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Urteil

13 K 5706/13.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0424.13K5706.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. 00. 1990 geborene Kläger ist guineischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Fulla an. Er reiste am 4. Februar 2013 auf dem Luftweg von Conakry über Paris in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Am 7. Februar 2013 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er zu seinem Verfolgungsschicksal in seiner Anhörung vom 6. Mai 2013 wie folgt aus: 4 Er habe als Sicherheitspersonal für den Präsidenten der UFDG gearbeitet. Am 25. Juli 2011 sei um 06:00 Uhr morgens bei ihm das Militär erschienen. Die Militärangehörigen seien in zwei Pickups über die Mauer gekommen und hätten seine Zimmertür aufgebrochen und ihn gefragt, ob er G. E. sei. Nachdem er die Frage bejaht habe, hätten sie auf ihn eingeschlagen. Er habe stark geblutet und eine Kopfverletzung davongetragen. Sie hätten ihn dann nach F. Nr. 0 in I. gebracht. Er habe stark geblutet und sei ohnmächtig geworden, weshalb man ihn zunächst in ein Krankenhaus gebracht habe, wo die Kopfverletzung ohne Narkose genäht worden sei. Nach einem dreitägigen Aufenthalt sei er wieder abgeholt und in das Büro des Kommandanten gebracht worden. Dieser habe ihn gefragt, ob er einen gewissen C. B. C1. kenne. Ein Pickup sei gekommen und man habe ihn ins Camp T. U. gebracht. Er sei dort von einem Kommandant namens Diawara befragt worden. Ihm sei gesagt worden, dass man eine Liste bei C. B. C1. gefunden habe, auf der sein Name stehe. Die auf der Liste befindlichen Leute seien für den am 18./19. Juli 2011 verübten Anschlag auf den Präsidenten Alpha Condé verantwortlich. Er habe gesagt, dass er ihn von seiner Arbeit als Sicherheitspersonal für die UFDG in I. kenne. Der Kommandant habe gedroht ihn lebenslänglich einzusperren, wenn er nicht kooperiere. Daraufhin sei er zur PM 3 gebracht worden. Dort habe N. A. dieselben Fragen gestellt. Er sei noch am selben Tag in die Sûreté gebracht worden. Dort sei er etwa zehn Monate geblieben. Alle zwei Wochen sei er erneut befragt worden, um zu gucken, ob er nunmehr kooperiere. Er habe gesagt, ihm sei der Tod lieber als unschuldige Leute zu beschuldigen. Eines Tages sei dann der Generalstaatsanwalt X. G1. gekommen, um sich die Probleme der Gefangenen anzuhören. Er habe dem Generalstaatsanwalt von seinen ständigen Kopfschmerzen geschildert. Daraufhin habe man ihn am 15. Juni 2012 mit den Worten entlassen, man werde ihn anrufen, wenn er wieder benötigt werde. Er sei dann zunächst zu seinen Eltern zurückgekehrt. Diese hätten ihn zu seinem Großvater nach M. geschickt, wo er sich versteckt habe. Seine Eltern hätten gesagt, dass er da bleiben solle, weil sein Leben in Gefahr sei. Am 3. Februar 2013 habe er Guinea auf dem Luftweg verlassen. 5 Mit Bescheid vom 16. Mai 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Guinea an. Zur Begründung führte es aus, dass das Vorbringen des Klägers gänzlich unglaubhaft sei. So sei es schon schwer vorstellbar, dass jemand, dessen Leben in Gefahr sei und der sich deswegen vor Militär und Polizei ins Hinterland in Sicherheit gebracht habe, für die Ausreise zurückkehre und die Kontrollen beim Abflug am Flughafen von Conakry in Kauf nehme. Auch die zu den Ausreisegründen gemachten Angaben seien unplausibel und lebensfremd. 6 Am 8. Juli 2013 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (13 L 1222/13.A) gestellt. 7 Zur Begründung trägt er vor, dass ihm aufgrund des Vorwurfs des Nichtkooperierens ein lebenslanger Gefängnisaufenthalt oder die Todesstrafe sowie weitere Misshandlungen durch das Militär in Guinea für etwas drohten, woran er nicht beteiligt gewesen sei. Überdies bestehe ein Abschiebungsverbot für den Kläger aus gesundheitlichen Gründen, da die erlittene schwere Kopfverletzung in Guinea nicht behandelbar sei. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Mai 2013 zu verpflichten, 10 ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, 11 hilfsweise, subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, 12 hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und Absatz 7 AufenthG bestehen. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 16 Das Gericht hat mit Beschluss vom 22. Juli 2013 die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klageverfahrens und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes 13 L 1222/13.A sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes (Beiakte 1) und der Ausländerakte der Stadt X1. (Beiakte 2) Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit gemäß § 76 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) durch Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2015 übertragen worden ist. 20 Die Klage ist unzulässig (I.) und unbegründet (II.). 21 I. Die Klage ist bereits unzulässig. Der Kläger hat die Klage entgegen § 74 Absatz 1 AsylVfG nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides vom 16. Mai 2013 erhoben. Der streitgegenständliche Bescheid ist dem Kläger ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde am 24. Mai 2013 zugestellt worden (Bl. 73 Heft 1 der Beiakten). Dies ergibt sich aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen: 22 Die Beklagte stellte den streitgegenständlichen Bescheid dem Kläger gemäß § 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) durch die Post mit Zustellungsurkunde zu. Dabei muss der Kläger gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 AsylVfG Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der Beklagten aufgrund des Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren – wie hier – weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Vorliegend hat der Kläger zuletzt die Adresse G2. . 00 in 00000 X1. als seine Anschrift benannt (Bl. 31 Heft 1 der Beiakten). An diese Adresse ist der angegriffene Bescheid auch adressiert worden. Obschon der Zustellungsversuch scheiterte, da der Kläger unter der vorstehend genannten Adresse nicht zu ermitteln gewesen ist, muss er den Zustellungsversuch gemäß § 10 Absatz 2 Satz 4 AsylVfG gegen sich gelten lassen. Kann eine Sendung dem Asylbewerber nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung nach dieser Vorschrift mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Aufgrund dieser Bestimmungen gilt der Bescheid der Beklagten als spätestens am 24. Mai 2013 an den Kläger zugestellt, da auf der an diesem Tag ausgestellten Postzustellungsurkunde vermerkt ist, dass der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war (Bl. 73 Heft 1 der Beiakten). 23 Dabei wird die Unzustellbarkeit durch die bei den Verwaltungsakten befindliche Kopie der Postzustellungsurkunde gemäß §§ 173 VwGO, 418 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bewiesen. Die Postzustellungsurkunde ist – auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost – eine öffentliche Urkunde mit der sich aus § 418 Absatz 1 ZPO ergebenden vollen Beweiskraft. Diese Beweiskraft erstreckt sich dabei vorliegend darauf, dass der Kläger unter der genannten Anschrift nicht zu ermitteln war, 24 Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 13. November 2013 – 5 K 340/13.TR –, juris, Rn. 20 m.w.N. 25 Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde wird auch nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger seinen Angaben zufolge im Zustellungszeitpunkt tatsächlich unter der in der Postzustellungsurkunde genannten Anschrift wohnhaft war. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor Gericht auf Nachfrage eingeräumt, dass es bei der Postzustellung Schwierigkeiten gegeben hat. Er habe sich eine Wohnung mit zwei anderen namens N1. und P. T1. geteilt. Seine Prozessbevollmächtigte habe ihm gesagt, dass es jedes Mal Probleme gebe, wenn Post an ihn zugestellt werde. Die Post könne nicht in den Briefkasten geworfen werden. Er habe dann angegeben sollen, dass er „bei T1. “ wohne. Indes hat der Kläger gemäß § 10 Absatz 1 AsylVfG während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn u.a. Mitteilungen des Bundesamtes – durch Anbringen eines Namensschildes an der Klingel bzw. dem Briefkasten seiner Wohnung – stets erreichen können. Dieser Obliegenheit ist der Kläger nach eigenem Vortrag nicht (rechtzeitig) nachgekommen. 26 Schließlich ist der Kläger auch im Sinne von § 10 Absatz 7 AsylVfG schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hingewiesen worden (vgl. Bl. 7 Heft 1 der Beiakten). 27 An der demnach kraft Gesetzes eingetretenen Zustellfiktion ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte den Bescheid am 1. Juli 2013 erneut – nunmehr gegen Empfangsbestätigung durch die für den Kläger zuständige Ausländerbehörde – zugestellt hat. Die erneute Zustellung eines zuvor bereits einmal zugestellten Bescheides stellt nämlich ein bloßes zusätzliches Handeln der Verwaltung dar, das rechtlich ohne Bedeutung ist und insbesondere keine (zweite) Antrags-/Klagefrist in Lauf zu setzen vermag. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die erneute Zustellung ohne Hinweis auf die bereits erfolgte Zustellung, die die Frist in Lauf gesetzt hat, erfolgt ist. 28 Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juli 2002 – 10 A 10438/02 –, juris, Rn. 3 m.w.N.; Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 13. November 2013 – 5 K 340/13.TR –, juris, Rn. 22; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 81. Ergänzungslieferung Mai 2011, § 10, Rn. 275. 29 Die zweiwöchige Klagefrist begann demnach gemäß §§ 57 Absatz 2 VwGO, 222 Absatz 1 ZPO und 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bereits am Samstag, den 25. Mai 2013 zu laufen und endete gemäß §§ 57 Absatz 2 VwGO, 222 Absatz 2 ZPO, am Freitag den 7. Juni 2013. Der Kläger hat erst am 8. Juli 2013 und damit verfristet – Klage erhoben. 30 Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die zweiwöchige Klagefrist nach § 60 Absatz 2 VwGO hat der Kläger nicht gestellt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Absatz 2 Satz 4 VwGO rechtfertigen könnten. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die einen Wiedereinsetzungsanspruch begründenden Tatsachen offensichtlich sind und daher von einem erkennbar berechtigten Wiedereinsetzungsanspruch ausgegangen werden muss. 31 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Mai 2007 – 3 C 25.06 –, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – 3 B 41.00 –, juris, Rn. 8. 32 Dies kommt jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Antragsfrist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar (gemacht worden) sind. 33 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – 3 B 41.00 –, juris, Rn. 8. 34 Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt. Denn aus der Antrags- und Klageschrift oder aus sonstigen Umständen lassen sich keine Tatsachen entnehmen, aus denen ein offenkundiger Wiedereinsetzungsanspruch hergeleitet werden könnte. Vielmehr liegt ein Verschulden des Klägers vor, da er – wie bereits vorstehend ausgeführt – seine Mitwirkungsobliegenheit verletzt hat, in dem er nicht hinreichend sichergestellt hat, dass ihm der Bescheid des Bundesamtes zugestellt werden konnte. 35 II. Die Klage hat auch in der Sache keinen Erfolg. 36 Das Gericht entscheidet Asylstreitigkeiten nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG). Deshalb findet die seit dem 1. Dezember 2013 durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) veränderte Rechtslage Anwendung. Der Kläger vermag auf dieser Grundlage mit Erfolg weder seine Anerkennung als Asylberechtigter noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG begehren, denn er ist jedenfalls nicht politisch Verfolgter im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften. 37 Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere Merkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Voraussetzungen und Umfang des politischen Asyls sind wesentlich bestimmt von der Unverletzlichkeit der Menschenwürde. 38 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2014– 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 23; BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –,juris, Rn. 24, vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 juris, Rn. 38 ff., und vom 2. Juli 1980– 1 BvR 147/80 –, juris, Rn. 46. 39 Nach § 3 Absatz 1 AsylVfG ist einem Ausländer weiter die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylVfG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylVfG. 40 Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (§ 77 Absatz 1 AsylVfG). Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab), 41 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u.a. –, BVerfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990 ‑ 9 C 17.89 ‑, BVerwGE 85, 139 (140); Urteil vom 20. November 1990 – 9 C 74.90 ‑, InfAuslR 1991, 145 (146). 42 Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss dabei von der Wahrheit – nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen. 43 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2014– 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8, und vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3 f. 44 Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Guinea oder im Falle einer Rückkehr nach Guinea landesweit von politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde. 45 Das Gericht geht nach der ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass er sein Heimatland unverfolgt verlassen hat. 46 Es hält bereits das Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal für unglaubhaft. 47 Dem Kläger ist es insbesondere nicht gelungen nachvollziehbar und plausibel zu schildern, dass er aufgrund des Verdachts an dem versuchten Anschlag auf das Haus des guineischen Staatspräsidenten Alpha Condé beteiligt gewesen zu sein, inhaftiert worden ist und ihm nach seiner Rückkehr nach Guinea die erneute Inhaftierung verbunden mit einer Gefahr für sein Leib und Leben droht. 48 Dem Gericht erschließt sich bereits nicht, weshalb der Kläger in Verbindung mit dem versuchten Anschlag auf den guineischen Staatspräsidenten Alpha Condé gebracht werden sein soll. Zwar gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, dass bei C. B. C1. , der tatsächlich verdächtigt worden ist, an dem Anschlag auf den Präsidenten beteiligt gewesen zu sein, eine Liste gefunden worden sei. Auf dieser Liste habe auch sein Name gestanden. Indes hat der Kläger nicht nachvollziehbar schildern können, warum auch sein Name auf dieser Liste gestanden haben soll. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts, führte der Kläger aus, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Sicherheitskräfte viel gesehen worden seien. Wenn es ein Meeting gegeben habe, seien sie die Leute gewesen, die alles organisiert hätten. Sie seien immer vor den Leuten und würden gesehen. Überall wo Meetings stattgefunden hätten, sei er der Erste, der komme und die Leute zur Seite stelle. Ungeachtet dessen, dass das Gericht bereits mit Blick auf die wenig nachvollziehbaren Angaben des Klägers zu der Frage, wie er an einen solchen Job gekommen sei, erhebliche Zweifel daran hat, dass der Kläger tatsächlich als Sicherheitskraft tätig gewesen ist, ist jedenfalls nicht hinreichend plausibel, wieso der Name des Kläger aufgrund dieser Tätigkeit auf der Liste gestanden haben soll, insbesondere da er nach eigenen Angaben nicht weiter politisch aktiv gewesen ist und er C. B. C1. nur bei den Meetings gesehen, aber nicht gekannt hat. 49 Überdies vermag das Gericht nicht zu erkennen, warum der Kläger – noch dazu durch den Generalstaatsanwalt G1. persönlich – vorläufig freigelassen worden sein soll, wenn man ihn tatsächlich beschuldigt hat, am Anschlag auf den Präsidenten beteiligt gewesen zu sein. Der Kläger gab hierzu an, dass man ihn wegen seiner starken Kopfschmerzen freigelassen habe, damit er sich in Behandlung begeben könne. Insoweit wäre aber zu erwarten gewesen, dass man den Kläger im Gefängnis behandeln lässt bzw. in ein Krankenhaus bringt und ihn dort bewachen lässt. Dass dies nicht möglich gewesen sein soll, hält das Gericht für wenig überzeugend, zumal der Kläger zu Beginn der mündlichen Verhandlung selbst noch angegeben hat, dass man ihn wegen der Blutungen am Kopf ins Krankenhaus nach S. gebracht habe. 50 Ebenso wenig plausibel erscheint, dass man den Kläger nicht bei nahen Familienangehörigen, wie seinen Großeltern in M. , gesucht hat und dass der Kläger, trotz der behaupteten Gefahr für sein Leib und Leben Guinea auf dem Luftweg verlassen hat. Dies vermochte der Kläger insbesondere auch auf entsprechende Nachfrage des Gerichts nicht weiter zu plausibilisieren. Auf die Frage, ob sich der Kläger erklären könne, warum man nicht nach ihm in M. gesucht habe, gab er lediglich an, dass man nicht gewusst habe wo er gewesen sei, da er sich versteckt habe. Man habe ihn in Conakry gesucht. Allerdings hätte es aus Sicht des Gerichts nahe gelegen, wenn man ihn auch bei Verwandten außerhalb Conakrys gesucht hätte. Auf die Frage, ob der Kläger keine Angst gehabt habe, am Flughafen entdeckt zu werden, gab der Kläger zwar an, Angst gehabt zu haben. Er habe gewusst, dass wenn man ihn finden werde, man ihn eliminieren würde. Gott habe ihm die Chance gegeben, nicht erkannt zu werden. Dies erklärt allerdings nicht, warum er sich dennoch für diesen riskanten Fluchtweg entschieden und damit die Gefahr, bei den an Flughäfen üblichen Sicherheitskontrollen entdeckt zu werden, auf sich genommen hat. 51 Der Kläger war zudem nicht in der Lage auf Nachfragen des Gerichts zu seinem Verfolgungsschicksal weitere detaillierte und lebensnahe Angaben zu machen. Vielmehr wiederholte er im Wesentlichen seinen Vortrag vom Beginn der mündlichen Verhandlung und beantwortete viele Fragen ausweichend. Beispielsweise gab der Kläger auf die Bitte des Gerichts, die Festnahme vom 25. Juli 2011 näher zu beschreiben, lediglich an, dass es keine große Sache sei: Sie seien mit zwei Pickups gekommen, über die Mauer geklettert, hätten seine Tür kaputt gemacht und ihn rausgenommen und geschlagen. Weitere originäre Einzelheiten, die bei diesem Kerngeschehen zu erwarten gewesen wären, hat der Kläger hingegen auch auf entsprechende Nachfrage des Gerichts nicht geschildert. 52 Der Kläger ist auch nicht subsidiär schutzberechtigt im Sinne des § 4 AsylVfG. Nach dessen Satz 1 ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Solches ist nach den obigen Ausführungen ebenfalls nicht anzunehmen. 53 Grund für die Annahme von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 5 oder 7 Satz 1 AufenthG besteht ebenfalls nicht. 54 Zum fehlenden Abschiebungshindernis aufgrund der Ebola-Epidemie vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 11 A 2468/14.A –, juris, Rn. 16 ff.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2014 – 13 K 1279/14.A –, juris, Rn. 55. 55 Die Frage, inwieweit eine Familientrennung des Klägers von seinem Kind droht, ist nicht im vorliegenden Asylverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu klären. Zwar verweist § 60 Absatz 5 AufenthG auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die in Artikel 8 EMRK das Familienleben schützt. Indes bezieht sich der Verweis in § 60 Absatz 5 AufenthG nur auf solche Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse). Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde ("inlandsbezogene" Vollstreckungshindernisse), fallen dagegen nicht unter § 60 Absatz 5 AufenthG. Der Umfang der in § 24 Absatz 2 AsylVfG geregelten Pflicht zur Sachaufklärung, ob Abschiebungsverbote vorliegen, wird insoweit von vornherein auf das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen reduziert. Denn für die Durchführung der Abschiebung und auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse ist die Ausländerbehörde zuständig. Zu den ausschließlich von der Ausländerbehörde zu prüfenden Vollstreckungshindernissen gehört auch ein etwaiges Verbot, durch die Abschiebung eine mit Artikel 6 Grundgesetz (GG) und Artikel 8 EMRK nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken. 56 Zur Vorgängervorschrift des § 53 Absatz 4 AuslG BVerwG, Urteil vom 11. November 1997– 9 C 13.96 –, BVerwGE 105, 322-328 = juris, Rn. 8 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 – A 2 S 1995/12 –, juris, Rn. 15; Hailbronner, AuslR, 86. Aktualisierung Juni 2014, § 60 AufenthG, Rn. 54 ff.; Bodenbender, GK-AsylVfG, 92. Akutalisierung Dezember 2011, § 24 AsylVfG, Rn. 11. 57 Da das Bundesamt demnach über inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von vornherein nicht entscheidet, kann die Entscheidung des Bundesamtes insoweit auch keine Bindungswirkung für die Ausländerbehörde erzeugen. Dementsprechend sieht auch § 43 Absatz 3 AsylVfG vor, dass die Ausländerbehörde über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung entscheidet, wenn Eltern und ihre minderjährigen Kinder gleichzeitig einen Asylantrag gestellt haben, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. 58 Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2015 – 13 L 3224/14.A –, juris, Rn. 21. 59 Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch aufgrund der in Guinea erlittenen Kopfverletzt kein Abschiebungshindernis vor. Insbesondere fehlt ein substantiierter Vortrag des Klägers, dem sich entnehmen lässt, dass für ihn in Guinea eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AsylVfG besteht. Von einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne dieser Regelung ist auszugehen, wenn die Verletzung der geschützten Rechtsgüter beachtlich wahrscheinlich ist. Dabei erfasst § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen des Abschiebestaates begründet sind. Ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann vorliegen, wenn dem Ausländer im Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Dies ist nicht zuletzt dann anzunehmen, wenn ein Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland an einer Krankheit leidet, die sich im Fall der Rückkehr in sein Heimatland verschlimmert, weil sie im Abschiebeziel- Staat nicht hinreichend behandelt werden kann oder weil der Ausländer eine zumindest theoretisch verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich – etwa aus finanziellen Gründen – nicht erlangen kann. Von einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ist dabei auszugehen, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist diese Gefahr, wenn die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland zu erwarten ist. 60 OVG NRW, Urteil vom 02. Februar 2005 - 8 A 59/04.A - m. w. N. 61 Danach lassen die geltend gemachten starken Kopfschmerzen des Klägers – selbst bei einer unterstellten Glaubhaftigkeit – nicht erkennen, worin die erhebliche konkrete Leib- oder Lebensgefahr für den Kläger liegt. Ebenso wenig bestehen hinreichende Anhaltspunkt dafür, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr nach Guinea mit Blick auf die bereits seit langer Zeit (gleichbleibend) bestehenden Beschwerden, die der Kläger offenbar auch nicht in der Bundesrepublik Deutschland mit Erfolg hat behandeln lassen können, erwartet werden kann. Insbesondere hat der Kläger – entgegen seiner schriftsätzlichen Ankündigung – keine ärztlichen Atteste vorgelegt. Überdies bestand für den Kläger nach seinem eigenen Vortrag in seinem Heimatland die Möglichkeit sich in einem Krankenhaus behandeln zu lassen, sodass auch eine entsprechende medizinische Versorgung für den Kläger in Guinea bereitstünde. 62 Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes mit der auf § 34 Absatz 1 AsylVfG und § 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung zugleich festgesetzte Ausreisefrist von einer Woche ist gemäß § 37 Absatz 2 AsylVfG in Folge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch den stattgebenden Eilbeschluss vom 22. Juli 2013 (13 L 1222/13.A) kraft Gesetzes auf 30 Tage verlängert worden. Insoweit bedurfte es daher keiner Aufhebung der einwöchigen Ausreisefrist von Seiten des Gerichts. 63 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. Februar 1986 – 1 B 30/86 –, juris, Rn. 3. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. 65 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 66 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).