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Urteil

26 K 9255/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0617.26K9255.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.02.1974 geborene Kläger stand bis zum 31.12.2007 als Regierungsoberinspektor bei der Bezirksregierung N. im Dienst des Landes NRW. Infolge des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 trat er zum 01.01.2008 als Landesoberinspektor in den Dienst des Beklagten ein. Durch Verfügung des Beklagten vom 28.01.2008 wurde er mit Wirkung zum 11.02.2008 auf eigenen Antrag zur Bezirksregierung E. versetzt. In dieser Verfügung wies der LVR darauf hin, dass das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt werde. Ansprüche, insbesondere besoldungsrechtlicher oder versorgungsrechtlicher Art gegen den Beklagten bestünden nach der Versetzung nicht mehr. Dennoch überwiesen die von der Beklagten mit der Auszahlung von Bezügen beauftragten Rheinischen Versorgungskassen (RVK) die vollen Bezüge für Februar und März 2008 (brutto: 2.536,50 € incl. Vermögenswirksamer Leistungen = netto 2.042,83 €) auf das Konto des Klägers. 3 Mit Bescheid vom 25.04.2008 forderten die Rheinischen Versorgungskassen von dem Kläger überzahlte Bezüge in Höhe von 3.017,09 Euro zurück. 4 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2008 Widerspruch, in dem er ausführte: Die Abrechnungen seien für ihn nicht nachvollziehbar. Es ergebe sich allenfalls ein Erstattungsbetrag von 2.924,69 Euro. 5 Nachdem der Widerspruch bis dahin nicht bearbeitet worden war, forderten die RVK mit Bescheid vom 27.01.2011 den Kläger erneut zur Rückzahlung vom 3.017,09 Euro auf. Weil der Kläger diesen als Einschreiben mit Rückschein verschickten Bescheid weder angenommen noch abgeholt hatte, versandten die RVK den Bescheid unter dem 30.05.2011 noch einmal, diesmal mit einfacher Post. Hierauf legte der Kläger gemäß der dem Bescheid beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung mit Schreiben vom 06.06.2011 erneut Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Es sei ihm absolut unverständlich, wieso er einen höheren Betrag zurückzahlen müsse, als er erhalten habe. Er habe vom LBV für den im Bescheid genannten Zeitraum 3.365,46 Euro erhalten. Von diesem Betrag müssten noch die Trennungsentschädigung in Höhe von 318,36 Euro sowie die Kosten für das Job-Ticket für den Monat März, das er nie in Anspruch habe nehmen können, in Höhe von 47,50 Euro in Abzug gebracht werden, so dass sich ein Rückforderungsbetrag von 3.001,40 Euro ergeben würde. Außerdem sei die Forderung bereits verjährt bzw. sei die Rücknahmefrist abgelaufen. 6 Mit Bescheid vom 08.12.2011 nahm der Beklagte alle durch die RVK erlassenen Rückforderungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und berief sich darauf, dass die Bescheide wegen der Unzuständigkeit der RVK rechtswidrig gewesen seien. Die RVK seien zwar mit der Auszahlung, nicht aber mit der Festsetzung der Besoldung beauftragt. Tatsächlich sei jedoch eine Überzahlung von Besoldung eingetreten, die nunmehr durch ihn – den Beklagten – gemäß § 12 Abs. 2 BBesG zurückgefordert werde. Die Überzahlung betrage 3.017,09 Euro und ihre Berechnung sei aus der dem Bescheid beigefügten Anlage ersichtlich. Billigkeitsgründe, die einen Anlass gäben, auf die Rückforderung ganz oder teilweise zu verzichten, seien nicht erkennbar, da für den Rückforderungszeitraum ein Besoldungsanspruch in gleicher Höhe gegen das Land NRW entstanden sei. Im Hinblick auf die Einwendungen gegenüber den RVK sei auf folgendes hinzuweisen: Die Rate für den vermögenswirksamen Sparvertrag sei dem Kläger im Februar und März 2008 jeweils auf ein persönliches Konto zugeflossen und könne daher nicht bei der Ermittlung des überzahlten Betrages abgezogen werden. Auch das Entgelt für das JobTicket im Februar 2008 könne nicht abgezogen werden, weil diese Summe auf Weisung des Klägers diesem zur Verfügung gestellt worden sei und er einen Gegenwert erhalten habe. Hingegen sei der