 2007 in vollständiger Form vorzulegen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Zwischen der B. und ihr, der Beklagten, bestünden seit 1998 ein Rahmenvertrag sowie separate Verträge über die Erbringung von Entsorgungs- und Straßenreinigungsleistungen. Diese Verträge sähen vor, dass Grundlage der Entgeltberechnung der B. grundsätzlich im Voraus festgelegte Selbstkostenfestpreise seien. Zur Überprüfung der Angemessenheit der ab dem Jahre 2006 geltenden Selbstkostenfestpreise habe die B. in Abstimmung mit der Beklagten die J. Wirtschaftprüfungsgesellschaft mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, das die zulässigen Höchstpreise für die in den Leistungsverzeichnissen bestimmten Leistungen nach den Bestimmungen der `Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten´ ermittelt habe. Dazu habe die B. der J. umfassenden Einblick in sämtliche betriebswirtschaftlichen Unterlagen, insbesondere die gesamten Kalkulationsgrundlagen, gewährt. Im Ergebnis habe das Gutachten bestätigt, dass die von der B. angesetzten Entgelte unterhalb der zulässigen Höchstpreise gelegen hätten. Die B. habe auf Nachfrage der Herausgabe des Gutachtens ausdrücklich widersprochen. Im Gutachten sei die gesamte Kostenstruktur der B. (z. B. im Hinblick auf Kapitalkosten, Personal- und Fahrzeugkosten und Mengengerüste) sowie die damit verbundene interne Kostenrechnung des Unternehmens dargestellt. Bei Kenntnis dieser Daten wäre es einem Mitbewerber daher möglich, in einem künftigen Vergabeverfahren ein mögliches Angebot der B. abzuleiten. Das Gutachten vermittle auch nicht nur eine Momentaufnahme der Kostenstruktur der B. im Jahre 2007, sondern gebe einen Überblick (auch) über langfristig wirkende betriebswirtschaftliche Größen wie etwa Kapital- und Personalkosten, die über die Jahre nur geringfügigen Schwankungen unterworfen seien. - Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW könnten Informationsansprüche nur von natürliche Personen geltend gemacht werden. Der als juristische Person des Privatrechts organisierte Kläger scheide damit als Anspruchsberechtigter von vornherein aus. Eine Herausgabe des Gutachtens sei aber auch deshalb unzulässig, weil dadurch geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der B. i. S. des § 8 IFG NRW offenbart würden. Es sei nicht möglich, dem Kläger unter Wahrung der geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der B. Teile des Gutachtens zugänglich zu machen. Es müssten dann nämlich so umfangreiche Schwärzungen des Textes oder Aussonderungen erfolgen, dass ein verständlicher Text nicht verbliebe. Insbesondere seien dann die vom Kläger gewünschten Informationen nicht mehr enthalten. Der geltend gemachte Anspruch folge schließlich auch nicht aus § 29 VwVfG, da nach Abs. 2 dieser Vorschrift Akteninhalte Geheim zu halten seien, wenn berechtigte Interessen Dritter dies verlangten. Überdies bestehe überhaupt kein Verwaltungsverfahren und einen verfahrensunabhängigen Informationsanspruch vermittle § 29 VwVfG gerade nicht. 10 Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Oberbürgermeisters der Stadt E. ergänzend Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 13 Der das Begehren des Klägers ablehnende Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten Informationen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 14 Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes … Anspruch auf Zugang zu … amtlichen Informationen. Der Kläger als eingetragener Verein und mithin als juristische Person des Privatrechts ist damit nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vom Informationszugangsrecht ausgeschlossen. Denn maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist vor allem der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 -8 A 2593/10-, juris, Rdn. 74 m.w.N.; Franßen, IFG NRW, § 4 Rdn. 384. 16 Auch Sinn und Zweck des IFG NRW sprechen für einen Ausschluss juristischer Personen vom Informationszugangsrecht. Denn der Gesetzgeber hat - wie sich aus dem allgemeinen Teil der Begründung im Gesetzentwurf vom 12. Juni 2001 (Drucks. 13/1311) ergibt- das Recht auf Informationszugang als eigenständigen Bürger rechtsanspruch aufgefasst. 17 Vgl. auch OVG NRW, wie vor, Rdn. 92. 18 Dafür, dass der Gesetzgeber den auskunftsberechtigten Personenkreis bewusst auf natürliche Personen beschränkt hat, spricht im Übrigen auch, dass er auch bei der im Jahre 2009 erfolgten Änderung des § 14 IFG NRW nicht die Gelegenheit ergriffen hat, den Wortlaut des § 4 Abs. 1 IFG NRW zu ändern, sondern an diesem festgehalten hat, obwohl andere Informationsfreiheitgesetze wie etwa das des Bundes vom 5. September 2005 diese Beschränkung nicht enthalten. 19 Ausgehend von diesem Gesetzesverständnis ist der Ausschluss juristischer Personen aus dem Informationszugangsrecht auch nicht gleichheitswidrig. Dies gilt umso mehr, als mit dem IFG NRW subjektiv-öffentliche Rechte begründet werden, die über das verfassungsrechtlich Erforderliche hinausgehen. Es enthält mithin keine durch höherrangiges Recht gebotenen Regelungen mit der Folge, dass Einschränkungen entsprechend möglich sind. 20 Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 3. Februar 2006 -26 K 1871/04- und vom 5. Mai 2006 -26 K 721/05- sowie Schmitz/Jastrow, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, NVwZ 2005, S. 984 ff. 21 Soweit der Kläger darauf verweist, dass der an die Beklagte gerichtete Antrag auf Informationszugang vom 7. März 2013 von dem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten und damit einer natürlichen Person unterzeichnet worden sei, führt dies –abgesehen davon, dass dieser vorliegend nicht als den Anspruch weiterverfolgender Kläger auftritt- nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW. Denn der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Informationszugangsanspruch nicht als natürliche Person, sondern (ausschließlich) als Vertreter des Klägers für diesen geltend gemacht. Dies ergibt sich sowohl aus der Verwendung des vorgedruckten Briefkopfes „Haus und Grund E. und Umgebung“ als auch aus der Formulierung „Wir erbitten die Unterlagen zu Händen des Unterzeichners“ sowie der Schlussformel „Mit freundlichen Grüßen Haus und Grund E. und Umgebung e. V.“. - Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 5 Abs. 5 S. 1 IFG NRW berufen, der zu Folge bei Anträgen, die von mehr als 20 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner gilt, der darin mit seinem Namen und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Vorliegend sind schon die formalen Voraussetzungen nicht gegeben, da es keine Unterschriftenlisten gibt. Es hat aber auch nicht etwa eine identifizierbare Personenmehrheit den Antrag auf Informationszugang gestellt, für die der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers gehandelt hätte. Wie sich aus den Ausführungen des Klägers im vorliegenden Klageverfahren ergibt, wurde der Informationszugangsantrag gestellt, um im Interesse der Gesamtheit seiner Mitglieder an Informationen zu gelangen, die in etwaigen Klageverfahren gegen Gebührenbescheide zur Substantiierung des Klagevorbringens hilfreich sein könnten. 22 Dem Anspruch des Klägers steht aber auch § 8 IFG NRW entgegen. Nach S. 1 dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zu Grunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 7 C 18/08 ‑, Juris, Rdn. 12. 24 Vorliegend bestehen schützenswerte Geschäftsgeheimnisse der B. . Diese hat gegenüber der Beklagten geltend gemacht, das J. -Gutachten behandle detailliert die Kalkulation der von ihr zu erhebenden Entgelte und die Kostenansätze. Diese Daten seien nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und von enormer wettbewerblicher Relevanz. Eine Herausgabe an Dritte würde Marktkonkurrenten exklusives kaufmännisches Wissen zugänglich machen und die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens erheblich beeinträchtigen. Für Wettbewerber wären sämtliche kalkulatorischen Ansätze nachvollziehbar, so dass mögliche Angebotspreise der B. etwa in öffentlichen Ausschreibungen abgeleitet werden könnten. Da der betroffene Markt in erheblichem Maße wettbewerblich geprägt sei, sei ein ganz beträchtlicher Schaden zu erwarten. – Es besteht weder nach dem Vorbringen des Klägers noch sonst Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Aufgrund des Inhalts und der Fragestellung des Gutachtens, das die Wirtschaftlichkeit der Arbeit der B. zum Gegenstand hat, sowie der Angabe der Beklagten, das Gutachten bestätige im Ergebnis, dass die von der B. angesetzten Entgelte unterhalb der zulässigen Höchstpreise lägen, ist davon auszugehen, dass bei einem Bekanntwerden seines Inhaltes vor allem die dem Schutzbereich unterliegenden Bereiche „Preise“ und „Kalkulationen“ betroffen wären. – Auch ist davon auszugehen, dass durch ein Bekanntwerden des Inhalts des J. -Gutachtens der B. ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde, d.h. deren Wettbewerbssituation geschwächt würde. Dies ist schon durch die Schutzwürdigkeit der fraglichen Inhalte indiziert. Diese Schutzwürdigkeit entfällt vorliegend auch nicht etwa wegen eines überwiegenden Interesses der Allgemeinheit an der Gewährung des Informationszugangs i. S. des § 8 S. 3 IFG NRW. Anhaltspunkte für das Bestehen eines solchen Interesses der Allgemeinheit sind nicht ersichtlich. So ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die betroffene Thematik allgemeiner Gegenstand der Berichterstattung der Presse war oder ist, noch dass ein Interesse der Allgemeinheit anderweitig besteht. Das Interesse an einer Kenntnis des Inhalts des Gutachtens beschränkt sich vielmehr allein auf den Kläger und diejenigen seiner Mitglieder, die hinsichtlich ihnen gegenüber erhobener Gebühren Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung haben. Damit besteht aber lediglich ein Interesse eines begrenzten Personenkreises, nicht aber ein solches der Allgemeinheit. 25 Besteht damit hinsichtlich des von dem Kläger geltend gemachten Anspruches keine Rechtsgrundlage im IFG NRW, so folgt eine solche aber auch nicht aus der vom Kläger weiter herangezogenen Bestimmung des § 29 VwVfG NRW, nach dessen Abs. 1 S. 1 die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten hat, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass das Akteneinsichtsrecht (nur) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens besteht und sich auf das konkrete Verfahren betreffende Unterlagen bezieht. Dies sind die unmittelbar für ein Verwaltungsverfahren angelegten Akten, aber auch solche, die für die zu treffende Entscheidung der Behörde ersichtlich von Bedeutung sein können. Das J. -Gutachten wird hiervon jedoch nicht erfasst, auch dann nicht, wenn der Kläger selbst Adressat eines Abgabenbescheides war oder ist. Denn das Gutachten dient der Überprüfung der Selbstkostenfestpreise, die die Grundlage der Entgeltabrechnung der B. gegenüber der Beklagten bilden. Es ist daher nicht Gegenstand eines den Kläger als Beteiligten betreffenden Verwaltungsverfahrens. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.