Urteil
14 K 2345/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:1210.14K2345.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 0. Februar 1959 geborene Kläger wendet sich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 informierte das Ordnungsamt der Beklagten die Führerscheinstelle darüber, dass es gegen den Kläger mit Bußgeldbescheid vom 4. Januar 2013 ein Fahrverbot verhängt habe, das am 31. Mai 2013 wirksam werde. Dem Bußgeldbescheid lag zugrunde, dass der Kläger am 5. Dezember 2012 um 8:30 Uhr ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,47 mg/l führte. Er gab gegenüber den Polizeibeamten an, bis etwa 1 Uhr nachts Alkohol getrunken zu haben, aber nicht gedacht hätte, dass er noch nicht wieder fahren dürfe. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 informierte das Polizeipräsidium X. die Beklagte, dass hinsichtlich des Klägers Informationen über Tatsachen vorlägen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung bzw. der Befähigung zum Führen von Kfz schließen ließen. Aus dem Schreiben ergab sich folgender Sachverhalt: Der Kläger wurde am Sonntag, dem 21. Juli 2013 gegen 19:20 Uhr auf dem Beifahrersitz des unter einer Brücke geparkten PKW seiner Lebensgefährtin schlafend angetroffen. Der Polizeibericht führt wörtlich aus: “Im Fahrzeug lagen unzählige Flaschen Alkohol (Vodka etc.). Der C. war stark alkoholisiert (AAK 1,05 mg/l) und gab auf Nachfrage an, Alkoholiker zu sein. Er sei bereits am Vortag mit dem PKW angereist und würde aus persönlichen Gründen für die nächsten Tage in dem PKW wohnen“. Mit Schreiben vom 29. August 2013 gab die Beklagte dem Kläger die Gelegenheit, sich zu dem Sachverhalt, der Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit begründet habe, bis zum 13. September 2013 in einem persönlichen Gespräch zu äußern. Diese Gelegenheit nahm der Kläger nicht wahr. Mit Schreiben vom 19. September 2013, zugestellt am 21. September 2013, forderte die Beklagte den Kläger auf, ein ärztliches Gutachten nach § 13 Nr. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit (Verdacht der Alkoholabhängigkeit) bis zum 21. November 2013 vorzulegen. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen und dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn das ärztliche Gutachten nicht bis zu der gesetzten Frist bei der Führerscheinstelle der Beklagten vorliegen sollte. Als Begründung für die Gutachtenaufforderung legte die Beklagte dar, dass die am 5. Dezember 2012 um 9:25 Uhr festgestellte AAK einen Wert von 0,47 mg/l ergeben habe, was einer Blutalkoholkonzentration von etwa 0,94 Promille entspreche. Da nach den eigenen Angaben des Klägers das Trinkende etwa gegen 1:00 Uhr gewesen sei, müsse er zu diesem Zeitpunkt einen Wert von mehr als 1,6 Promillie erreicht haben. Dies lege den Verdacht nahe, dass bei dem Kläger eine Alkoholproblematik vorliege. Nachdem sich ein Verfahrensbevollmächtigter für den Kläger bestellt und um Fristverlängerung gebeten hatte, erinnerte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 21. November 2013 an die Vorlage einer Einverständniserklärung und hörte ihn zu einer beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an, zu der sie ihm eine Frist bis zum 5. Dezember 2013 einräumte. Der Verfahrensbevollmächtigte legte mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 das Mandat nieder, so dass die Beklagte das Anhörungsschreiben an den Kläger persönlich nochmals am 11. Dezember 2013 zustellte und die Anhörungsfrist bis zum 23. Dezember 2013 verlängerte. Der Kläger übersandte der Beklagten am 10. Dezember 2013 eine Einverständniserklärung dergestalt, dass er bereit sei, sich durch Herrn Dr. X1. untersuchen zu lassen. Die Beklagte verlängerte die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 17. Februar 2014 und hörte den Kläger gleichzeitig zu einer Fahrerlaubnisentziehung für den Fall an, dass er das Gutachten nicht fristgerecht vorlege. Der Kläger legte das Gutachten innerhalb der Frist nicht vor. Die Beklagte entzog dem Kläger daraufhin mit Ordnungsverfügung vom 7. März 2014 die Fahrerlaubnis mit der Begründung, dass sie aufgrund der ihr vorliegenden Informationen davon ausgehe, dass bei dem Kläger eine Alkoholproblematik vorliege, so dass sie aufgrund der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehe. Die Beklagte forderte den Kläger auf, den Führerschein nach Rechtskraft der Ordnungsverfügung unverzüglich abzugeben Im Übrigen setzte sie mit Bescheid vom 7. März 2014 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,00 Euro fest und machte Auslagen in Höhe von 2,30 Euro geltend. Der Kläger hat am 4. April 2014 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt er aus, dass er sich in der Zeit der Vorkommnisse, die zu der Überprüfung seiner Kraftfahrtauglichkeit geführt haben, in einer schwierigen Lebensphase befunden habe. Seit einiger Zeit lebe er in einer Wohngruppeneinrichtung der Diakonie, wo er die nötige Unterstützung und Stabilisierung erfahre, so dass keine Alkoholproblematik vorliege. Der Kläger hat am 17. November 2014 ein Gutachten von Herrn Dr. X1. vom 14. November 2014 vorgelegt. Dieses führt unter der Überschrift „Beurteilung“ eingangs wörtlich folgendes aus: „Aufgrund der Vorgeschichte mit langjährigem Alkoholgebrauch, später auch Missbrauch ist ab spätestens Dezember 2012 von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen“. … Später wird ausgeführt: „Im Gegenzug ist es aber dann in erfreulicher Weise zu einer Alkoholentzugsbehandlung im April 2014 gekommen, die auch nach Arztbrief durchaus eine gute Stabilisierung von Herrn C. erscheinen lässt. Jetzt, bei der Untersuchung, kann sicher davon ausgegangen werden, dass er längere Zeit keinen Alkohol getrunken hat“. Der Kläger beantragt, die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 7. März 2014 und den Gebührenbescheid vom 7. März 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt die Beklagte auf die Ausführungen in der Entziehungsverfügung Bezug und führt ergänzend aus, dass sich durch das vorgelegte Gutachten der Verdacht der Alkoholabhängigkeit bestätigt habe. Mit Beschluss der Kammer vom 20. Oktober 2014 ist das Verfahren der Vorsitzenden als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. März 2014 und der Gebührenbescheid der Beklagten vom 7. März 2014 sind rechtmäßig. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris. Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist gemäß Nr. 8.1 Anlage 4 zur FeV (Anl. 4) der Fall, wenn ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeug nicht hinreichend sicher getrennt werden kann, und nach Nr. 8.3. Anl. 4 unabhängig vom Führen eines Kraftfahrzeugs bei Alkoholabhängigkeit der Fall. Außerdem darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein (rechtmäßig) angefordertes Gutachten nicht (rechtzeitig) beibringt. Danach ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Der Kläger ist der nach §§ 13 Satz 1 Nr. 1, 11 Abs. 6 FeV rechtmäßigen Begutachtungsaufforderung nicht nachgekommen. Gemäß §§ 46 Abs. 3, 13 Satz 1 Nr. 1 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Dabei müssen die den Verdacht auf Alkoholabhängigkeit begründenden Tatsachen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr stehen, so dass es unerheblich ist, ob die Fahrerlaubnisbehörde durch Tatsachen ohne oder mit Bezug zum Straßenverkehr auf die Klärungsbedürftigkeit aufmerksam geworden ist, vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 13 FeV, Rdnr.16; OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2012 – 16 B 1567/11 –. Hier boten die polizeilichen Informationen Anlass zu der Annahme, dass bei dem Kläger eine Alkoholabhängigkeit vorliegt. Die Annahme einer Alkoholabhängigkeit wird im Nachhinein durch das Gutachten von Herrn Dr. X1. bestätigt. Die Gutachtenaufforderung vom 19. September genügt auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV, da sie sowohl die Rechtsgrundlagen nennt als auch die konkreten Fragestellungen enthält. Ebenso wird der Kläger auf die Folgen der Nichtvorlage des Gutachtens hingewiesen. Da der Kläger das geforderte Gutachten nicht (rechtzeitig) vorgelegt hat, hat die Beklagte nach § 11 Abs. 8 FeV zu Recht die fehlende Kraftfahreignung des Klägers unterstellt und dies zum Anlass der Entziehung der Fahrerlaubnis genommen. Denn der Kläger hat zwar die Einverständniserklärung abgegeben, das Gutachten aber letztlich trotz mehrfacher Fristverlängerung nicht vorgelegt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Weigerung der Vorlage mit beachtlichen Gründen erfolgte, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19 B 814/01 – Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2002, S. 427 (428/431). Zwar hat der Kläger nun ein Gutachten erstellen lassen. Dies ist indes nicht geeignet, im Nachhinein seine Fahreignung positiv nachzuweisen, da es eindeutig eine Alkoholabhängigkeit, jedenfalls bis April 2014, bescheinigt. Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 7. März 2014 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht. Die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins stützt sich auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Der auf der rechtmäßigen Entziehungsverfügung basierende Gebührenbescheid vom 7. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 150,00 Euro beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt. Die Verpflichtung zum Ersatz der Auslagen für die Zustellung in Höhe von 2,30 Euro ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.152,30 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.