Betrag von 47,50 Euro für das Job-Ticket für März 2008 bei der Ermittlung des Überzahlungsbetrages abgezogen worden. Der dem Kläger für Februar 2008 zustehende Betrag sei vom Kläger fehlerhaft ermittelt worden. Es sei nicht ungewöhnlich, dass der vom LBV dem Kläger überwiesene Nettobetrag geringer sei als der Rückforderungsbetrag. Dies finde seine Ursache in der unterschiedlichen Besteuerung. Auch seien die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten nicht auf die Auszahlung der Besoldung anzuwenden. Vielmehr enthalte § 12 Abs. 2 BBesG eine spezielle Regelung, die aufgrund von Art. 125a GG in NRW in der am 31.08.2006 geltenden Fassung fortgelte. 7 Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 30.12.2011 Widerspruch, den er wie folgt begründete: Mangels wirksamer Überleitung sei er in der Zeit vom 01.01.2008 bis 10.02.2008 Beamter des Landes NRW gewesen. Hiernach sei eine Zuständigkeit des Beklagten für die Festsetzung und Rückforderung von Besoldung nicht gegeben. 8 Durch Widerspruchsbescheid vom 30.11.2012 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Für den Rückforderungsanspruch komme es nicht darauf an, ob der zurückfordernde Dienstherr für die Besoldung zuständig gewesen sei. Entscheidend sei vielmehr, dass die fraglichen Beträge von ihm als Besoldung ausgezahlt worden seien. 9 Der Kläger hat am 30.12.2012 Klage erhoben. 10 Er trägt vor: Die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, weil keine Billigkeitsentscheidung getroffen worden sei. Nach der Rechtsprechung des BVerwG sei aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Diese Verantwortung müsse sich in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Die Rechtsfehlerhaftigkeit der Billigkeitsentscheidung habe die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung zur Folge. Vorliegend liege die Überzahlung im alleinigen Verschulden des Beklagten. Er - der Kläger - habe in keiner Weise dazu beigetragen. Vielmehr habe der Beklagte problemfrei dafür Sorge tragen können und müssen, dass er aufgrund der absehbaren Versetzung zur Bezirksregierung E. für den Zeitraum der Versetzung keine Bezüge mehr erhalte. Zumindest die Auszahlung der Bezüge für März 2008 hätte ohne weiteres noch gestoppt werden können. Da er zum 01.03.2008 einen Vorschuss von seinem neuen Dienstherrn erhalten habe, habe die Besoldung durch seinen früheren Dienstherrn keineswegs in seinem Interesse gelegen. Für die Frage der Billigkeitsentscheidung sei es unerheblich, ob für ihn die Überzahlung offensichtlich gewesen sei. Denn dies sei bereits Voraussetzung, damit überhaupt eine Rückforderung erfolgen könne. Anderenfalls könne er sich nämlich auf Entreicherung berufen. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid des Beklagten vom 08.12.2011, soweit darin ein Betrag in Höhe von 3.017,09 Euro zurückgefordert wird, sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30.11.2012 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er wendet ein: Der Kläger sei mit der Versetzungsverfügung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass mit der Versetzung zum Land NRW keine Besoldungsansprüche gegen ihn - den Beklagten - mehr bestünden. Die Überzahlung sei für den Kläger deshalb ohne weiteres erkennbar und ihm auch bewusst gewesen. Entsprechend habe er er mit seinen früheren Widerspruchsschreiben lediglich die Höhe des Rückforderungsbetrages moniert. Außerdem habe der Kläger auch bei Berücksichtigung der Rückforderung genau die Bruttobezüge erhalten, die er ohne seine Versetzung erhalten hätte. Ein Absehen von der Rückforderung wäre demnach aus Billigkeitsgründen nicht geboten. Zudem habe die Überzahlung nicht in der überwiegenden behördlichen Verantwortung gelegen. Aus abrechnungstechnischen Gründen geschehe es regelmäßig, dass im Falle einer Versetzung Bezüge über das Datum des Ausscheidens hinaus gezahlt würden. Um den Fälligkeitstermin der Bezüge einhalten zu können, müsse der Berechnungsvorgang bei der Zahlstelle etwa zur Monatsmitte vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin abgeschlossen sein. Zu dem Zeitpunkt, als die Versetzungsverfügung erlassen worden sei, sei es nicht mehr möglich gewesen, die Auszahlung der Bezüge für den Monat Februar 2008 noch zu verhindern. Die unterbliebene Zahlungseinstellung für den Monat März 2008 beruhe ebenfalls nicht auf einem vorwerfbaren Versäumnis. Eine Bearbeitungsdauer von etwas über zwei Wochen sei noch als angemessen zu bewerten. Eine schnellere Zahlungseinstellung sei auch nicht im Interesse des Klägers gewesen, weil der neue Dienstherr aller Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Zahlung der Bezüge rechtzeitig zum 01. 03. 2008 aufzunehmen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 19 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBG NRW i.V.m. § 12 Abs. 2 S. 1 BBesG richtet sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, wenn – wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 20 Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, wer durch Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe verpflichtet. Demnach liegt eine Zuvielzahlung von Bezügen vor, wenn der Besoldungsempfänger mehr erhält, als ihm das Besoldungsrecht gewährt, d.h. wenn die Leistung im Widerspruch zum materiellen Besoldungsrecht steht. 21 Vorliegend hatte der Kläger aufgrund seiner Versetzung in den Dienst des Landes ab dem 11. Februar 2008 keinen Anspruch auf Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz gegen den Beklagten mehr. 22 Der hieraus folgende Rückerstattungsanspruch des Beklagten ist nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Nach Ziff. 12.2.11 Satz 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) in der Neufassung vom 11. Juli 1997 (GMBl. S. 314) ist der Wegfall der Bereicherung anzunehmen, wenn der Empfänger glaubhaft macht, dass er die zuviel gezahlten Bezüge im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht hat, wobei (vgl. Satz 6 und 7) die Bereicherung noch vorhanden ist, wenn ein ohne die Überzahlung eingetretener Vermögenszuwachs bzw. eine Verminderung von Schulden zu verzeichnen ist. 23 Der Kläger hat jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, dass er das überzahlte Geld verbraucht hat. 24 Ungeachtet dessen könnte der Kläger sich nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er der verschärften Haftung nach §§ 12 Abs. 2 Sätze 1, 2, §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB unterliegt. Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erkennt er ihn später, so ist er gemäß § 819 Abs. 1 BGB von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre (§ 818 Abs. 4 BGB). Diese Regelung wird im Besoldungsrecht ergänzt durch die Bestimmung des § 12 Abs. 2 S. 2 BBesG. Hiernach steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen, 25 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung dann offensichtlich im vorgenannten Sinne, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger gemessen an seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten ohne Weiteres erkennbar ist. 26 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 – juris, und ‑ 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012, 930; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 02. Mai 2013 – 1 A 2045/11 – juris, m.w.N. 27 So liegt der Fall hier: Für den Kläger war es offensichtlich , dass er nach seiner Versetzung keine Anspruch mehr auf Bezügezahlung durch seinen früheren Dienstherrn hatte, zumal er auf diesen Umstand durch die Verfügung vom 28.01.2008 ausdrücklich hingewiesen worden war. 28 Die von dem Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung abgesehen wird oder ob Ratenzahlung oder sonstige Erleichterungen zugebilligt werden, steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Die gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung hat dabei die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 112/78 - ZBR 1982, 306; Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 12/81 - ZBR 1983, 192. 