OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 5547/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0410.13K5547.14A.00
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist guineischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 29. März 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 5. April 2012 stellte er einen Asylantrag. 3 Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. April 2012 machte der Kläger im Wesentlichen folgende Angaben: 4 Am 27. September 2011 sei das Haus, in dem er gelebt habe, während seiner Abwesenheit angegriffen und durchsucht worden. Sie seien in sein Zimmer gegangen, hätten die Tür aufgebrochen und alles durchgesucht. Dem Wächter hätten sie gesagt, wenn sie ihn das nächste Mal anträfen, würden sie ihn töten. Es habe eine weitere Durchsuchung seines Zimmers durch Militärangehörige gegeben. Dabei hätten diese Unterlagen und Fotoalben mitgenommen. Fünf Tage später seien sie wieder gekommen und hätten seinem Bruder zwei Fotos zeigt, auf denen er mit einem Freund abgebildet gewesen sei. Sie hätten gesagt, dieser Mann werde beschuldigt einen Putschversuch gegen den Präsidenten unternommen zu haben. Nachdem ein Arbeitskollege berichtet habe, dass ein Wächter bei der Firma nach ihm gefragt worden sei, habe er Angst bekommen und sich gedacht, es sei besser das Land zu verlassen. Anfang Januar 2012 habe er Guinea dann verlassen. Er sei illegal mit einem Pkw in den Senegal gebracht worden, wo er sich bis zum 28. März 2012 in Dakar aufgehalten habe. Dann sei er über Asien bis nach Hamburg geflogen. 5 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 30. Juli 2014, dem Kläger zugstellt am 11. August 2014, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung an. Zur Begründung führte es aus, dass der Vortrag des Klägers nicht der Wahrheit entspreche. 6 Am 22. August 2014 hat der Kläger Klage erhoben. 7 Zur Begründung führt er aus, dass er aufgrund seiner politischen Aktivität als Jungendsekretär der UFDG in Gefahr sei verhaftet und umgebracht zu werden. Der Mann, wegen dem er verdächtigt werde an einem Putschversuch beteiligt gewesen zu sein, heiße U. T. E. . Er sei ins Gefängnis gebracht worden und dort gestorben. Es sei davon auszugehen, dass ihm das Gleiche widerfahren werde, wenn er nach Guinea zurückkehre. Die Gewalt gegen ihn gehe vom Staat aus; es gebe innerhalb des guineischen Staates keine Kontrollinstanz, die gegen diese staatliche Gewalt etwas unternehme. Abgesehen von der Gefahr zu Unrecht verhaftet, ins Gefängnis gesteckt und dort umgebracht zu werden sei das Leben des Klägers in Guinea wegen der nicht beherrschten Ebola-Seuche in Gefahr. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juli 2014 zu verpflichten, 10 ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, 11 hilfsweise, subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zu zuerkennen, 12 hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und Absatz 7 AufenthG bestehen. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes (Beiakte 1) und der Ausländerakte des Kreises W. (Beiakte 2) Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit gemäß § 76 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) durch Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2015 übertragen worden ist. 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. 20 Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 30. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Absatz 1 und Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 21 Das Gericht entscheidet Asylstreitigkeiten nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG). Deshalb findet die seit dem 1. Dezember 2013 durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) veränderte Rechtslage Anwendung. Der Kläger vermag auf dieser Grundlage mit Erfolg weder seine Anerkennung als Asylberechtigter noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG begehren, denn er ist jedenfalls nicht politisch Verfolgter im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften. 22 Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere Merkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Voraussetzungen und Umfang des politischen Asyls sind wesentlich bestimmt von der Unverletzlichkeit der Menschenwürde. 23 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris, Rn. 24, 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 – juris, Rn. 38 ff., und 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 –, juris, Rn. 46; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 23. 24 Nach § 3 Absatz 1 AsylVfG ist einem Ausländer weiter die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylVfG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylVfG. 