Leitsatz: 1. Der Kläger kann sich nicht auf einen Verstoß gegen die Überstellungsfrist berufen, da die Vorschrift ihm kein subjektives Recht einräumt. 2. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer dem Kläger drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta, Artikel 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Italien nach sich ziehen könnten. 3. Die Behandlung einer psychischen Erkrankung ist auch in Italien in ausreichendem Umfang gewährleistet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Am 14. März 2014 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. In der Befragung beim Bundesamt vom 14. März 2014 gab er unter anderem an, am 11. März 2013 in Italien angekommen zu sein. Dort habe er bis zu seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 18. Februar 2014 aufgehalten. Das Bundesamt richtete nach einer Eurodac-Treffermeldung vom 14. April 2014 (IT1CT00QK3) am 3. Juni 2014 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Italien. Mit Bescheid vom 26. September 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Am 20. Oktober 2014 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt (13 L 2442/14.A). Der Kläger ist der Ansicht, dass infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist im nationalen Verfahren zu entscheiden sei. Überdies leide das italienische Asylverfahren an systemischen Mängeln. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 26. September 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Das Gericht hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt (13 L 2442/14.A). Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klage- und des Eilverfahrens sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, nachdem ihr die Sache durch Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2015 übertragen worden ist (§ 76 Absatz 1 AsylVfG). Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt (I.) und auf der Grundlage des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet (II.). I. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier der Fall. Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Diese findet gemäß ihrem Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, also auch auf den Asylantrag des Klägers vom 14. März 2014. Nach den Vorschriften der Dublin III-VO ist Italien der zuständige Staat für die Prüfung dieses Asylantrags. Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien aus der EURODAC-Datei festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Der Kläger hat sich nach seinen eigenen Angaben in der Befragung durch das Bundesamt am 14. März 2014 vor seiner Einreise nach Deutschland in Italien aufgehalten und dort Asyl beantragt. Dies wird bestätigt durch das Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das Bundesamt am 14. April 2014. Die Beklagte hat am 3. Juni 2014, und damit innerhalb der von Artikel 23 Absatz 2 Dublin III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung, Italien um Wiederaufnahme des Klägers ersucht. Nachdem Italien nicht innerhalb der nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 Dublin III-VO im Falle eines Eurodac-Treffers maßgeblichen Frist von zwei Wochen nach Stellung des Wiederaufnahmegesuchs geantwortet hat, ist nach Artikel 25 Absatz 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmeersuchen stattgegeben wird. Italien ist daher grundsätzlich verpflichtet, den Kläger innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Aufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, aufzunehmen (Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO). Zwar ist diese Frist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen. Indes kann sich der Kläger auf einen Verstoß gegen diese Fristenregelung nicht berufen, da die Vorschrift ihm kein subjektives Recht einräumt. Vgl. hierzu ausführlich Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerurteil vom 12. September 2014– 13 K 8286/13.A –, juris. Ob eine Vorschrift dem Schutz subjektiver Interessen dient, folgt maßgeblich aus dem Inhalt und Regelungszweck der anzuwendenden Norm. Nach seinem Wortlaut regelt Artikel 29 Absatz 1 Dublin III-VO allein einen Verfahrensablauf zwischen zwei Hoheitssubjekten ohne Bezug zu nehmen auf den Asylbewerber selbst. Die dort konstituierte mitgliedstaatliche Obliegenheit steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der DublinIII-VO, der letztlich in der Verwirklichung des in Artikel 78 Absatz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehenen gemeinsamen europäischen Asylsystems besteht, vgl. auch Artikel 78 Absatz 2 lit e) AEUV. Grundgedanke der DublinIII-VO ist ausweislich den der Verordnung vorangestellten Erwägungen (4 und 5), eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zu entwerfen. Eine solche Formel sollte nach den Erwägungen auf objektiven und gerechten Kriterien basieren, die insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Vgl zur Dublin II-VO EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 18. April 2013,– C-4/11 –, Rn. 57 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 – 17 K 4737/12.A –, juris, Rn. 37. Die Fristbestimmungen der Dublin III-VO dienen dementsprechend einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaats und einer zügigen Überstellung an diesen, ohne aber dem Antragsteller (mittelbar) einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedsstaat zu gewähren. Der EuGH hat für den Fall, dass der zuständige Mitgliedsstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber einer Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, – C-394/12 –, juris, Rn. 60 und 62; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2014 – 10 B 16.14 –, juris, Rn. 12; VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 – W 6 S 14.50065 –, juris, Rn. 18 m.w.N. Obschon der Abdullahi-Entscheidung keine generelle