30 Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist insbesondere in Fällen der verschärften Haftung bedeutsam. Auch wenn dem Bereicherten die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung versagt ist, kann es nach Lage des Einzelfalls billig sein, nicht nur Ratenzahlungen zu gewähren, sondern darüber hinaus auch eine angemessene Herabsetzung des zurückgeforderten Betrags in Erwägung zu ziehen, 31 BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 a. a. O. und Beschluss vom 27. Januar 1994 - 2 C 19/92 - BVerwGE 95, 94. 32 Dabei ist vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an, 33 vgl. BVerwG Beschluss vom 27. Januar 1994 a. a. O. 34 Bei der Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BbesG hat der Beklagte sind vor allem die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Besoldungsempfängers und den Grund der Überzahlung angemessen berücksichtigt, indem er darauf verwiesen hat, dass der Kläger neben dem nun zurückgeforderten Betrag die ihm zustehende Besoldung vom Land NRW erhalten hat. 35 In die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist gegebenenfalls auch ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung einzubeziehen. 36 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 - juris, und - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012, 930, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 A 305/12 - juris. 37 Aus Gründen der Billigkeit ist in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Denn auch in diesen Fällen ist der Beamte entreichert und kann sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. 38 BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 – a.a.O.; OVG, Urteil vom 02. Mai 2013 a.a.O. und Beschluss vom 07. Februar 2013 - 1 A 305/12 – Juris. 39 Eine solche von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erfasste Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Die (Mit-)Verantwortung einer Behörde für die Überzahlung kann und muss sich nur dann in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen, wenn der Empfänger entreichert ist. Ist der unberechtigte Vermögenszuwachses hingegen noch vorhanden, gibt es auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen vernünftigen Grund, dem Empfänger aus Billigkeitsgründen einen Teil der überzahlten Bezüge zu belassen. Bei einer anderen Sichtweise würde dies nämlich bedeuten, dass beispielsweise im Falle einer gravierenden fehlerhaften Computereingabe durch den mit der Auszahlung beauftragten Sachbearbeiter (Eingabe von zu vielen Nullen im Zahlbetrag – z.B. 300.000,00 Euro statt 3.000,00 Euro) der Empfänger aufgrund des im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigenden alleinigen Verschuldens der Behörde die Überzahlung teilweise oder sogar ganz behalten dürfte. Dies ist ein vom Bundesverwaltungsgericht ersichtlich nicht gewolltes Ergebnis, weshalb in den oben erwähnten höchst- und obergerichtlichen Entscheidungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es bei überwiegenden Verschulden der Behörde nicht der Billigkeit entspricht, wenn der Beamte entreichert ist, sich aber nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. 40 Aber auch dann, wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass er die Bezüge verbraucht hat, ohne dass dem ein Vermögenszuwachs gegenüber stünde, mithin entreichert ist, erweist sich die von dem Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung nicht als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid enthält auf Seite 2, 3. Absatz Billigkeitserwägungen. Weitergehender Ausführungen und Erwägungen, ob evtl. nur Teile der Überzahlung zurückgefordert werden sollten, oder auch Überlegungen zu den Rückzahlungsmodalitäten bedurfte es angesichts des Umstands, dass der Kläger doppelte Besoldung erhalten hatte, in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW nicht. Ein relevantes und daher bei der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigendes Mitverschulden des Beklagten an der Überzahlung ist nicht erkennbar. 