Urteil
3 K 5178/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0703.3K5178.13.00
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Tenor
Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 14. Mai 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Beschwerde des Klägers betreffend der von dem Betriebsgelände S. 90 ausgehenden Lärmimmissionen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 14. Mai 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Beschwerde des Klägers betreffend der von dem Betriebsgelände S. 90 ausgehenden Lärmimmissionen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S. 109 in N. , welches mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. Seine eigene Wohneinheit in diesem Haus ist der Straße S. zugewandt; die Fenster seines Schlafzimmers sind auf das gewerblich genutzte Betriebsgelände S. 90 ausgerichtet, welches sich in einer Entfernung von ungefähr 360 m (Luftlinie) befindet und auf dem die Firmen W. GmbH, I. GmbH und Q. Drinks GmbH sowie die Firma G. Fruchtsaft GmbH Produktionsanlagen betreiben. In dem Haus des Klägers befindet sich eine weitere Wohnung, die von der Mieterin, Frau M. , bewohnt wird. Ihre Wohneinheit befindet sich auf der der Straße S. entgegengesetzten (abgewandten) Hausseite. Hinsichtlich der genauen Lage und der Örtlichkeiten wird auf die Bilder auf den Blättern 94 sowie 77, 80, 83, 86, 89 und 92 der Gerichtsakte verwiesen. Bereits im Juni 2008 hatte sich der Kläger bei dem Oberbürgermeister der Beklagten über von dem vorgenannten Betriebsgelände ausgehende Geräuschbelästigungen (unangenehmer hoher Pfeifton in der Nacht) beschwert, in der Folgezeit (u.a.) im September 2010 auch wegen Geräuschbelästigungen durch Kühlkompressoren (anhaltende, tiefe und brummende Geräusche). Daraufhin nahm der Oberbürgermeister ausweislich seines Vermerks vom 22. August 2012 Ermittlungen auf. In der Folgezeit beschwerte sich auch die Mieterin des Klägers über von ihr wahrgenommene (tieffrequente) Geräusche. Am 18. Oktober 2012 erfolgten Messungen bei dem Kläger, die indes „nicht fehlerlos“ wegen „technischer Probleme mit dem Schallpegelmessgerät“ abliefen. Der Oberbürgermeister gelangte auf Grund der (deswegen nur) vierstündigen Aufzeichnung gleichwohl zu dem Ergebnis, dass „es zu keinen besonders auffälligen Geräuschen“ gekommen wäre. Hinsichtlich der aufgezeichneten Ergebnisse wird auf die Blätter 30 und 31 der Beiakte Heft 2 Bezug genommen. Unter anderem ergibt sich aus „Mess. 003“ ein LAeq-Wert von 71,1 dB(A) und es ergeben sich LAF max - bzw. LAF min - Werte von 106,0 bzw. 46,4. Der Oberbürgermeister nahm nach weiteren Ermittlungen in der Nacht vom 13. auf den 14. Februar 2013 auch eine Messung im Schlafzimmer der Frau M. vor. Er kam zu dem Ergebnis, dass die G. GmbH „nicht zweifelsfrei als Verursacher zu erkennen“ wäre; weitere Messungen sollten jedoch durchgeführt werden. Diese erfolgten am 21. Februar 2013 vor dem Werkstor in einer Entfernung von ungefähr 280 m zu dem Haus des Klägers und am „Straßenknick S. “ in einer Entfernung von ungefähr 130 m zu dem Haus des Klägers. Am 28. März 2013 erfolgten zwei weitere Messungen in der Wohnung der Frau M. . Nachdem der Oberbürgermeister der Beklagten gegenüber deren Prozessbevollmächtigten, der gleichfalls den Kläger vertritt, mit Bescheid vom 15. April 2013 ein weiteres Tätigwerden der Unteren Immissionsschutzbehörde als nicht erforderlich verneinte, lehnte er mit weiterem inhaltlich gleichlautenden Bescheid vom 14. Mai 2013 auch gegenüber dem Kläger ein weiteres Tätigwerden ab. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass die zu berücksichtigenden Immissionsrichtwerte nach der TA-Lärm nicht überschritten worden wären; auch hinsichtlich der gerügten tieffrequenten Geräusche seien die maßgeblichen Anhaltswerte nicht überschritten worden. Diesbezüglich verwies er auf seine Messergebnisse: vor Werkstorder Fa. G. (ca. 280 mEntfernungzu BF StraßenknickS. (ca. 130 mEntfernungzu BF 1.OG (Schlaf-zimmer) der BFFrau M. ,S. 109 TagZeitpunkt derMessung 21.02.13:20.15:34 Uhr -20.17:02 Uhr 21.02.13:20.10:40 Uhr-20.11:12 Uhr 13./14.02.13:20.00 Uhr -06.00 Uhr 28.03.13:14.11:03 Uhr-14.11:14 Uhr 28.03.13:14.22:11 Uhr-14.22:28 Uhr LAeq 44,1 dB(A) 40,8 dB(A) 20,9 dB(A) 21,9 dB(A) 24,6 dB(A) Lr 29,6 DB 26,9 dB - nichtbestimmbar 7,4 dB LAFmax 35,3 dB 33,1 dB - 5,7 dB 15,7 dB Auf der Grundlage dieser Ergebnisse hätte auch kein Verursacher für die gerügten Geräusche ermittelt werden können. Ausweislich eines Aktenvermerkes vom 6. Mai 2013 (Blatt 144 Beiakte Heft 2) hatte der Oberbürgermeister der Beklagten vor Erlass seines Bescheides telefonischen Kontakt mit Dr. Q1. vom LANUV NRW aufgenommen: „Dieser ließ sich die Ausgangssituation schildern und gab daraufhin an, dass bei den örtlich vorherrschenden Gegebenheiten eine maßgebliche Änderung der Messergebnisse (bezogen auf den Kläger; Einschub durch das Gericht) nicht zu erwarten sei“. Der Kläger hat am 17. Juni 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Bisher hätten sich 26 Anwohner wegen unerträglicher Lärmbelästigungen aus dem Industriegebiet F.---straße , wo auch das vorgenannte Betriebsgelände liegt, beschwert. Die von dem Oberbürgermeister der Beklagten vorgenommenen Messungen seien nicht ausreichend und nicht verwertbar, weil sie insbesondere nur über einen sehr kurzen Zeitraum vorgenommen worden wären. Die Lärmbelästigungen seien stark produktions- und witterungsabhängig und hingen davon ab, wie intensiv die Kühlgeräte laufen würden. In diesem Zusammenhang legt der Kläger ein Ärztliches Gutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. X. vom 28. Mai 2013 hinsichtlich seiner Mieterin, Frau M. , vor. Die Beklagte habe eine Amtsermittlungspflicht hinsichtlich der Herkunft der Geräusche. Dieser sei sie nicht ausreichend nachgekommen. Dabei sei das Problem von tieffrequenten Geräuschimmissionen allgemein bekannt und werde auch breit diskutiert. Insbesondere seien wegen der zusätzlichen Errichtung unterschiedlicher Anlagenteile auf dem Betriebsgelände von der Beklagten entsprechende Genehmigungsanträge und Prüfberichte nachzuweisen. Dies betreffe alle Lärmimmissionen. Die Beklagte habe schließlich ihre Überprüfungen zu oberflächlich, nur über einen zu kurzen Zeitraum und nicht bei unterschiedlichen Witterungsbedingungen durchgeführt, weshalb der angefochtene Bescheid fehlerhaft sei. Der Kläger verweist weiterhin auf ein von ihm bei dem Landgericht N. anhängig gemachtes selbständiges Beweisverfahren (11 OH 10/13) gegen die Firmen W. GmbH, I. GmbH und Q. Drinks GmbH wegen von dem Betriebsgelände ausgehenden Lärmimmissionen und auf eine unter dem 29. April 2014 von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen für Schallimmissionsschutz Dipl.‑Ing. V. X1. (tätig bei TAC Technische Akustik Prof. Dr. Ing. T. , L. ) nach Durchführung eines Ortstermins am 28. April 2014 angefertigte Stellungnahme. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 14. Mai 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschwerde des Klägers betreffend von dem Betriebsgelände S. 90 ausgehenden Lärmimmissionen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die von ihr durchgeführten umfassenden Ermittlungen und belastbaren Messergebnisse. Mehrfach seien Mitarbeiter vor Ort gewesen und hätten Messungen vorgenommen. Die Ergebnisse in den Räumen der Frau M. seien nach Wegfiltern der Fremdgeräusche ausreichend verwertbar und lägen deutlich unterhalb der maßgeblichen Hörschwelle. Ob die Messungen an der dem Betriebsgelände zu- oder abgewandten Seite durchgeführt würden, mache keinen messtechnischen Unterschied aus. Eine Überprüfung der „Anlagensituation“ habe ergeben, dass die dort durchgeführten Änderungen keiner Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedurft hätten. Auch eine genehmigte Abwasserbehandlungsanlage, deren Bestandteil eine Biogasanlage sei, sei nach der Errichtung und baurechtlichen Genehmigung nicht mehr verändert worden. Bei dem Firmenkomplex seien „drei Bereiche ggf. nach dem BImSchG genehmigungspflichtig“, und zwar eine Feuerungsanlage, die genannte Abwasserbehandlungsanlage und „Anlagen zur Herstellung von sonstigen Nahrungs- oder Futtermitteln aus ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag“ der Firma G. . Nach einer telefonischen Abfrage würden die tatsächlich vorhandenen Pressen diese Genehmigungsgrenze jedoch deutlich unterschreiten. Aus den vorgenommenen Messungen habe sich eine relevante Tonwahrnehmung nicht ergeben. Die gegen die Messauswertungen der Beklagten gerichteten Rügen des Klägers seien im Ergebnis nicht zutreffend; schädliche Umwelteinwirkungen seien nicht gegeben. Insbesondere sei der Ort der schalltechnischen Messung hinsichtlich der beanstandeten tieffrequenten Geräusche irrelevant. Die Beteiligten haben während des gerichtlichen Erörterungstermins am 27. Mai 2014 übereinstimmend ihr Einverständnis in eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter der Kammer zu Protokoll erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung darf ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter der Kammer gemäß § 101 Abs. 2, § 87a VwGO ergehen, da die Beteiligten diesbezüglich wirksam ihr Einverständnis zu Protokoll erklärt haben. Die gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 14. Mai 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten. Dieser hat einen Anspruch auf eine erneute Bescheidung seiner Beschwerde hinsichtlich von ihm gerügter Lärmbeeinträchtigungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Anspruch erfasst sowohl eine sachgerechte und nachvollziehbare Ermittlung der möglichen Verursacherquelle als auch eine Durchführung entsprechender Messungen insbesondere hinsichtlich der vom Kläger gerügten (zeitweise) von ihm bemerkten tieffrequenten Geräusche. Die Problematik von Geräuschbelastungen insbesondere durch tieffrequenten Schall ist bereits seit langer Zeit Gegenstand diverser Untersuchungen und Veröffentlichungen. Vgl. an dieser Stelle beispielsweise nur den Jahresbericht 2003 des Landesumweltamtes NRW; die Information vom 8. Februar 2013 des Umweltbundesamtes in Dessau-Roßlau; den Bericht des WDR Studios Dortmund vom 6. Februar 2014: www.wdr.de/studio/dortmund/themades tages/merkwuerdigesgeraeusch100.html . Dabei lässt sich der Anspruch des Klägers nicht bereits aus dem allgemeinen Untersuchungsgrundsatz des § 24 Abs. 1 VwVfG NRW herleiten, da dieser in Teil 2 Abschnitt 1 VwVfG NRW normierte Verfahrensgrundsatz ihm als Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht und damit keinen rechtlich relevanten Drittschutz zu vermitteln vermag. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger ein Anspruch auf ein behördliches Einschreiten gemäß § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1 bis 3 BImSchG zur Durchsetzung eines materiellen Abwehranspruchs gegenüber einem möglichen Verstoß gegen die immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG zustehen kann. Im Vorfeld ist dem Kläger notwendigerweise unter Berücksichtigung des Gebotes der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ein Anspruch gegenüber der zuständigen Behörde auf sachgerechte Ermittlungen hinsichtlich der gerügten Störquellen und ihres Umfangs zuzubilligen. Die Durchführung sachgerechter Messungen insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung tieffrequenter Geräusche hat unter Berücksichtigung der Grundsätze von Nr. 7.3 der TA Lärm i.V.m. DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ in der aktuellen Fassung zu erfolgen. Dabei sind insbesondere die gegenwärtigen dem Stand der Technik entsprechenden Mess- und Erkenntnismethoden zugrunde zu legen. Vgl. nur Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 - und nachfolgend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Dezember 2013 ‑ 8 A 1451/12 ‑, juris; zum Erfordernis von Regelungen gegen tieffrequente Beeinträchtigungen in Anlagengenehmigungen vgl. bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2011 ‑ 3 K 2938/08 ‑. Vor diesem Hintergrund ist von einer immissionsschutzrechtlichen Ermittlungspflicht des Oberbürgermeisters der Beklagten auszugehen. Dabei ist zu beachten, dass hinsichtlich von Anlagen oder Anlagenteilen auf dem Betriebsgelände S. 90 erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Immissionen verursachende Anlagen oder Anlagenteile ganz oder teilweise fehlen können oder dass entsprechende