Urteil
2 K 7648/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0918.2K7648.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. Juni 1980 geborene Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen seine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt. 3 Nach erfolgreicher Erster Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern Mathematik und Sozialwissenschaften wurde der Kläger auf seine Bewerbung zum 1. Mai 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Erste Ausbildungsschule war die GHS E. Straße in N. . Wunschgemäß wurde der Kläger später der GHS L. in N. zugewiesen. Die weitere Ausbildung erfolgte am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung N. (ZfsL). 4 Bereits im Februar 2013 wurde mit dem Kläger ein Ausbildungsgespräch geführt. Im korrespondierenden Protokoll sind eine Reihe von Defiziten festgehalten. Am 30. April 2013 sollte ein beobachteter Unterrichtsbesuch nachbesprochen werden. Die Fachleiterin Mathematik brach die Besprechung ab, weil aus ihrer Sicht die Gesprächsregeln nicht eingehalten worden seien. Insgesamt viermal forderte der Kläger von der Fachleiterin Mathematik die Bekanntgabe der Bewertungsnote. Dabei folgte der Kläger der Fachleiterin Mathematik ins Büro des Schulleiters, auf den Schulhof und schließlich in das Seminar. Dieses äußere Geschehen räumt der Kläger in seiner aktenkundigen Stellungnahme ein. Darin akzeptiert er den Gesprächsabbruch wegen „nicht angemessenen Kommunikationsverhaltens“, spricht von „viel Wut im Bauch“, dass er seinen „Ärger über ihre willkürliche Entscheidung lautstark zum Ausdruck“ gebracht habe und nach Möglichkeiten suchen werde, sich dafür zu „revanchieren“. Das Nachgespräch zum Unterrichtsbesuch vom 30. April 2013 fand am 3. Mai 2013 statt. Diesen Vorfall nahm das ZfsL zum Anlass, der Bezirksregierung E1. unter dem 8. Mai 2013 zu berichten. 5 Ein weiterer Vorfall ereignete sich am 24. Juni 2013 am ZfsL. Zunächst wurden dem Kläger zwei mit der Note mangelhaft bewertete Beurteilungsbeiträge eröffnet. Im anschließenden, von der Fachleiterin Mathematik geleiteten Seminar fiel der Kläger durch Äußerungen wie „Das wird Folgen für Sie haben. Das werden Sie noch bedauern. Ihre Note ist feige und ungerecht. Fachleiter haben zu viel Macht. Fachleiter missbrauchen ihre Macht.“ auf. Zudem schaute er trotz bestehenden Handyverbots immer wieder auf sein Gerät. 6 Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 lud die Bezirksregierung E1. den Kläger zu einem Dienstgespräch am 16. Juli 2013 ein. Gegenstand sollte das Verhalten des Klägers im Rahmen der Ausbildung sein. Das Thema wurde dem Kläger mitgeteilt. Dem Termin blieb der Kläger fern. Einen Tag später erschien der Kläger im Büro der stellvertretenden Seminarleiterin und erklärte, der Einladung zum Dienstgespräch am 16. Juli 2013 absichtlich keine Folge geleistet zu haben. Zugleich beabsichtigte der Kläger am 17. Juli 2013 Unterricht zu erteilen, was der Konrektor der Ausbildungsschule unter Mitwirkung der Mentorin des Klägers unterband. In seinem Vermerk schildert der Konrektor von der Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Kläger. 7 Ebenfalls am 17. Juli 2014 erhielt der Kläger die Langzeitbeurteilung seiner Ausbildungsschule, nachdem ihm bereits zuvor die Langzeitbeurteilung des ZfsL ausgehändigt worden war. Beide Beurteilungen endeten mit der Note mangelhaft (5). Daraufhin stellte das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen an Schulen durch Bescheid vom 22. Juli 2013 das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung fest, verlängerte den Vorbereitungsdienst um sechs Monate, beginnend mit Ablauf des 31. Oktober 2013, und wies auf die einmalige Wiederholungsmöglichkeit hin. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Zugleich wandte er sich gegen beide Langzeitbeurteilungen. 8 Die Bezirksregierung E1. ihrerseits sprach mit Bescheid vom 18. Juli 2013 gegenüber dem Kläger das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. Zur Begründung führte sie aus, dem Kläger fehle die erforderliche charakterliche Eignung für den Lehrerberuf. Sie kritisierte insbesondere dessen unangemessenes, respektloses und aggressives Verhalten gegenüber Kollegen und Schulleitung und erklärte unter Hervorhebung des unentschuldigten Fernbleibens vom anberaumten Dienstgespräch und des nachträglichen Verhaltens am 17. Juli 2013, das Verhalten des Klägers sei nicht länger hinnehmbar. Zugleich hielt sie eine erneute Versetzung zu einer weiteren Ausbildungsschule bzw. zu einem anderen Studienseminar nicht für erfolgversprechend, weil eine Verhaltensänderung des Klägers nicht zu erwarten sei. 9 Zeitgleich zu dieser Maßnahme hörte die Bezirksregierung E1. den Kläger mit gesondertem Schreiben zu der beabsichtigten Entlassung des Klägers aus dem Vorbereitungsdienst an. In einem gesonderten Vermerk vom 29. Juli 2013 legte sie ihre Überlegung zu dieser Maßnahme nieder und leitete diesen Vermerk dem Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten zu, verbunden mit der jeweils ausgesprochenen Bitte um Zustimmung. Unter dem 28. August 2013 teilte der Personalrat mit, dass er zugestimmt habe. Im Rücklauf zur Verwaltungsakte befindet sich ein ausgefülltes Formblatt, das dem Anschreiben an die Gleichstellungsbeauftragte für Lehramtsanwärter an Studienseminaren bei der Bezirksregierung beigefügt war. Angekreuzt wurde die Zeile „ist einverstanden“; ferner wurde als Datum der „5. Juli 2013“ angegeben. Eine Unterschrift enthält das Formblatt ebenfalls. 10 Die Bezirksregierung E1. entließ den Kläger durch Bescheid vom 28. August 2013 mit Ablauf es 31. August 2013 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie in tatsächlicher Hinsicht die Vorkommnisse in der Meldung der ZfsL vom 8. Mai 2013, das Fernbleiben des Klägers bei dem am 16. Juli 2013 anberaumten Dienstgespräch, die nachfolgende Reaktion des Klägers darauf in den Seminarräumen sowie die Auseinandersetzung des Klägers mit dem Konrektor an der Ausbildungsschule am 17. Juli 2013 an. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nahm die Bezirksregierung E1. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG in den Blick und berücksichtigte das erstmalige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung. 11 Am 30. September 2013 hat der Kläger gegen die am 31. August 2013 zugestellte Entlassungsverfügung vom 28. August 2013 Klage erhoben. 12 Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: 13 Er habe sich einem mobbingartigen Verhalten ausgesetzt gesehen. Der Kläger räumt zudem die bewusste Nichtwahrnehmung des für den 16. Juli 2013 anberaumten Dienstgesprächs in den Räumen der Bezirksregierung E1. ein, sieht sich aber gerechtfertigt, weil er der Ansicht ist, er sei bei der Notenvergebung aus Anlass von Unterrichtsbesuchen am 15. März 2013 und 30. April 2013 nicht gerecht behandelt worden. Im Gerichtsverfahren hat der Beklagte Stellungnahmen der an der Ausbildung des Klägers im Vorbereitungsdienst beteiligten Lehrkräfte zu den Vorfällen am 30. April 2013, 3. Mai 2013, 24. Juni 2013 und 17. Juli 2013 vorgelegt, die an den Kläger weitergeleitet worden sind. Den in den Stellungnahmen geschilderten Tatsachen ist der Kläger nicht entgegengetreten. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung E1. vom 28. August 2013 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er ergänzt seine im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen wie folgt: In tatsächlicher Hinsicht stützt er seine Maßnahme auf die Vorkommnisse am 30. April 2013, 24. Juni 2013, 16. Juli 2013 und 17. Juli 2013. Über die bereits erfolgten Ermessenserwägungen hinaus führt er aus, dass die Entlassung eines Widerrufsbeamten zwar Ausnahmecharakter besitze, er gleichwohl im konkreten Fall einen sachlichen Grund dafür in Gestalt der mangelnden charakterlichen Eignung als Teil der persönlichen Eignung in der Person des Klägers annehme. Dabei genügten bereits berechtigte Zweifel. Der Nachweis eines konkreten Dienstvergehens sei nicht erforderlich. Im Fall des Klägers komme auch bei erfolgreicher (Laufbahn-)Prüfung eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis (auf Probe) nicht in Betracht. Den Maßstab für die Eignung bildeten nicht allein die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes, sondern die weitergehenden des angestrebten Amtes bzw. der angestrebten Laufbahn; dazu gehörten Loyalität, Einlassung in ein vertrauensvolles Dienstverhältnis, ein Mindestmaß an Teamfähigkeit, Kollegialität, Kooperationsbereitschaft sowie ein angemessenes Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten. Aus den festgestellten Tatsachen zu den oben genannten Vorkommnissen leitet der Beklagte sodann folgende Wertungen ab: Der Kläger sei uneinsichtig, unkooperativ und aggressiv. Er habe Probleme bei der Einordnung in ein hierarchisches System. Er sei nicht kritikfähig und habe erhebliche Anpassungsschwierigkeiten. Der Beklagte hält ferner das Erreichen des Ausbildungsziels für ausgeschlossen, weil sich der Kläger als nicht ausbildungsbereit und ausbildungsfähig gezeigt habe. Ein erneuter Wechsel der Ausbildungsschule bzw. des Studienseminars sei nicht erfolgversprechend. 19 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. August 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 20 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage hat keinen Erfolg. 23 Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 28. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 24 Die auf § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG gestützte Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist rechtlich nicht zu beanstanden. 25 Das gilt zunächst in formeller Hinsicht auch in Bezug auf die erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Sie ist nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LGG bei personellen Maßnahmen frühzeitig zu unterrichten und anzuhören, wobei ihr innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Diese Anforderungen sind hier vom Beklagten erfüllt worden. Seinem Anschreiben vom 2. August 2013 hat er seinen Vermerk vom 29. Juli 2013 ebenso beigelegt wie einen Vordruck, welcher die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten vorbereiten sollte. Diese kann sich zwar nicht bereits unter dem „5. Juli 2013“ mit der beabsichtigten Entlassung einverstanden erklärt haben. Darin sieht der Einzelrichter jedoch in erster Linie die Wiedergabe eines falschen Datums, was durch die ergänzende Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten bestätigt worden ist. Im Übrigen bestehen keine Zweifel daran, dass die Gleichstellungsbeauftragte in der Sache tatsächlich vom Beklagten mit einem Vorlauf von mehreren Wochen schriftlich umfassend informiert worden ist. Selbst wenn sie sich nicht oder gar ablehnend zur beabsichtigten Entlassung des Kläger geäußert hätte, hätte dieses Votum die Entscheidung des Beklagten nicht verhindern können. Denn anders als beim Personalrat kommt es auf eine ausdrückliche Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten nicht an. 26 Der Antragsgegner ist auch gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG materiell-rechtlich ermächtigt gewesen, den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf als Lehramtsanwärter des Lehramtes an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen zu entlassen. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Widerruf durch Widerruf jederzeit entlassen werden, sofern hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Beamte auf Widerruf einen Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn ableistet. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, wonach dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen, bedeutet lediglich eine Einschränkung des weiten Entlassungsermessens dahingehend, dass die Entlassung nur aus Gründen statthaft ist, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang stehen. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48/78 ‑, BVerwGE 62, 267, 270; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 1998 ‑ 5 M 5562/97 ‑, RiA 1998, 155; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 1994 - 3 CS 93.3817 ‑, in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 5.1 Nr. 55. 28 Wenn der Vorbereitungsdienst - wie hier - als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, weil er auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, 29 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48/78 ‑, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 11. März 2003 - 2 K 7805/99 ‑, 30 können Eignung und Befähigung zwar nicht ausschließlich unter Berücksichtigung der Anforderungen eines dem Beamten nach Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Anstellungsprüfung zu übertragenden Amtes beurteilt werden. Vielmehr ist dann in erster Linie auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und auf die des angestrebten Berufes abzustellen. Diese rechtfertigen eine Entlassung des Beamten aber unter anderem dann, wenn er nicht die erforderlichen Leistungen erbringt, wenn er auf nicht absehbare Zeit - etwa aus gesundheitlichen Gründen - an der Ablegung der Prüfung gehindert ist oder aber wenn er - unabhängig von einem in Betracht kommenden Beamtenverhältnis - für den angestrebten Beruf ungeeignet erscheint. Bei der Prognose, ob von dem betreffenden Beamten eine für erforderlich gehaltene Änderung zum Besseren erwartet werden kann, ist zu berücksichtigen, dass die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst mit weitreichenden Konsequenzen für die weitere berufliche Existenz des Betroffenen verbunden ist, so dass eine sorgfältige Ermittlung und Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände unerlässlich ist. 31 Vgl. insgesamt: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 ‑ 2 C 48/78 ‑, a.a.O.; Urteil vom 17. September 1981 ‑ 2 C 4/79 ‑, Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 29; Beschluss vom 9. Oktober 1978 - 2 B 74/77 ‑, Buchholz 237.0 § 39 LBG BW Nr. 3; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 – 6 A 3083/06 -, NWVBl 2010, 183 m.w.N.. 32 Der Beklagte hat die Entlassung des Klägers damit begründet, dass er mit Blick auf sein in der Vergangenheit gezeigtes dienstliches und persönliches Verhalten nicht über die erforderliche charakterliche bzw. persönliche Eignung für den Lehrerberuf verfüge. Das ist – unter Berücksichtigung der aufgezeigten Maßstäbe - nicht zu beanstanden. 33 Der Einzelrichter nimmt zunächst Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheides vom 28. August 2013 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab. 34 Ergänzend wird folgendes ausgeführt: Der Beklagte hat gemessen an § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise seine Ermessenserwägungen ergänzt. Den tatsächlichen Feststellungen zu den grundlegenden Vorkommnissen am 30. April 2013, 24. Juni 2013, 16. Juli 2013 (anberaumtes Dienstgespräch) und 17. Juli 2013 ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, obwohl ihm die zur Gerichtsakte gelangten Stellungnahmen der beteiligten Lehrkräfte sowohl an der Ausbildungsschule als auch am ZfsL bekannt gewesen sind. Wenn der Beklagte auf dieser Tatsachengrundlage zu dem Schluss kommt, der Kläger könne das Ausbildungsziel nicht erreichen, weil er sich als nicht ausbildungsbereit und ausbildungsfähig gezeigt habe, so dass auch ein erneuter Wechsel der Ausbildungsschule bzw. des Studienseminars nicht in Betracht komme, der Kläger könne wegen fehlender charakterlicher Eignung selbst bei erfolgreicher Laufbahnprüfung nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, so hat er damit die Grenzen des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums nicht überschritten. 35 Jedes vom Beklagten für seine Entscheidung angeführte Ereignis ist von erheblicher Tragweite für die Beurteilung der charakterlichen Eignung des Klägers. Er zeigt in verschiedenen Situationen seines Ausbildungsverhältnis ein Verhalten, dass der Achtung und dem Vertrauen, die der Beruf des Beamten erfordert, nicht mehr gerecht werden, vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG. Insbesondere das eigenmächtige Fernbleiben vom anberaumten Dienstgespräch manifestiert, dass der Kläger nicht in der Lage ist, sein Verhalten sozialadäquat auszurichten. Gerade wenn sich der Kläger in leistungsbezogener Hinsicht ungerecht behandelt fühlt, ist ein solches Dienstgespräch die geeignete Gelegenheit, berechtigte Kritik vorzutragen, um den aus seiner Sicht vorhandenen Missständen entgegenzutreten. Keinesfalls steht ihm ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund zur Seite, eigenmächtig einem angeordneten Dienstgespräch keine Folge zu leisten. 36 Das Fehlverhalten des Klägers betrifft im Übrigen nicht nur die dienstvorgesetzte Stelle, sondern richtet sich insbesondere auch gegen die an seiner Ausbildung beteiligten Lehrkräfte. Bezeichnend ist, dass der Kläger offenbar bis heute nicht einsehen kann, dass das mehrfache Bedrängen der Fachleiterin Mathematik am 30. April 2013 mit dem Ziel, die Note für den von ihm an diesem Tag geleiteten Unterricht zu erfahren, die Grenze eines angemessen Verhaltens überschreitet und zeigt, dass der Kläger bereit ist, zur Erreichung seiner Ziele auch nicht mehr hinzunehmende Methoden anzuwenden. Seine eigene, vom damaligen Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der Anhörung eingereichte Stellungnahme zu diesem Vorfall ist zudem geprägt vom Gedanken der Vergeltung. Diese Einstellung des Klägers ist um so weniger verständlich und nachvollziehbar, als er in derselben Stellungnahme ausgeführt hat, den Gesprächsabbruch durch die Fachleiterin Mathematik akzeptiert zu haben. 37 Wenn der Beklagte in einer Gesamtbetrachtung auf mehrere verschiedene Vorkommnisse abstellt, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. 38 Vgl. zu diesem sog. Summeneffekt: VG Würzburg, Beschluss vom 31. Juli 2014 – W 1 S 14.592 -, juris-Dokument, Rn. 31. 39 Der Beklagte hat auch die Bedeutung des Vorbereitungsdienstes für den Kläger erkannt und die in § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG enthaltene Einschränkung seines Ermessens berücksichtigt. Weniger einschneidende Mittel (z.B. besondere Anleitung, ggf. Weisungen und Disziplinarmaßnahmen, Wechsel des Seminars und/oder der Ausbildungsschule), um den Kläger zu einem pflichtgemäßen Verhalten zu bewegen und das Ziel des Vorbereitungsdienstes doch noch zu erreichen, standen dem Beklagten nicht zur Verfügung. Bereits kurze Zeit nach Beginn des Vorbereitungsdienstes ist der Kläger auf seinen Antrag hin aus persönlichen Gründen einer anderen Ausbildungsschule zugewiesen worden. Zuvor hatte er die Absicht geäußert, seine Ausbildung gar abzubrechen. Dieses Entgegenkommen seitens der Ausbildungsleitung hat jedoch nicht zu einem geordneten Verlauf des Vorbereitungsdienstes geführt. Im Gegenteil; schon im Februar 2013 kam es zu einem Ausbildungsgespräch, in dem es um die Perspektive des Klägers im Vorbereitungsdienst ging. Eine ordnungsgemäße Ausbildung auch an einem neuen Studienseminar und/oder an einer neuen, weiteren Ausbildungsschule ist ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen und der Gerichtsakte befindlichen ausführlichen Dokumentationen und Stellungnahmen weiterhin nicht gewährleistet. Es fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zwischenzeitlich die Bereitschaft entwickelt haben könnte, sich ordnungsgemäß in den Ablauf des Vorbereitungsdienstes integrieren zu lassen. Beratungen und Kritik begegnete er nach einhelliger Darstellung der ausbildenden Lehrpersonen ablehnend und zurückweisend. Eine konstruktive Zusammenarbeit war kaum möglich. 40 Bei der Verwehrung einer solchen „weiteren Chance“ ist erweiternd in den Blick zu nehmen, dass der Beklagte im Rahmen des organisatorisch und rechtlich Möglichen und Zumutbaren dafür Sorge zu tragen hat, dass die Schulen ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen können. Dies setzt ein kollegiales und vertrauensvolles Zusammenwirken aller Beteiligten voraus. Innerschulische Konflikte sind dabei zunächst mit dem Ziel der Verständigung unter den Beteiligten zu erörtern (vgl. § 1 Abs. 2 der Allgemeinen Dienstordnung - BASS 21‑02 Nr. 4 –). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe spricht das öffentliche Interesse gegen eine Rückkehr des Klägers in den Vorbereitungsdienst. Denn es würde mit Blick auf die zurückliegenden Ereignisse im Vorbereitungsdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erneuten Konflikten mit den an seiner Ausbildung beteiligten Personen kommen, was diese Kraft und Zeit kosten würde. Eine solche Belastung ist ihnen nicht zuzumuten. Dies gilt um so mehr, als im Falle eines Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung nach § 38 Abs. 2 OVP für die Ablegung der Wiederholungsprüfung eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes vorgesehen ist, die im Falle des Klägers bereits ausgesprochen worden ist. Die Belastung der Ausbildungsschule - sei es die bisherige oder eine neue Schule - würde sich in einem solchen Fall noch über einen längeren Zeitraum hinziehen, was im Interesse der genannten Beteiligten nicht zumutbar ist. Gleiches gilt für das ZfsL. 41 Die nach allem nach wie vor fehlende Einsichtsfähigkeit des Klägers lässt auch für die Zukunft bzw. für eine Fortführung des Referendariats keine Verhaltensänderung erwarten. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung bzw. Beweisaufnahme. Die vom Kläger angeregte Zeugenvernehmung kam schon deshalb in Betracht, weil konkrete Tatsachen, die dem Beweis zugänglich wären, nicht benannt wurden.Die weitere Rechtsfolge (Zeitpunkt des Eintritts der Entlassung) hat der Beklagte zutreffend § 28 Abs. 2 3. Alt. LBG NRW entnommen. 42 Da die Entscheidung des Beklagten, den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, auch sonst keine Fehler erkennen lässt, war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 44 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht für gegeben erachtet. 45 Beschluss: 46 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und den Sätzen 2 und 3 GKG in der bis zum 16. Juli 2014 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG auf die Wertstufe bis 8.000,-- Euro festgesetzt.