41 Dem Beklagten bzw. der von ihm mit der Auszahlung beauftragten Stelle kann ein solches Verschulden nicht zur Last gelegt werden. Sind organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die unverzügliche Berücksichtigung besoldungsrelevanter dienstlicher Veränderungen sicherzustellen, so kommt ein Organisationsverschulden nur in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das vorhandene System lückenhaft oder fehleranfällig ist. Dies ist hier nicht zu erkennen. Wie aus den Verwaltungsvorgängen erkennbar ist, wurden die RVK zeitnah, nämlich unter dem 30.01.2008 von der Versetzungsverfügung unterrichtet. Zu diesem Zeitpunkt wäre, da die Bezüge im Voraus gezahlt werden und Zahltag jeweils der letzte Bank-Werktag im Monat ist, eine Einstellung der Bezüge für den Monat Februar nicht mehr in Betracht gekommen. 42 Es war aber auch nicht schuldhaft – im Sinne vorwerfbaren Verhaltens – dass die RVK die Bezüge nicht rechtzeitig zum Freitag, den 29.02.2008 gestoppt haben. Denn bei der Zahlbarmachung der Besoldungsansprüche handelt es sich um Massenverwaltung mit einer Vielzahl von gleichzeitig zu behandelnden Vorgängen, weshalb die hier verstrichene Bearbeitungszeit nachvollziehbar und dem Beklagten bzw. den RVK nicht vorwerfbar ist. 43 Aber selbst wenn man eine unnötige Verzögerung der Zahlungseinstellung und mithin ein Verschulden der Behörde annehmen wollte, so stünde dem gegenüber, dass der Kläger die – hier unterstellte - Entreicherung unter besonders grober Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht herbeigeführt hätte. Denn aufgrund der von ihm selbst beantragten Versetzung und des in der Versetzungsverfügung enthaltenen ausdrücklichen Hinweises, dass nach der Versetzung keine besoldungsrechtlichen Ansprüche gegen den Beklagten mehr bestünden, lag es für den Kläger ohne jedes Nachdenken auf der Hand, dass für die vom Beklagten für Februar 2008 geleistete Zahlung teilweise und für die für März 2008 geleistete Zahlung vollumfänglich keine Rechtsgrundlage bestand. Wenn der Kläger dieses Geld dennoch verbraucht hätte, obwohl er es wegen des vom Land NRW bereits gezahlten Vorschusses nicht für die Lebensführung benötigte, müsste dieses Verhalten als besonders grober Sorgfaltspflichtverstoß gewertet werden. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung über die Rückforderung allein darauf abgestellt hat, dass dem Kläger die ihm zustehende Besoldung vollumfänglich verbleibt, wenn die Überzahlung zurückgefordert wird. 44 Einwendungen gegen die Höhe der Rückforderung sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend gemacht. Im Hinblick auf das – im gerichtlichen Verfahren nicht mehr wiederholte – Vorbringen im Verwaltungsverfahren sei insoweit nur noch auf Folgendes hingewiesen: Dass im Falle der Überzahlung der Bruttobetrag zurückgefordert werden kann, ist ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. 45 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1966 – II C 197.62 – BVerwGE 24, 92.. 46 Ausweislich der dem Rückforderungsbescheid beigegebenen Berechnung ist für den Monat Februar 2008 ein zutreffender Bruchteil (19/29) als Zuvielzahlung berechnet worden. Bei der Berechnung hat der Beklagte die Trennungsentschädigung für Januar und Februar 2008 gegengerechnet, also von der Rückforderung in Abzug gebracht. Die vermögenswirksamen Leistungen sind für Februar 2008 belassen und nur für März 2008 zurückgefordert worden. Das Entgelt für das Job-Ticket für März ist berücksichtigt, also von der Rückforderungssumme abgezogen worden. Im Februar hat der Kläger noch einen Gegenwert erhalten, nämlich die Möglichkeit, kostenfrei den ÖPNV zu nutzen. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 48 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 49 Beschluss: 50 Der Streitwert wird auf 3.017,09 Euro festgesetzt. 51 Gründe: 52 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.