Urteil
23 K 8724/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:1218.23K8724.12.00
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Leitsätze
Viehseuchenrecht
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Viehseuchenrecht Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Geschäftsführer der Klägerin ist Eigentümer eines Legehennenbetriebs im J.-----weg 3 in E. mit den dazugehörenden Hühnern und Stallanlagen. Die von dem Betrieb produzierten Eier werden durch die Klägerin vertrieben. Zwischen ihr und ihrem Geschäftsführer und zugleich Eigentümer des Betriebs bestehen Lieferverträge. Der Betrieb produziert mit einem Bestand von ca. 35.000 Hühnern ca. eine Million Eier pro Monat. Die Stallanlagen bestehen aus sieben länglichen Ställen, die in zwei Gebäuden untergebracht sind. Die Ställe 1, 2, 3, und 5 befinden sich in dem einen Gebäude, die Ställe 6, 7 und 8 in dem anderen. Einen Stall 4 gibt es nicht. In beiden Gebäuden sind die Ställe reihenartig nebeneinander angeordnet und grenzen mit der Längsseite unmittelbar aneinander an. Die beiden Gebäude liegen nebeneinander, die Längsseiten der Ställe 1 und 6 sind dabei etwa 9 m voneinander entfernt. Die Lage der Stallanlagen ist im bei der Gerichtsakte im Verfahren 23 K 8687/12 befindlichen Lageplan verdeutlicht (Bl. 41). Alle Ställe sind durch ein in einer Endlosschleife laufendes Eiereinsammelband verbunden. Dieses war Ende des Jahres 2012, zumindest bis zum 6. Dezember 2012, so eingestellt, dass es durch alle Ställe lief, und zwar von Stall 8 kommend über die Ställe 7 und 6 in das andere Gebäude und dort nacheinander durch die Ställe 1, 2, 3 und 5. Das Eiereinsammelband war lüftungstechnisch nicht von dem Aufenthaltsbereich der Hühner getrennt. Diese Verhältnisse in den Stallanlagen hat der Geschäftsführer der Klägerin im Erörterungstermin bestätigt. Sie sind auch durch die bei dem Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Fotos von der Besichtigung des Betriebs am 5. Dezember 2012 dokumentiert. Am 19. November 2012 führte die Beklagte in Stall 7 des Betriebs eine amtliche Salmonellenuntersuchung durch und entnahm hierzu eine Kotprobe und zwei Sockentupferproben. Bei der Untersuchung der Proben durch das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-X. (das Untersuchungsamt) wurden laut Untersuchungsbericht vom 26. November 2012 in mindestens einer der Sockentupferproben Salmonella Typhimurium nachgewiesen. Am 26. November 2012 teilte die Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin das Untersuchungsergebnis mündlich mit und wies darauf hin, dass die Eier aus Stall 7 nicht mehr als A-Ware vermarktet werden dürften. Einen Tag später führte die Beklagte erneut eine Probenziehung in dem Betrieb durch und entnahm dazu aus allen Ställen Proben, nämlich aus Stall 2 und 3 je drei Kotproben, aus Stall 1, 5, 6 und 8 je drei Sockentupferproben und aus Stall 7 sieben Sockentupferproben. Bei der Untersuchung der Proben durch das Untersuchungsamt wurden laut Untersuchungsbericht vom 4. Dezember 2012 in beiden der aus den Kotproben von Stall 2 und 3 jeweils gebildeten Gesamtproben Salomnella Typhimurium nachgewiesen. Die übrigen Proben waren ohne Befund. Eine Gegenprobe wurde dem Geschäftsführer der Klägerin weder bei der ersten noch bei der zweiten Probenziehung ausgehändigt. Am 4. Dezember 2012 stellte die Beklagte gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin mündlich für den gesamten Legehennenbetrieb eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 fest und ordnete hinsichtlich der Vermarktung der Eier verschiedene Schutzmaßnahmen an. Hiergegen wandten der Geschäftsführer und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein, dass es sich bei den Ställen des Betriebs um voneinander getrennte Einheiten handle, mit der Folge, dass nur die Eier aus den betroffenen Ställen 2 und 3 als A-Ware gesperrt werden dürften. Zudem verlangte der Geschäftsführer der Klägerin eine Nachuntersuchung des bei der ersten Untersuchung positiv, bei der zweiten Untersuchung negativ getesteten Stalls 7. Eine Nachuntersuchung bzw. Beschränkung der Feststellung der Salmonelleninfektion auf die Ställe 2 und 3 lehnte die Beklagte ab. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 bestätigte die Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin in seiner Eigenschaft als Eigentümer des Betriebs die mündliche Feststellung der Salmonelleninfektion vom 4. Dezember 2012 schriftlich. Zudem wies sie ihn auf die daraus gemäß § 23 Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten (Hühner-Salmonellen-Verordnung - HüSalmoV) resultierenden Rechtsfolgen hin. Zur Begründung führte sie aus, die Salmonelleninfektion sei aufgrund des Nachweises von Salmonella Typhimurium in den Proben vom 19. und 27. November 2012 festzustellen. Diese Feststellung beziehe sich auf den gesamten Bestand auf dem Grundstück J1.-----weg 3, da die vorhandene Untergliederung in einzelne Ställe nicht die Annahme mehrerer Betriebsabteilungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 9 HüSalmoV rechtfertige. Die Ställe seien räumlich und lüftungstechnisch und damit epidemiologisch nicht ausreichend von einander abgetrennt. Aufgrund der baulichen Gestaltung des Betriebs könnten Salmonellen zwischen den Ställen verschleppt werden. Mehrere Betriebsabteilungen könnten schon aufgrund des für alle sieben Ställe zentral konstruierten Eiereinsammelbandes nicht angenommen werden, welches den Anforderungen gemäß Abschnitt 2 Ziff. 2 der Anlage zu § 2 HüSalmoV nicht entspreche. Da das Eiersammelband durch alle Stallungen verlaufe bzw. an ihnen vorbeilaufe, könne es salmonellenhaltigen Staub und Schmutz von Stall zu Stall transportieren. Soweit das Eiereinsammelband in einigen Ställen durch einen Vorraum laufe, handle es sich nicht um lüftungstechnische Abgrenzungen, weil die Luft aus diesen Vorräumen durch Ventilatoren in die Ställe gesogen werde. Darüber hinaus scheitere die Annahme verschiedener Betriebsabteilungen für jeden Stall auch daran, dass die Ställe abweichend von den Anforderungen aus Abschnitt 2 Ziff. 2 der Anlage 2 zu § 2 HüSalmoV teilweise durch Mistbänder miteinander verbunden seien und die Außentüren des einen Gebäudes mit den Ställen 1, 2, 3 und 5 zu dem dahinter gelagerten Misthaufen nicht dicht abschlössen. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2012 bestätigte die Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin in eben dieser Eigenschaft die bereits am 4. Dezember 2012 hinsichtlich der Vermarktung der Eier getroffenen Anordnungen schriftlich, nämlich, dass die Eier aus dem Legehennenbestand nicht mehr als Konsumeier (Klasse A) abgegeben werden dürfen, sondern nur noch als Eier der Klasse B im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 und eine Abgabe der Eier nur an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie oder zum Zweck der unschädlichen Beseitigung zulässig sei (Ziff. 1); der Verbleib sämtlicher nach dem 4. Dezember 2012 produzierter Eier der Beklagten durch Lieferscheine mit Benennung der Eierklasse und des aufnehmenden Betriebs nachzuweisen sei (Ziff. 2); die zur Abgabe bestimmten Eier entweder mit einem 5 mm großen „B“ und mit einem 12 mm großen Kreis um das „B“ oder mit einem 5 mm großen farbigen Punkt zu kennzeichnen seien (Ziff.3); die in dem Betrieb vorhandene Eierpackstelle ab sofort nicht zeitgleich für die Verpackung von A- und B-Eiern genutzt werden dürfe und nach dem Abpacken von B-Ware eine Zwischeninfektion sämtlicher Gerätschaften, die mit den Eiern in Berührung kommen, durchgeführt und schriftlich dokumentiert werden müsse (Ziff. 4). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziff. 8). Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Anordnungen unter Ziff. 1 und 2 drohte die Beklagte für jeden Abgabevorgang von Klasse-A-Eiern sowie für jeden nicht mit entsprechenden Belegen nachgewiesenen Abgabevorgang ein Zwangsgeld von 4.000,00 Euro an (Ziff. 9). Für den Fall der Nichtbefolgung von Ziff. 3 drohte sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro an (Ziff. 10). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 4 drohte sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro an (Ziff. 11). Darüber hinaus wurden in Ziff. 5, 6, 7 und 12 weitere Anordnungen getroffen. In der Begründung des Bescheids vertiefte die Beklagte den Sachvortrag aus dem Bescheid vom 6. Dezember 2012. Im Übrigen stützte sie Ziff. 1 und 3 auf die Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007 und Nr. 589/2008. Die Kennzeichnung der Eier sei erforderlich, um eine Verwechslung der Ware auszuschließen. Die Anweisungen hinsichtlich der Packstelle sollten eine Kreuzkontamination zwischen Eiern der Klasse A und B verhindern. Am 11. Dezember 2012 hat der Geschäftsführer der Klägerin im eigenen Namen gegen den an ihn gerichteten Bescheid vom 6. Dezember 2012 Klage erhoben (23 K 8687/12). Am 12. Dezember 2012 hat die Klägerin gegen den an sie gerichteten Bescheid vom 7. Dezember 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Eine Infektion der Ställe mit Salmonella Typhimurium habe nicht vorgelegen. Bereits im Jahr 2008 seien mehrere Ställe zunächst positiv auf Salmonellen getestet worden, die im Rahmen der Nachuntersuchungen gezogenen Proben seien sämtlich negativ gewesen. Jedenfalls bestünde eine große Wahrscheinlichkeit, dass für den positiven Befund bei der Untersuchung der Proben vom 27. November 2012 eine unsachgemäße Probenziehung ursächlich gewesen sei. In Stall 2 oder 3 habe die Amtsveterinärin Dr. L. den Probebeutel für Dr. T. , die die Probe einfüllte, nicht nur aufgehalten, sondern den oberen Rand des Beutels mit nackten, nicht desinfizierten Händen mehrfach umgekrempelt. Dadurch hätten Salmonellen von den Händen von Dr. L. in die Probe gelangen können. Die Ergebnisse der Probenziehungen vom 19. und 27. November 2012 seien auch deshalb nicht verwertbar, weil die Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin entgegen Art. 11 Abs. 5 und 6 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 keine Gegenprobe überlassen habe. Vor der Feststellung des Salmonelleninfektion hätte die Beklagte von allen Ställen, wenigstens aber von Stall 2 und 3, erneut Proben ziehen und untersuchen lassen müssen. Jedenfalls hätte die Beklagte die Salmonelleninfektion nur für die Ställe 2 und 3, nicht jedoch für den gesamten Betrieb feststellen dürfen, da es sich bei jedem einzelnen Stall um eine separate Betriebsabteilung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 9 HüSalmoV handle. Darüber hinaus sei die Feststellung der Salmonelleninfektion für den gesamten Betrieb auch unverhältnismäßig. Die Beklagte hätte dem Geschäftsführer der Klägerin als gleich geeignetes, milderes Mittel aufgeben können, das Eiereinsammelband abzuschalten oder so einzustellen, dass es für jedes Gebäude separat läuft. Schließlich widerspreche die Feststellung der Salmonelleninfektion dem Tierschutz, da der Geschäftsführer der Klägerin in der Folge 35.000 Hühner habe schlachten lassen müssen. Aufgrund der Bescheide habe sie, die Klägerin, Umsatzverluste in Höhe von ca. 60.000 Euro erlitten. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2012 aufzuheben. Nach Erlass des Bescheids ließ der Geschäftsführer der Klägerin bis Ende Dezember 2012 sämtliche Hühner aus dem Betrieb schlachten und die Ställe reinigen und desinfizieren. Danach belegte er den Betrieb neu. Die erneute Untersuchung aller Ställe auf Salmonellen blieb ohne Befund. Die Beklagte stellte am 14. Februar 2013 fest, dass der Betrieb insgesamt salmonellenfrei sei. Weiter haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich Ziff. 5, 6, 7 und 12 des Bescheids vom 7. Dezember 2012 übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte erklärte, sie habe den Bescheid insoweit zurückgenommen und übernehme hinsichtlich dieses Teils des Verfahrens die Kosten. Die Klägerin hat den Antrag daraufhin umgestellt und beantragt nunmehr sinngemäß, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2012 hinsichtlich Ziff. 1 bis 4 und Ziff. 9 bis 11 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie die Begründung des Bescheids vom 6. Dezember 2012. Im Übrigen trägt sie vor: Die Ställe seien auch deshalb keine separaten Betriebsabteilungen, weil Ende 2012 aufgrund der damals in Türen und Zwischenwänden klaffenden Spalten und Öffnungen Bakterien über Staub und Schadnager von einem Stall in den andern hätten dringen können. Separate Betriebsabteilungen lägen auch deshalb nicht vor, weil nicht an allen Eingängen zu und zwischen den Ställen Hygieneschleusen vorhanden gewesen seien. Das Hinterlassen einer amtlich versiegelten Gegenprobe sei bei Kot- und Sockentupferproben nicht vorgesehen. Der bei allen Probeentnahmen persönlich anwesende Geschäftsführer der Klägerin habe eine Gegenprobe nicht ausdrücklich verlangt. Nach dem positiven Befund bezüglich der beiden Proben vom 19. und 27. November 2012 sei die erneute Beprobung aller Ställe oder nur der Ställe 2 und 3 von der HüSalmoV nicht vorgesehen. Die zweite Beprobung vom 27. November 2012 habe bereits die erforderliche Verifikationsprobe dargestellt. Mit Blick auf die Erzeugung von einer Million Eier pro Monat in dem salmonellenbefallenen Betrieb und die gesundheitlichen Folgen einer Salmonelleninfektion beim Menschen sei die Feststellung der Salmonelleninfektion im Interesse des Verbraucherschutzes verhältnismäßig gewesen. Belange des Tierschutzes seien durch die Feststellung nicht berührt worden, weil die Beklagte die Tötung der Tiere nicht angeordnet habe. Die Schlachtung der Hühner sei allein die unternehmerische Entscheidung des Geschäftsführers der Klägerin. Im Erörterungstermin trug die Amtsveterinärin Dr. L. vor, sie habe sich vor der Probenziehung am 27. November 2014 in Stall 2 und 3 zwar nicht die Hände desinfiziert und den Probebeutel mit nackten Händen angefasst. Sie habe den 40x40 cm großen Probebeutel aber lediglich am oberen Rand festgehalten, den Rand aber nicht heruntergekrempelt. Beim Aufhalten des Beutels für das Einfüllen der Probe seien allenfalls ihre Fingerspitzen am oberen Rand in den Beutel gelangt. Zudem trage man in aller Regel keine Salmonellen an den Händen herum. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch in den Verfahren 23 K 8687/12, 23 L 2457/12 und 23 L 2448/12 sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung konnte gemäß § 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin ergehen, weil sich die Beteiligten hiermit im Erörterungstermin einverstanden erklärt haben. Da die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich Ziff. 5 bis 7 und 12 des Bescheides vom 7. Dezember 2012 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es insofern in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage ohne Erfolg, weil sie zulässig, aber unbegründet ist. Die Antragsumstellung von der Anfechtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 91 VwGO ankäme, weil sie eine nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets zulässige Beschränkung des Klageantrags darstellt. Die Fortsetzungsfeststellungklage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2012 hat sich nach Klageerhebung „in anderer Weise“ im Sinne des § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erledigt, weil die Beklagte am 14. Februar 2013 die Salmonellenfreiheit des Betriebs festgestellt und dem Bescheid vom 7. Dezember 2012 ab diesem Zeitpunkt keine Wirkung mehr beigemessen hat. Das für die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich jedenfalls aus der Präjudizialität dieser gerichtlichen Entscheidung für einen Schadensersatz- oder Amtshaftungsprozess. Die Klägerin hat ausreichend plausibel dargelegt, dass ihr durch die Anordnungen in dem Bescheid Umsatzeinbußen in Höhe von ca. 60.000,00 Euro entstanden sind und sie deren Erstattung – abhängig vom Ausgang dieses Verfahrens – im Wege einer Schadens- oder Amtshaftungsklage von der Beklagten einfordern wolle. Allerdings ist die Klage unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2012 war hinsichtlich Ziff. 1 bis 4 sowie Ziff. 9 bis 11 nicht rechtswidrig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte war als Kreisordnungsbehörde nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 in der am 6. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) für den Bescheid zuständig. Die Klägerin wurde auch nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört, weil ihr Geschäftsführer bei der mündlichen Anordnung der Maßnahmen am 4. Dezember 2012 Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äußern. Ziff. 1 des Bescheids findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 23 Satz 1 HüSalmoV in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 OBG. Mangels eigener Ermächtigungsgrundlage im Tierseuchenrecht findet die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG Anwendung. Danach trifft die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend in einer möglichen Verletzung von § 23 HüSalmoV durch die Klägerin und den damit einhergehenden Risiken für die Gesundheit der Verbraucher. In § 23 HüSalmoV heißt es: „Ist in einem Legehennenbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 22 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen (1.) Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung nur verbracht werden a) zu diagnostischen Zwecken, b) unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt I Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder c) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung, (2.) Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung nur a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte, b) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder c) zur unschädlichen Beseitigung verbracht werden.“ Durch die Anordnung, die Eier nur noch als B-Ware zu vermarkten (Ziff. 1 Satz 1 und 2 des Bescheides) hat die Beklagte Satz 1 Nr. 2 lit b) dieser Vorschrift umgesetzt. Die Anordnung, Eier nur noch an Industriebetriebe oder zum Zwecke der unschädlichen Beseitigung abzugeben (Ziff. 1 Satz 3 des Bescheids), entspricht Satz 1 Nr. 2 lit a und c) der Vorschrift. Die Beklagte durfte zu den Anordnungen greifen, weil die Klägerin Eier aus einem Betrieb vermarktete, in dem eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 7 HüSalmoV rechtmäßigerweise amtlich festgestellt worden war. Die Voraussetzungen des § 23 HüSalmoV für eine solche Feststellung sind erfüllt. Die Beklagte hat die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 ‒ Salmonella Typhimurium – auf Grund einer amtlichen Untersuchung nach § 22 HüSalmoV, nämlich der Probenziehung vom 27. November 2012, festgestellt. Diese Untersuchung konnte die Beklagte zumindest auf § 22 Nr. 2 HüSalmoV stützen. Danach führt die zuständige Behörde bei hinreichenden Anhaltspunkten für den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 3 lit. d) und e), der Nummer 2.2, 3.1, 3.3 und 3.5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 durch. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 ergaben sich hier aus der Probenziehung vom 19. November 2012. Nach dem Befundsbericht des Untersuchungsamts vom 26. November 2012 wurden dabei in mindestens einer Sockentupferprobe aus Stall 7 Salmonella Typhimurium nachgewiesen. Selbst wenn – wie die Klägerin mit Verweis auf frühere Probenziehungen behauptet – tatsächlich keine Salmonellen in dem Betrieb gewesen wären, ergaben sich aus dem Befundsbericht des Untersuchungsamtes jedenfalls ausreichende Indizien für einen Infektionsverdacht. Denn zum einen gibt es keine Anzeichen für Fehler der Beklagten bei der Durchführung der Probenziehung vom 19. November 2012. Zum anderen durfte die Beklagte auch auf die fachgerechte Durchführung der Untersuchung der Proben vertrauen, da es sich bei dem Untersuchungsamt um ein amtliches Laboratorium im Bereich des Verbraucherschutzes nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) 882/2004 handelt, das durch die Deutsche B. GmbH für veterinärmedizinische Untersuchungen akkreditiert ist. Die durch den Bescheid vom 6. Dezember 2012 bestätigte Feststellung der Salmonelleninfektion konnte darauf gestützt werden, dass in den bei der Verifikationsprobennahme vom 27. November 2012 gewonnenen Gesamtkotproben aus Stall 2 und 3 jeweils erneut Salmonella Typhimurium nachgewiesen wurden. Dieses in dem Bericht des Untersuchungsamts vom 4. Dezember 2012 festgestellte Untersuchungsergebnis ist auch verwertbar. Ein Verwertungsverbot wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung der Probenziehung besteht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Das Gericht folgt der Behauptung ihres Geschäftsführers, die Kotproben aus Stall 2 und 3 seien dadurch verfälscht worden, dass die Amtsveterinärin Dr. L. den Rand des Probebeutels mit nackten, nicht zuvor desinfizierten Händen heruntergekrempelt habe, nicht. Die Amtsveterinärin hat im Erörterungstermin nachvollziehbar und glaubhaft erläutert, dass der Probebeutel 40x40 cm groß war und sie ihn deshalb für den Einwurf der Probe nicht bis zum Boden hin aufkrempeln musste, sondern ihn lediglich aufgehalten hat, sodass sie das Innere des Beutels allenfalls am oberen Rand mit ihren Fingerspitzen berührt habe. Dass die Amtsveterinärin von außerhalb des Betriebes Salmonellen an ihrer Hand mitbrachte, hält das Gericht im Übrigen für höchst unwahrscheinlich. Die Amtsveterinärin hat im Erörterungstermin glaubhaft erläutert, dass man auf der Hautoberfläche der Hände in aller Regel keine Salmonellen mit sich herumträgt. Dafür, dass die Amtsveterinärin vor der Probenziehung ausnahmsweise Salmonellen an ihren Händen hatte, fehlt jeder Ansatz. Ein Verwertungsverbot für die nach den beiden Probenziehungen vom 19. und 27. November 2012 gewonnenen Untersuchungsergebnisse lässt sich auch nicht damit begründen, dass dem Geschäftsführer der Klägerin weder bei der ersten noch bei der zweiten Probenziehung Gegenproben überlassen wurden. Die grundsätzliche Pflicht der Behörde zur Überlassung von Gegenproben bei amtlichen Kontrollen in der Produktion von Lebensmitteln ergibt sich aus Art. 11 Abs. 5 und 6 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (die Verordnung). Nach Art. 11 Abs. 5 der Verordnung legen die zuständigen Behörden angemessene Verfahren fest, um das Recht der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer, deren Produkte Gegenstand von Probenahmen und Analysen sind, ein zusätzliches Sachverständigengutachten zu beantragen, zu gewährleisten. Nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung stellen die zuständigen Behörden insbesondere sicher, dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen eine ausreichende Anzahl an Proben für ein zusätzliches Sachverständigengutachten erhalten können. Ob die Beklagte hiergegen verstoßen hat, weil sie dem Geschäftsführer der Klägerin weder bei der Probeziehung vom 19. noch vom 27. November 2012 eine Gegenprobe angeboten hat, oder ob der Geschäftsführer der Klägerin bereits wegen seiner Anwesenheit bei den Probeziehungen und der Möglichkeit, danach zu fragen, Proben im Sinne von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung hätte „erhalten können“, kann dahinstehen. Ein Verwertungsverbot wäre selbst bei Verstoß gegen die Pflicht zur Gegenprobenüberlassung abzulehnen, weil es sich bei der Feststellung der Salmonelleninfektion und den danach gegenüber der Klägerin