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Beschluss

14 L 2202/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:1020.14L2202.14.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus S. ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil die Antragstellerin die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegt hat und die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 6207/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. September 2014 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit der Antrag sich gegen die im Bescheid enthaltene Gebührenfestsetzung richtet, ist er bereits gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, weil es sich insoweit um die Anforderung öffentlicher Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, die Antragstellerin vor Antragstellung keinen Antrag bei dem Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hat und kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO gegeben ist. Im Übrigen ist der Antrag zulässig. Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JG NRW) keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ordnet die Verwaltungsbehörde wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes an, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Beides ist hier nicht der Fall. Rechtliche Bedenken gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. September 2014 bestehen nicht. Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung- FeV -). Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) eingenommen hat, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, so können sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der dem Betroffenen obliegende Nachweis geführt wird, dass kein die Kraftfahreignung ausschließender Drogenkonsum mehr besteht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Januar 2004 – 19 B 29/04 – sowie 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Nach diesen Kriterien liegen bei der Antragstellerin die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Das Gericht geht nach Aktenlage davon aus, dass die am 00.0.1988 geborene Antragstellerin im vorliegenden Fall Amphetamin konsumiert hat. Sie führte am 00.00.2012 ein Fahrzeug, obwohl sie unter dem Einfluss berauschender Mittel stand, so dass ihr eine Blutprobe entnommen wurde. Nach dem Gutachten des Labors L1. in T. vom 4. Februar 2013 betreffend die toxikologische Untersuchung der anlässlich des Vorfalls entnommenen Blutprobe wurde unter anderem ein Amphetamin-Wert von 168 ng/ml festgestellt. Damit steht mit einer für den Entzug der Fahrerlaubnis hinreichenden Sicherheit fest, dass die Antragstellerin im Vorfeld der Blutentnahme Amphetamine zu sich genommen hat. Aufgrund des gutachterlichen Untersuchungsergebnisses steht infolgedessen ebenso die fehlende Eignung der Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs zur Überzeugung des Gerichts fest. Sie ergibt sich bereits aus dem aufgrund der Blutuntersuchung belegten Amphetaminkonsums. Bei Amphetamin handelt es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Obergerichte, der die Kammer folgt, schließt bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels (mit Ausnahme von Cannabis) im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 2, juris; Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 2, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2012 – 3 O 141/12 –, Rn. 3, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 7. August 2012– 11 ZB 12.1404 –, Rn. 7, juris. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls konnte der Antragsgegner trotz des verstrichenen Zeitraumes nach dem Vorfall von 1 Jahr und 9 Monaten auf die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV verzichten. Denn nach Aktenlage war der in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum nach Art und Ausmaß dergestalt, dass von einem nicht nur einmaligen Konsum ausgegangen werden muss. Denn die Antragstellerin ist am 11. Dezember 2012 durch das Amtsgericht I. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 51 Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Diese Verurteilung hat offenbar nicht dazu geführt, dass die Antragstellerin angefangen hat, sich von Drogen fernzuhalten, da der hier relevante Vorfall nur 8 Tage nach der Verurteilung stattfand. Die Frage, wann ein in der Vergangenheit liegender und für sich genommen fahreignungsrelevanter Drogenkonsum die Annahme der Kraftfahrungeeignetheit nicht mehr rechtfertigt, sondern nur noch Anlass zu Zweifeln bietet, denen durch die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzugehen wäre, kann nicht unter Zugrundelegung schematisch fester Zeiten beantwortet werden. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls den Ausschlag geben. Dabei muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich sein Verhalten auf den Straßenverkehr auswirken kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012– 16 A 1928/11 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 – 16 B 382/10 – juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 14 K 5789/13; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 14 FeV, Rdnr. 23. Aufgrund des aktenkundigen Konsums der Antragstellerin und dem Umstand, dass die Antragstellerin im Rahmen einer Vorsprache bei dem Antragsgegner lediglich angegeben hat, seit etwa Mai 2014 drogenfrei zu leben, konnte der Antragsgegner hier nach § 11 Abs. 7 FeV von einer weiter andauernden Kraftfahrungeeignetheit ausgehen. Denn die vorgetragene Drogenfreiheit ab Mai 2014 reicht allein nicht aus, um zu belegen, dass die Antragstellerin ihre Kraftfahreignung wiedererlangt hat. Die Wiedererlangung der Fahreignung erfordert bei einer Berufung auf die Abkehr von Konsumgewohnheiten zunächst den labormedizinischen Nachweis längerfristiger Drogenfreiheit, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2012 – 16 E 1300/11 – juris. Dazu ist zunächst der durch eine Mehrzahl von aussagefähigen Drogenscreenings zu führende Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums erforderlich, der bei der hier vorliegenden fortgeschrittenen Drogenproblematik mit mindestens einem Jahr zu veranschlagen ist (vgl. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Diesen Nachweis kann die Antragstellerin allein aus Zeitgründen noch nicht führen, da ein Konsum jedenfalls noch bis April 2014 stattfand. Anschließend bedarf es des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Diesen Nachweis kann die Antragstellerin jedoch grundsätzlich nur durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV führen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 8, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006 – 16 B 1538/06 –, Rn. 4, juris. Ein Zuwarten des Antragsgegners wiederum, um der Antragstellerin zunächst den erforderlichen Beleg längerfristiger Drogenfreiheit zu ermöglichen, hätte sich aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr verboten. Ein derartiges Vorgehen ist in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren regelmäßig nicht mit dem übergeordneten Interesse des Schutzes der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern zu vereinbaren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 16 A 1928/11 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Februar 2014 – 14 L 305/14 – juris. Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit der Antragstellerin bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vorfall sich bereits im Dezember 2012 ereignet hat. Denn im Hinblick auf die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat die Antragstellerin hinzunehmen, weil gegenüber ihren Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1998 – 2 BvR 32/98 –; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 16 B 55/09 – und vom 25. März 2003 – 19 B 186/03 –. Rechtliche Bedenken gegen die sonstigen im Bescheid vom 8. September 2014 getroffenen Entscheidungen bestehen nicht. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus §§ 3 Abs. 2 Satz 3, 47 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag um die Hälfte.