Aussage zur subjektiv-rechtlichen Dimension von (Überstellungs-)Fristen zu entnehmen ist, vgl. hierzu auch schon VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2014 – 13 K 1117/14.A – juris, gelten die vorstehenden Erwägungen auch für die hier relevante Überstellungsfrist im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens. Die Überstellungsfrist dient nicht dem Schutz des Antragstellers, sondern wie die sonstigen Fristbestimmungen allein den objektiven Zwecken einer sachgerechten Verteilung der mit Durchführung der Asylverfahren verbundenen Lasten in Abstimmung mit dem um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaat. Die Dublin III-VO enthält auch insoweit vor allem Verpflichtungen der Mitgliedstaaten untereinander. Etwas anderes mag – anders als hier – gelten, wenn die Überstellungsfrist abgelaufen und der ersuchte Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit wäre oder wenn es sonst zur unverhältnismäßigen weiteren Verzögerungen käme. Denn die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem der Dublin III-Verordnung lediglich insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, juris; Rn. 25; Offen gelassen vom OVG NRW, Vorlagebeschluss vom 19. Dezember 2011 – 14 A 1943/11.A –, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Kammerurteil vom 12. September 2014 – 13 K 8286/13 –, juris; VG Trier, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 5 L 1271/14.TR –, juris, Rn. 6 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 – W 6 S 14.50065 –, juris, Rn. 19; VG Hamburg, Beschluss vom 8. April 2014 – 17 AE 1762/14 –, juris, Rn. 18; VG Berlin, Beschluss vom 19. März 2014 – 33 L 90.14 A –, juris; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2013 – RN 9 K 11.30445 –, juris, Rn. 18; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 98. Ergänzungslieferung, November 2013, § 27a, Rn. 234. Dieses Ergebnis wird zudem durch folgende Überlegung bestätigt: Dem Asylbewerber bleibt es in jedem Fall unbenommen, sich freiwillig bei der ihm genannten Stelle des anderen Mitgliedstaates zu melden und hierdurch selbst das Verfahren zu beschleunigen. Insoweit regelt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe 1) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, die ausweislich der der Dublin III-VO vorangestellten Erwägungen (Nr. 24) entsprechend anwendbar ist, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auch auf Initiative des Asylbewerbers erfolgen kann. Vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 98. Ergänzungslieferung, November 2013, § 27a, Rn. 231 m.w.N. Hat es der Asylbewerber aber selbst in der Hand, wann die Überstellung erfolgt und dass sie überhaupt erfolgt, kann er mithin selbst zu einer von ihm gewünschten Beschleunigung beitragen, verbietet schon der allgemeine – aus dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB abgeleitete – Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) sich auf eine verspätete Überstellung seitens der Bundesrepublik Deutschland zu berufen. Insoweit ist es ihm auch nicht unzumutbar, sich zunächst in den anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2011 – 14 B 1011/11.A –, juris, Rn. 16. Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der Zuständigkeit Italiens eine Verpflichtung der Beklagten begründen könnten, von dem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die jeweiligen Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Artikel 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen – wie die der bisherigen Dublin II VO – zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Beklagten. Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 10. Dezember 2013 – C 394/12 –, juris, Rn. 60, 62 und 14. November 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 37; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 7. Entgegen der Ansicht des Klägers vermag das Gericht überdies auch nicht festzustellen, dass die Beklagte bei Ablauf der Überstellungsfrist grds. ihr Ermessen dahingehend ausübt, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Im Gegenteil: Dem Gericht sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen dies gerade nicht geschehen ist. II. Gemäß § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Auch diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere liegen weder systemischen Mängel in Italien vor (1.), noch gibt es hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines inlands- und/oder zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses (2.). 1. Die Beklagte ist auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO zugunsten des Klägers – nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, diesen nach Italien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich brächten. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben syste-misch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 94. Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta implizieren, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 86. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Absatz 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 6 ff. m.w.N. Nach diesen Maßstäben fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer dem Kläger drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta, Artikel 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Italien nach sich ziehen könnten. Soweit der EGMR in seinem Urteil vom 4. November 2014 die Rückführung einer Familie mit Kindern nach Italien davon abhängig gemacht hat, dass der abschiebende Staat zunächst die individuelle Garantie seitens der italienischen Behörden erhalten hat, dass die Familie in einer Art und Weise in Obhut genommen wird, die dem Alter der Kinder angepasst ist, und dass die Familie zusammengehalten wird, vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, – 29217/12 – (Tarakhel . /. Schweiz), juris, kann der Kläger als alleinstehender junger Mann daraus für sich nichts herleiten. Der EGMR stützt seine Entscheidung auf die besondere Situation einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern, insbesondere auf die spezifische Schutzbedürftigkeit von Kindern und das Gebot der Wahrung der Familieneinheit. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien stehen nach Auffassung des EGMR – anders als diejenigen in Griechenland – für sich genommen einer Rückführung von Asylbewerbern dorthin gerade nicht entgegen, vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, – 29217/12 – (Tarakhel . /. Schweiz), Rn. 114 f., juris und Entscheidung vom 13. Januar 2015, – 51428/10 – (A.M.E. ./. Niederlande), Rn. 35, juris (in englischer Sprache). Im Falle eines jungen männlichen Asylbewerbers sieht der EGMR gerade keine Grundlage für die Vermutung, ihm drohe im Falle der Rückführung nach Italien eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK. EGMR, Entscheidung vom 13. Januar 2015, – 51428/10 – (A.M.E. ./. Niederlande), juris (in englischer Sprache). Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in seinem Urteil vom 24. April 2015 (14 A 2356/12.A) unter Bezugnahme auf die vorstehend genannte Entscheidung des EGMR und eine seinerseits eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Januar 2015 entschieden, dass nicht festgestellt werden kann, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen, die die Annahme erlaubten, dass der Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Zur Begründung führt es unter anderem folgendes aus: „Nach der im hiesigen Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6.1.2015 (dort irrtümlich 6.1.2014) hat sich an der Erkenntnislage, die der Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - zu Grunde lag, nichts geändert. Auch sonst liegen dem Senat keine Erkenntnisse über relevante Veränderungen vor. Insbesondere stellt die gegenwärtig besonders hohe Zahl von Einwanderern nach Italien keinen Umstand dar, der eine veränderte Beurteilung rechtfertigen könnte. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffen würden. Davon kann nicht ausgegangen werden.“ OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A –, juris, Rn. 35. Das erkennende Gericht schließt sich diesen überzeugenden obergerichtlichen Ausführungen an. Hieran angeknüpft schließt sich das Gericht zudem den nachfolgenden Ausführungen der 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf an: „Vielmehr wurden und werden die staatlichen Unterbringungskapazitäten für Flüchtlinge in Italien in den vergangenen Jahren beträchtlich ausgebaut bis hin zur Schaffung von Notunterkünften für die zunehmende Anzahl der auf dem Seeweg ankommenden Migranten, vgl. AIDA (Asylum Information Database), Country Report Italy, third update, Stand: Januar 2015, S. 58 ff., abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf. Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind zudem diejenigen Umstände heranzuziehen, die auf die Situation des Antragstellers zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation des Antragstellers auswirken (können), vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12 –, juris, Rd. 130. Damit ist vorliegend in erster Linie die Situation von Dublin-Rückkehrern zu betrachten, die ‑ wie der Antragsteller ‑ nach dem vom Bundesamt gemäß Art. 8 ff der Durchführungsverordnung zur Dublin-VO, Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, einzuhaltenen Verfahren nach Italien überstellt werden. Gerade für Dublin-Rückkehrer wurde in Italien seit dem Jahr 2012 – unterstützt mit Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds – ein besonderes Aufnahmesystem geschaffen. Derzeit stehen hierfür elf Übergangseinrichtungen mit insgesamt 443 Plätzen zur Verfügung; sieben Einrichtungen dienen speziell der Aufnahme besonders schutzbedürftiger Personen, AIDA (Asylum Information Database) Country Report Italy, 3. update, Stand: Januar 2015, S. 59, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf. Dass diese Aufnahmekapazitäten derzeit durch die steigende Anzahl von Bootsflüchtlingen geschmälert werden, lässt sich nicht feststellen.“ VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2015 – 22 L 420/15.A –, S. 6 f. des Beschlussabdrucks. Zusammenfassend geht das Gericht aufgrund der derzeitigen Erkenntnislage davon aus, dass der Kläger als ein sog. Dublin-Rückkehrer in Italien in einer Unterkunft untergebracht werden kann und keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Beachtliche, in der Person des Klägers liegende Gründe von der Überstellung nach Italien abzusehen, liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass es sich beim Kläger um eine besonders schutzbedürftige Person handelt. Die von dem Kläger geltend gemachte psychische Erkrankung begründet aufgrund der nachfolgenden Ausführungen keine besondere Schutzbedürftigkeit seiner Person. 2. Es sind weder zielstaatsbezogene noch in der Person des Klägers, also inlandsbezogene, Abschiebungshindernisse ersichtlich. Solche lassen sich insbesondere auch nicht der Entlassmitteilung der LVR-Klinik C. -I. vom 27. März 2015 bzw. dem Entlassungsbericht vom 15. Mai 2015 entnehmen. a) Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegt nicht vor. Gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) steht einer Abschiebung entgegen, wenn der Gesundheitszustand eines Ausländers so kritisch ist, dass eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr durch den Abschiebungsvorgang selbst zu befürchten ist. Eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn schon keine Transportfähigkeit besteht (Reisefähigkeit im engeren Sinne) oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand als unmittelbare Folge der Abschiebung erheblich verschlechtern wird (Reisefähigkeit im weiteren Sinne). Weder für das Eine noch für das Andere bestehen hinreichende Anhaltspunkte. Bei einer psychischen Erkrankung, wie sie hier beim Kläger in Rede steht, kann vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses im genannten Sinn außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engeren Sinne nur dann ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Ausländers droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann, oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betreffenden mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf. Ferner kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aufgrund einer (auch psychischen) Erkrankung vorliegen, wenn dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im Sinne des oben aufgezeigten Maßstabs droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Versorgung und Betreuung fehlt. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. November 2010 – 18 B 910/10 –, juris, Rn. 15 f. m.w.N. Einen diesen Anforderungen genügenden Nachweis einer Vorerkrankung, die zur Annahme der Reiseunfähigkeit führen könnte, hat der Kläger nicht erbracht. Zwar diagnostiziert die den Kläger behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. C1. ihm eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD10: F32.2), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD10: F43.1), Schlafstörungen (ICD10: F51.2), innere Unruhe (ICD10: R45.0) und Magenbeschwerden (ICD10: K31.9). Indes enthalten die beiden eingereichten Entlassberichte zumindest keine Angaben, die die Annahme einer Reiseunfähigkeit im engeren oder weiteren Sinne tragen. b) Schließlich liegen auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse vor. Gemäß § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben oder Freiheit besteht. Leidet der Ausländer bereits vor der Abschiebung unter einer Erkrankung, ist von einer solchen Gefahr auszugehen, wenn sich die Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände nach der Abschiebung voraussichtlich in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127,33 = juris, Rn. 15. Dies ist der Fall, wenn die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen etwa als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führt, das heißt eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2007 – 13 A 4611/04.A –, juris Rn. 32 = NRWE. Die Gefahr einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung besonderer Intensität ist hier ebenfalls nicht ersichtlich. Es sind zumindest keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen, die einen Anhaltspunkt dafür geben könnten, dass eine – gegebenenfalls erforderliche – Behandlung gerade nur in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen kann und nicht auch in Italien möglich ist. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Behandlung einer psychischen Erkrankung des Klägers auch in Italien in ausreichendem Umfang gewährleistet ist. Nach der bestehenden Auskunftslage sind Asylbewerber in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die Anmeldung beim nationalen Gesundheitsdienst ermöglicht die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen nicht nur im Rahmen der Notfallversorgung, sondern auch hinsichtlich der Behandlung bei Spezialisten, etc. berechtigt. Die Überweisungen an Spezialisten sind zudem für Asylbewerber kostenfrei. Darüber hinaus besteht gerade für Asylbewerber die Möglichkeit, an Projekten von Nichtregierungsorganisationen oder anderen privaten Trägern, deren Mitarbeiter speziell auf die Behandlung psychischer Krankheiten von Flüchtlingen ausgebildet sind, teilzunehmen. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 30. März 2015 – 6 L 84/15.A –, juris, Rn. 15 m.w.N.; VG Ansbach, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – AN 14 K 14.50187b, AN 14 S 14.50186 –, juris, Rn. 33 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 5a K 2360/13.A –, Rn. juris, 51 ff. m.w.N.; Asylum Information Database, Country Report Italy, April 2014, S. 61 f.; Bundesamt, Leitfaden Italien, Aktualisierte Fassung von Oktober 2014 S. 15; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 49; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Januar 2013, S. 9. Für die Registrierung und den Erhalt des Gesundheitsausweises benötigten die Asylbewerber eine Aufenthaltserlaubnis (die sie in einer Aufnahmeeinrichtung erhalten), eine Steuernummer (die sie bei der Einreise-Agentur erhalten) sowie eine feste Adresse). Da nach den vorstehenden Ausführungen Dublin-III Rückkehren eine Unterkunft zugewiesen wird, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger keine Wohnsitznahme wird vorweisen können. Ungeachtet dessen kann er sich selbst bei fehlendem festen Wohnsitz um eine Sammeladresse bemühen. Denn die Caritas bietet solche Adressen für Personen an, die keinen festen Wohnsitz haben, diesen jedoch u. a. für den für den Erhalt der Gesundheitskarte benötigen. Im Übrigen steht nach zitierter Auskunft des Auswärtigen Amtes eine kostenfreie medizinische Versorgung selbst Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der italienischen Zentralregierung und den Regionen garantiert die Not- und Grundversorgung auch von Personen, die sich illegal im Land aufhalten. Die Notambulanz ist für alle Personen in Italien kostenfrei. Der Kläger hat damit in Italien Zugang zur angemessenen medizinischen Versorgung. VG München, Beschluss vom 5. November 2014 – M 18 S 14.50356 –, juris, Rn. 22 m.w.N. Sollte sich aufgrund gesundheitlicher Erwägungen womöglich eine Abschiebung in den Herkunftsstaat verbieten, ist ein entsprechender Einwand in dem zuständigen Mitgliedstaat, also Italien, zu erheben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies dem Kläger nicht möglich sein soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).