Urteil
2 K 6702/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betreuungs- und Pflegezeiten können die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze (§ 8 LVO NRW) überschreiten lassen, wenn sie ursächlich zu einer Verzögerung der Einstellung geführt haben.
• Bei Bewerbungen, deren Erfolg im schulscharfen Ausschreibungsverfahren zu rekonstruieren ist, genügt nach verfassungskonformer Auslegung des § 8 Abs.2 LVO NRW die Darlegung von Umständen, die eine frühere Einstellung überwiegend wahrscheinlich machen; der Bewerber muss nicht stets den sicheren Nachweis führen.
• Die Kausalität zwischen Betreuungstätigkeiten und verzögerter Einstellung entfällt, wenn der Bewerber nach Beendigung der Betreuung einer mindestens halbtägigen Erwerbstätigkeit nachging und dadurch vorhandene Einstellungschancen nicht wahrnahm.
• Ausnahmegenehmigungen von der Höchstaltersgrenze (§ 18 Abs.2 LVO NRW) sind nur bei nachweislich außergewöhnlicher und nicht vom Bewerber zu vertretender Verzögerung oder bei erheblichem dienstlichem Interesse zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Höchstalter, Betreuungstätigkeit und Beweiserleichterung im Ausschreibungsverfahren • Betreuungs- und Pflegezeiten können die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze (§ 8 LVO NRW) überschreiten lassen, wenn sie ursächlich zu einer Verzögerung der Einstellung geführt haben. • Bei Bewerbungen, deren Erfolg im schulscharfen Ausschreibungsverfahren zu rekonstruieren ist, genügt nach verfassungskonformer Auslegung des § 8 Abs.2 LVO NRW die Darlegung von Umständen, die eine frühere Einstellung überwiegend wahrscheinlich machen; der Bewerber muss nicht stets den sicheren Nachweis führen. • Die Kausalität zwischen Betreuungstätigkeiten und verzögerter Einstellung entfällt, wenn der Bewerber nach Beendigung der Betreuung einer mindestens halbtägigen Erwerbstätigkeit nachging und dadurch vorhandene Einstellungschancen nicht wahrnahm. • Ausnahmegenehmigungen von der Höchstaltersgrenze (§ 18 Abs.2 LVO NRW) sind nur bei nachweislich außergewöhnlicher und nicht vom Bewerber zu vertretender Verzögerung oder bei erheblichem dienstlichem Interesse zu gewähren. Die Klägerin, 1971 geboren, absolvierte in der Türkei ein Studium, ließ dies in NRW als Erste Staatsprüfung für das Lehramt anerkennen und begann 2005 den Vorbereitungsdienst. Sie war von 2005 bis 2009 wegen Geburt und Betreuung zweier Kinder sowie Pflege des schwerbehinderten Vaters in Elternzeit bzw. pflegerisch tätig und schloss 2012 die Zweite Staatsprüfung ab. 2013 bewarb sie sich auf ausgeschriebene HSU-Stellen (Türkisch); die Bezirksregierung bot ihr eine tarifliche Einstellung wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren an und lehnte Übernahme in das Beamtenverhältnis ab. Die Klägerin machte geltend, die Betreuungstätigkeiten hätten die Einstellung ursächlich verzögert; ferner begehrte sie Ermessensausnahmen nach § 18 LVO NRW. Die Behörde verweigerte die Verbeamtung mit der Begründung, die Kausalität sei nicht nachgewiesen und spätere Erwerbstätigkeit habe die Betreuung als entscheidende Ursache unterbrochen. • Anwendbares Recht sind die Bestimmungen der LVO NRW in der geltenden Fassung; maßgeblich sind §§ 8, 18 LVO NRW in Verbindung mit beamtenrechtlichen Vorschriften und Art.33 GG. • Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs.2 LVO NRW: Verzögerung der Einstellung muss ursächlich durch Geburt/Betreuung/Pflege etc. entstanden sein; Betreuung muss den Tagesablauf überwiegend geprägt haben (keine überwiegende anderweitige Erwerbstätigkeit). • Beweismaßstab im Ausschreibungsverfahren: Die Kammer weicht von der restriktiven Ansicht des OVG NRW ab und verlangt nicht den sicheren Nachweis, dass eine frühere Ausschreibungsbewerbung Erfolg gehabt hätte; es genügt, dass der Bewerber Umstände darlegt, die eine frühere Einstellung überwiegend wahrscheinlich machen (Wahrscheinlichkeitsmaßstab). • Indizien für überwiegende Wahrscheinlichkeit sind u.a. besondere Qualifikation, gute Ordnungsgruppe, Anzahl der ausgeschriebenen Stellen und zeitnahes Bewerben nach Betreuungszeit; die Behörde kann diesen Wahrscheinlichkeitsbefund erschüttern durch schlüssige Angaben, daß in dem Zeitraum keine freien Stellen bestanden oder der Bewerber nach Rang nicht in Betracht gekommen wäre. • Im konkreten Fall hat die Klägerin während 2004–2009 überwiegend betreut und damit grundsätzlich Anspruch auf Anrechnung der Verzögerungszeit; es ist überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne diese Verzögerung vor Erreichen der Altersgrenze als HSU-Lehrerin eingestellt worden wäre, da zahlreiche HSU-Türkisch-Stellen ausgeschrieben waren und sie in späterem Auswahlverfahren herausragend abschnitt. • Allerdings unterbindet die nachfolgende Beschäftigung der Klägerin als überhälftige Aushilfslehrkraft (Mai 2012–Mai 2013) den Kausalzusammenhang insoweit, als sie in dieser Zeit Einstellmöglichkeiten nicht wahrnahm; diese Tätigkeit war für die Zeit nach Erreichen der Altersgrenze schädlich im Sinne des § 8 Abs.2 LVO NRW. • Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung nach § 18 Abs.2 LVO NRW (Nr.1: erhebliches dienstliches Interesse; Nr.2: außergewöhnliche, nicht vom Bewerber zu vertretende Verzögerung) sind nicht gegeben: kein tragfähiger Nachweis eines besonderen dienstlichen Bedarfs und keine derart außergewöhnliche Unbilligkeit, die nicht bereits durch § 8 Abs.2 gedeckt wäre. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin zwar wegen Betreuungstätigkeiten eine Verzögerung ihrer Ausbildung erfahren hat und es überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie ohne diese Verzögerung vor Vollendung des 40. Lebensjahres als HSU-Lehrerin eingestellt worden wäre. Gleichwohl hat die Klägerin im Zeitraum nach der Betreuungszeit eine überhälftige bzw. vollschichtige Tätigkeit als Aushilfslehrkraft aufgenommen und in dieser Zeit vorhandene Einstellungschancen nicht wahrgenommen; dadurch ist der ursächliche Zusammenhang zwischen Betreuung und verzögerter Verbeamtung für diesen späteren Zeitraum gebrochen. Zudem liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 18 Abs.2 LVO NRW nicht vor. Daher ist der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung rechtmäßig; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen.