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Beschluss

13 L 429/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0528.13L429.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 11. Februar 2015 bei Gericht gestellte Antrag, 3 im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. Januar 2015 gegen den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 5. Januar 2015 betreffend die Ausweisung einer Fachabteilung Geriatrie am Städtischen Krankenhaus O. - M. - GmbH anzuordnen, 4 bedarf zunächst der Auslegung. Das Rechtsschutzziel des Antragstellers, wie es in dem wörtlich formulierten Antrag und dessen Begründung erkennbar zum Ausdruck kommt, besteht darin, die Einrichtung einer Fachabteilung Geriatrie an den Städtischen Kliniken O. ‑ M. -, dessen Trägerin die Beigeladene ist, vorläufig zu verhindern. Rechtliche Grundlage für die Einrichtung dieser Fachabteilung ist der zu Gunsten der Beigeladenen ergangene Feststellungsbescheid Nr. 0000 des Antragsgegners vom 4. Dezember 2014, mit dem das Krankenhaus Städt. Kliniken O. - M. -ab dem 17. November 2014 unter anderem mit dem Leistungsangebot Geriatrie (30 Betten) in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden ist. Da es sich im Verhältnis zum Antragsteller insoweit um einen drittbelastenden Verwaltungsakt handelt und Rechtsbehelfe des Dritten gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben (§ 16 Abs. 5 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHGG NRW), kann der Antragsteller sein Ziel im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nur durch einen Antrag gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 20. Januar 2015 erreichen (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Dabei ist davon auszugehen, dass sich der Widerspruch abweichend von seinem - wohl auf einem Versehen beruhenden ‑ Wortlaut nicht gegen das Schreiben des Antragsgegners vom 5. Januar 2015, mit welchem der Antragsteller lediglich von dem Erlass des Feststellungsbescheides in Kenntnis gesetzt und über seine Rechte belehrt wurde, sondern gegen den Feststellungsbescheid selbst richtet. Folglich ist das Rechtsschutzbegehren bei sachgerechter Würdigung so zu verstehen, dass der Antragsteller beantragt, 5 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2014, soweit darin die Ausweisung einer Fachabteilung Geriatrie mit 30 Betten zu Gunsten der in Trägerschaft der Beigeladenen stehenden Städtischen Kliniken O. - M. - enthalten ist, anzuordnen. 6 In dieser Auslegung ist der Antrag zwar zulässig. Jedoch ist er nicht begründet. 7 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sein Widerspruch gegen die festgestellte Aufnahme von 30 Betten für das Gebiet Geriatrie am M. O. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen betrifft einen an die Beigeladene gerichteten Bescheid und somit einen für den Antragsteller drittbelastenden Verwaltungsakt. Der Widerspruch gegen einen solchen Bescheid sowie eine nachfolgende Klage - und entsprechend ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - sind nur zulässig, wenn der Dritte geltend macht, durch den Verwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Das setzt, da er - wie der Antragsteller - nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist, voraus, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist. 8 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris, Rz. 14; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 13 B 1712/10 -, juris, Rz. 10. 9 Hier steht § 8 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Rede. Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und - als Kehrseite - seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte aller dieser Anbieter. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris, Rz. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 - 13 A 2221/08 -, juris, Rz. 6 und vom 25. Januar 2011 - 13 B 1712/10 -, juris, Rz. 12. 11 Der Aussetzungsantrag ist jedoch unbegründet. Es besteht kein Anlass, dem Widerspruch entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 16 Abs. 5 KHGG NRW aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Die gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Festsetzungsbescheides, wie es in § 16 Abs. 5 KHGG NRW zum Ausdruck kommt, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass die Drittanfechtung des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ohne Erfolg bleiben wird. Auch sonstige Gründe gebieten es nicht, das Interesse der Allgemeinheit an einer zügigen Aufnahme der geriatrischen Versorgung der Bevölkerung durch das Krankenhaus der Beigeladenen hinter dem Interesse des Antragstellers, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, zurückstehen zu lassen. 12 Bei summarischer Prüfung stellt sich der Feststellungsbescheid vom 4. Dezember 2014, soweit es um die Ausweisung des Gebietes Geriatrie mit 30 Betten zu Gunsten des Krankenhauses der Beigeladenen geht, als rechtmäßig dar. 13 Der Krankenhausplan ist keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Nicht bereits der Krankenhausplan selbst, sondern erst der die Aufnahme in den Plan feststellende Bescheid oder der Bescheid, mit dem eine solche Feststellung abgelehnt wird, entfaltet unmittelbare Rechtswirkung nach außen und kann vom betroffenen Krankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugeführt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 KHG). 14 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 1981 - 3 C 134/79 -, juris, Rz. 43, 48, vom 25. Juli 1985 ‑ 3 C 25/84 ‑, juris, Rz. 46 f. und vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67/85 ‑, juris, Rz. 57 f. 15 Das der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes zugrunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Entscheidungsstufen: 16 Auf der ersten Stufe kommt es gemäß § 1 Abs. 1 KGH darauf an, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen in Betracht kommen. Bei der Beurteilung dieser Kriterien steht der zuständigen Landesbehörde kein Entscheidungsspielraum zu. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67/85 -, juris, Rz. 60 f. 18 Auf der zweiten Stufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Die Feststellung ergeht durch Bescheid (§§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Soweit die Zahl der in den Krankenhäusern vorhandenen Betten den Bedarf übersteigt, ergibt sich auf dieser zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit einer Auswahl zwischen den in Betracht kommenden Krankenhäusern. Erst bei der Frage, welches von mehreren in gleicher Weise bedarfsgerecht, leistungsfähig und wirtschaftlich betriebenen Krankenhäusern im Rahmen einer Auswahlentscheidung in den Plan aufgenommen wird, besteht ein behördlicher Ermessensspielraum (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67/85 -, juris, Rz. 65; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 13 B 1712/10 -, juris, Rz. 18 ff. 20 Vorliegend geht der Antragsgegner davon aus, dass sowohl das Krankenhaus des Antragstellers als auch das der Beigeladenen den aus § 1 Abs. 1 KGH abzuleitenden Anforderungen genügt, die im Rahmen des § 8 KHG an die Bedarfsgerechtigkeit, die Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit eines die Aufnahme in den Krankenhausplan begehrenden Krankenhauses zu stellen sind. Diese Annahme lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere wird ein solcher vom Antragsteller nicht substantiiert aufgezeigt. Vielmehr ist seinen Ausführungen im gerichtlichen Verfahren zu entnehmen, dass auch er, was die genannten Kriterien betrifft, im Wesentlichen von einem Bewerbergleichstand ausgeht. So heißt es auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 24. März 2015, insgesamt ergebe sich bei der Auswertung der Antragsunterlagen kein eindeutiger Vorteil für die Beigeladene. Umgekehrt dürfte dies so zu verstehen sein, dass auch nach Auffassung des Antragstellers auf Seiten der Beigeladenen jedenfalls kein eindeutiger Nachteil besteht, also kein ins Gewicht fallendes Defizit hinsichtlich Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit feststellbar ist, das der Annahme, beide Krankenhäuser seien in gleicher Weise geeignet, den bestehenden Bedarf an stationären geriatrischen Leistungen im S. -Kreis O. zu decken, entgegenstünde. 21 Demgemäß war hier eine Auswahl zwischen dem Krankenhaus des Antragstellers und dem der Beigeladenen zu treffen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Die diesbezügliche Ermessensentscheidung des Antragsgegners, die gerichtlich nur eingeschränkt, nämlich daraufhin überprüfbar ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO), begegnet bei summarischer Prüfung keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. 22 Maßgeblich für die Auswahlentscheidung des Antragsgegners war das Kriterium der Wohnortnähe. Hierzu heißt es in dem den Antrag des Antragstellers ablehnenden Bescheid vom 17. Dezember 2014: Der wohnortnahen Versorgung komme entscheidende Bedeutung zu. Gerade im Bereich der geriatrischen Versorgung sei aufgrund der eingeschränkten Mobilität der Patienten eine gute Erreichbarkeit der stationären Versorgung von besonderer Wichtigkeit. Der Antragsteller gehe in seinem Antrag selbst davon aus, dass die Versorgung des nördlichen S. -Kreises O. durch andere Einrichtungen mit geriatrischen Fachabteilungen geleistet werden könne und die Versorgung des Südkreises durch sein Haus sichergestellt werden solle. Für das Krankenhaus des Antragstellers sei keine Aufstockung erforderlich. Die stationäre Fachabteilung Geriatrie sowie die geriatrische Tagesklinik seien in den letzten Jahren niemals ausgelastet gewesen. Soweit der Antragsteller eine Aufstockung seiner Kapazitäten für geboten halte, weil am Kreiskrankenhaus E1. jährlich ca. 200 Patienten behandelt würden, die eigentlich einer stationären geriatrischen Behandlung bedürften, werde dem dadurch Rechnung getragen, dass mit der Einrichtung einer Fachabteilung Geriatrie in der Stadt O. voraussichtlich Kapazitäten im Krankenhaus des Antragstellers frei würden. Hierdurch ergäben sich Behandlungsmöglichkeiten für geriatrische Patienten des Kreiskrankenhauses E1. im Haus des Antragstellers. 23 Anhaltspunkte dafür, dass diese planerischen Erwägungen ermessensfehlerhaft sein könnten, sind nicht ersichtlich. Das Kriterium der Wohnortnähe bzw. ortsnahen Versorgung ist, wie sich aus den §§ 1 Abs. 1 und 12 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW ergibt, ein wesentliches Kriterium der Krankenhausplanung und damit ein zulässiges Auswahlkriterium. Dass der Antragsgegner der Wohnortnähe gerade im Bereich der geriatrischen Versorgung eine besondere Bedeutung beimisst, ist sachgerecht. Da es im nördlichen Teil des S. -Kreises O. bislang keine geriatrische Fachabteilung gab, erscheint es nahe liegend, dass sich mit der Aufnahme von 30 Betten des Krankenhauses der Beigeladenen in den Krankenhausplan die Versorgungssituation insbesondere für die Einwohner der Stadt O. verbessern wird. Der Einwand des Antragstellers, dem Gesichtspunkt der ortsnahen Versorgung komme hier keine Bedeutung zu, weil z.B. Patienten aus N. in den seltensten Fällen Krankenhäuser in O. aufsuchten, sondern sich nach E. oder L. orientierten und z.B. Patienten aus L1. und K. teilweise in N1. mitversorgt würden, geht schon deshalb fehl, weil die angefochtene Entscheidung gerade bezweckt, den aufgezeigten Zustand zumindest im Bereich der Geriatrie durch Einrichtung eines wohnortnahen Angebotes in der Stadt O. zu ändern. Belastbare Anhaltspunkte, die die Prognose stützen, dass Patienten aus N. , L1. und K. auch dann geriatrische Angebote außerhalb des Kreisgebietes wahrnehmen, wenn in der Stadt O. eine geriatrische Fachklinik existiert, zeigt der Antragsteller nicht auf. Abgesehen davon führt der Antragsgegner nachvollziehbar aus, dass, selbst wenn man nur das Gebiet der Stadt O. in den Blick nähme, dort ein Patientenpotenzial bestehe, das allein schon die Einrichtung einer Fachabteilung Geriatrie mit 30 Betten in O. rechtfertige. Soweit der Antragsteller auf die guten Verkehrsverbindungen zwischen O. und H. verweist und geltend macht, es sei belegt, dass Patienten von H. nach O. führen, weshalb nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen nicht auch O1. Patienten weiterhin nach H. fahren könnten, verkennt er Sinn und Zweck des Kriteriums der wohnortnahen Versorgung. Dieses kommt nicht erst dann zum Tragen, wenn Patienten ein Krankenhaus nur mit großem Aufwand oder gar nicht erreichen können, sondern bereits dann, wenn eine Verbesserung der Erreichbarkeit im Sinne einer flächendeckenden Versorgung wünschenswert ist. Dass Letzteres hier der Fall ist, ergibt sich etwa aus der im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahme der Ärztekammer Nordrhein vom 14. August 2014 (Bl. 193 ff. des Verwaltungsvorgangs - Beiakte Heft 3), in der es heißt, die Einrichtung eines weiteren Standortes in O. sei mit Blick auf eine flächendeckende Versorgung sinnvoll; insgesamt führten die vorgesehenen Planänderungen zu einer deutlichen Verbesserung der Erreichbarkeit stationärer geriatrischer Angebote. 24 Demgegenüber führt der vom Antragsteller in den Vordergrund gerückte Umstand, dass das Kreiskrankenhaus H. bereits über eine Fachabteilung Geriatrie mit den erforderlichen Ressourcen verfüge, wogegen die Beigeladene eine solche Abteilung erst aufbauen müsse, nicht auf ein zulässiges Auswahlkriterium. Vorhandenen Plankrankenhäusern kommt kein gesetzlicher Vorrang gegenüber hinzutretenden Konkurrenten zu. Vielmehr verstieße es gegen das Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn ein Neuzugang unter Hinweis auf ein bereits bestehendes Versorgungsangebot verhindert würde. Das genannte Grundrecht sichert die Teilhabe am Wettbewerb; die Wettbewerber haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris, Rz. 30 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 13 A 3109/08 -, juris, Rz. 19 ff. 26 Die Ansicht des Antragstellers, es sei aus Gründen der Versorgungssicherheit geboten, die schon bestehenden Fachabteilungen, die bereits über alle notwendigen personellen und materiellen Ressourcen verfügten, zu stärken, trifft nach den obigen Ausführungen so nicht zu. Die Betrachtungsweise des Antragstellers hätte zur Folge, dass Neubewerber praktisch kaum Chancen auf Marktzutritt hätten. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, inwieweit durch den Neuaufbau einer Fachabteilung Geriatrie am M. die Versorgungssicherheit gefährdet sein sollte. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein gewisser zeitlicher Vorlauf benötigt wird, bis die neuen Strukturen aufgebaut sind. Dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, eine Gefährdung der Versorgungssicherheit anzunehmen. 27 Schließlich vermag die Kammer auch nicht festzustellen, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners auf sachfremden Erwägungen beruht. Die Vermutung des Antragstellers, die Entscheidung zu Gunsten der Beigeladenen habe von vornherein festgestanden, eine Auswahl also tatsächlich nicht stattgefunden, findet in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen keinen Beleg. Insbesondere gibt der vom Antragsteller monierte Schriftverkehr zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen (Email der Bezirksregierung E. vom 3. Dezember 2013, Schreiben der Beigeladenen vom 20. Dezember 2013, Email vom 6. Juni 2014, Schreiben vom 31. Mai 2014, Nachfrage der Bezirksregierung vom 12. September 2014 und Antwort der Beigeladenen vom 8. Oktober 2014, siehe die Auflistung im Schriftsatz des Antragstellers vom 22. April 2015 - Bl. 124 der Gerichtsakte) für ein auf sachfremden Motiven beruhendes Zusammenwirken nichts her. Vielmehr steht die Vorgehensweise des Antragsgegners in Einklang mit den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei kann sie insbesondere Äußerungen eines Beteiligten einholen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG NRW). Aus § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ergibt sich, dass die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen soll, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Dass der Antragsgegner über die Erfüllung seiner so umrissenen Ermittlungs- und Beratungspflichten hinaus in unzulässiger Weise mit der Beigeladenen zusammengewirkt hätte, um deren Antrag aus dem Krankenhausplanungsrecht fremden Gründen zu Lasten des Antragstellers zum Erfolg zu verhelfen, kann dem Schriftverkehr, auf den der Antragsteller sich insoweit bezieht, nicht entnommen werden. 28 Nach alledem fällt auch die im Übrigen noch vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten des Antragstellers aus. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Folgen, die sich für den Antragsteller aus dem Sofortvollzug ergeben, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 16 Abs. 5 KHGG NRW Berücksichtigung gefunden haben. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 13 B 1712/10 -, juris, Rz. 40 m.w.N. 30 Für den Eintritt solcher atypischer Folgen lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nichts entnehmen. Soweit er geltend macht, es würden vollendete Tatsachen geschaffen, weil der Aufbau einer geriatrischen Fachabteilung am M. in O. im Fall eines Erfolgs seines Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren praktisch nicht rückgängig gemacht werden könne, benennt er lediglich Auswirkungen des Sofortvollzugs, die ‑ wenn sie zuträfen - in vergleichbarer Weise für nahezu jedes Verfahren im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 5 KHGG NRW gelten würden und als regelmäßige Folge des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung von der Interessenabwägung des Gesetzgebers umfasst wären. Im Ergebnis das Gleiche gilt für das Vorbringen des Antragstellers, ihm drohten erhebliche Nachteile, weil die Beigeladene Mitarbeiter des Kreiskrankenhauses H. abwerbe, was es ihm unmöglich mache, seine Abteilung personell so aufzustellen, dass diese den Qualitätsanforderungen genügen und unter Umständen auch noch größer werden könne. Abgesehen davon, dass die Aktivitäten der Beigeladenen zur Akquirierung von Personal sich wohl darauf beschränken, dass sie Stellenanzeigen in die Zeitung setzt - jedenfalls ist der Antragsteller dem Vorbringen der Beigeladenen, sie sei zu keiner Zeit aktiv auf Mitarbeiter des Kreiskrankenhauses zugegangen, nicht entgegen getreten -, handelt es sich bei der Konkurrenz um Fachpersonal um eine der üblichen Folgen, die mit dem Marktwettbewerb zwischen Krankenhäusern verbunden sind. Wie oben dargelegt, kann der Antragsteller nicht verlangen, von diesem Wettbewerb verschont zu bleiben. Schließlich ist im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Planposition des Antragstellers ungeschmälert bestehen bleibt. Planbetten im Kreiskrankenhaus H. sind nicht gestrichen worden. Durch die Änderung des Einzugsgebietes frei werdende Kapazitäten im Kreiskrankenhaus H. können voraussichtlich durch geriatrische Patienten des Kreiskrankenhauses E1. kompensiert werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen eine wesentlich geringere Auslastung der geriatrischen Abteilung des Kreiskrankenhauses H. und dadurch bedingt erhebliche wirtschaftliche Einbußen zur Folge hat. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt (siehe den Schriftsatz vom 8. April 2015) und sich daher auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen. 32 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bewertet das wirtschaftliche Interesse eines Krankenhausträgers, der die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses anficht, um - wie hier - eine eigene Planaufnahme durchzusetzen, pauschalierend mit 50.000,00 Euro. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 -, juris, Rz. 44 ff. 34 Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren.