Urteil
14 K 5789/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0113.14K5789.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00. Oktober 1959 geborene Kläger wendet sich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis und gegen die Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Am 14. März 2013 beantragte der Kläger die Erweiterung seiner bestehenden Fahrerlaubnis auf eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Im Rahmen der Prüfung dieses Antrages forderte die Beklagte Strafakten der Staatsanwaltschaft E. an, nachdem sie von entsprechenden Eintragungen im Bundeszentralregister Kenntnis erlangt hatte. Aus den am 7. Mai 2013 übersandten Strafakten ergeben sich folgende Verurteilungen: Das Amtsgericht Oberhausen verurteilte den Kläger am 17. Januar 2005 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 27 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde (23 Ds 154 Js 808/04 (795/04). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts erwarb der Kläger im Zeitraum von Anfang 2001 bis Ende Januar 2004 in 27 Fällen jeweils 1 Gramm Kokain zum Eigenkonsum. Am 17. September 2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Oberhausen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde (28 Ls-154 Js 174/08-75/09). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Kläger von einer gleichzeitig Angeklagten im Zeitraum von 2005 bis 2008 in mindestens 10 Fällen ca. 15 Gramm Kokain zum Eigenkonsum erworben. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung gab der Kläger am 30. April 2004 an, dass er seit Sommer 1999 regelmäßig nahezu täglich Kokain konsumiert habe. Am 20. Januar 2009 gab er im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung an, dass er seit 2005 im Abstand von 5-6 Wochen regelmäßig mindestens 15 Gramm und höchstens 20 Gramm bei der gleichzeitig Angeklagten bestellt habe. Mit Schreiben vom 13. Mai 2013, zugestellt am 22. Mai 2013, hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Antragsablehnung und einem gleichzeitigen Fahrerlaubnisentzug an. Da der Kläger über Jahre hinweg Kokain konsumiert habe, fehle es an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit zur Anhörung binnen 1 Woche. Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 bestellte sich ein Verfahrensbevollmächtigter für den Kläger und beantragte Akteneinsicht, die ihm in Form der Einsichtnahme in der Dienststelle oder in Form des Abholens auf der Dienststelle angeboten wurde. Von diesen Möglichkeiten machte der Verfahrensbevollmächtigte zunächst keinen Gebrauch. Die Beklagte entzog dem Kläger daraufhin mit Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2013, zugestellt am 11. Juni 2013, die Fahrerlaubnis und lehnte den Antrag auf Erweiterung auf eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger ausweislich der rechtskräftigen Verurteilungen und dem in den Beschuldigtenvernehmungen angegebenen jahrelangen Kokainkonsum zum Führen von Kfz nicht geeignet sei. Da diese Nichteignung zur Überzeugung der Beklagten feststehe, könne auf die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens verzichtet werden. Die Beklagte forderte den Kläger auf, den Führerschein 3 Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung unverzüglich abzugeben. Der Kläger hat am 11. Juli 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Möglichkeit der Stellungnahme vereitelt worden sei, da er erst verspätet Akteneinsicht erhalten habe. Die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig, weil der Zeitraum zwischen der letzten Verurteilung und der Ordnungsverfügung zu groß sei, um eine Nichteignung des Klägers anzunehmen. Der Kläger lebe nun abstinent und gehe einer geringfügigen Beschäftigung nach. Der Kläger beantragt, die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 6. Juni 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt die Beklagte auf die Ausführungen in der Entziehungsverfügung Bezug. Mit Beschluss der Kammer vom 28. Januar 2014 ist das Verfahren der Vorsitzenden als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Mit Beschluss vom 30. Januar 2014 ist der Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Beklagte im vorliegenden Einzelfall trotz des verstrichenen Zeitraumes nach der Rechtskraft des letzten Urteils von 3 Jahren und 9 Monaten auf die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV habe verzichten können. Denn der in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum sei nach Art und Ausmaß aufgrund der Einlassungen dergestalt gewesen, dass von einer langjährigen Abhängigkeit des Klägers habe ausgegangen werden müssen (nahezu ständiger Konsum von 1999 bis 2009). Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. April 2014 (16 E 211/14) ist die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde mangels Einhaltung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen worden. Auf die Verfügung des erkennenden Gerichts, mit welcher Begründung die Klage angesichts dieser Beschlüsse aufrechterhalten werden soll, hat der Kläger keine inhaltlichen Ausführungen gemacht. In der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2014 haben die Beteiligten sich darauf geeinigt, dass der Kläger seinen Führerschein in der mündlichen Verhandlung abgibt und sich für einen Zeitraum von 6 Monaten verpflichtet, Abstinenznachweise einer anerkannten Begutachtungsstelle vorzulegen. Nach positivem Abschluss des Abstinenzzeitraumes sagte die Beklagte zu, den Führerschein wieder herauszugeben und den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben. Für den Fall, dass die getroffene Vereinbarung nicht so verwirklicht werden kann, wie die Beteiligten es sich vorgestellt haben, haben beide Parteien auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 hat die Beklagte einen Abschlussbericht „Drogenabstinenzkontrolle“ des TÜV Nord vom 8. Oktober 2014 vorgelegt. Daraus ergeben sich aus einer Haaranalyse vom 24. September 2014 u.a. folgende Werte: Kokain: 0,11 ng/mg und Benzoylecgonin: 0,21 ng/ml. Zu der Bedeutung dieser Werte führt der Bericht wörtlich aus: „Das bedeutet entsprechend der Beurteilung der forensischen Toxikologen: Der positive Nachweis von Cocain und seinem Metaboliten beweist einen stattgefundenen Cocainkonsum. Die Konzentrationen von Cocain und seinem Metaboliten Benzoylecgonin liegen dabei in einem der Literatur entsprechenden typischen Konzentrationsverhältnis“. Der Kläger hat zu diesem Bericht nachfolgend nicht Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6. Juni 2013 ist rechtmäßig. Für die Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. Ebenso ist ein Kraftfahrer nach Ziffer 9.3 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet, bei dem eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln besteht. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählen auch Kokain (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfallen. Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 2, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2012 – 3 O 141/12 –, Rn. 3, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 7. August 2012– 11 ZB 12.1404 –, Rn. 7, juris. Nach Maßgabe dieser Kriterien lagen bei dem Kläger im Zeitpunkt der Ordnungsverfügung am 6. Juni 2013 die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Das Gericht geht nach Aktenlage davon aus, dass der am 21. Oktober 1959 geborene Kläger Kokain konsumiert hat, das nach dem oben Stehenden zu den Betäubungsmitteln im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG zählt. Aufgrund dieser Verurteilungen und eigenen Einlassungen steht die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 11 Abs. 7 FeV fest, so dass ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis mit der Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2013 zwingend zu entziehen war. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls konnte die Beklagte trotz des verstrichenen Zeitraumes nach der Rechtskraft des letzten Urteils von 3 Jahren und 9 Monaten auf die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV verzichten. Denn der in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum war nach Art und Ausmaß hier aufgrund der Einlassungen dergestalt, dass von einer langjährigen Abhängigkeit des Klägers ausgegangen werden muss (nahezu ständiger Konsum von 1999 bis 2009). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 30. Januar 2014 verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.