Genehmigungen zwar vorhanden sind, diese aber von dem jeweiligen Betreiber überschritten werden oder dass entsprechende Genehmigungen vorhanden und diese auch rechtmäßig sind, aktuell aber ein „schärferer“ Stand der Technik für die Beurteilung von Lärmbeeinträchtigungen maßgebend ist. Vor diesem Hintergrund kann gegebenenfalls erstmalig ein Genehmigungserfordernis nach den §§ 4, 6 BImSchG in Betracht zu ziehen sein oder der Erlass einer Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG beziehungsweise unter Berücksichtigung der von dem jeweiligen Betreiber zu beachtenden Betreiberpflichten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 (i.V.m. § 3) BImSchG die behördliche Pflicht zu einem Einschreiten nach § 17 Abs. 1 BImSchG, unter Umständen auch zu einem Einschreiten gemäß § 20 Abs. 1 bis 3 BImSchG. Hier hat der Oberbürgermeister der Beklagten ausweislich seines Verwaltungsvorgangs zwar Ermittlungen hinsichtlich der vom Kläger gerügten Beeinträchtigungen aufgenommen; diese erweisen sich allerdings im Ergebnis als nicht ausreichend. So fand bei dem Kläger lediglich am 18. Oktober 2012 eine Messung statt. Unabhängig davon, dass eine solche bezogen auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, nämlich den Erlass der gerichtlichen Entscheidung in diesem Verfahren, veraltet ist, ist das Messergebnis auch nicht verwertbar. Denn ausweislich des Behördenvermerks vom 19. Oktober 2012 erfolgte „aufgrund technischer Probleme mit dem Schallpegelmessgerät … jedoch die Auszeichnung der Emissionen nicht fehlerlos“. Die weiteren von dem Oberbürgermeister der Beklagten vorgenommenen Messungen erfolgten in der Wohnung der Mieterin des Klägers, Frau M. . Aufgrund der Lage dieser Wohnung, die dem Betriebsgelände S. 90 abgewandt und daher mit den Räumlichkeiten des Klägers nicht vergleichbar ist, sind die ermittelten Ergebnisse unabhängig von ihrer grundsätzlichen Verwertbarkeit auf die Situation des Klägers nicht zu übertragen. Es ist gerichtsbekannt, dass bei tieffrequenten Geräuschen der Verursacher nicht einfach so ermittelt werden kann, da tieffrequente Schallwellen sich nicht vergleichbar wie Schallwellen ausgehend von den Lautsprechern einer Hifi-Anlage entsprechend zurückverfolgen lassen. insbesondere reicht das (eine) mit Herrn Q1. vom LANUV NRW am 5. Mai 2013 geführte Telefonat nicht ansatzweise aus, um von einer Übertragbarkeit ausgehen zu können. Dieser hat sich nämlich lediglich die Ausgangssituation telefonisch schildern lassen und daraufhin angegeben, dass bei den örtlichen Gegebenheiten eine maßgebliche Änderung der Messergebnisse nicht zu erwarten sei. Eine dergestalte telefonische Aussage ohne Kenntnis der genauen Örtlichkeiten aufgrund eigener Besichtigung oder Durchschau der entsprechenden Aktenunterlagen und ohne ausreichende Auswertung der von dem Oberbürgermeister der Beklagten bereits durchgeführten Maßnahmen stellt nicht ansatzweise eine verwertbare Beurteilungs-grundlage dar. Zudem sind die bei Frau M. zuletzt am 28. März 2013 durchgeführten Messungen nur über einen zu kurzen Zeitraum erfolgt. Unabhängig davon vermögen die von der Beklagten bei dem Kläger am 18. Oktober 2012 ermittelten Werte von LAeq 71,1 und LAFmax von 106,00 (vgl. Blatt 30 Beiakte Heft 2) angesichts der zulässigen Grenzwerte von 60 dB(A) und 45 dB(A) durchaus ausreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein tieffrequenter Geräuschbeeinträchtigungen darstellen. Vor diesem Hintergrund wird der Oberbürgermeister der Beklagten im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Zuständigkeit entsprechende Ermittlungen und Messungen an der Wohnung des Klägers unter Berücksichtigung dessen Angaben zum Auftreten sowie zur Dauer und Häufigkeit entsprechender Beeinträchtigungen durchzuführen haben. Er kann sich schließlich nicht auf das anhängige privatrechtliche Beweisermittlungsverfahren des Klägers (bei dem Landgericht N. - 10 OH 10/13 ‑) berufen und mit dieser Argumentation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seine öffentlich-rechtliche Ermittlungsflicht zurückweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 Euro festgesetzt.