Urteil
13 K 4740/13.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0815.13K4740.13A.00
24Zitate
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1987 in D. geborene Klägerin ist guineische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Forestière an. Sie reiste am 19. Oktober 2012 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Da die Kosten für das Flugticket von Casablanca über Singapur nach Frankfurt am Main nicht gedeckt waren, wurde sie in Begleitung von einer Angestellten der Fluggesellschaft M. , Frau C. N. , bei der Bundespolizei vorstellig. In diesem Zusammenhang äußerte die Klägerin ihr Asylbegehren. Im Rahmen einer telefonischen Dolmetscherbefragung gab sie an, dass ihr in ihrer Heimat die traditionelle Zwangsheirat sowie eine unfreiwillige Beschneidung drohten. Bei einer Rückkehr drohe ihr zudem der Mord seitens der Familie. Von ihrer Heimat sei sie bis nach Frankfurt am Main von einer Frau namens „M1. “ begleitet worden. Die Schleusung sei von einem Freund namens „S. T. “ aus Belgien bezahlt worden. Der Versuch, diesen unter der von der Klägerin genannten Telefonnummer zu erreichen, scheiterte. 4 Am 21. Oktober 2012 gab die Klägerin im Rahmen der seitens der Bundespolizei bezüglich ihres Einreisebegehrens durchgeführten Befragungen folgendes an: 5 Ihre Mutter sei bereits bei ihrer Geburt gestorben. Bis zum Tod ihres Vaters im Jahr 2009 habe sie bei diesem gelebt. Nach dessen Tod sei sie von der Familie des Freundes ihres Vaters (B. L. ) aufgenommen worden, da sie keine Verwandten mehr gehabt habe. Dieser sei politisch aktiv gewesen. Er habe den Vorgänger (Capitaine Moussa Dadis Camara) des derzeitigen guineischen Präsidenten (Professeur Alpha Condé) unterstützt, der dessen Anhänger habe eliminieren lassen. Vor sieben bis acht Monaten sei auch die Familie L. umgebracht worden. Sie habe die Leichen nach ihrer Rückkehr vom Markt entdeckt. 6 Sie habe sodann bei einer Frau namens B1. C1. E. gearbeitet und gelebt. Vor etwa zwei Monaten sei ein älterer, reicher und einflussreicher Kommandant des Militärs zu dieser Frau gekommen und habe ihr viel Geld für die Klägerin versprochen. Sie solle seine vierte Frau werden. Da er Moslem sei, solle sie beschnitten werden und dann zum Islam konvertieren. Er habe der Klägerin gedroht sie umzubringen, sollte sie sich widersetzen. Mit Rasierklingen habe er ihr sichtbare Narben zugefügt. 7 Ihre einzige Vertraute sei ihre Nachbarin gewesen. Ihren Namen kenne sie nicht; sie habe sie immer Tante gerufen. Etwa zwei Wochen vor ihrer Ausreise habe sie ihr zugesagt, alles versuchen zu wollen, um ihr zu helfen. Hierzu habe die Klägerin ihr Bilder von sich gegeben. Am 9. Oktober 2013 sei dann eine – ihr vorher nicht bekannte – Schleuserin namens M1. zu ihr gekommen. Sie habe ihr einen sierra-leonischen Reisepass besorgt und sie aus dem Land gebracht. Einen eigenen guineischen Reisepass habe die Klägerin dagegen nicht besessen. Die Klägerin wisse nicht, wer ihre Reise organisiert und finanziert habe, vermute aber, dass es eine Mitarbeiterin von UNICEF in D. gewesen sei. 8 Am 22. Oktober 2012 beantragte die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gab sie in ihrer Anhörung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 25. Oktober 2012 im Wesentlichen folgendes an: 9 Sie habe seit Anfang 2012 in der Stadt D. , im Stadtviertel M2. im Unterviertel D1. A. gelebt. Zuvor habe sie seit 2009 im Stadtviertel T1. im Unterviertel G. gelebt. Im Rahmen der Befragung ergänzte sie, dass sie mit der Familie L. in M3. gelebt habe. Sie habe nur noch eine Halbschwester, einen Halbruder und eine Tante. Sie wisse nicht, wo sie sich aufhielten. Seit dem Tod ihres Vaters – mithin seit dem 12. November 2009 – habe sie keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt. Ihre Halbgeschwister seien von ihren Eltern abgeholt worden. Der Freund ihres Vaters sei am 28. September 2010 gestorben. 10 Sie habe dann zunächst für ca. drei Monate bei einer Freundin gelebt. Da sie aber kein Geld gehabt habe, habe sie sie verlassen und nach Arbeit suchen müssen. Sie habe dann für Frau B1. C1. E. gearbeitet und bei ihr gewohnt. Nachdem ihre Arbeitgeberin sie gegen Geld für Geschlechtsverkehr an einen ihrer Freunde zu vermitteln versucht habe, sei sie zu den Nachbarn geflohen. Ihre Arbeitgeberin habe sich aber diesen gegenüber als ihre Schwester ausgegeben und sie wieder mit zu sich genommen. Vor etwa drei bis vier Monaten sei ein anderer, älterer Mann vom Militär gekommen und habe sie heiraten wollen, da sie jung sei. Hierfür habe ihre Arbeitgeberin, die sich als eine Familienangehörige vorgestellt habe, von ihm Geld verlangt. Er habe eine Anzahlung geleistet und sich mit ihr geeinigt ihr eine weitere Hälfte nach Beschneidung der Klägerin zu geben. Der Tag der Beschneidung sei bereits festgelegt worden; die Klägerin wisse aber nicht wann diese habe stattfinden sollen. Eines Tages habe sie auf dem Markt mit einem Fremden gesprochen. Der Militärangehörige habe davon erfahren, sei wütend geworden und habe sie gefesselt und geschlagen. Er habe ihr mittels einer Rasierklinge eine Narbe an ihrem rechten Oberarm zugefügt, damit sie ihn nie vergesse. Der Mann heiße D2. B2. D3. D2. und gehöre der Volksgruppe der Malinké an. Er habe eine Halbglatze und graumeliertes Haar sowie eine Lücke zwischen den Schneidezähnen. Zudem sei er groß und muskulös gewesen. Er habe ein Barett getragen und sei manchmal in Uniform gekommen. Er sei mit dem Präsidenten verwandt und sehr bekannt. Sie habe daher nirgendwohin flüchten können, ohne dass er es erfahren hätte. 11 Sie habe ihrer Nachbarin von ihrer Situation erzählt, die ihr habe helfen wollen. Ihre Nachbarin habe ihr am Tag ihrer Abreise gesagt, dass sie sie abends brauche. Sie sei dann zu ihr gegangen und habe die weiße Frau gesehen. Sie vermute, ihre Nachbarin habe ihre Reise organisiert, da nur sie – und ihr Freund in Belgien – ihre Situation gekannt und ihre Fotos besessen hätten. Wie ihre Nachbarin geheißen und was sie beruflich gemacht habe, wisse sie nicht. Da sie Kinder im Ausland gehabt habe, sei sie viel verreist. 12 Auf Nachfrage des Bundesamtes im Hinblick auf die abweichenden Angaben gegenüber ihrer Erstbefragung vom 19. Oktober 2012 und ihrer weiteren Befragung vom 21. Oktober 2012 durch die Bundespolizei gab die Klägerin an, dass sie mit Daten ihre Probleme habe. Der 28. September 2010 sei das einzig wichtige Datum gewesen. Hätte sie gewusst, dass sie flüchten würde, hätte sie diese Daten registriert. Die telefonische Befragung sei ihr nicht rückübersetzt worden. Sie sei gefragt worden, ob sie jemanden kenne und habe dann den Namen ihres Freundes und dessen Telefonnummer genannt. Sie habe nur gedacht, dass die weiße Frau bei UNICEF arbeite, da sie ihr geholfen habe, ohne ihre Probleme zu kennen. Auf mehrfache Nachfrage des Bundesamtes, ob sie – wie in ihrer Erstbefragung durch die Bundespolizei angegeben – von ihrer Familie bedroht werde, trug die Klägerin vor, die Dame gemeint zu haben, bei der sie gewohnt habe. 13 Mit Bescheid vom 7. Mai 2013, welcher am 10. Mai 2013 an die ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Zugleich forderte es die Klägerin zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Guinea an. Die in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebene Frist zur Klageerhebung betrug eine Woche. 14 Mit Schreiben vom 10. Mai 2013 teilte die frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der Klägerin mit, dass ihr Asylgesuch vom Bundesamt abgelehnt worden und eine Klage bis zum 17. Mai 2014 zu erheben sei. Sofern sie Klageerhebung wünsche, solle sie sofort einen Besprechungstermin vereinbaren. In diesem Zusammenhang wies sie die Klägerin zudem darauf hin, dass sie für ihre Arbeit einen Kostenvorschuss in Höhe von 500 Euro verlange. 15 Am 28. Mai 2013 hat die Klägerin durch den im Rubrum genannten Prozessbevollmächtigten gegen den Bescheid vom 7. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. 16 Die Klägerin ist der Ansicht, nicht in der Lage gewesen zu sein, rechtzeitig Klage zu erheben. Sie habe den angefochtenen Bescheid erst am 18. Mai 2013, mithin nach Ablauf der Klagefrist, von ihrer früheren Prozessbevollmächtigten erhalten. Sie sei weder der deutschen Sprache mächtig noch in der Lage gewesen, die geforderten 500,00 € zur Klageerhebung aufzubringen. Sie trägt weiter vor, die Entscheidung der Beklagten bestehe hauptsächlich aus belastenden Vermutungen. Dies zeige insbesondere die Annahme der bereits erfolgten Beschneidung. Eine einfache Untersuchung hätte schnell zeigen können, dass sie nicht beschnitten sei. Etwaige Differenzen im Sachvortrag seien möglicherweise den sprachlichen Differenzen und zumindest ihrer psychischen Traumatisierung geschuldet. 17 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 18 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Mai 2013 in der Fassung vom 13. Juni 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen, 19 hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, 20 hilfsweise festzustellen, dass in der Person der Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG bestehen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbingen aus dem Verwaltungsverfahren. 24 Mit Bescheid vom 13. Juni 2013 hat das Bundesamt den angegriffenen Bescheid abgeändert, indem es die Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 AsylVfG aufhob. Das Bundesamt sei zu Unrecht von einer Beschneidung der Klägerin ausgegangen. Vielmehr könne dieser Umstand mittels eines ärztlichen Attests leicht festgestellt werden. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach Klage innerhalb von zwei Wochen zu erheben sei. 25 Die Klägerin hat eine frauenärztliche Bescheinigung vom 12. August 2013 vorgelegt, woraus sich ergibt, dass sie nicht beschnitten ist (Bl. 36 d. Akte). 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin und des Vertreters des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen worden sind und in den Ladungen vom 13. Juni 2014 zudem gemäß § 102 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf hingewiesen worden sind, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entscheiden werden kann. 29 Die Klage ist zulässig (vgl. unter I.), aber unbegründet (vgl. unter II.). 30 I. Die Klägerin hat die Klage rechtzeitig innerhalb der Klagefrist des § 74 Absatz 1 Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) erhoben. Da das Bundesamt mit Änderungsbescheid vom 13. Juni 2014 den Bescheid vom 7. Mai 2013 insoweit abgeändert hat, als es die Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 AsylVfG aufgehoben hat, richtete sich die Klagefrist nicht mehr nach § 74 Absatz 1, 2. Alternative AsylVfG sondern nur noch nach § 74 Absatz 1, 1. Alternative AsylVfG. Die Klagefrist beträgt nach Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung mit anderen Worten nicht mehr eine Woche, sondern zwei Wochen. Diese Frist ist gewahrt worden. 31 Zwar ist der Bescheid vom 7. Mai 2013 laut Aktenvermerk im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 4 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) am 8. Mai 2013 – adressiert an die frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 2 VwZG) – als Einschreiben zur Post gegeben worden. Bei einem Einschreiben durch Übergabe gilt das Dokument gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 VwZG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, mithin am 11. Mai 2013 als zugestellt. Dem steht nicht entgegen, dass der 11. Mai 2013 ein Samstag war. Die Vermutung der Zustellung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 VwZG greift ebenso wie die Vermutung der Bekanntgabe nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auch dann ein, wenn der für die Zustellung bzw. Bekanntgabe maßgebende dritte Tag nach der Aufgabe zur Post auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. 32 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. März 2001 – 19 A 4216/99 –, juris, Rn. 8 ff. m.w.N.; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 16. März 2011 ‑ M 18 K 10.1691 –, juris, Rn. 21; Sadler, VwVG VwZG, § 4 VwZG, 7. Aufl. 2010, Rn. 13 m.w.N. 33 Da der letzte Tag der Frist, d.h. der 25. Mai 2013, auf einen Samstag fiel, wäre die Zweiwochenfrist am 27. Mai 2013 gemäß §§ 57 Absatz 2 VwGO, 222 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen; die Klageerhebung am 28. Mai 2013 mithin verfristet gewesen. 34 Indes ist auch die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 7. Mai 2013, welcher eine Klagefrist von einer Woche benennt, infolge der Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung falsch (geworden), mit der Folge, dass die Klagefrist noch nicht zu laufen begonnen hat (§ 58 Absatz 1 VwGO). Insoweit hat das Bundesamt die Rechtsbehelfsbelehrung berichtigt, indem es dem Teilaufhebungsbescheid vom 13. Juni 2013 eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt hat. Die Rechtsbehelfsfrist begann damit erst mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 13. Juni 2013 zu laufen. 35 Vgl. hierzu Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2013, § 58, Rn. 70 m.w.N. 36 Diese erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde infolge der Zustellung durch Niederlegung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 VwZG in Verbindung mit § 181 Absatz 1 ZPO am 20. Juni 2013. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage bereits erhoben worden. Einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bedarf es daher nicht. 37 II. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 13. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Absatz 1 und 5 VwGO. 38 Das Gericht entscheidet Asylstreitigkeiten nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG). Deshalb findet die seit dem 1. Dezember 2013 durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) veränderte Rechtslage Anwendung. Die Klägerin vermag auf dieser Grundlage mit Erfolg weder ihre Anerkennung als Asylberechtigte noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG begehren, denn sie ist nicht politisch Verfolgte im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften. 39 Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere Merkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Voraussetzungen und Umfang des politischen Asyls sind wesentlich bestimmt von der Unverletzlichkeit der Menschenwürde. 40 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris, Rn. 24, vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, juris, Rn. 38 ff., und vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 –, juris, Rn. 46; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 23. 41 Nach § 3 Absatz 1 AsylVfG ist einem Ausländer weiter die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylVfG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylVfG. 42 Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (§ 77 Absatz 1 AsylVfG). Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab), 43 BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. –, BVerfGE 80, 315 (344); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 – 9 C 17.89 –, BVerwGE 85, 139 (140) und Urteil vom 20. November 1990 ‑ 9 C 74.90 –, InfAuslR 1991, 145 (146). 44 Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss dabei von der Wahrheit – nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen. 45 BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2, vom 26. Oktober 1989 ‑ 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8, und vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3 f.; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. 46 Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg. Es liegen weder die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte noch die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise aus Guinea oder im Falle einer Rückkehr nach Guinea landesweit von politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde. 47 Zu den unverfügbaren Merkmalen im eben genannten Sinne gehört zwar auch die Geschlechtszugehörigkeit. Ein solcher Fall der geschlechtsspezifischen Verfolgung kann in einer drohenden Zwangsbeschneidung und Zwangsverheiratung bestehen. Bei einer Zwangsverheiratung ist von einer Bedrohung für die persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit auszugehen. Diese weist eine asylerhebliche Intensität auf, weil sie die Frau in ihrem Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Wahl des Ehepartners und in der Folge wegen des vom Ehemann erwarteten ehelichen Geschlechtsverkehrs auch in ihrer sexuellen Integrität verletzt. Bei einer Verweigerung der Eheschließung oder Flucht droht der betroffenen Frau zudem unter Umständen körperliche Misshandlung oder gar die Tötung wegen der dadurch verursachten Entehrung. Jedenfalls aufgrund der Kumulation der Beeinträchtigungen liegt eine entsprechende Erheblichkeit der Verfolgungsgefahr vor. Die Zwangsbeschneidung weist eine verfolgungserhebliche Intensität auf, da der betroffenen Frau dabei schwere physische Leiden zugefügt werden und der erhebliche Eingriff in die körperliche Integrität auch gegen den Willen der Frauen vorgenommen wird. 48 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 25; Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 26. März 2012 – 4 K 782/10.KS.A –, juris (Zwangsverheiratung); Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2010 – 13 K 2350/10.A – m.w.N. n.v. (Zwangsverheiratung); Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 6. Juli 2009 – 13 K 4433/07.A –, juris (Zwangsheirat); und vom 28. September 2007, – 13 K 1441/05.A –, juris, Rn. 58 f. (Genitalverstümmelung); VerwaltungsgerichtBerlin, Urteil vom 3. September 2003 – 1 X 23/03 –, juris, Rn. 22 f. (Genitalverstümmelung); VerwaltungsgerichtAachen, Urteil vom 12. August 2003 ‑ 2 K 1924/00.A –, juris, Rn. 49 (Genitalverstümmelung); Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 29. August 2001 – 3 E 30495/98.A (2) –,juris, Rn. 41 (Genitalverstümmelung); Verwaltungsgericht München, Urteil vom 20. Juni 2001 – M 21 K 98.50394 –, juris, Rn. 92 ff. (Genitalverstümmelung). 49 Die Auskunftslage belegt, dass in Guinea sowohl die Praxis der Zwangsverheiratung als auch die Praxis von Zwangsverheiratung von (jungen) Mädchen und Frauen auch gegenwärtig noch weit verbreitet ist. 50 Die Zwangsverheiratung kommt in erheblichem Umfang in allen guineischen Ethnien und sozialen Schichten vor. 51 IAK vom 3. Dezember 2004 an Verwaltungsgericht Arnsberg, – 11 K 3182/04.A –; nach der Auskunft Auswärtigen Amtes (AA) vom 29. November 2004,508-516.80/43239, an Verwaltungsgericht Arnsberg, – 11 K 3182/04.A. – sind diese nur in Waldguinea unüblich; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 11.06, Guinea – Aktuelle Lage – Menschenrechte. 52 Die Gesellschaft ist insgesamt sehr traditionell geprägt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die vorherrschende Form des Islam als auch in Bezug auf die noch in großen Teilen der Bevölkerung und bei allen Ethnien verbreiteten traditionellen Sozialstrukturen. Religion und Sozialstrukturen bedingen eine streng hierarchische und patriarchalische Gliederung und gehen von der Unterordnung der Frauen unter die jeweiligen männlichen Vormünder aus. Dadurch sind die traditionellen Strukturen unerlässliche Voraussetzungen für dasÜberleben sowohl in ländlichen Regionen als auch in den Großstädten. 53 Junge Mädchen und Frauen sehen sich einem erheblichen Druck ausgesetzt, den ausgewählten Kandidaten möglichst umgehend und ohne Widerstand zu heiraten. Dabei dient die – möglichst schnelle – Verheiratung der Versorgung der Abhängigen, strategischen Erwägungen im Hinblick auf die Großfamilie und der Abwälzung der Kosten für den Unterhalt der Mädchen und Frauen. 54 IAK vom 3. Dezember 2004 an Verwaltungsgericht Arnsberg, – 11 K 3182/04.A –; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 11.06, Guinea – Aktuelle Lage – Menschenrechte. 55 Gleiches gilt für die Verbreitung der Zwangsbeschneidung. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen muss davon ausgegangen werden, dass der ganz überwiegende Anteil guineischer Frauen beschnitten ist. Während in den meisten Berichten von Beschneidungsraten deutlich über 90% gesprochen wird 56 – WHO, IAK, BA: 99%, GTZ, epo: 98,6%, AA: über 90% – 57 gehen amnesty international und das U.S. Departement of State von Spannen zwischen 65% bzw. 70% bis 90 % aus. Lediglich in einer tabellarischen Übersicht von UNICEF wird nur ein Anteil von 50% ausgewiesen. Dabei existieren keine Unterschiede nach ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit. Ebenso wenig sind regionale Unterschiede feststellbar. Auch in den größeren Städten ist Mädchenbeschneidung in gleicher Weise verbreitet, wenn auch hier die Tendenz steigt, bei Vorhandensein entsprechender finanzieller Mittel den Eingriff durch medizinisches Personal vornehmen zu lassen. Selbst engagierte Gegner der Mädchenbeschneidung lassen diese bei ihren Töchtern im Hinblick auf den gesellschaftlichen Druck dennoch vornehmen. In den meisten Fällen wird die Beschneidung in jugendlichem Alter durchgeführt, wobei früher eine Alterspanne bis zu 25 Jahren üblich war, während mittlerweile eher jüngere Mädchen zwischen acht und fünfzehn Jahren beschnitten werden. Allerdings kommt ebenfalls die Beschneidung von Kleinkindern sowie von älteren Frauen vor. 58 Vgl. UNICEF, The progress of nations 1996, Women, 2 million girls a year mutilated; ai, Female genital mutilation in Africa: Information by country, ACT 77/07/97; WHO, Estimated prevalence rates for FGM, updated May 2001; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, Guinea, 2003, Section 5, Women; BAFl, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand: Februar 2003, S. 18; IAK, Auskunft vom 9. September 2003; AA, Auskunft vom 28. März 2007, Az.: 508-516.80/44975 und vom 25. September 2003, Az.: 508-516.80/41775; epo, Special, Guinea: Das Schweigen brechen; GTZ, Länder, Weibliche Genitalverstümmelung in Guinea. 59 Insoweit kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass auch ältere Mädchen oder Frauen dem Brauch der Zwangsbeschneidung ausgesetzt werden, zumal wenn auch eine Zwangsverheiratung im Raume steht. Die Zwangsbeschneidung gilt in vielen Stammesgesellschaften als Heiratsvoraussetzung. Die Gemeinschaften, die ihn praktizieren, sehen in der Zwangsbeschneidung einen wichtigen Bestandteil ihrer kulturellen Identität und Tradition. 60 Allerdings glaubt das Gericht der Klägerin ihr Vorbringen nicht, vor einer ihr drohenden Zwangsverheiratung und Zwangsbeschneidung geflohen und ausgereist zu sein. Das Gericht geht nach Lage der Akten vielmehr davon aus, dass sie ihr Heimatland unverfolgt verlassen und ein jedenfalls in maßgeblichen Teilen erfundenes Verfolgungsschicksal vorgetragen hat. 61 Die Klägerin hat im Rahmen der bei der Bundespolizei und dem Bundesamt erfolgten Anhörungen keine in sich stimmige Schilderung der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse gegeben. 62 Die Klägerin hat in der Erstbefragung durch die Bundespolizei am Frankfurter Flughafen am 19. Oktober 2012, der am 21. Oktober 2012 durch die Frankfurter Bundespolizei durchgeführten Zusatzbefragung und der Befragung beim Bundesamt am 25. Oktober 2012, mithin binnen weniger Tagen, in Kernpunkten widersprüchliche Angaben gemacht. 63 So führte sie bei der Bundespolizei zunächst aus, dass ihr bei einer Rückkehr in ihre Heimat neben der Zwangsheirat und Zwangsbeschneidung auch der Mord seitens der Familie drohe. In den nachfolgenden Befragungen hat sie ihr Asylbegehren indes nur noch auf die ihr drohende Zwangsheirat und Zwangsbeschneidung gestützt und von einer Bedrohung seitens ihrer Familie nicht mehr berichtet. Im Gegenteil: Seitdem auch ihr Vater im Jahr 2009 gestorben sei, habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie gehabt. Hierauf im Rahmen ihrer Befragung beim Bundesamt angesprochen, stellte sie schließlich ‑ nachdem ihr die Nachfrage mehrfach erläutert worden ist – klar, dass sie die Dame, bei der sie gewohnt habe, gemeint habe. Bei der Befragung durch die Bundespolizei am 21. Oktober 2012 schilderte die Klägerin zudem, dass die Familie des Freundes ihres Vaters, bei der sie nach dessen Tod im Jahr 2009 gelebt habe, vor sieben bis acht Monaten umgebracht worden sei und sie dann bei einer Frau namens B1. C1. E. gearbeitet habe. Beim Bundesamt gab sie hingegen an, dass der Freund ihres Vaters und dessen Familie am 28. September 2010 umgebracht worden seien. 64 Hinzukommt, dass auch im Rahmen der Befragung beim Bundesamt die zeitlichen Angaben mehrfach variieren. Diese Divergenz besteht zunächst hinsichtlich des Zeitraums, in dem sie für ihre Arbeitgeberin B1. C1. E. tätig gewesen sein soll. Auf Seite 7 der Anhörungsniederschrift heißt es insoweit, dass sie Ende 2011/Anfang 2012 zu ihrer Arbeitgeberin gekommen sei. Auf Seite 8 der Anhörungsniederschrift heißt es hingegen, sie habe von Dezember 2010 bis zum 9. Oktober 2012 bei ihr gearbeitet. Überdies stimmen auch die zeitlichen Abläufe im Hinblick auf das geschilderte Kennenlernen des sie bedrohenden Militärangehörigen nicht überein. Während es bei der Befragung vom 21. Oktober 2012 noch heißt, der Militärangehörige sei vor zwei Monaten zu ihrer Arbeitgeberin gekommen, gab sie gegenüber dem Bundesamt an, er habe vor drei bis vier Monaten nach ihr verlangt (Seite 7 der Anhörungsniederschrift). An einer anderen Stelle heißt es dann, dass der erste Mann nach zwei Monaten gekommen sei, nachdem sie im Dezember 2010 zu arbeiten begonnen habe und nach weiteren drei Monaten der Militärangehörige gekommen sei (Seite 8 der Anhörungsniederschrift). Schließlich gab die Klägerin an, dass die Heirat ungefähr drei, vier, fünf Monate im Gespräch gewesen sei (Seite 11 der Anhörungsniederschrift). 65 Damit einhergehend widersprechen sich auch die Angaben der Klägerin zu ihren letzten Wohnorten. Zunächst gab die Klägerin an, seit Anfang 2012 in D. im Stadtviertel M2. im Unterviertel D1. A. gelebt zu haben. Zuvor habe sie seit 2009 im Stadtviertel T1. im Unterviertel G. gelebt (Seite 3 der Anhörungsniederschrift). Indes gab die Klägerin am Ende der Befragung auf weitere Nachfrage an, mit ihren Pflegeeltern in M3. gelebt zu haben (Seite 11 der Anhörungsniederschrift). 66 Die Klägerin konnte diese Widersprüche auch nicht überzeugend auflösen. Auf die zeitlichen Abweichungen beim Bundesamt angesprochen, gab sie lediglich an, mit Daten ihre Probleme zu haben. Das einzig wichtige Datum sei der 28. September 2009. Auch wenn von einem Asylbewerber sicherlich nicht erwartet werden kann, sämtliche zeitliche Abläufe der Erlebnisse in seinem Heimatland exakt wiedergeben zu können, lassen bereits die vorstehend aufgezeigten Widersprüche an der Glaubhaftigkeit des Vortrags zweifeln. Zum einen lagen die geschilderten Erlebnisse im Zeitpunkt der durchgeführten Befragungen nach den eigenen Angaben der Klägerin noch nicht lange zurück. Zum anderen ist bei Erlebnissen wie dem Todestag der Pflegefamilie und einer Bedrohung durch einen Militärangehörigen zu erwarten, dass diese – anders als alltägliche Situationen – auch nachhaltig im Gedächtnis bleiben und Angaben zum Zeitpunkt des behaupteten Geschehens nicht derart – noch dazu im Rahmen einer einzigen Befragung – variieren. 67 Soweit die Klägerin etwaige sprachliche Differenzen und ihre psychische Traumatisierung für die aufgezeigten Widersprüche verantwortlich macht, genügt auch dieses Vorbringen dem Gericht nicht, um die vorhandenen Widersprüche zu plausibilisieren. 68 Sprachliche Schwierigkeiten vermag das Gericht von vornherein nicht zu erkennen. Ausweislich der Anhörungsprotokolle der Bundespolizei und des Bundesamtes war bei allen Befragungen eine Sprachmittlerin für die Sprache Französisch anwesend. Die Klägerin hat auch jeweils angegeben, dass sie der französischen Sprache mächtig sei. So gab sie bereits bei der Bundespolizei an, die Sprachen Französisch und Mano zu sprechen (Bl. 11 Heft 2 der Beiakten). Auch gegenüber dem Bundesamt gab sie an, Französisch zu sprechen (Bl. 29 und 42 Heft 2 der Beiakten). Schließlich teilte die Klägerin auf die Anfrage des Gerichts vom 14. Januar 2014 mit Schreiben vom 27. Januar 2014 mit, dass sie eine weibliche Dolmetscherin in französischer Sprache benötige (Bl. 48 der Gerichtsakte). Zweifel daran, dass die Klägerin in Abweichung zu ihren Angaben der französischen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Französisch stellt die Amtssprache Guineas dar, während Mano nur von einer Minderheit in der Waldregion gesprochen wird. Da sich die Klägerin nach ihren eigenen Angaben seit 2009 in D. aufgehalten hat und zudem bis 2010 zur Schule gegangen ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie sich bereits in ihrem Heimatland nicht nur auf Mano, sondern auch auf Französisch verständigt hat. Zudem hat die Klägerin bei den Befragungen von keinen Verständnisschwierigkeiten berichtet, sondern jeweils bestätigt, dass es solche nicht gegeben habe. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass die Klägerin auf etwaige Sprachschwierigkeiten bereits bei dieser Gelegenheit hingewiesen, bzw. auf entsprechende Nachfrage des Bundesamtes hinsichtlich der abweichenden Angaben sich dahingehend geäußert hätte. 69 Die Klägerin hat auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, inwieweit die aufgezeigten Widersprüche auf einer psychischen Traumatisierung ihrerseits beruhen. Dass eine psychische Erkrankung vorliegt, ist bereits nicht hinreichend dargelegt worden. Insbesondere ist eine solche Erkrankung der Klägerin nicht durch ein fachärztliches Attest belegt, das eventuell eine weitere Sachaufklärung seitens des Gerichts erforderlich gemacht hätte. Die Klägerin hat nur eine ärztliche Verschreibung der Psychiaterin Dr. E1. T2. von der LVR-Klinik W. und eine Terminerinnerung vorgelegt (Bl. 63 der Gerichtsakte). Daraus geht aber nicht hervor, seit wann und weswegen sich die Klägerin in Behandlung befindet und wie bzw. ob sich ihr Leiden auf ihre Aussage bei der Bundespolizei und dem Bundesamt ausgewirkt haben könnte. Dies wird ebenso wenig aus dem ebenfalls vorlegten Laborblatt vom 6. Mai 2014 ersichtlich (Bl. 64 der Gerichtsakte). Überdies wäre auch diesbezüglich ein früherer Vortrag, beispielsweise als die Klägerin im Rahmen der Befragung auf ihre Widersprüche angesprochen worden ist, zu erwarten gewesen. 70 Ungeachtet dessen können etwaige Aussageprobleme, die auf einer Traumatisierung gründen – und die selbstverständlich bei der Anhörung eines möglicherweise traumatisch erkrankten Asylbewerbers in den Blick zu nehmen und bei der Bewertung seiner Angaben durch das Bundesamt und die Gerichte als mögliche Ursache widersprüchlichen, fehlenden oder unlogischen Vortrags zu bedenken sind – jedoch nicht bewirken, dass jegliche Erklärungen und Schilderungen eines Asylbewerbers, aus denen sich die Unglaubhaftigkeit seines Asylvorbringens ergibt, mit Rücksicht auf die behauptete Traumatisierung bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens unberücksichtigt bleiben müssen. Vielmehr kann auch von traumatisierten Asylbewerbern jedenfalls zum "Rahmengeschehen", in das das Traumerlebnis eingebettet ist, erwartet werden, dass hierzu wahrheitsgemäße, vernünftige und lebensnahe Schilderungen erfolgen. Denn die aufgezeigten traumabedingten Beeinträchtigungen des Aussageverhaltens beziehen sich in aller Regel – nur – auf das Traumaerlebnis oder lediglich Teile des traumaauslösenden Ereignisses selbst, nicht aber auf das gesamte Erinnerungsvermögen des Traumatisierten. 71 Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 21. März 2006 – 6 K 4260/04.A –, juris, Rn. 61. 72 Gegen die Glaubhaftigkeit des geschilderten Verfolgungsschicksals spricht überdies, dass der zentrale Vortrag der Klägerin zu der ihr drohenden Zwangsbeschneidung und Zwangsheirat überaus vage und detailarm geblieben ist und daher nicht den Eindruck wirklich erlebter Begebenheiten erweckt. Insbesondere blieb die Schilderung der Klägerin hinsichtlich des Ablaufs eines Treffens mit dem Militärangehörigen sehr farblos (Seite 10 der Anhörungsniederschrift). Insoweit wären vor dem Hintergrund der ihr drohenden Gefahr und des nicht unerheblichen Zeitraums, in dem sie dieser Gefahr nach eigenen Angaben ausgesetzt gewesen ist, eine detaillierte Schilderung versehen mit mehreren originären Einzelheiten, zu erwarten gewesen. Gleiches gilt für die Annahme der Klägerin, der Militärangehörige werde sie landesweit verfolgen. 73 Auch war es der Klägerin nicht möglich, auf Nachfrage weitere, substantiiertere Angaben zu machen: Sie schilderte zunächst, dass der Militärangehörige ihrer Arbeitgeberin für die Klägerin Geld gegeben habe und ihr eine weitere Hälfte – nach ihrer Beschneidung – geben sollte (Seite 5 der Anhörungsniederschrift). Die Frage, welche Summe vereinbart worden sei und wann die Beschneidung – dessen Tag nach ihren Angaben bereits festgelegt worden sei – erfolgen sollte, konnte sie nicht beantworten. Auch die Nachfrage, was ihre Arbeitgeberin beruflich gemacht habe, konnte sie nicht beantworten, obwohl sie dort nach ihren eigenen Angaben über einen längeren Zeitraum gelebt hat (Seite 6 der Anhörungsniederschrift). Ebenso wenig wusste sie den Namen und Beruf ihrer Nachbarin, der sie sich anvertraut und die ihre Ausreise organisiert habe. Die Nachfrage, wie lange sie den Militärangehörigen kenne, wollte sie nicht beantworten, da sie nicht lügen wolle. (Seite 7 der Anhörungsniederschrift). 74 Schließlich erscheint es dem Gericht wenig plausibel, warum die Klägerin über einen so langen Zeitraum bei ihrer Arbeitgeberin, die sie nach eigenen Angaben für ihre Arbeit auch nicht bezahlt hat, geblieben ist. Zudem erscheint es dem Gericht lebensfremd, dass ein einflussreicher Militärangehöriger über einen so langen Zeitraum, wie von der Klägerin behauptet, zuwartet, bevor er seinen Willen durchsetzt. 75 Die Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung nähere Angaben zu ihrem Verfolgungsschicksal zu machen und die vorhandenen Widersprüche aufzuklären und zu beseitigen, hat die Klägerin nicht wahrgenommen. Auch hat sie sich dadurch einer Beurteilung durch das erkennende Gericht hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit entzogen. 76 Das Gericht ist nach alledem nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin Guinea auf der Flucht vor politischer Verfolgung verlassen hat. Es geht vielmehr davon aus, dass die Klägerin Guinea allein aus wirtschaftlichen Gründen und in der Hoffnung, außerhalb Guineas ihren Lebensunterhalt verdienen zu können, verlassen hat. Nachfluchtgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. 77 Der Klägerin ist auch nicht subsidiär schutzberechtigt im Sinne des § 4 AsylVfG. Nach dessen Satz 1 ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Die einzig denkbare in Betracht kommende Alternative der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Absatz 1 Nr. 2 AsylVfG) droht der Klägerin nach den obigen Ausführungen nicht. 78 Grund für die Annahme von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 5 oder 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besteht ebenfalls nicht. Sie ergeben sich auch nicht aus der derzeitigen Ebola Epidemie in Guinea. 79 Zwar soll gemäß § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Indes sind nach § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen. Aus der Sperrklausel des § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG folgt der Ausschluss der Berufung auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die zuständige Landesbehörde einen allgemeinen Abschiebestopp erlassen hat oder – wie vorliegend – nicht. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a AufenthG befunden wird. 80 BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, BVerwGE 147, 8-19 = juris, Rn. 13 m.w.N.; Heilbronner, Ausländerrecht, Stand. 86. Ergänzungslieferung, Juni 2014, § 60a AufenthG, Rn. 79 m.w.N. 81 Vorliegend greift die Sperrwirkung des § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG, da die Gefahr sich mit dem Ebola-Virus anzustecken, keine individuelle, nur der Klägerin drohende, sondern eine allgemeine Gefahr darstellt, der zurzeit die gesamte Bevölkerung in Guinea ausgesetzt ist. 82 Diese Sperrwirkung kann zwar aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung durchbrochen werden, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Unabhängig davon, ob hier eine solche Schutzlücke besteht, liegt ein solcher Ausnahmefall nur vor, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. 83 BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, juris, Rn. 20; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 13a B 12.30421 –, juris, Rn. 19 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2013 – 13 A 2635/12.A –, juris, Rn. 11. 84 Diese Voraussetzungen liegen – zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand – nicht vor. Der Klägerin droht trotz des nach den derzeitigen Erkenntnissen erschreckenden Ausmaßes der Ebola Epidemie in Guinea – und den Nachbarländern Sierra Leone, Liberia und Nigeria –, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit nach ihrer Rückkehr nach Guinea in eine solche lebensgefährliche Situation zu gelangen. Ihr droht bereits nicht, sich nach ihrer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Virus zu infizieren. Denn es besteht durch die Meidung direkten Kontaktes mit Infizierten die Möglichkeit, sich vor Infektionen zu schützen. Eine Übertragung von Mensch zu Mensch ist nur durch den ungeschützten Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten von erkrankten Menschen oder Verstorbenen möglich. Es gibt bisher keine Hinweise auf eine Übertragung der Viren auf den Menschen durch die Atemluft. Schließlich korreliert das Übertragungsrisiko zu einen mit der Schwere der Erkrankung und zum anderen mit der Phase in der sie sich befindet. Das Übertragungsrisiko ist in der Spätphase der Erkrankung am größten. Die Ansteckung erfolgt häufig über den Kontakt zu den Körpern Verstorbener. 85 http://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/E/Ebola/Uebersicht.html. 86 Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich verfügte Abschiebungsandrohung und die festgesetzte Ausreisefrist stützen sich auf § 34 Absatz 1 AsylVfG und § 59 AufenthG. 87 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 88 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.