getroffenen Anordnungen um Maßnahmen der Gefahrenabwehr handelt, bei denen die Beklagte keine Rücksicht darauf nehmen konnte, ob dem Geschäftsführer der Klägerin eine Gegenprobe überlassen wurde oder nicht. Nach Bestätigung des Verdachts auf eine Salmonelleninfektion in dem Betrieb durch den Untersuchungsbericht des Untersuchungsamts vom 4. Dezember 2012 ging von den in dem Betrieb produzierten Eiern aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der Beklagten zumindest der Anschein einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit der Konsumenten der Eier aus. Wenngleich sie dem Geschäftsführer der Klägerin zuvor keine Gegenproben überlassen hatte, musste die Beklagte dieser Gefahr rechtmäßigerweise begegnen können – nämlich wie hier geschehen durch eine sofort vollziehbare Feststellung der Salmonelleninfektion des Betriebs und Beschränkungen hinsichtlich der Vermarktung der Eier. Die Annahme eines Verwertungsverbots wegen der fehlenden Überlassung einer Gegenprobe bei der Probenentnahme würde dazu führen, dass die Beklagte den Verbraucher sehenden Auges dem Risiko einer Salmonellenepidemie aussetzen müsste, bis das von §§ 22 und 23 HüSalmoV vorgeschriebene Verfahren (Probe und Verifikationsprobe mit jeweiligem Warten auf die Untersuchungsergebnisse) wiederholt wurde. Der Beklagten bliebe alternativ nur die Möglichkeit, die Salmonelleninfektion rechtswidrig festzustellen, mit der Konsequenz, dass der Lebensmittelproduzent und der Vermarkter die Vollziehung der Maßnahmen mit Hinweis auf die fehlende Gegenprobeüberlassung durch einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO aufhalten könnten und die potentiell salmonellenbefallenen Eier bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter an Verbraucher abgegeben werden dürften. Dass dies auch der europäische Verordnungsgeber nicht gewollt haben kann, liegt auf der Hand. Es ergibt sich im Übrigen auch aus der Zusammenschau von Art. 11 Abs. 6 mit Art. 11 Abs. 5 der Verordnung. Nach letzterer Vorschrift besteht die Pflicht der Behörde, ein zusätzliches Sachverständigengutachten zu ermöglichen, nur „unbeschadet der Verpflichtung der zuständigen Behörde, im Notfall Sofortmaßnahmen zu treffen.“ Ziel des Verordnungsgebers war dabei offensichtlich, der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, im öffentlichen Interesse bei unmittelbar drohenden Gefahren Gegenmaßnahmen zu ergreifen, ohne das Ergebnis einer weiteren Untersuchung abwarten zu müssen – zumal der Betroffene diese in der Regel erst nach Bekanntgabe des für ihn negativen ersten Untersuchungsergebnisses in Auftrag gibt. Wenngleich Art. 11 Abs. 6 der Verordnung für die Pflicht zur Überlassung von Gegenproben keine entsprechende Einschränkung enthält, so ist der Einschränkung in Art. 11 Abs. 5 der Verordnung doch die Wertung zu entnehmen, dass bei unaufschiebbaren Gefahrenabwehrmaßnahmen das Interesse der Bevölkerung an effektiver Gefahrenabwehr vor dem Interesse des Betroffenen, den Gegenbeweis zu führen, Vorrang genießt. Gegen diese Bewertung kann die Klägerin auch nicht einwenden, sie widerspreche der Rechtsprechung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts. Dieses hat in der von der Beklagten zitierten Entscheidung aus Art. 11 Abs. 5 und 6 der Verordnung ein Verwertungsverbot hinsichtlich einer an einen Hersteller von Geflügelfleischprodukten gerichteten Aufforderung zum Rückruf von Hähnchensteaks nach § 39 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) abgeleitet. Der Rückruf der Hähnchensteaks sollte nicht zur Abwehr von Gesundheitsgefahren erfolgen, sondern wegen einer irreführenden Produktbezeichnung, die darüber täuschte, dass in den Steaks (billigeres) zerkleinertes Fleisch statt Formfleisch verwendet worden war, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – 13 B 1317/08 –, sowie Beschluss im Parallelverfahren vom 8. August 2008 – 13 B 1022/08 – beide in nrwe.de. Darüber, ob nach fehlender Überlassung von Gegenproben ein Verwertungsverbot selbst dann anzunehmen ist, wenn die angefochtene Maßnahme der Abwehr einer Vielzahl von Verbrauchern drohenden Gesundheitsgefahren dient, hat das Oberverwaltungsgerichts noch nicht entschieden. Die Beklagte hatte die Salmonelleninfektion nach dem positiven Befund hinsichtlich der beiden Kotproben aus den Ställen 2 und 3 auch für den gesamten Betrieb festzustellen. Nach § 23 Satz 1 HüSalmoV gelten die bei Feststellung einer Salmonelleninfektion einzuhaltenden Beschränkungen für Hühner und Eier „aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung“. Zwar ist in § 23 Satz 1 HüSalmoV nicht ausdrücklich erwähnt, auf welche Bereiche des Betriebs sich die Feststellung der Salmonelleninfektion beziehen darf, wenn ein positiver Befund nur für einen Teil des Betriebs vorliegt. Da nach § 23 Satz HüSalmoV die Folgen der Feststellung der Infektion nur bestimmte Betriebsabteilungen betreffen können, muss es der Behörde – auch zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit – jedoch möglich sein, bereits die Feststellung der Salmonelleninfektion auf die Betriebsabteilungen zu beschränken, in denen Salmonellen nachgewiesen wurden. Eine Beschränkung der Feststellung der Salmonelleninfektion auf die nach der zweiten Probeziehung vom 27. November 2012 positiv getesteten Ställe 2 und 3 war hier aber nicht möglich, weil diese Ställe keine eigenständigen Betriebsabteilungen darstellen. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Nr. 9 HüSalmoV setzt eine eigenständige Betriebsabteilung voraus, dass der betreffende Teil des Betriebs räumlich und lüftungstechnisch vom Rest des Betriebs abgegrenzt ist. Unter welchen Voraussetzungen ein Betriebsteil als räumlich und lüftungstechnisch getrennt gilt, definiert die HüSalmoV dagegen nicht ausdrücklich. Die Auslegung dieser Begriffe ist maßgeblich am Sinn der räumlichen und lüftungstechnischen Abgrenzung zu orientieren, der darin besteht, zu verhindern, dass Salmonellen – zum Beispiel über Staub und Schadnager – von einem Teil des Betriebs in einen anderen gelangen können. Weitere Anhaltspunkte für die Begriffsauslegung finden sich in Abschnitt 2 Nr. 2 Satz 1 und 2 der Anlage zu § 2 Abs. 1 HüSalmoV. Danach müssen Betriebsabteilungen baulich so voneinander getrennt sein, dass eine Verschleppung von Salmonellen über die Lüftung, den Materialfluss, die Mistbänder oder die Eierbänder unterbunden wird. Die Stallgebäude dürfen nicht durch technische Einrichtungen, insbesondere Futterzuführungen, Mistbänder oder Eierbänder, verbunden sein. Diese Vorschrift nennt typische bauliche Bedingungen, die dazu führen, dass der betreffende Betriebsteil gerade nicht als räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzt beurteilt werden kann und somit keine eigenständige Betriebsabteilung mehr vorliegt. Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass über verbindende Elemente wie Eiereinsammelbänder salmonellenhaltiger Staub sowie Schadnager von einem Stall in den anderen gelangen können. Nach diesen Maßgaben stellten die Ställe 2 und 3 schon deshalb keine separaten Betriebsabteilungen dar, weil die Ställe zumindest bis zum 6. Dezember 2012 – wie der Geschäftsführer der Klägerin im Erörterungstermin bestätigte – durch ein gemeinsames Eiereinsammelband verbunden waren, das in einer Endlosschleife durch alle Ställe lief und als Übertragungsweg für Salmonellen in Betracht kam. Aufgrund der fehlenden Unterteilung des Betriebs in mehrere Betriebsabteilungen ist der Klägerin auch nicht darin zu folgen, dass nach dem Nachweis von Salmonellen in den Proben vom 27. November 2012 eine weitere Verifikationsprobe aus allen Ställen bzw. mindestens aus den Ställen 2 und 3 hätte genommen werden müssen. Sowohl der nach § 22 Nr. 2 HüSalmoV erforderliche Verdacht auf eine Salmonelleninfektion nach der Probeziehung vom 19. November 2012 als auch der Nachweis einer Salmonelleninfektion nach der Probeziehung vom 27. November 2012 galten wegen des Fehlens mehrerer separater Betriebsabteilungen für den ganzen Betrieb, nicht nur für die jeweils positiv getesteten Ställe. Im Unterschied zu den von der Klägerin genannten Fällen aus den Jahren 2008 und 2012, in denen Salmonellen nur bei der ersten, nicht mehr bei der zweiten Untersuchung nachgewiesen worden seien, hat die Beklagte diesmal auch in der Verifikationsprobe Salmonellen nachgewiesen. Damit hat sie alle nach der HüSalmoV erforderlichen Untersuchungen vorgenommen, bevor sie die Salmonelleninfektion feststellte. Eine weitere Überprüfung des Befundes durch eine dritte Probenziehung und ‑untersuchung sieht die HüSalmoV nicht vor. Dass bei der zweiten Probenziehung vom 27. November 2012 die Salmonellen in einem anderen Stall nachgewiesen wurden als bei der ersten vom 19. November 2012 ändert hieran nichts. Es lässt sich § 23 Satz 1 HüSalmoV nicht entnehmen, dass die Salmonellen stets an derselben Stelle des als eine epidemiologische Einheit zu begreifenden Betriebs gefunden werden müssen. Die Anordnungen waren auch verhältnismäßig. Mildere gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Insbesondere kam nicht in Betracht, den Geschäftsführer der Klägerin anzuweisen, das Eiereinsammelband so einzustellen, dass es nicht mehr durch alle Ställe läuft. In dem Betrieb waren bereits Salmonellen nachgewiesen worden. Da das Eiereinsammelband bis zum 6. Dezember 2012 durch alle Ställe lief, bestand das Risiko, dass die Salmonellen sich bereits auf andere Ställe des Betriebs verteilt hatten. Eine Neueinstellung des Eiereinsammelbandes hätte hieran nichts geändert. Die Feststellung der Salmonelleninfektion für den gesamten Betrieb ist unter Abwägung der der Klägerin daraus entstandenen Nachteile gegen das öffentliche Interesse an einem wirkungsvollen Schutz gegen salmonelleninfizierte Eier auch angemessen. Zwar waren die Folgen des Bescheids für die Klägerin gravierend, weil sie die aus dem Betrieb stammenden Eier nur noch als B-Ware abgeben konnte und nach eigenen Angaben Stammkunden verlor, was mit erheblichen Umsatzeinbußen verbunden war. Das rein finanzielle Interesse der Klägerin hatte jedoch angesichts der erheblichen Gesundheitsgefahr, die von den zur Abgabe an Verbraucher bestimmten Eiern ausging, zurückzustehen. Eine Infektion mit Salmonella Typhimurium kann beim Menschen je nach Alter und körperlicher Verfassung zu ernsten gesundheitlichen Folgen bis hin zum Tod führen. Bei einer Menge von einer Million pro Monat produzierten und vermarkteten Eiern und angesichts der möglichen Verbreitung des Bakteriums über Stall 2 und Stall 3 hinaus konnte die Beklagte das damit einhergehende Risiko nicht hinnehmen. Dagegen kann die Klägerin auch nicht einwenden, dass die Feststellung der Salmonelleninfektion tierschutzwidrig gewesen sei, weil ihr Geschäftsführer in der Folge alle Tiere habe schlachten lassen müssen, um den Betrieb weiterhin wirtschaftlich führen zu können. Unabhängig davon, dass die Beklagte die Schlachtung nicht angeordnet hat, sondern der Geschäftsführer der Klägerin sich selbst dazu entschieden hat, kommt dem Schutz der Bevölkerung vor einer Salmonellenepidemie im Rahmen der Interessensabwägung jedenfalls ein höherer Rang zu als dem Tierschutz. Auch die übrigen in dem Bescheid vom 7. Dezember 2012 getroffenen Anordnungen waren rechtmäßig. Ziff. 2 des Bescheides, durch den die Beklagte der Klägerin die Anzeige des Verbleibs der Eier aufgegeben hat, und die Anordnungen hinsichtlich der von der Klägerin betriebenen Eierpackstelle in Ziff. 4 des Bescheids finden ihre Ermächtigungsgrundlage ebenfalls in § 23 HüSalmoV in Verbindung mit § 14 Abs. 1 OBG. Die Nachweispflicht dient der Kontrolle, ob die Klägerin die im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlichen Beschränkungen bei der Abgabe der Eier einhält. Die Vorgaben für die Eierpackstelle sollen eine Kreuzkontamination der Eier verhindern. Die Kennzeichnungspflicht der B-Ware entspricht den Vorgaben von Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 589/2008. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen bestehen – insoweit kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden – angesichts der von salmonellenkontaminierten und nicht besonders gekennzeichneten Eiern ausgehenden Gesundheitsrisiken nicht. Die Zwangsgeldandrohungen in Ziff. 9 bis 11 des Bescheids konnte die Beklagte rechtmäßigerweise auf §§ 55 Abs. 1, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen stützen. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils der Klage (Ziff. 1 bis 4 und Ziff. 9 bis 11 des Bescheids) aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entsprach es der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung der Vermarktungseinschränkung in Ziff. 1 des Bescheides (Abgabe nur als B-Ware), diese im Vergleich zu den übrigen Ziffern wesentlich höher zu gewichten und der Klägerin, die insofern unterlegen ist, im Ergebnis 3/4 der Kosten aufzuerlegen. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diesbezüglich hat die Kosten nach billigem Ermessen die Beklagte zu tragen, weil sie Ziff. 5 bis 7 des Bescheides vom 7. Dezember 2012 nach ihren Angaben aufgehoben und Kostenübernahme erklärt hat. Die Zwangsgeldandrohungen in Ziff. 9 bis 12 bleiben hinsichtlich der Kostenverteilung außer Betracht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Im Verhältnis zu der Höhe des Schadens, der der Klägerin infolge des Bescheides entstanden ist und der dem Streitwert einer entsprechenden Entschädigungsklage entspricht, war der Streitwert der Fortsetzungsfeststellungsklage auf die Hälfte zu reduzieren. Ziel der Fortsetzungsfeststellungsklage war die Vorbereitung einer Entschädigungsklage durch vorherige gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids. Das Bestehen von Entschädigungsansprüchen ist jedoch über die Rechtswidrigkeit des Bescheids hinaus von einer Reihe weiterer Voraussetzungen abhängig. Daher kann auch der Streitwert der Fortsetzungsfeststellungsklage nur einen Teil des Streitwerts einer Entschädigungsklage betragen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.