Urteil
26 K 1871/04
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das IFG NRW gewährt nach § 4 Abs. 1 IFG NRW nur natürlichen Personen ein Auskunftsrecht; juristische Personen sind ausgeschlossen.
• Natürliche Personen, die nur als vorgeschobene Vertreter juristischer Personen handeln, können den Auskunftsanspruch nicht wirksam geltend machen.
• Ein Antrag ist unzulässig, wenn sich aus Antragstext und sonstigen Umständen eindeutig ergibt, dass der Antragsteller im Interesse einer juristischen Person handelt.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch nach IFG NRW nur für natürliche Personen; Vorschieben juristischer Personen unzulässig • Das IFG NRW gewährt nach § 4 Abs. 1 IFG NRW nur natürlichen Personen ein Auskunftsrecht; juristische Personen sind ausgeschlossen. • Natürliche Personen, die nur als vorgeschobene Vertreter juristischer Personen handeln, können den Auskunftsanspruch nicht wirksam geltend machen. • Ein Antrag ist unzulässig, wenn sich aus Antragstext und sonstigen Umständen eindeutig ergibt, dass der Antragsteller im Interesse einer juristischen Person handelt. Der Kläger stellte mit Schreiben vom 19.12.2003 einen umfangreichen Antrag auf Informationszugang gemäß IFG NRW zu Ausbau und Förderung eines Projekts (Xer T). Im Antrag wies er zugleich darauf hin, die rechtlichen Interessen des Geschäftsführers der U GmbH zu vertreten, und nutzte die Firmenanschrift. Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.01.2004 ab; ein Widerspruch wurde am 17.02.2004 zurückgewiesen. Der Kläger klagte und machte geltend, er habe als natürliche Person Anspruch auf die Informationen und habe im eigenen Namen gehandelt; ein Vorschieben der GmbH liege nicht vor. Die Behörde hielt dem entgegen, der Antrag diene der Informationsbeschaffung für die U GmbH und erscheine wegen des sehr detaillierten Fragenkatalogs rechtsmissbräuchlich bzw. vorgeschoben. • Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 1 IFG NRW, der ausdrücklich natürlichen Personen ein Auskunftsrecht einräumt; juristische Personen werden nicht erfasst. • Der gesetzliche Ausschluss juristischer Personen ist verfassungskonform und verletzt nicht Art. 3 GG, da das IFG NRW als bürgerbezogenes Subjektivrecht konzipiert ist und weitergehende Beschränkungen zulässig sind. • Wenn eine natürliche Person nur als vorgeschobener Vertreter einer juristischen Person handelt, kann sie das Auskunftsrecht nicht geltend machen; ein solcher Umgehungsversuch wäre sonst wirkungslos. • Im vorliegenden Fall sprechen die Angabe der Firmenanschrift, der Hinweis auf die Vertretung der U GmbH sowie der sehr detaillierte, sachkenntnisabhängige Fragenkatalog dafür, dass der Kläger nicht in eigenem Interesse, sondern für die U GmbH gehandelt hat. • Daraus folgt, dass der Bescheid der Behörde rechtmäßig war und kein Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen besteht. • Kosten- und Vollstreckungsregelungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen, weil das IFG NRW den Auskunftsanspruch nur natürlichen Personen einräumt und der Kläger als vorgeschobener Vertreter der U GmbH anzusehen ist. Die Ablehnung durch die Behörde war damit rechtmäßig. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung kann der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40,00 Euro abwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor Sicherheit gleicher Höhe leistet.