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Urteil

4 K 1391/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0704.4K1391.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 1. März 2013 verpflichtet, dem Kläger einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses mit fünf Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000 in E. (F. Weg 2a) nach Maßgabe des Antrages auf Vorbescheid vom 28. Februar 2012 in seiner Fassung vom 18. Juni 2014 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus als Einzelhaus bebauten Grundstücks Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000 in E. (F. Weg 2a). 3 Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes Nr. 0000/02 der Beklagten aus dem Jahr 1939, der entlang des heutigen F. Weges von seiner östlichen Einmündung in den M1. L.----weg nach Westen in Richtung S. Straßenfluchtlinien und parallel dazu angeordnete Baufluchtlinien unter Ausweisung einer Vorgartenfläche festsetzt. Im Übrigen ist dieser Bereich bislang nicht überplant. Die weiteren Grundstücke entlang dieses Straßenzuges sind mit luxuriösen von teils großzügig geschnittenen Gartenflächen umgebenen Einzelhäusern mit teils zwei Wohneinheiten bebaut. 4 Der Kläger beabsichtigt, das vorhandene Einfamilienhaus abbrechen und auf dem Grundstück ein Mehrfamilienhaus errichten zu lassen. 5 Unter dem 28. Februar 2012 - bei der Beklagten eingegangen am 7. März 2012 – beantragte der Kläger, vertreten durch den von ihm beauftragten Architekten, unter der Reg.-Nr. 23-BV-0044/12 die Erteilung eines Vorbescheides für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten, zweigeschossig zuzüglich Staffelgeschoss und Tiefgarage. Insoweit wird auf die folgenden, im beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen Bauvorlagen Bezug genommen: 6 den auf der Grundlage eines Auszuges aus der Flurkarte vom 26.05.2011 erstellten Plan „Baukörper Neubau“, eingereicht am 07.03.2012 und 26.03.2012,den Auszug aus der Flurkarte vom 31.10.2011 mit Hervorhebung des Baugrundstücks und Eintragung der vorderen Baufluchtlinie, eingereicht am 26.03.2012,die unter dem Datum vom 20.03.2012 vom Entwurfsverfasser unterzeichneten Grundrisse Keller/Garagengeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss, eingereicht am 26.03.2012,die vom Entwurfsverfasser unterzeichneten Berechnungen von Bruttogeschossfläche, Geschossflächenzahl und Grundflächenzahl vom 20.06.2012, eingereicht am 03.07.2012,den vom Entwurfsverfasser unterzeichneten Nachweis fehlender Vollgeschossigkeit des Staffelgeschosses vom 20.06.2012, eingereicht am 03.07.2012,den unter dem Datum des 02.07.2012 vom Entwurfsverfasser unterzeichneten Grundriss Staffelgeschoss, eingereicht am 03.07.2012,die unter dem Datum des 02.07.2012 vom Entwurfsverfasser unterzeichnete Straßenansicht, eingereicht am 03.07.2012,die auf den 25.07.2012 datierte Berechnung des umbauten Raumes, eingereicht am 02.08.2012. 7 Das am Verfahren beteiligte Stadtplanungsamt der Beklagten äußerte in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2012 „große Bedenken, da sich das Gebäude als geplantes Mehrfamilienhaus deutlich von der vorhandenen Einfamilienhausstruktur unterscheidet und sich somit nicht in die nähere Umgebung einfügt“. In ihrer an die Bezirksvertretung 5 gerichteten Beschlussvorlage vom 20. August 2012 befürwortete das Bauaufsichtsamt der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides u. a. mit der Begründung, das Vorhaben fügte sich nach seiner Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Mit der Begründung, dass ein Mehrfamilienhaus nicht dem Charakter des Wohnumfeldes entspräche, lehnte die Bezirksvertretung 5 in ihrer Sitzung am 25. September 2012 mehrheitlich die Vorlage ab. 8 Am 6. Februar 2013 hat der Kläger Klage auf Verpflichtung zur Erteilung des Vorbescheides erhoben. 9 Nachdem eine Beanstandung des Beschlusses der Bezirksvertretung 5 unterblieben ist, hat die Beklagte die Voranfrage im Wesentlichen unter Übernahme der Begründung der Bezirksvertretung mit Bescheid vom 1. März 2013 abgelehnt. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen. 10 Auf gerichtlichen Hinweis hat der Kläger am 18. Juni 2014 die Ermittlung der Rohbaukosten sowie die Schnittzeichnung nachgereicht und die Voranfrage dahin konkretisiert, es solle nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit geprüft werden. 11 Wegen der Klagebegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers nebst Anlagen Bezug genommen. 12 Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen schriftsätzlich sinngemäß, 13 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 1. März 2013 zu verpflichten, dem Kläger einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses mit fünf Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000 in E. (F. Weg 2a) nach Maßgabe des Antrages auf Vorbescheid vom 28. Februar 2012 in seiner Fassung vom 18. Juni 2014 zu erteilen. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen, 16 und nimmt Bezug auf den Ablehnungsbescheid. 17 Das Gericht hat am 18. Juni 2014 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf den Inhalt des Terminprotokolls nebst Anlagen Bezug genommen. 18 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zugehörigen Beiakten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Das erkennende Gericht hat ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden können, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 21 Die Klage ist begründet. 22 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn er hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm den beantragten Vorbescheid zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 23 Dem Kläger ist auf seine Bauvoranfrage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der beantragte Vorbescheid zu erteilen, denn dem Vorhaben stehen keine Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen (§§ 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 23; 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). 24 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich hier nach dem Fluchtlinienplan als nach §§ 173 Abs. 3 BBauG, 233 Abs. 3 BauGB übergeleitetem Bauleitplan in Verbindung mit § 30 Abs. 3 BauGB, soweit dieser verbindliche Festsetzungen enthält, und im Übrigen nach §§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB, 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. 25 Wie sich aus den vorliegenden Lageplänen ergibt, widerspricht das geplante Vorhaben der festgesetzten vorderen Baufluchtlinie nicht. 26 Nach der Grundstücksfläche im Übrigen, die überbaut werden soll, nach der Bauweise, aber auch nach Art und Maß der baulichen Nutzung fügt es sich in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein. 27 Welche Grundstücke zu der näheren Umgebung im Sinne dieser Vorschrift gehören, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung zum einen nach den Auswirkungen des Bauvorhabens auf seine Umgebung, zum anderen danach, inwieweit die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt oder beeinflusst. Insoweit wird häufig nicht nur auf die gerade in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabenstandortes vorhandene Bebauung abzustellen sein, sondern auch die Bebauung in der weiteren Umgebung, soweit sie sich prägend auf das Vorhabengrundstück auswirkt. 28 Was die überbaubare Grundstücksfläche und die Bauweise anlangt, kann dahinstehen, ob auch die Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite mit den ungeraden Hausnummern insoweit rahmenbildend ist; denn die aus den vorliegenden Planauszügen ersichtlichen faktischen Bebauungstiefen auf den unmittelbaren Nachbargrundstücken F. Weg 2, 4a und 4 reichen mit mehr als 20 m wesentlich tiefer als diejenige des hier beabsichtigten Vorhabens mit 15 m. Im Übrigen sind sämtliche Grundstücke beidseits des F. Weges in offener Bauweise, und zwar mit Einzelhäusern mit Abstand zu den seitlichen Grundstücksgrenzen bebaut (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Auch das geplante Mehrfamilienhaus soll in dieser Bauweise errichtet werden. 29 Ebenso fügt sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung, d. h. „Wohnen“ in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Vorhabenstandort liegt innerhalb eines tatsächlichen reinen Wohngebiets (§§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB; 3 BauNVO). 30 In Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal des § 34 Abs. 1 BauGB ist der Rahmen der prägenden Umgebungsbebauung nach ständiger Rechtsprechung häufig weiter zu ziehen als bei den übrigen Tatbestandsmerkmalen dieser Vorschrift. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung werden nicht nur die – wie das Vorhabengrundstück – südlich des F. Weges gelegenen Grundstücke, sondern sämtliche von diesem Straßenzug erschlossenen Grundstücke für Wohnbebauung genutzt. 31 Der Umstand, dass diese vorhandene Bebauung überwiegend aus Einfamilienhäusern, teilweise auch aus Gebäuden mit zwei Wohneinheiten besteht, das streitgegenständliche Vorhaben hingegen als Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten geplant ist, steht dem Sich-Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung nicht entgegen. 32 Die vorgenannten bauplanungsrechtlichen Vorschriften gewähren keinen sogenannten „Milieuschutz“. 33 Wie bereits das Bauaufsichtsamt der Beklagten gegenüber der Bezirksvertretung 5 und auch die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verlauf des anhängigen Klageverfahrens deutlich gemacht haben, ist die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude kein Merkmal, von dem abhängt, ob ein Vorhaben sich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Anders als in ungeplanten Bereichen – wie hier – kann die Gemeinde nur in einem Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festsetzen, allerdings unter der Voraussetzung dies rechtfertigender besonderer städtebaulicher Gründe. Eine solche Festsetzung in einem Bebauungsplan ist geeignet, einen besonderen Gebietscharakter, etwa ein reines Wohngebiet mit dem besonderen Charakter eines Einfamilienhaus-Gebietes zu begründen. Demgegenüber enthält § 34 Abs. 1 und 2 BauGB einen eigenständigen Maßstab für die Zulässigkeit von Bauvorhaben, der weniger scharf ist als ein Bebauungsplan. Sind diese Vorschriften anzuwenden, kommt es für die Art der baulichen Nutzung nicht darauf an, ob in der näheren Umgebung des streitigen Bauvorhabens nur Einfamilienhäuser errichtet worden sind. 34 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW -, Beschluss vom 25. September 1996 – 10 B 2177/96 -, Juris unter Hinweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. 35 Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich das geplante Vorhaben ebenfalls in die Eigenart der näheren Umgebung ein. 36 Auch insoweit kann letztlich dahinstehen, ob die auf der gegenüber liegenden Straßenseite vorhandene Bebauung rahmen- und damit maßstabbildend ist; denn das geplante Vorhaben hält sich mit seinen Abmessungen des Baukörpers innerhalb der Bandbreite, die bereits durch die Gebäude F. Weg 2, 4, 6 und 10 vorgegeben ist. 37 Anders als in Geltungsbereichen von Bebauungsplänen, die Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzungen beinhalten, fehlen in unbeplanten Innenbereichen solche konkreten Maßfestsetzungen. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher in diesen Bereichen vornehmlich auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten, d. h. auf Grundflächen, Geschoßzahlen und Höhen vorhandener Gebäude, die das Bild der maßgeblichen Umgebung prägen und sich zueinander in Beziehung setzen lassen. 38 Die Gebäude F. Weg 2 und 4 weisen im Unterschied zum streitigen Vorhaben einen unregelmäßigen Grundriss mit teils versetzten Gebäudetrakten auf, erscheinen in der optischen Wahrnehmung ihrer Straßenansichten indessen als wesentlich längere Gebäudefronten als das hier zur Bescheidung gestellte Vorhaben. Von dem Eindruck der Geschossigkeit und der Gebäudehöhe her hält sich das Vorhaben mit einer Höhe von 9,80 m innerhalb des Rahmens, der mit der Errichtung des Gebäudes F. Weg 6 über die Höhe des Gebäudes F. Weg 4 mit einer Höhe von 9,22 m hinaus auf 10,09 m erweitert worden ist. In der optischen Wahrnehmung erscheinen beide Gebäude ohnehin zweigeschossig, was sich bei den Gebäuden F. Weg 4 und 10 – ebenso wie bei einigen Gebäuden auf der gegenüber liegenden Straßenseite – wiederholt. 39 Die Erschließung des Vorhabengrundstücks ist gesichert (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Auch den Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist Genüge getan. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.