25 Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG). Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab), 26 BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, BVerfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 15. Mai 1990 – 9 C 17.89 –, BVerwGE 85, 139 (140) und vom 20. November 1990 – 9 C 74.90 –, InfAuslR 1991, 145 (146). 27 Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss dabei von der Wahrheit – nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen. 28 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8, und vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3 f.; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. 29 Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. Das Gericht vermochte nicht zu der vollen Überzeugung zu gelangen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Guinea oder im Falle einer Rückkehr nach Guinea landesweit von politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde. 30 Das Gericht geht nach der ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vielmehr davon aus, dass er sein Heimatland unverfolgt verlassen hat. Es hält das Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal für unglaubhaft. 31 Dem Kläger ist es nicht gelungen plausibel und nachvollziehbar zu schildern, weshalb Militärangehörige mehrfach sein Zimmer durchsucht und nach ihm gesucht haben. Zwar gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, dass die Gendarmen gekommen seien, um eine Verbindung zwischen ihm und anderen Personen herauszufinden. Er habe von Freunden, die der regierenden Partei angehörten, gehört, dass man die Jugendlichen, die – wie er – für die oppositionellen Parteien Informationen in den Vierteln verbreiten, beseitigen wolle. Sie seien der Meinung, dass es keine Informationen zwischen den oppositionellen Parteien und den Vierteln mehr gebe, wenn sie die Leute, die den Oppositionsparteien bei der Informationsverbreitung hülfen und gegen die Regierungsbeschlüsse aufbrächten, beiseite tun bzw. eliminieren würden. 32 Insoweit handelt es sich aber zum einen um gegenüber seinem Vorbringen beim Bundesamt gesteigertes Vorbringen. Denn bei der Anhörung beim Bundesamt konnte der Kläger nicht erklären, warum sich die Gendarmen für ihn hätten interessieren sollen. Er äußerte lediglich folgende Vermutungen: Vielleicht hätten ihn die Leute aus dem Viertel angezeigt; vielleicht suchten die nur Leute, die bei diesen Jungendlichen oder bei diesen Versammlungen teilnähmen oder im Vordergrund stünden. Von konkreten Informationen, die ihm – noch dazu von Freunden, die der regierenden Partei angehörten – zugetragen worden seien und für ihn eine Bedrohungslage erkennen ließen, hat er demgegenüber nicht berichtet. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Kläger bereits bei seiner Anhörung beim Bundesamt entsprechende Angaben macht und nicht erst gegenüber dem Gericht, zumal der Kläger bereits beim Bundesamt danach gefragt worden ist, weshalb nach ihm gesucht worden sei. 33 Zum anderen erschließt sich dem Gericht nicht, warum das Zimmer des Klägers durchsucht worden sei, obwohl er an der Protestaktion am 27. September 2011 nicht teilgenommen hat. Insbesondere vermochte der Kläger diesen Punkt auch nicht auf entsprechende Nachfragen des Gerichts weiter zu plausibilisieren. Auf die Frage, warum der Kläger bei der Durchsuchung nicht zu Hause gewesen sei, gab er lediglich an, die Vorahnung gehabt zu haben, dass etwas schlecht laufen werde. Es sei generell so, dass die Leute um 16 Uhr nach Hause gingen und sie dann zu ihnen kämen und die Leute holen würden. Auf weitere Nachfrage, warum die Militärangehörigen auch zum Kläger hätten gehen sollen, obwohl er an der Protestaktion nicht teilgenommen habe, führte er erneut aus, dass ihn sein Freund bei der regierenden Partei darüber informiert habe, dass man die Leute neutralisieren wolle. Insoweit vermochte der Kläger aber nicht plausibel zu machen, warum auch ein Interesse daran bestanden hat, ihn zu eliminieren. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts angegeben, sich bis kurz vor dem letzten Protestmarsch für die UFDG engagiert zu haben. Er habe in einem strategischen Viertel Informationen verteilt, weshalb er besonders gefährdet gewesen sei. Der für den 27. September 2011 geplanten Protestaktion sei er ferngeblieben, da die bereits vorausgegangenen Protestaktionen schlecht verlaufen seien, und er für diese Aktion für sich eine Sicherheitsmaßnahme ergriffen habe, nämlich der Protestaktion fernzubleiben. Er habe die Information erhalten, dass man die Jugendlichen, die die Informationen in den Vierteln verbreiten, beseitigen wolle. Ungeachtet dessen, dass es dem Gericht wenig lebensnah erscheint, dass Angehörige der regierenden Partei dem Kläger solche Informationen zukommen lassen, hat sich der Kläger an dieser Stelle jedenfalls in einen nicht unerheblichen Widerspruch zu seinem Vorbringen beim Bundesamt verstrickt. So hat der Kläger bei seiner Anhörung beim Bundesamt noch angegeben, dass er an der Demonstration vom 27. September 2011 nicht teilgenommen habe, weil er sich nach den Präsidentschaftswahlen, d.h. seit Ende 2010, etwas zurückgezogen habe. Er habe sich seit dem nicht mehr politisch engagiert und nur ab und zu mal an Versammlungen teilgenommen. Wie bereits vorstehend ausgeführt, hat der Kläger beim Bundesamt auch nicht von etwaigen Informationen, die ihm Freunde aus der regierenden Partei zukommen lassen haben, berichtet. 34 Soweit der Kläger angibt, dass es Menschen gegeben habe, die dieselben Probleme wie er gehabt hätten und auch bedroht und umgebracht worden seien, bleibt es bei dieser völlig unsubstantiierten und nicht weiter nachvollziehbaren Behauptung. Ebenso wenig steht zu der Überzeugung des Gerichts fest, dass den Kläger bei einer Rückkehr nach Guinea ein ähnliches Schicksal ereilen würde, wie U. T1. E. . U. T1. ist beschuldigt worden, an dem Angriff auf das Anwesen des guineischen Präsidenten Alpha Condé vom 19. Juli 2011 beteiligt gewesen zu sein. Indes ist nicht ersichtlich und vom Kläger nicht hinreichend substantiiert behauptet worden, dass er ebenfalls beschuldigt wurde, an diesem Angriff beteiligt gewesen zu sein. Auch sonst ist nicht hinreichend plausibel, warum der Kläger befürchtet, dass ihm ein ähnliches Schicksal wie U. T1. E. drohe. Da eine Verbindung zwischen ihm und U. T1. E. nach eigenem Vortrag erst aufgrund der zweiten Durchsuchung hergestellt worden ist, nachdem Fotos von ihm und U. T1. E. am Strand gefunden wurden, ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das Zimmer des Klägers im Zusammenhang mit der Inhaftierung von U. T1. E. durchsucht worden ist. In diesem Zusammenhang fällt zudem eine weitere Steigerung gegenüber dem Vorbringen beim Bundesamt auf: Während der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass U. T1. E. auch sehr aktiv in der Partei gewesen sei und er sich oft mit ihm unterhalten habe, gab er beim Bundesamt noch an, U. T1. E. nur ab und zu mal am Strand getroffen zu haben, wo immer auch viele andere Leute gewesen seien. 35 Das Gericht geht nach alledem davon aus, dass der Kläger von einem in Wahrheit nicht selbst erlebten Geschehen, das auf dem Schicksal des U. T1. E. beruht, berichtet hat. Der Eindruck, dass es sich nicht um tatsächlich erlebte Geschehnisse handelt wird zudem durch den Vortrag des Klägers, der Emotionen und originären Einzelheiten vermissen ließ, verstärkt. Es fehlte an lebensnahen Einzelheiten, insbesondere an Gefühlen oder Ängsten, die in einer solchen bedrohlichen Situation zu erwarten wären. Hierzu fügt sich, dass ein deutlicher Bruch in der Art und Weise wie der Kläger beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung erzählt hat, festzustellen gewesen ist. Während der Kläger die Tatsachen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen, flüssig und sehr ausführlich vorgetragen hat, hat er auf einzelne Nachfragen oftmals nur stichwortartig und ausweichend (vgl. z.B. S. 5 des Protokolls) geantwortet. 36 Der Kläger ist auch nicht subsidiär schutzberechtigt im Sinne des § 4 AsylVfG. Nach dessen Satz 1 ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Solches ist nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht anzunehmen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. 37 Grund für die Annahme von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 5 oder 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besteht ebenfalls nicht. Sie ergeben sich auch nicht aus der derzeitigen Ebola‑Epidemie in Guinea. 38 Zwar soll gemäß § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Indes sind nach § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen. Aus der Sperrklausel des § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG folgt der Ausschluss der Berufung auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die zuständige Landesbehörde einen allgemeinen Abschiebestopp erlassen hat oder – wie vorliegend – nicht. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a AufenthG befunden wird. 39 BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, BVerwGE 147, 8-19 = juris, Rn. 13 m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2014 – 13 K 1279/14.A –, juris, Rn. 50; Heilbronner, Ausländerrecht, Stand. 86. Ergänzungslieferung, Juni 2014, § 60a AufenthG, Rn. 79 m.w.N. 40 Vorliegend greift die Sperrwirkung des § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG, da die Gefahr sich mit dem Ebola‑Virus anzustecken, keine individuelle, nur dem Kläger drohende, sondern eine allgemeine Gefahr darstellt, der zurzeit die gesamte Bevölkerung in Guinea ausgesetzt ist. 41 Diese Sperrwirkung kann zwar aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung durchbrochen werden, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Unabhängig davon, ob hier eine solche Schutzlücke besteht, liegt ein solcher Ausnahmefall nur vor, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. 42 BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, juris, Rn. 20; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 13a B 12.30421 –, juris, Rn. 19 m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 – 11 A 2468/14.A –, juris, Rn. 12 m.w.N. und 4. Januar 2013 – 13 A 2635/12.A –, juris, Rn. 11. 43 Diese Voraussetzungen liegen – zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand – nicht vor. 44 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 11 A 2468/14.A –, juris, Rn. 16 ff.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2014 – 13 K 1279/14.A –, juris, Rn. 55. 45 Dem Kläger droht trotz des nach den derzeitigen Erkenntnissen nach wie vor alarmierenden Ausmaßes der Ebola‑Epidemie in Guinea – wenngleich sich die Lage allmählich zu entspannen scheint –, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit nach seiner Rückkehr nach Guinea in eine solche lebensgefährliche Situation zu gelangen. Ihm droht bereits nicht, sich nach seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Virus zu infizieren. Denn es besteht durch die Meidung direkten Kontaktes mit Infizierten die Möglichkeit, sich vor Infektionen zu schützen. Eine Übertragung von Mensch zu Mensch ist nur durch den ungeschützten Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten von erkrankten Menschen oder Verstorbenen möglich. Es gibt bisher keine Hinweise auf eine Übertragung der Viren auf den Menschen durch die Atemluft. Schließlich korreliert das Übertragungsrisiko zu einen mit der Schwere der Erkrankung und zum anderen mit der Phase in der sie sich befindet. Das Übertragungsrisiko ist in der Spätphase der Erkrankung am größten. Die Ansteckung erfolgt häufig über den Kontakt zu den Körpern Verstorbener. 46 http://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/E/Ebola/Uebersicht.html. 47 Überdies liegen dem Gericht Erkenntnisse vor, wonach zurzeit aufgrund der bestehenden Ebola-Epidemie faktisch keine Abschiebungen durchgeführt werden. Die Landesregierung hat die kleine Anfrage eines Abgeordneten der Piratenpartei unter dem 4. November 2014 dahingehend beantwortet, dass sich das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) zwecks Sicherstellung einer sorgfältigen und gegebenenfalls aktualisierten Einzelfallprüfung frühzeitig über eventuell geplante Rückführungsmaßnahmen in die Länder Guinea, Liberia und Sierra Leone informieren lassen. Seit Februar 2014 habe es keine Abschiebung nach Guinea gegeben und auch aktuell stünden keine Abschiebungen in dieses Gebiet an. 48 LT-Drs. 16/7222, S. 2. 49 Dies deckt sich mit den aus anderen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen des Gerichts. Das MIK hat die Anfrage des Gerichts vom 15. September 2014, ob gegenwärtig Planungen bestünden, für einzelne westafrikanische Staaten die Aussetzung von Abschiebungen anzuordnen, mit Schreiben vom 22. September 2014 dahingehend beantwortet, dass nach Mitteilung der Zentralstelle für Flugabschiebungen NRW (ZfA) derzeit keine Abschiebungen nach Guinea, Liberia und Sierra Leone anstünden. Von daher sei die Anordnung eines Abschiebungsstopps nach § 60a Absatz 1 AufenthG derzeit entbehrlich. Die weitere Entwicklung bleibe abzuwarten. Von daher sei die Anordnung eines Abschiebungsstopps nach § 60a Absatz 1 AufenthG derzeit entbehrlich. Demnach ist derzeit auch ohne eine Anordnung nach § 60a Absatz 1 AufenthG sichergestellt, dass Asylbewerber in die von der Ebola-Epidemie betroffenen Länder Westafrikas nicht abgeschoben werden, solange sich die damit einhergehenden Gefahrensituation nicht wieder auf ein unbedenkliches Maß relativiert. 50 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2014 – 13 K 1279/14.A –, juris, Rn. 57. 51 Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich verfügte Abschiebungsandrohung und die festgesetzte Ausreisefrist stützen sich auf § 34 Absatz 1 AsylVfG und § 59 AufenthG. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).